Leitsatz: 1. Eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L stellt kein Entgelt im Sinne des 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich vom 09.12.2023 (TdL/ver.di) dar. 2. Der TV Inflationsausgleich enthält mit Blick auf die Situation langzeiterkrankter Arbeitnehmer, welche keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss (nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 und 3 TV-L) mehr haben, keine gerichtlich zu korrigierenden Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Als zulässiges Differenzierungskriterium haben die Tarifvertragsparteien eine (durch Stichtagsregelung pauschalierte) sachliche/zeitliche Nähe zu der Gegenleistung des Arbeitnehmers gewählt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2024 – 2 Ca 815/24 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einem unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers im Wege der Aufrechnung einen Rückzahlungsanspruch entgegenzuhalten, und zwar im Zusammenhang mit der (rechtsgrundlosen) Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger war seit dem 01.09.1997 als Mitarbeiter in Lehre und Forschung bei der Beklagten tätig; das Arbeitsverhältnis endete mit seinem Renteneintritt zum 31.05.2024. Der Arbeitsvertrag vom 01.09.1997 (Blatt 10f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte), zustande gekommen zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen, enthielt unter anderen folgende Regelung: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. […]“ Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 09.12.2023 (abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft ver.di) gilt nach Maßgabe seines § 1a) für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und enthält unter anderen folgende Regelungen: „§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. (2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 1.800 Euro. […] § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach§ 45 SGB VII.“ Der Kläger war von Oktober 2022 bis Januar 2024 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog – nach Auslaufen seines Entgeltfortzahlungsanspruches – bis zum 31.07.2023 Krankengeldzuschüsse nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TV-L. Seit dem 01.08.2023 hatte er wegen Ablaufs der 39. Woche (§ 22 Abs. 3 Satz 1 b) TV-L) keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr. Im November 2023 erhielt der Kläger eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe des§ 20 TV-L. Zudem erhielt er im Januar 2024 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung im Sinne des § 2 TV Inflationsausgleich in Höhe von 1.800,- € (netto). Diesen Betrag forderte das für die Abrechnungen zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben an den Kläger vom 06.02.2024 (vgl. Blatt 21 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) zurück. Bei Auszahlung der Vergütung für den Monat Februar 2024 wurde sodann ein entsprechender Betrag einbehalten, und zwar von dem ausweislich der Bezügemitteilung 02/2024 (Blatt 12f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) an den Kläger auszuzahlenden Nettobetrag. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich seien erfüllt; insbesondere sei davon auszugehen, er habe in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 Anspruch auf Entgelt gehabt, unter zwar vor dem Hintergrund des (unstreitigen) Bezuges der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L im November 2023. Unter Entgelt seien alle Geld- und Sachleistungen zu verstehen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten unmittelbar oder auch mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zahle. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die tarifvertragliche Differenzierung im Zusammenhang mit dem Bezug von Krankengeldzuschüssen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Seine Situation sei mit derjenigen eines Beschäftigten, der noch einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss habe, vergleichbar. In beiden Fällen liege eine Leistungsstörung vor, sei der Entgeltfortzahlungszeitraum überschritten und erfolgten Zahlungen durch die Krankenkasse. Zudem seien beide Beschäftigtengruppen betriebstreu und es sei nach der Genesung mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen. Da die tarifvertragliche Differenzierung mithin sachlich nicht nachvollziehbar sei, sei die Grenze der Tarifautonomie überschritten. Es erscheine willkürlich, den Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ab der 40. Erkrankungswoche auszuschließen, zumal die insoweit betroffenen Personen finanziell noch schlechter stünden als dies bis zur 39. Woche (d.h. im Bezugszeitraum des Krankengeldzuschusses) der Fall sei. Überdies sei zu beachten, dass Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstellten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.800,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L stelle kein Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich dar. Auch ein Anspruch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten scheide aus. Die tarifliche Differenzierung sei nicht als willkürlich anzusehen. Im Gegensatz zu den Anspruchsberechtigten erbrächten Arbeitnehmer, die keines der in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich genannten Entgelte bezögen, schon seit langer Zeit keine Arbeitsleistung mehr und es sei ungewiss, ob und gegebenenfalls wann sie wieder zur Arbeitsleistung zur Verfügung stünden. Mit Urteil vom 23.10.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ergebe sich weder unmittelbar aus § 2 TV-Inflationsausgleich noch aus einer Zusammenschau mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt gehabt. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L stelle kein Entgelt im Sinne der abschließenden Definition des § 4Abs. 2 TV Inflationsausgleich dar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei hier angesichts der deutlich zurückgenommenen Prüfungsdichte bei gleichzeitiger Beachtung der durch Art. 9Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht anzunehmen. Die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative sei grundsätzlich erst überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt sei. Insoweit sei zu beachten, dass die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nicht der einzige Zweck der tariflichen Einmalzahlung sei. Aus den weiteren Voraussetzungen für die Gewährung ergebe sich vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien auch die Arbeitsleistung zu vergüten beabsichtigt hätten. Die in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltene Stichtagsregelung stelle eine zulässige Typisierung in der Zeit dar, da die Wahl des Stichtags sich am gegebenen Sachverhalt orientiere. Gegen das ihm am 11.11.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.12.2024 eingelegte und (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2025) am 12.02.2025 begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrages erster Instanz wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Aufzählung in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich nicht abschließend. Wenn es dort heiße „Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch […]“ komme durch die Verwendung des Wortes „ auch “ zum Ausdruck, dass es weitere berücksichtigungsfähige Entgelte gebe. Überdies sei die seitens der Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen Personen, die noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss hätten und Personen, denen ein solcher Anspruch nicht mehr zustehe, sachlich nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche Dauer der Erkrankung stelle kein geeignetes Differenzierungsmerkmal dar. Die Grenzziehung erscheine vielmehr willkürlich und es mache wenig Sinn, den offensichtlich gewünschten Ausgleich sozialer Härten an einem Stichtag festzumachen. Überdies sei ein Arbeitnehmer, der keinen Krankengeldzuschuss mehr erhalte, durch die gestiegenen Verbraucherpreise stärker belastet. Ausweislich der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich sei (einzige) Motivation für die Zahlung des Inflationsausgleiches die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Ein Bezug zu einer Gegenleistung sei an keiner Stelle erwähnt und lasse sich gerade nicht mit der Regelung in Einklang bringen, dass arbeitsunfähige Personen bis zur 40. Erkrankungswoche Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hätten, gleichgültig ob Leistungen durch den Arbeitgeber noch stattfänden oder nicht. Eine Gegenleistung werde durch diesen Personenkreis ebenso wenig erbracht wie von dem Personenkreis, der länger als 39 Wochen erkrankt sei. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2024 (– 9 AZR 71/24 –) ergebe sich, dass es sich bei einer Inflationsausgleichsprämie nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handele. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2024 – 2 Ca 815/24 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus macht sie geltend, die Tarifvertragsparteien seien befugt, mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel zu verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Anspruchsvoraussetzung in Form des Bezugs von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum entspreche dem Vergütungszweck des Inflationsausgleichs und führe daher zu einer sachgerechten Differenzierung. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 04.12.2024 gegen das am 11.11.2024 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der (bis zum 13.02.2025 verlängerten) Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1, 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 12.02.2025 begründet. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1. Insoweit ist vorauszuschicken, dass die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers passivlegitimiert ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag vom 01.09.1997 (Blatt 10f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen zustande gekommen ist. Denn nach Maßgabe des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Hochschul-Regelungsgesetz NRW in Verbindung mit Art. 8 Nr. 11 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich ist die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten (vgl. insoweit auch BeckOK HochschulR NRW/von Coelln, 34. Ed. 1.3.2025, HG § 2 Rn. 38.2). 2. Der sich aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebende Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2024 ist– soweit er hier streitgegenständlich ist, d.h. in Höhe von 1.800,- € netto – gemäߧ 389 BGB durch Aufrechnung erloschen und kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. a) Durch das Schreiben des insoweit zuständigen Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 06.02.2024 (vgl. Blatt 21 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) und die Bezügemitteilung 02/2024 (Blatt 12f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) kommt im Sinne einer stichpunktartigen oder jedenfalls konkludenten Aufrechnungserklärung zum Ausdruck, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch wegen der im Vormonat ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie entgegengehalten werde (vgl. insoweit zur Erklärung einer Aufrechnung durch Erteilung einer Bezügemitteilung und tatsächlichen Einbehalt: Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2010 – 9 AZR 51/09 – Rn. 16). Es war hier auch von einer Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung, d.h. von einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB auszugehen. Denn dem Nettovergütungsanspruch des Klägers für Februar 2024 wurde ein Netto-Rückforderungsanspruch entgegengehalten (vgl. insoweit zur erforderlichen Bestimmtheit bei der auf einen Nettolohnbetrag bezogenen Aufrechnung: Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2000 – 4 AZR 120/99 –). b) Der im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Rückforderungsanspruch stand der Beklagten zu. Denn der Kläger hatte die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800,- € im Januar 2024 ohne rechtlichen Grund erhalten und war daher gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu deren Herausgabe verpflichtet. aa) Hier ist zunächst festzuhalten, dass der persönliche Anwendungsbereich des TV-Inflationsausgleich für den Kläger nach Maßgabe seines § 1a) eröffnet war. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich ausweislich des oben zitierten § 2 des Arbeitsvertrages nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, mithin infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht vom 16. 12. 2009 - 5 AZR 888/08 – Rn. 21ff.) nach dem TV-L. bb) Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung stand dem Kläger jedoch weder nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften noch aufgrund einer Zusammenschau mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu. (1) Ein Anspruch des Klägers auf eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich, da er in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte. Der Kläger hatte infolge seiner lang andauernden Erkrankung in dem genannten Zeitraum keinen Anspruch auf regelmäßige Bezüge. Er erhielt lediglich im November 2023 die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L; diese stellt jedoch kein Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich dar. Was (auch) unter Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich definiert. Eine Jahressonderzahlung nach§ 20 TV-L ist von dieser Definition nicht erfasst und auch nicht im Wege der Auslegung in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich hineinzulesen. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen sind, soweit sie in den tariflichen Normen Ausdruck gefunden haben. Überdies ist der tarifliche Gesamtzusammenhang zu beachten. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2023 – 10 AZR 384/20 – Rn. 43). (b) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich ist hinsichtlich der Frage, was auch als Anspruch auf Entgelt anzusehen ist, von einer abschließenden Aufzählung auszugehen (so wohl auch Hase in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, II. Anspruchsvoraussetzungen der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, Stand Juli 2024). Denn das Wort „auch“ stellt einen Bezug zu dem Begriff des Entgelts im Sinne der in dem Satz ebenfalls genannten §§ 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich her und verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien die Konstellationen, in denen von einem Anspruch auf Entgelt auszugehen ist, insgesamt bezeichnen wollten. Anderenfalls wäre regelungstechnisch anstelle des Wortes „auch“ die Verwendung der Worte „unter anderem“ oder „insbesondere“ zu erwarten gewesen. Entsprechendes folgt aus dem normativ zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien – § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich enthält eine sehr detaillierte Aufzählung verschiedener Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Normkontexten. Diese dient erkennbar dem Zweck, durch eine enumerative Definition die rechtssichere Anwendung der tariflichen Anspruchsgrundlagen zu ermöglichen. Ebendies führt zugleich zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Gegen die Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L im Rahmen des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich spricht zudem der tarifliche Gesamtzusammenhang: Wenn die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich unter Erwähnung des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss aus § 22 Abs. 2 und 3 TV-L detaillierte Regelungen zu der Frage treffen, was auch als Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Inflationsausgleich anzusehen ist, kommt damit zugleich zum Ausdruck, dass sie die Situation langzeiterkrankter Arbeitnehmer bedacht und im Kontext des TV-L betrachtet haben. Insoweit enthält der TV-L in § 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 ebenfalls eine Wertung zu Lasten dieses Personenkreises – für Kalendermonate, in welchen ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht besteht, findet eine Verminderung der tariflichen Jahressonderzahlung statt. Angesichts dieses tariflichen Gesamtkontextes davon auszugehen, der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung solle sich im Rahmen des TV Inflationsausgleich mittelbar anspruchsbegründend für Arbeitnehmer auswirken, welchen kein Krankengeldzuschuss (mehr) zusteht, liefe dem erkennbaren Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zuwider. (2) Ein Anspruch des Klägers auf eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Der TV Inflationsausgleich enthält mit Blick auf die Situation langzeiterkrankter Arbeitnehmer, welchen kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr zusteht, keine gerichtlich zu korrigierenden Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Die Tarifvertragsparteien sind in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit bei der Vereinbarung von Tarifnormen gehalten, den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Sofern sie diese Grundrechtsbindung missachten, können Fachgerichte unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger anordnen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 155). Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschehen, indem eine tarifliche Anspruchsgrundlage im Sinne einer Anpassung nach oben über ihren Regelungsinhalt hinaus zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers angewandt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2020 – 10 AZR 335/20 – Rn. 88 mit weiteren Nachweisen). In Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 158). Die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf Tarifnormen am Maßstab der Grundrechte hängt von dem im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien ab (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 162). Die Gerichte dürfen insbesondere nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zum Maßstab der Überprüfung machen. Denn die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt vielmehr, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 20). Dabei darf die einer normativen Differenzierung zugrundeliegende Gruppenbildung generalisierend und typisierend gestaltet sein (Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2023 – 10 AZR 384/20 – Rn. 20). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 21; vgl. indes zu einer noch weiter zurückgenommenen Prüfungsdichte in Sinne einer reinen Willkürkontrolle für Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind: Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 163f.). (b) Eine Überprüfung anhand dieses Maßstabs führt hier nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien haben Arbeitnehmer, die infolge einer langandauernden Erkrankung keinen Anspruch auf Entgelt(fortzahlung) bzw. Krankengeldzuschuss mehr haben, wirksam aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen. (aa) Die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Differenzierung lässt sich allerdings nicht aus einem echten Vergütungszweck der Inflationsausgleichszahlungen herleiten. Dass Inflationsausgleichszahlungen keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen, folgt vielmehr bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich nur an einem Tag zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben mithin weit hinter denjenigen für einen regulären Vergütungsanspruch zurück. Entsprechendes folgt aus § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wenn es dort heißt, die Zahlungen im Sinne des Tarifvertrages erfolgten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt, und zwar zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (vgl. insoweit, allerdings zu einer anderslautenden tarifvertraglichen Regelung: Bundesarbeitsgericht vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 39ff). (bb) Als zulässiges Differenzierungskriterium haben die Tarifvertragsparteien jedoch nach Auffassung der Kammer eine (durch Stichtagsregelung pauschalierte) gewisse Nähe zu der Gegenleistung des Arbeitnehmers gewählt. Damit verfolgen die Inflationsausgleichszahlungen keinen echten Vergütungszweck und sind gleichwohl nicht völlig unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung des Arbeitnehmers geschuldet. Dies kommt durch die in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltene Voraussetzung des Bestehens eines Anspruchs auf Entgelt zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 zum Ausdruck. Die dahingehende Regelung wäre überflüssig, wenn gänzlich unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie hätte konstituiert werden sollen – dann wäre es ausreichend (und regelungstechnisch sehr viel naheliegender und einfacher) gewesen, nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen (wie dies in anderen Tarifwerken zu Inflationsausgleichszahlungen geschehen ist,vgl. insoweit beispielsweise Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 24.02.2025 – 1 SLa 253/24 – Rn. 50ff). Auch aus dem Regelungskontext mit § 4 Abs. 2 TV-Inflationsausgleich ergibt sich, dass der Anspruch auf Inflationsausgleichzahlungen nicht völlig unabhängig von der Gegenleistung des Arbeitnehmers bestehen soll, vielmehr zumindest eine gewisse sachliche Nähe zu einer solchen voraussetzt. Diese existiert nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht mehr, wenn (nach Ablauf der 13. bzw. der 39. Woche) kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TV-L mehr besteht. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit in den maßgebenden Zeiträumen ruht (vgl. insoweit Landesarbeitsgericht Hamm vom 25.02.2025 – 6 SLa 935/24 –). In beiden Fällen sind die in der Vergangenheit erbrachten und in Zukunft wieder zu erbringenden Gegenleistungen des Arbeitnehmers zeitweilig in den Hintergrund getreten. Etwaige Ansprüche auf Krankengeld oder Elterngeld betreffen nicht unmittelbar das Verhältnis zum Arbeitgeber. Darin ist ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium zu sehen, welches den Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht überschreitet (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 – Rn. 29). (cc) Tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse sind nach Ansicht der Kammer bei der Tarifnormsetzung hinreichend berücksichtigt worden. So haben die Tarifvertragsparteien bei Gestaltung des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich ersichtlich die Situation erkrankter Arbeitnehmer im Blick gehabt – dem Entgelt im Sinne der anspruchsbegründenden Normen gleichgestellt sind unter anderem Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss. Insoweit handelt es sich um Fälle, die bei typisierender Betrachtung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen engeren Bezug zur arbeitnehmerseitigen Gegenleistung aufweisen, als dies bei einer Langzeiterkrankung ohne Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L der Fall ist. Entsprechendes folgt aus weiteren Regelungsinhalten des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich: Auch für Arbeitnehmer, die wegen der Erkrankung eines Kindes Anspruch auf Krankengeld aus § 45 SGB V haben, ist wegen der grundsätzlich vorgesehenen zeitlichen Befristung dieses Anspruches von einer sachlichen Nähe zu erbrachten und künftig wieder zu erbringenden Arbeitsleistungen auszugehen. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 2 TV-Inflationsausgleich auch diejenigen Arbeitnehmer einbezieht, denen wegen eines stationären Aufenthaltes als Begleitperson ihres Kindes gemäß § 45 Abs. 1a SGB V ein zeitlich nur durch die Dauer dieses Aufenthaltes begrenzter Anspruch auf Krankengeld zusteht. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die gemäß § 45 Abs. 4 SGBV wegen schwerster und unheilbarer Erkrankung eines Kindes bei zeitlich begrenzter Lebenserwartung Anspruch auf Krankengeld haben. Denn zum einen liegen auch den beiden letztgenannten Fällen Lebenssachverhalte zugrunde, die bei typisierender Betrachtung von begrenzter Dauer sind – mit der Folge, dass noch von einer sachlichen Nähe zu der Gegenleistung des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann. Und zum anderen handelt es sich um akute familiäre Notsituationen, die mit einer Langzeiterkrankung eines erwachsenen Arbeitnehmers nicht vergleichbar sind und auch vor diesem Hintergrund eine Differenzierung sachgerecht erscheinen lassen. (dd) Die steuerliche Privilegierung von Inflationsausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 3 Nr. 11c EStG steht dem oben Gesagten nicht entgegen, da sie tatbestandlich nicht voraussetzt, dass entsprechende Zahlungen ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 42). (ee) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat auch die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich „wenn […] sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten“ keinen gerichtlich zu korrigierenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge. Es steht den Tarifvertragsparteien vielmehr frei, „ Typisierungen in der Zeit “ in Form von Stichtagsregelungen festzulegen und sie sind im Zusammenhang mit Sonderzahlungen nicht gehalten, jeder einzelnen Besonderheit gerecht zu werden (Bundesarbeitsgericht vom 03.07.2019 – 10 AZR 300/18 – Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl der Stichtage hier nicht sachbezogen, sondern sachwidrig oder gar willkürlich stattgefunden hätte, sind nicht ersichtlich. Daher führt auch der Umstand, dass es im Fall des Klägers tatsächlich auf einen einzigen Tag ankam, nachdem sein Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 b) TV-L mit dem 31.07.2023 ausgelaufen war, hier nicht zu einem anderen Ergebnis. (ff) Wenn der Kläger weiter geltend macht, von einem Entfall des Krankengeldzuschusses betroffene Personen stünden finanziell schlechter, als dies im Bezugszeitraum des Krankengeldzuschusses der Fall sei, betrifft dies nach Ansicht der Kammer in erster Linie gesellschaftspolitische Fragestellungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlich angemessenen Höhe des Krankengeldes. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens als mit dem Rechtsmittel unterlegene Partei zu tragen. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Differenzierung im Zusammenspiel des Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzliche Bedeutung zukommt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.