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Beschluss

12 TaBV 6/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0509.12TABV6.24.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2024 – 4 BV 64/23 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2024 – 4 BV 64/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von drei Mitarbeitern. Bei der Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, die soziale Dienstleistungen erbringt. Im Kreis A betreibt sie an verschiedenen Standorten u.a. Werkstätten für behinderte Menschen (im Folgenden: WfbM). Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die einseitig tarifgebundene Arbeitgeberin wendet kraft einzelvertraglicher Bezugnahmen in den Arbeitsverträgen das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung, konkret den TVöD (VKA), sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung an. Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten hinsichtlich der Vergütung die Bestimmungen der Anlage C zum TVöD und im Besonderen die Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (im Folgenden: Entgeltordnung SuE). In der Entgeltordnung SuE in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 16 vom 14.07.2022 ist, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes geregelt: „ Entgeltgruppe S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten, Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausgeben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) (…) Entgeltgruppe S 5 (nicht besetzt) Entgeltgruppe S 6 (nicht besetzt) Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 17). Entgeltgruppe S 8 a 1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit stattlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a).“ Die Protokollerklärung Nr. 17, die mit der Änderungsvereinbarung Nr. 16 vom 14.07.2022 neu aufgenommen wurde, lautet: „Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist." Zuvor trafen die Tarifvertragsparteien am 18.05.2022 im Einigungspapier zu den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 unter VIII. 2. folgende Absprache: „Es wird eine Protokollerklärung Nummer 17 zu Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) für die Entgeltgruppe S 7 angefügt: 17. Voraussetzung für die Eingruppierung ist, das der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung mit Sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung.“ In der Niederschrift über die Verhandlungen zur redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 30. August 2022 heißt es unter II. b) und c): „b) Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass es sich bei der in dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 8 a (…) genannten Anforderung einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung um eine persönliche Anforderung im Sinne der Vorbemerkung der Nr. 2 der Anlage 1 zum TVöD-Entgeltordnung (VKA) handelt. c) Bei den Beschäftigten iSd Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 findet im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 keine Herabgruppierung wegen einer fehlenden Zusatzqualifikation statt.“ In der Werkstättenverordnung (im Folgenden: WVO) sind die fachlichen Anforderungen an die WfbM geregelt. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 WVO lauten: „(2) Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.“ (3) Die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich richtet sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen soll im Berufsbildungsbereich 1 : 6, im Arbeitsbereich 1 : 12 betragen. Die Fachkräfte sollen in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Industrie und Handwerk sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ In der Vergangenheit war es bei der Arbeitgeberin so, dass Mitarbeiter, die als Gruppenleiter bzw. Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation (im Folgenden: SPZ) eingestellt wurden, zunächst in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert wurden und sodann – unabhängig von einem Erwerb der SPZ – nach 3-jähriger Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 7 höhergruppiert wurden. Diese Vorgehensweise wurde bei der Arbeitgeberin bis ca. 2020/2021 praktiziert. Seit diesem Zeitpunkt werden die Gruppenleiter ohne SPZ dauerhaft in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert, bis sie die SPZ oder eine gleichgelagerte Qualifikation absolviert haben. Die Arbeitgeberin schrieb Ende 2022 für den Bereich „Berufliche Bildung“ eine Stelle als „Qualifizierer (m/w/d) in Vollzeit“ aus (vgl. Bl. 11 f. der erstinstanzlichen Akte). Hierauf bewarb sich die seit dem 01.12.2016 bei der Arbeitgeberin im Bereich „Berufliche Teilhabe“ in der WfbM beschäftigte Arbeitnehmerin B, die zum 01.03.2023 als Qualifiziererin eingestellt und der Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 zugeordnet wurde. Die Mitarbeiterin B hat eine berufliche Ausbildung absolviert. Der Mitarbeiter C bewarb sich bei der Arbeitgeberin auf die Stelle einer Fachkraft im Betreuungsdienst im Bereich Landwirtschaft. Er besitzt eine Berufsausbildung zum Landwirt, verfügt über ein Studium der Agrarwirtschaft und ist Agraringenieur (vgl. Bl. 13 ff. der erstinstanzlichen Akte). Der Mitarbeiter C wurde zum 01.06.2023 bei der Arbeitgeberin eingestellt und der Entgeltgruppe S 4 Stufe 1 zugeordnet. Anfang des Jahres 2023 schrieb die Arbeitgeberin eine Stelle als „Fachkraft mit handwerklicher Berufsausbildung (m/w/d) in Vollzeit“ aus (vgl. Bl. 16 f. der erstinstanzlichen Akte). Der Mitarbeiter D wurde zum 01.05.2023 als Fachkraft im Bereich der beruflichen Teilhabe im handwerklichen Erziehungsdienst eingestellt und der Entgeltgruppe S 4 Stufe 3 zugeordnet. Alle drei Mitarbeiter werden als Gruppenleiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt und verfügen nicht über die in der Protokollerklärung Ziffer 17 geforderte SPZ. Mit drei Schreiben vom 31.07.2023 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat (erneut) die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter B, C und D in die Entgeltgruppe S 4 gemäß der Entgeltordnung SuE (vgl. Bl. 24 ff. der erstinstanzlichen Akte). Mit drei Schreiben vom 07.08.2023 (vgl. Bl. 33 ff. der erstinstanzlichen Akte) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu den Eingruppierungen, stimmte den Einstellungen aber zu. Der Betriebsrat vertritt die Rechtsauffassung, dass die Eingruppierung der drei Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 7 erfolgen müsse. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Bielefeld die Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur Eingruppierung der drei Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 4. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht vorliege. Die Tarifvertragsparteien hätten in Nr. 17 der Protokollerklärungen klar geregelt, dass der als Gruppenleiter in den WfbM beschäftigte Mitarbeiter neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung über eine SPZ verfügen müsse. Die Auslegung der Protokollerklärung, der Tarifqualität zukomme, sei klar. Der Wortlaut sei eindeutig und mache das Vorliegen einer SPZ zur Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7. Es läge keine tarifliche Regelungslücke vor. Das Verständnis des Betriebsrats, dass auch neu eingestellte Mitarbeiter die SPZ bis zum 31.12.2029 nachholen könnten, habe in der Beschreibung der Entgeltgruppe S 7, insbesondere in Nr. 17 der Protokollerklärungen, keinen Niederschlag gefunden. Die Nachholbarkeit der Zusatzqualifikation im sonderpädagogischen Bereich gemäß Nr. 17 Satz 2 der Protokollerklärungen würde erkennbar nur darauf abzielen, dass in der Vergangenheit bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierte Beschäftigte den Erwerb der erforderlichen SPZ bis zum 31.12.2029 nachholen könnten. Im Übrigen verkenne der Betriebsrat, dass nach der WVO auch Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO über eine SPZ verfügen müssten. Der Verweis des Betriebsrats auf die neuen Entgeltgruppen S 8 a und S 8 b gehe fehl. Bei der vom Betriebsrat geforderten Eingruppierung der Beschäftigten ohne SPZ in die Entgeltgruppe S 7 käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Beschäftigtengruppen, nämlich Arbeitnehmern, die die SPZ erworben hätten und solchen, die die SPZ nicht erworben hätten und dies auch nicht tun würden. Ein Bemühen der Gruppenleitungen um den Erwerb einer SPZ wäre nach diesem Verständnis nicht (mehr) erforderlich, da es für die Vergütung (zumindest bis zum 31.12.2029) darauf nicht ankomme. Abschließend hat die Arbeitgeberin auf eine Entscheidung des LAG Köln vom 15.01.2022 verwiesen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von B in die Tarifgruppe S 4 Stufe 4 des TVöD (VKA) SuE zum 01.03.2023 zu ersetzen; 2. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von C in die Tarifgruppe S 4 Stufe 1 des TVöD (VKA) SuE zum 01.06.2023 zu ersetzen; 3. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von D in die Tarifgruppe S 4 Stufe 3 des TVöD (VKA) SuE zum 01.05.2023 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung zu Recht verweigert habe, da alle drei Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 7 einzugruppieren seien, was sich aus der Auslegung der Protokollerklärung Nr. 17, insbesondere unter Zuhilfenahme der Auslegungsmaterialien ergebe. Die SPZ müsse nicht bereits bei Übernahme der Gruppenleitertätigkeit vorliegen, sondern könne in „angemessener Zeit“ nachgeholt werden. Der Nachholmöglichkeit in „angemessener Zeit“ gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO sei durch Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 Rechnung getragen worden, da dort geregelt sei, dass die Zusatzqualifikation bis zum 31.12.2029 nachgeholt werden könne. Den Tarifvertragsparteien sei offenbar klar gewesen, dass andernfalls eine Herabgruppierung aller in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Gruppenleiter hätte erfolgen müssen, sofern diese nicht über die neu in den Tarifvertrag aufgenommene Zusatzqualifikation verfügen würden. Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Wortwahl „nachzuholen“ impliziere, dass die Zusatzqualifikation nicht bereits Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 sei, sondern, dass diese Entgeltgruppe bereits sofort zu gewähren sei, auch wenn die Zusatzqualifikation noch nachgeholt werden müsse. Für dieses Verständnis der Protokollnotiz spreche auch die Einführung der Entgeltgruppe S 8 a in den Tarifvertrag. So hätten die Tarifvertragsparteien eine eigene Entgeltgruppe geschaffen für die Fälle, in denen die Zusatzqualifikation vorliegen würde. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass alle Auslegungsmaterialien dafürsprechen würden, dass sich die Frage der Eingruppierung von Gruppenleitern in die Entgeltgruppe S 4 frühestens nach dem 01.01.2030 stelle. Die Auslegungsmaterialien habe das Landesarbeitsgericht Köln in der von der Arbeitgeberin zitierten Entscheidung nicht berücksichtigen können, da diese erst auf Mitte 2022 datierten. Mit Beschluss vom 10.01.2024, dem Vertreter des Betriebsrats am 15.01.2024 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Zustimmung zur Eingruppierung der drei Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 4 ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtigten Eingruppierungen seien tarifgerecht und würden nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen. Alle drei eingestellten Arbeitnehmer würden nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE erfüllen, da alle drei eingestellten Arbeitnehmer nicht über die SPZ verfügen würden, die für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der tariflichen Vorschriften. Der Wortlaut von Nr. 17 Satz 1 der Protokollerklärungen zum TVöD (VKA) SuE sei eindeutig und klar, da unmissverständlich formuliert werde, dass Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 sei, dass der jeweilige Beschäftigte über eine SPZ oder gleichgestellte Qualifikation verfüge. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Entscheidung des LAG Köln vom 15.01.2021 (9 TaBV 39/20), nach der Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Funktion von Gruppenleitern in Ausbildungs-/, Berufsförderungswerkstätten oder WfbM für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE einer SPZ bedürfen, auf einen Zeitraum vor den Protokollerklärungen datiere, so dass die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des LAG Köln vermutlich mitberücksichtigt hätten und insoweit für Klarheit hätten sorgen wollen. Das Verständnis des Betriebsrats, dass die SPZ bis zum 31.12.2029 auch von neu eingestellten Beschäftigten nachgeholt werden könne, überzeuge nicht. In diesem Fall würde sich die Frage nach einer Rückgruppierung und Rückzahlung ab dem 01.01.2030 stellen, wenn die SPZ nicht nachgeholt worden sei. Zudem würde es zu einer Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Beschäftigtengruppen und damit zu einer Gleichbehandlung im Unrecht kommen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 02.02.2024 eingegangenen Beschwerde, die nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12.04.2024, mit einem am 11.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, begründet wurde. Der Betriebsrat meint, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ergangen und daher zu korrigieren sei. Sofern man auf den Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 17 abstelle, sehe dieser in Satz 2 eindeutig vor, dass eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden könne und nicht bereits bei der Einstellung vorliegen müsse. Das Verb „nachholen“ sei definiert als „etwas Versäumtes nachträglich erledigen / aufholen“. Nur wer nach dem Stichtag 31.12.2029 die SPZ nicht besitze, erfülle nicht (mehr) die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7. Auch die Auslegung im Übrigen ergebe nichts Anderes. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien habe in der Umsetzung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO gelegen. Um der dortigen Regelung Rechnung zu tragen, sei in der Protokollerklärung Nr. 17 festgelegt worden, dass die „angemessene Zeit“, in der die SPZ nachgeholt werden könne, bis zum 31.12.2029 laufe. Diese Nachholungsmöglichkeit müsse – nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – auch für neu eingestellte Gruppenleiter gelten. Würden neu eingestellte Gruppenleiter ohne SPZ in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert, während Gruppenleiter, die bereits vor 2022 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen seien, mit der Begründung, sie könnten die SPZ bis zum 31.12.2029 nachholen, in die Entgeltgruppe S 7 eingeordnet blieben, läge eine Ungleichbehandlung Gleichzubehandelnder vor. Auch unter Berücksichtigung der Systematik der Entgeltgruppen ergäbe sich unter keinen Umständen eine Einordnung der betroffenen neu eingestellten Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 4. In die Entgeltgruppe S 4 würden in der Regel Mitarbeiter eingruppiert, die überwiegend dem direkten Pflegebereich zuzuordnen seien. Die hier betroffenen Mitarbeiter seien jedoch nicht als Pflegepersonal eingestellt worden. Zudem sei in der Niederschrift zur redaktionellen Umsetzung der Tarifeinheit vom 30. August 2022 von den Tarifvertragsparteien unter II. b) festgehalten worden, dass es sich bei der in dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 8 a genannten Anforderung einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung um eine persönliche Anforderung im Sinne der Vorbemerkung der Nr. 2 der Anlage 1 zum TVöD-Entgeltordnung (VKA) handele. Dies bedeute nach Auffassung des Betriebsrats, dass für das Erfordernis der SPZ in der Entgeltgruppe S 7 nichts anderes gelten könne, mit der Folge, dass Beschäftigte, die dieses Merkmal nicht oder vorerst nicht erfüllten, gemäß § 12 TVöD ebenfalls in die Entgeltgruppe S 7 einzugruppieren seien. Dafür spreche auch die unter II. c) der vorstehend in Bezug genommenen Niederschrift vereinbarte Klausel, nach der bei Beschäftigten im Sinne des Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 bis zum 31. Dezember 2029 keine Herabgruppierungen wegen einer fehlenden Zusatzqualifikation stattfinden dürften. Alle Auslegungsmaterialien sprächen dafür, dass sich die Frage einer Eingruppierung von Gruppenleitern in die Entgeltgruppe S 4 frühestens ab dem 01.01.2030 stelle. Zutreffend sei zwar, dass sich unter Umständen die Frage nach einer Rückgruppierung und Rückzahlung ab dem 01.01.2030 stelle, wenn die Beschäftigten die SPZ nicht erworben hätten. Dass die Konsequenzen von tariflichen Regelungen nicht stets in jeder Hinsicht bis zu Ende gedacht würden, sei aber nicht ein Alleinstellungsmerkmal des vorliegenden Sachverhalts. Dies könne jedenfalls nicht dazu führen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit dies am Wortlaut des Tarifvertrages vorbei zu Lasten einer Seite übernehme. Die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des LAG Köln vom 15.01.2022 (9 TaBV 39/20) gebe für den vorliegenden Fall nichts her. Die streitige Protokollerklärung Nr. 17 habe das Landesarbeitsgericht Köln nicht berücksichtigen können, da diese erst von Mitte 2022 datiere. Im Übrigen werde auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.07.2024 (3 BV 5 /24) und des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01.02.2024 (9 BV 4/23) verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2024 abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin trägt vor, dass nicht nur der Umstand, dass gut ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des LAG Köln zur Frage der richtigen Eingruppierung von Beschäftigten in einer WfbM ohne SPZ die klarstellende Protokollerklärung Nr. 17 in die tariflichen Entgeltregelungen aufgenommen worden sei, dafürspreche, dass die Tarifvertragsparteien für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 ohne SPZ keinen Anlass gesehen hätten. Auch die unveränderten Regelungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 einschließlich der Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3 würden zeigen, dass ohne SPZ eben jene, niedrigere Vergütungsgruppe für Beschäftigte in den WfbM richtig und maßgeblich sei. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 solle nicht eine sofortige Vergütung nach der Entgeltgruppe S 7 in Fällen ermöglichen, in denen Jahre nach Eintritt, aber eben noch vor Beginn des Jahres 2030, die SPZ erworben würde. Eine solche Eingruppierungspraxis würde das Tarifgefüge auflösen und wäre widersprüchlich, weil dann der vorhergehende Satz 1 erst ab dem 01.01.2030 in Kraft treten würde. Es sei gerade auch in Ansehung der den Tarifvertragsparteien bekannten Rechtsprechung des LAG Köln nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien gemeint hätten, die Entgeltgruppe S 7 sei für einen Zeitraum von über sieben Jahren die zutreffende Entgeltgruppe, auch wenn keine SPZ vorliege bzw. erworben würde. Dies widerspräche Gleichbehandlungserwägungen und sei im Vergleich zu den Beschäftigten, die eine SPZ hätten bzw. zügig erwerben würden, ungerecht. Der Vergleich des Betriebsrats mit den Anforderungen an eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 a sei ungeeignet, um Erkenntnisse für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zu gewinnen. Vor dem Hintergrund des klaren und in sich schlüssigen Tarifgefüges ergebe sich, dass Beschäftigte in den WfbM, wenn sie (noch) nicht über eine SPZ verfügen würden, in die Entgeltgruppe S 4 einzugruppieren seien. Bei einem Erwerb der SPZ erfolge eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 7. Finde sogar eine Aus- und Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung statt, komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 a in Betracht. Bei einem anderen Verständnis würden Mitarbeiter, die jahrelang keine entsprechenden Fortbildungskurse belegen wollten, über Jahre ebenso bezahlt wie die Mitarbeiter, die eine SPZ erworben hätten oder zeitnah erwerben würden. Dies sei weder sachgerecht noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar. Zudem bestünde die Besonderheit, dass Beschäftigte, die womöglich bis Ende 2029 die SPZ nicht erwerben, herabgruppiert werden müssten. Hinzu komme, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 ohne SPZ dazu führe, dass ein Teil der Vergütung der Beschäftigten vom Kostenträger nicht refinanziert würde. So ergebe sich aus den Richtlinien des LWL mit Stand April 2024, dass grundsätzlich schon seit längerem sogar eine SPZ nicht mehr ausreiche. In den Richtlinien des LWL gehe es für bereits seit längerem beschäftigte Arbeitnehmer, die „nur“ über eine SPZ verfügen würden, jedoch (noch) nicht Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung seien, um Bestandsschutz. Auch die Tarifhistorie spreche für die Richtigkeit der Eingruppierung der neu eingestellten Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 4. Nach dem Einigungspapier vom 18.05.2022 habe in Ansehung und Kenntnis der Rechtsprechung des LAG Köln eine klarstellende Tarifnorm aufgenommen werden sollen. Mit Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 17 sei daher (über-) deutlich gemacht worden, dass es einer SPZ bedürfe, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 vorzunehmen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 11.11.2024 und vom 09.05.2025 Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien. Hinsichtlich der entsprechend erteilten Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf Bl. 197 ff. und Bl. 202 f. der Akte verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß der §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß der §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt worden. II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter B, C und D in die Entgeltgruppe S 4 des TVöD (VKA) SuE ersetzt hat. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehr zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß der §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten Mitarbeiter und die damit verbundene Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. b) Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. c) Auch ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne der §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. d) Schließlich steht der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme hat und die Arbeitgeberin für die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrates bedarf (vgl. BAG vom 10.10.2012, 7 ABR 42/11, zit. nach juris; BAG vom 30.04.2014, 7 ABR 51/12, BAGE 148, 108). Die Arbeitgeberin beschäftigt – was Voraussetzung für die Anwendung von § 99 BetrVG ist – unstreitig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Ebenfalls unstreitig sollen die als Gruppenleiter neu eingestellten Mitarbeiter B, C und D in die Entgeltgruppe S 4 des TVöD (VKA) SuE eingruppiert werden. Eine solche Eingruppierung löst das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 BetrVG aus; ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet, da dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zusteht. Die beabsichtigten Eingruppierungen der Beschäftigten B, C und D in die Entgeltgruppe S 4 sind tarifgerecht und verstoßen nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag. a) Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist seitens der Arbeitgeberin ordnungsgemäß eingeleitet worden und die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, da keine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vorliegt. Die Mitteilung des Betriebsrats an die Arbeitgeberin betreffend die Zustimmungsverweigerung ist vielmehr nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. b) Der Verweigerung der Zustimmung ist zudem ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorausgegangen (vgl. Bl. 93 ff. d. erstinstanzlichen Akte). c) Dem Betriebsrat stand jedoch kein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu, da die Beschäftigten B, C und D zu Recht in die Entgeltgruppe S 4 TVöD (VKA) SuE einzugruppieren sind. Alle drei neu als Gruppenleiter eingestellten Beschäftigten verfügen nicht über die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE vorausgesetzte SPZ, so dass die zutreffende Entgeltgruppe, die Entgeltgruppe S 4 ist. aa) Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu einer bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere – mögliche – Frage, welche andere konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist nicht zu entscheiden (vgl. BAG vom 15.05.1990, 1 ABR 6/87, zit. nach juris; BAG vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89, zit. nach juris; LAG Hamm vom 16.02.2016, 7 TaBV 77/15, zit. nach juris). Zu überprüfen ist daher allein, ob die Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 (B), Entgeltgruppe S 4 Stufe 1 (C), Entgeltgruppe S 4 Stufe 3 (D) des TVöD SuE einzugruppieren sind. bb) Da es in einem Verfahren über die richtige Ein- bzw. Umgruppierung um die Mitbeurteilung der richtigen Eingruppierung und damit um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage geht, kann die Eingruppierung bzw. die Erfüllung bestimmter Tätigkeitsmerkmale nicht unstreitig gestellt werden. Auch wenn zwischen den Beteiligten die Erfüllung bestimmter Tätigkeitsmerkmale nicht im Streit steht, ist eine pauschale Überprüfung erforderlich, aber auch ausreichend. Eine summarische Prüfung muss dabei erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt anzusehen sind (vgl. BAG vom 13.11.2019, 4 ABR 3/19, zit. nach juris; BAG vom 17.03.2005, 8 ABR 8/04, zit. nach juris). cc) Nach § 12 TVöD (VKA) bestimmt sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). (1) Nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (a) Gemäß der Protokollerklärung zu § 12 Absatz 2 TVÖD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. (b) Bei der erforderlichen aber auch ausreichenden pauschalen Prüfung ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass es sich bei den den Mitarbeitern B, C und D als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte übertragenen Tätigkeiten um einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang handelt, für dessen Bewertung gemäß Ziffer 1 der Vorbemerkungen ausschließlich die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) maßgeblich sind. (2) Ziffer 2 der Vorbemerkungen (Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person) bestimmt, dass dann, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei der Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen. (3) Nach § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD VKA gilt, dass in den Fällen, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der oder des Beschäftigten bestimmt ist, auch diese Anforderung erfüllt sein muss. d) Unter Berücksichtigung dieser Eingruppierungsregelungen und der sich aus der einschlägigen Entgeltordnung SuE ergebenden Entgeltgruppen ergibt sich hier – auch unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Tarifvertragsparteien -, dass die Mitarbeiterin B und die Mitarbeiter C und D zutreffend in die Entgeltgruppe S 4 des TVöD (VKA) SuE einzugruppieren sind, so dass die durch den Betriebsrat verweigerte Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen war. aa) Die Mitarbeiterin B, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wurde zum 01.03.2023 als Qualifiziererin in der von der Arbeitgeberin betriebenen Werkstatt für Behinderte eingestellt. Die Mitarbeiterin B verfügt (noch) nicht über die nach Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 geforderte SPZ im Sinne der WVO nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches und auch nicht über eine der SPZ gleichgestellte Qualifikation. Der Mitarbeiter C, der über eine Berufsausbildung als Landwirt verfügt und zudem Agrarwirtschaft studiert hat und Agraringenieur ist, wurde zum 01.06.2023 bei der Arbeitgeberin als Fachkraft im Betreuungsdienst im Bereich Landwirtschaft eingestellt. Auch der Mitarbeiter C verfügt nicht über eine SPZ. Gleiches gilt für den Mitarbeiter D, der über eine Ausbildung zum Elektriker für Energie- und Gebäudetechnik verfügt und zum 01.05.2023 als Fachkraft im Bereich der beruflichen Teilhabe im handwerklichen Erziehungsdienst eingestellt wurde. Alle drei Mitarbeiter werden unstreitig bei der Arbeitgeberin als Gruppenleiter beschäftigt und aufgrund der fehlenden SPZ der Entgeltgruppe S 4, jeweils mit unterschiedlichen Stufen, zugeordnet. bb) Die vorgenommenen Eingruppierungen in die Entgeltgruppe S 4 mit der Stufe 4 für die Beschäftigte B, der Stufe 1 für den Beschäftigten C und der Stufe 3 für den Beschäftigten D sind zutreffend, da sämtliche Beschäftigten nicht über die gemäß der Protokollerklärung Nr. 17 erforderliche SPZ oder eine gleichgestellte Qualifikation verfügen. Eine solche Qualifikation ist jedoch Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 17 ergibt. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Protokollerklärung Nr. 17, insbesondere unter Berücksichtigung von Satz 2, insgesamt nicht so zu verstehen, dass die SPZ im Sinne der WVO nach dem SGB IX bis zum 31.12.2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen auch bei neu (mithin nach dem14.07.2022) eingestellten Beschäftigten nachgeholt werden kann und daher bis zum 31.12.2029 eine fehlende SPZ auch bei diesen Mitarbeitern einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 nicht entgegensteht. Dies folgt aus der Auslegung der Protokollnotiz. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, richtet sich die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, der die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen regelt, nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 18.04.2007, 4 AZR 77/06, zit. nach juris; BAG vom 26.01.2005, 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640; BAG vom 20.06.2018, 4 AZR 339/17, zit. nach juris; BAG vom 02.06.1961, 1 AZR 573/59, AP Nr. 68 zu Art. 3 GG; BAG vom 11.11.2020, 4 AZR 210/20, zit. nach juris). Bei der Wortauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Wortlaut in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (vgl. BAG vom 19.09.2018, 10 AZR 496/17, zit. nach juris; BAG vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18, zit.nach juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier, dass nach dem Wortlaut der Nr. 17 der Protokollerklärungen zum TVöD (VKA) SuE aufgrund der eindeutigen und klaren Formulierung in Satz 1 für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 Voraussetzung ist, dass der jeweilige Beschäftigte über eine SPZ im Sinne der WVO nach dem SGB IX oder über eine der SPZ gleichgestellte Qualifikation verfügen muss. Da unstreitig die neu als Gruppenleiter eingestellten Mitarbeiter B, C und D diese persönliche Voraussetzung nicht erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD (VKA) sind alle drei Mitarbeiter nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 17 zum TVöD (VKA) SuE, entgegen der Auffassung des Betriebsrats, nicht in die Entgeltgruppe S 7 einzugruppieren, sondern in die Entgeltgruppe S4. Dass die hier betroffenen drei Mitarbeiter, die als Gruppenleiter eingesetzt werden, über eine SPZ im Sinne der WVO nach dem SGB IX oder eine der SPZ gleichgestellte Qualifikation verfügen müssen, stellt der Betriebsrat selbst nicht in Abrede. Er verweist allerdings darauf, dass nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 eine Nachholungsmöglichkeit bis zum 31.12.2029 nicht nur für die vor Inkrafttreten der Entgeltordnung SuE in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 16 vom 14.07.2022 bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Gruppenleiter ohne SPZ („Alt“-Mitarbeiter) möglich sein soll, sondern auch für die neu in der Funktion als Gruppenleiter eingestellten Mitarbeiter ohne SPZ. Dieses Auslegungsergebnis teilt die Beschwerdekammer nicht. Die Beschwerdekammer versteht Nr. 17 der Protokollerklärungen zum TVöD (VKA) SuE vielmehr so, dass die Nachholmöglichkeit der SPZ bis zum 31.12.2029 nur für die als Gruppenleiter tätigen „Alt“-Mitarbeiter, die bereits am 14.07.2022 (fehlerhaft) in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert waren, gelten soll. Diese Mitarbeiter sollen bis zum 31.12.2029 mit ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 bestandsgeschützt bleiben. (a) Bereits vor Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr.17 zum TVöD (VKA) SuE galt der § 9 Abs. 3 Satz 3 WVO, der vorsieht, dass die nach § 9 Abs. 1 WVO in einer WfbM erforderlichen Fachkräfte in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein sollen und zudem pädagogisch geeignet sein und über eine SPZ verfügen müssen, wobei § 9 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO vorsieht, dass die SPZ in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden kann. Dass die als Gruppenleiter in den WfbM beschäftigten Mitarbeiter über eine SPZ verfügen müssen, entspricht auch der vor Einführung der Protokollerklärung Nr. 17 ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.01.2021 (9 TaBV 39/20). Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass die SPZ zwar nicht als Anforderung bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 7 ausdrücklich aufgeführt wurde, aber dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ immanent sei. Denn „Gruppenleiter“ im Sinne der Entgeltordnung, so das Landesarbeitsgericht Köln, seien nur Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich im Sinne von § 9 Abs. 3 WVO, die pädagogisch geeignet seien und über eine SPZ verfügen würden (vgl. LAG Köln vom 15.01.2021, 9 TaBV 39/20, Rdnr. 49, zit. nach juris). Dabei hat das Landesarbeitsgericht Köln hervorgehoben, dass Gruppenleitungen, die eine Qualifikation als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung, auf die das Landesarbeitsgericht Köln maßgeblich als sonderpädagogische Zusatzqualifikation abgestellt hat, besitzen, bis zum 30.06.2015 in die Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten) eingruppiert gewesen seien. Dies habe, so das Landesarbeitsgericht Köln, dem gemeinsamen Verständnis der beteiligten Berufskreise und der Tarifvertragsparteien entsprochen. Auch wenn das Hessische Landesarbeitsgericht einen Gruppenleiter nicht als Werkstattleiter im Sinne der ehemaligen Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE angesehen habe, weil der Begriff des Werkstattleiters eindeutig und nicht auslegungsfähig sei (vgl. Hess. LAG vom 10.11.1996, 9 Sa 745/96, zit. nach juris), hätten die Tarifvertragsparteien (auch) Gruppenleiter, die im Arbeitstrainingsbereich 6 und im Arbeitsbereich 12 Auszubildende anzuleiten und auszubilden hätten, als Leiter im Sinne der Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE behandelt, sofern sie die in § 9 Abs. 3 WVO geforderte sonderpädagogische Zusatzqualifikation aufwiesen. Bei diesem Verständnis des Begriffs „Gruppenleiter“ seien seit der Tarifänderung zum 01.07.2015 die entsprechenden Beschäftigten nunmehr der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE zuzuordnen. Dies habe dem Willen der Tarifvertragsparteien, der insoweit in dem tariflichen Merkmal unmittelbar seinen Niederschlag gefunden habe, entsprochen. Dass die sonderpädagogische Zusatzqualifikation gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 WVO in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden könne, spiele nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln, für die Eingruppierung keine Rolle, sondern gestatte nur den vorläufigen Einsatz in der Funktion eines Gruppenleiters ohne die dafür vorgesehene Zusatzqualifikation (vgl. LAG Köln vom 15.01.2021, 9 TaBV 39/20, Rdnr. 54, zit. nach juris). (b) Zwar hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung nicht zwischen der „einfachen“ SPZ und der weitergehenden Qualifizierung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung unterschieden; für die einfache SPZ ist eine Ausbildungsdauer von etwa 1 ½ Jahren mit 576 Unterrichtseinheiten und für die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung eine zweijährige Ausbildungsdauer mit etwa 800 Unterrichtseinheiten erforderlich. Dennoch ergibt sich aus dieser Entscheidung, der sich die Berufungskammer vollumfänglich anschließt, dass auch vor der Protokollnotiz Nr.17 (mindestens) eine SPZ für die Tätigkeit eines Gruppenleiters erforderlich war. Das Landesarbeitsgericht Köln hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass andernfalls der weniger einschlägig qualifizierte Beschäftigte zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert wäre, als der qualifizierte Beschäftigte nach der alten Entgeltordnung. Zudem hat das Landesarbeitsgericht Köln zutreffend auf das aufbauende Tarifgefüge abgestellt, nach dem ein Gruppenleiter ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation in die Entgeltgruppe S 4 und ein Gruppenleiter mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in die Entgeltgruppe S 7 einzugruppieren sei (vgl. LAG Köln vom 15.01.2021, 9 TaBV 39/20, Rdnr. 55, zit. nach juris). (c) Auch wenn die Tarifvertragsparteien nunmehr mit der Entgeltgruppe S 8 a eine weitere Entgeltgruppe für die Beschäftigten eingeführt haben, die mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden, gilt der zutreffende Verweis des Landesarbeitsgerichts Köln auf das Tarifgefüge dennoch weiterhin. Insoweit ergibt sich aktuell, dass zwischen Gruppenleitern ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation (Entgeltgruppe S 4), Gruppenleitern mit „einfacher“ SPZ (Entgeltgruppe S 7) und Gruppenleitern mit einer Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (Entgeltgruppe S 8 a) unterschieden wird. Daher geht auch der Verweis des Betriebsrats darauf, dass in die Entgeltgruppe S 4 in der Regel Mitarbeiter eingruppiert würden, die überwiegend dem direkten Pflegebereich zuzuordnen seien, fehl. In die Entgeltgruppe S 4 sind nach Nummer 2 gerade auch Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung einzugruppieren. Bei den Mitarbeitern B, C und D handelt es sich um solche Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (d) Seit dem 01.07.2022 ist nunmehr mit der Protokollerklärung Nr. 17 die sonderpädagogische Zusatzqualifikation auch ausdrücklich als Zugangsvoraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 von den Tarifvertragsparteien im Wortlaut festgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann die Regelung in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17, wo es heißt, dass eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 bis zum 31.12.2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden kann, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, nicht so verstanden werden, dass das Fehlen der SPZ bis zum 31.12.2029 einer Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe S 7 nicht entgegensteht und mithin auch neu eingestellte Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, unabhängig davon, ob sie über eine SPZ verfügen oder nicht, als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 31.12.2029 nach der Entgeltgruppe S 7 vergütet werden. Ein solches Auslegungsergebnis steht dem eindeutigen Wortlaut von Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17 sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelung entgegen. Die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten darüber, ob die in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 vorgesehene Nachholmöglichkeit bis zum 31.12.2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen auch für als Gruppenleiter neu eingestellte Beschäftigte gilt oder lediglich Bestandsschutz für die bereits zuvor (fehlerhaft) in die Entgeltordnung S 7 eingruppierten Mitarbeiter gewähren will, sofern diese bis zum 31.12.2029 die SPZ nachholen, ist nach Auffassung der Beschwerdekammer im letzteren Sinn zu beantworten. (i) Die Beschwerdekammer versteht zunächst die Verwendung des Begriffs „nachholen“ so, dass die Nachholmöglichkeit nur für vor Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 17 bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierte Beschäftigte ohne SPZ gilt. Für neu als Gruppenleiter eingestellte Beschäftigte, die die SPZ nicht besitzen, kommt ein Nachholen dieser Zusatzqualifikation vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung in Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17 hingegen nicht in Betracht, da die persönliche Voraussetzung der SPZ dort von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich verlangt wird. Ein Nachholen kann sich mithin allein auf die bereits in die Entgeltgruppe S 7 „fehlerhaft“ eingruppierten Gruppenleiter beziehen, für die die Tarifvertragsparteien eine Übergangszeit eingeräumt haben, in der diese die fehlende SPZ nachholen können. Dass eine solche Nachholmöglichkeit auch für neu eingestellte Gruppenleiter ohne SPZ gewährt werden soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung hingegen nicht. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 auch nicht durch eine klarstellende Formulierung, dass die Nachholmöglichkeit nur für „Alt“-Beschäftigte gilt. Vielmehr heißt es in Satz 2 bei isolierter Betrachtung nur, dass eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden kann. Ob diese Nachholmöglichkeit nur für „Alt“-Beschäftigte oder auch für neu eingestellte Beschäftigte gilt, ist von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt worden. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in der Protokollnotiz Nr. 17, insbesondere unter Berücksichtigung des Satzes 1 und des Satzes 3, dass von Satz 2 nur die in die Entgeltgruppe S 7 bereits eingruppierten Mitarbeiter ohne SPZ umfasst sein können. Sowohl Satz 2 als auch Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 17 zeigen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Voraussetzung des Vorliegens einer SPZ für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 nicht ausnahmslos gelten soll. Allerdings ergibt sich gerade aus der Gesamtregelung der Protokollnotiz Nr. 17, dass Satz 2 und Satz 3 Bestandsschutz für die Beschäftigten gewähren will, die in der Vergangenheit ohne SPZ als Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert wurden. Nach Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 17 gilt eine Ausnahme von dem Erfordernis einer SPZ für die Mitarbeiter, die bereits seit 15 Jahren ihre Tätigkeit als Gruppenleiter erbringen und demgemäß allein aufgrund dieser umfassenden und erheblichen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit behinderten Menschen über entsprechende sonderpädagogische Kenntnisse verfügen. Mit Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 soll nach dem Verständnis der Beschwerdekammer eine Übergangsregelung / Bestandsschutzregelung für die „fehlerhaft“ in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Beschäftigten geschaffen werden, die noch nicht über ein derartiges Erfahrungswissen durch Absolvierung der SPZ oder eine dem Satz 3 entsprechend lange Tätigkeit in diesem Bereich verfügen, dieses Wissen aber durch Nachholen der SPZ bis zum 31.12.2029 erwerben. Hintergrund der Regelung in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 Satz 2 ist nach diesem Verständnis insbesondere auch, dass die Tarifvertragsparteien verhindern wollten, dass eine Herabgruppierung von Beschäftigten erfolgen muss, die in der Vergangenheit ohne SPZ „fehlerhaft“ als Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert wurden (vgl. insoweit auch VIII. 2. des Einigungspapiers zu den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 vom 18. Mai 2022). (ii) Für neu eingestellte Gruppenleiter gilt jedoch der eindeutig formulierte Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17, der eine SPZ zur Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 macht. Würde man, der Annahme des Betriebsrates entsprechend, unabhängig von einem Erwerb der SPZ eine sofortige Eingruppierung neu eingestellter Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 vornehmen, hätte die ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien angeordnete Voraussetzung der zusätzlichen Qualifikation in Form der SPZ gemäß Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17 über einen sehr langen Zeitraum keine Bedeutung. Die Regelung liefe bis zum 31.12.2029, mithin über einen Zeitraum von 7 ½ Jahren, ins Leere. Ein solcher Wille kann den Tarifvertragsparteien insbesondere vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des Satzes 1 nicht unterstellt werden. Auch wäre ein solches Verständnis sinnwidrig und käme zu praktisch nicht brauchbaren Ergebnissen. Würden Beschäftigte als Gruppenleiter ohne SPZ sofort mit Beginn der Übertragung der Gruppenleitertätigkeit in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert und entsprechend vergütet, würden Beschäftigte, die jahrelang keinen Fortbildungskurs belegen (wollen) ebenso bezahlt wie Beschäftigte, die eine SPZ haben oder - bei Einstellung als Gruppenleiter und Eingruppierung in die Entgeltgruppe S7 vor dem 14. Juli 2022 – aktuell dabei sind, diese zu absolvieren. Ein solches Ergebnis ist weder sachgerecht noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar. Zuzugeben ist dem Betriebsrat zwar, dass Mitarbeiter ohne SPZ, die als Gruppenleiter neu eingestellt werden, eine geringere Vergütung, nämlich eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 4 anstatt der Entgeltgruppe S 7 erhalten, in die die Mitarbeiter eingruppiert sind, die über eine SPZ verfügen bzw. aufgrund des Bestandsschutzes die SPZ bis zum 31.12.2029 nachzuholen haben. Diese, ggf. vorübergehend, unterschiedliche Eingruppierung und Vergütung ist jedoch vor dem Hintergrund des eindeutig durch die Tarifvertragsparteien bestimmten Erfordernisses der subjektiven Voraussetzung einer SPZ für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S7 nicht zu beanstanden und unter Bestandsschutzgesichtspunkten übergangsweise gerechtfertigt. Die Tarifsystematik sieht, wie oben bereits ausgeführt, insoweit gerade vor, dass Gruppenleiter ohne SPZ in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert und entsprechend vergütet werden, Gruppenleiter mit SPZ in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert und entsprechend vergütet werden und Gruppenleiter, die sogar geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung sind, in die Entgeltgruppe S 8 a eingruppiert und entsprechend vergütet werden. Lediglich für die fehlerhaft in der Vergangenheit in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Mitarbeiter, die zwar als Gruppenleiter eingesetzt werden, aber noch nicht über die SPZ verfügen, haben die Tarifvertragsparteien mit Satz 2 eine Übergangsregelung geschaffen, während der die Möglichkeit besteht, die SPZ nachzuholen. Mithin gewährt Satz 2 lediglich für Beschäftigte, die bereits zuvor als Gruppenleiter ohne SPZ fehlerhaft in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert wurden, was zum Teil in den Werkstätten für Behinderte, so auch bei der Arbeitgeberin, in der Vergangenheit geschehen ist, die Möglichkeit einer Nachholung der SPZ bis zum 31.12.2029. Tatsächlich war es bei der Arbeitgeberin bis 2021/2022 so, dass Mitarbeiter nach einer dreijährigen Tätigkeit als Gruppenleiter auch ohne SPZ von der Entgeltgruppe S 4 in die Entgeltgruppe S 7 höhergruppiert wurden. (iii) Die Regelung in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 kann auch nicht im Zusammenhang mit der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO so verstanden werden, dass die „angemessene Zeit“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO nunmehr durch Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 bis zum 31.12.2029 definiert wurde. Unabhängig davon, dass eine Nachholmöglichkeit von 7,5 Jahren keine Nachholung in „angemessener Zeit“ mehr sein kann, hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.01.2021 zu Recht deutlich gemacht, dass die Nachholmöglichkeit der SPZ in angemessener Zeit keine Rolle für die Eingruppierung spiele, sondern nur den vorläufigen Einsatz als Gruppenleiter ohne die dafür erforderliche Zusatzqualifikation gestatte. Für dieses Verständnis spricht auch die Bedeutung der Aufgaben des Erziehungsdienstes in Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten bzw. WfbM, die einen hohen Qualifikationsstandard der Fachkräfte erfordern, da die dort tätigen Mitarbeiter Ziele der Arbeitspädagogik und Persönlichkeitsförderung unter Berücksichtigung von förderdiagnostischen Gesichtspunkten mit wirtschaftlichen und technologischen Bedingungen in Einklang bringen müssen. Die Anforderungen an die Fachkräfte in den WfbM sind zur Wahrung des geforderten Qualitätsniveaus demgemäß ausdrücklich in der WVO geregelt. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 WVO muss die Werkstatt über qualifizierte Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer individuellen Förderung von Menschen mit Behinderung, erfüllen zu können (vgl. LAG Köln vom 15.01.2021, 9 TaBV 39/20, Rdnr. 51 und 52, zit. nach juris). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 nicht dahin verstanden werden kann, dass die Nachholmöglichkeit der SPZ bis zum 31.12.2029 eine Nachholmöglichkeit in „angemessener“ Zeit im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 WVO ist, scheidet ein Verständnis, wie es der Betriebsrat vertritt, aus. Der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Zeitraum von 7,5 Jahren, in dem die SPZ nachgeholt werden kann, kann mithin allein als Übergangsregelung im Sinne einer Bestandsschutzregelung für bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierte Mitarbeiter verstanden werden. Ein anderes Verständnis macht vor dem Hintergrund der Gesamtregelung keinen Sinn. Dass der Nachholungszeitraum mit 7,5 Jahren sehr lang bemessen ist, liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Mitarbeiter in den WfbM nicht alle gleichzeitig bzw. parallel die SPZ oder die Qualifikation als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung absolvieren können, da bei gleichzeitiger Absolvierung einer solch zeitaufwendigen und umfangreichen Qualifikation von mehreren Gruppenleitern, die Gefahr besteht, dass dann für die Ausbildung der behinderten Menschen nicht genügend Gruppenleiter zur Verfügung stehen. Die Nachholmöglichkeit für die Qualifizierungen der bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Mitarbeiter, die jeweils 1,5 bis 2 Jahre dauert, erstreckt sich mithin über einen Zeitraum von 7,5 Jahren, damit der Betrieb der WfbM trotz der anstehenden Qualifizierungsmaßnahmen aufrechterhalten werden kann. (iv) Dass in den Werkstätten für behinderte Menschen neben der fachlichen Qualifikation auch eine sonderpädagogische Qualifikation zwingend erforderlich ist, ergibt sich auch aus den Richtlinien des LWL mit Stand April 2024, wo es um die Frage geht, welche Qualifikation die in einer WfbM eingesetzten Mitarbeitenden haben müssen. Nach diesen Richtlinien reicht die „einfache“ SPZ grundsätzlich für Einstellungen nach dem 31.12.2019 nicht mehr aus. Nach den Richtlinien des LWL geht es für die schon seit längerem beschäftigten Arbeitnehmer, die „nur“ über eine SPZ verfügen, jedoch (noch) nicht die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung besitzen, um einen Bestandschutz. Diese können weiterhin in einer WfbM eingesetzt werden, wenn die SPZ vor dem Jahr 2020 erworben und von der Bundesagentur anerkannt wurde. Da der LWL Kostenträger der Arbeitgeberin ist und die Stellen refinanziert, ist diese hohe Erwartung an die Qualifikation der Fachkräfte auch im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer SPZ für Gruppenleiter ist auch vor der Einführung der Protokollnotiz Nr. 17 bereits eine „Muss-Qualifikation“ gewesen, wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz WVO ergibt, wo es heißt, dass die Beschäftigten pädagogisch geeignet sein müssen und über eine pädagogische Zusatzqualifikation verfügen müssen. Mit Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 und der Nachholmöglichkeit der SPZ bis zum 31.12.2029 haben die Tarifvertragsparteien lediglich der Einstellungspraxis in den WfbM Rechnung getragen, die z.T. vor Juli 2022 auch diejenigen Beschäftigten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einschlägiger, mindestens zweijähriger Berufserfahrung als Gruppenleiter eingestellt und in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert haben, die noch nicht übe eine SPZ verfügen. Allein dieser bereits in der Vergangenheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln „fehlerhaft“ erfolgten Eingruppierungspraxis in die Entgeltgruppe S 7 von Beschäftigten, die (noch) nicht über eine SPZ verfügen, wollten die Tarifvertragsparteien Rechnung tragen und haben daher in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 eine Übergangsregelung im Sinne einer bis zum 31.12.2029 befristeten Bestandsschutzregelung geschaffen, innerhalb der die „Alt“-Mitarbeiter die SPZ nachholen können. (v) Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass ein anderes Verständnis der Regelungen in der Protokollnotiz Nr. 17 dazu führen würde, dass die Beschäftigten, insbesondere auch die neu als Gruppenleiter eingestellten Beschäftigten, die bis Ende 2029 die SPZ nicht erwerben, zum 01.01.2030 herabgruppiert werden müssten. Zwar kann eine solche Herabgruppierung sich ggf. auch für bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierte „Alt“-Mitarbeiter, die noch nicht über eine SPZ verfügen, ergeben, allerdings dürfte die Anzahl der Herabgruppierungen in diesem Fall weitaus geringer sein, als in dem Fall, dass auch neu als Gruppenleiter eingestellten Mitarbeitern die Nachholmöglichkeit eingeräumt wird. Zudem ergibt sich in diesen Fällen insbesondere die Problematik, dass die Arbeitgeberin für den gesamten zurückliegenden, womöglich mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung die zu viel gezahlte Vergütung zurückverlangen kann. Probleme ergeben sich schließlich auch in den Fällen, in denen ein Beschäftigter nur vorgibt, den Erwerb der SPZ anzustreben bzw. diese Qualifikation erwerben zu wollen, ohne dies jemals zu beabsichtigen. Noch größer werden die Schwierigkeiten, wenn ein neu eingestellter und in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierter Beschäftigter ohne SPZ vor dem 31.12.2029 durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Zwar besteht auch hier die Möglichkeit, dass sich ein solches Problem ggf. auch bei einem „Alt“-Mitarbeiter ergeben könnte, der bereits vor dem 14. Juli 2022 (fehlerhaft) in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert wurde, aber bis zum 31.12.2029 die SPZ nicht nachholt oder aber eine Eigenkündigung ausspricht. Allerdings ist die Zahl der möglicherweise betroffenen Beschäftigten in diesem Fall weitaus geringer, als wenn für sämtliche Mitarbeiter, auch die über einen Zeitraum von 7,5 Jahren neu einstellten Beschäftigten ohne SPZ, bis zum 31.12.2029 die Möglichkeit besteht, die SPZ nachzuholen. Eine solche Unsicherheit kann von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein. Dies spricht auch aus Praktikabilitätsgründen für das gefundene Auslegungsergebnis. Zu berücksichtigen ist zudem auch maßgeblich, dass Mitarbeiter, die in einem kürzeren Zeitraum als 1,5 bis 2 Jahre vor dem 31.12.2029 eingestellt und als Gruppenleiter ohne SPZ beschäftigt und in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert werden, bereits zeitlich gar nicht mehr die Möglichkeit haben, bis zum 31.12.2029 die SPZ nachzuholen, die mindestens 1,5 Jahre dauert. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann Satz 2 nicht dahin verstanden werden, dass die Nachholmöglichkeit auch für neu als Gruppenleiter eingestellte Mitarbeiter gelten soll. Anders ist dies für bereits als Gruppenleiter beschäftigte Mitarbeiter, die noch nicht über die SPZ verfügen. Diese haben in jedem Fall in den laufenden 7,5 Jahren ausreichend Zeit, die SPZ nachzuholen und zwar auch unter Berücksichtigung der vielfach bei den Arbeitgebern gegebenen Situation, dass mehrere Mitarbeiter die SPZ nachholen müssen. Aus diesem Grund kann die Protokollerklärung Nr. 17 nur so verstanden werden, dass es die Nachholmöglichkeit in Satz 2 nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Protokollnotiz bereits in die Entgeltgruppen S 7 eingruppierte Beschäftigte ohne SPZ gibt. (vi) Auch nach dem Sinn und Zweck der Protokollnotiz Nr. 17 ergibt sich kein anderes Verständnis. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend in Satz 1 der Protokollnotiz festgelegt, dass die Eingruppierung als Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 eine SPZ zur Voraussetzung hat. Sie haben mithin die vormalige Regelung, die bereits nach der WVO bestanden hat, ausdrücklich in die Entgeltordnung aufgenommen. Wenn nun mit dem Betriebsrat davon ausgegangen würde, dass mit Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 17 das Erfordernis des Vorliegens einer SPZ für alle – auch die neu eingestellten Gruppenleiter – durch die Nachholmöglichkeit bis zum 31.12.2029 wieder erheblich aufgeweicht würde, käme man zu einem widersprüchlichen und nicht sinnvollen Auslegungsergebnis. Ein solches Auslegungsergebnis ist nicht sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar und kann daher, nach Überzeugung der Beschwerdekammer, nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt gewesen sein. Insbesondere sollte die vorläufige Übertragungsmöglichkeit einer Gruppenleitertätigkeit, die sich aus § 9 Abs. 3 Satz 5 WVO ergibt, nicht in dem Sinne „aufgeweicht“ werden, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit sich nun über 7,5 Jahre hinziehen kann und zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 führt. Auch die Tarifhistorie spricht für das getroffene Auslegungsergebnis. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entscheidung des LAG Köln vom 15.01.2021, die veröffentlicht wurde, den Tarifvertragsparteien bekannt war. Weiter ist davon auszugehen, dass nach dem Einigungspapier zu den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 vom 18. Mai 2022 in Ansehung und Kenntnis dieser Rechtsprechung eine klarstellende Tarifnorm in die Entgeltordnung aufgenommen werden sollte. In dem Einigungspapier vom 18. Mai 2022 wurde als Zwischenergebnis betreffend die Protokollnotiz Nr. 17 neben dem klar formulierten Satz 1, der unmissverständlich das Vorliegen einer SPZ zur Voraussetzung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 macht, noch ein Satz 2 formuliert, nach dem der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation der Abschluss als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufungsförderung mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt sein soll. Auch wenn dieser Satz 2 in den späteren Verhandlungen abgeändert wurde und ein neuer Satz 2 sowie ein Satz 3 als Bestandsschutzregelung und Übergangsregelung eingeführt wurde, ergibt sich daraus doch, dass die Tarifvertragsparteien von Anfang an eindeutig das Vorliegen einer SPZ zur Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 machen wollte. Aus der Niederschrift über die Verhandlungen zur redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 zu dem Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 30. August 2022 ergibt sich zudem, dass die Tarifvertragsparteien unter II. c) ausdrücklich festgehalten haben, dass bei Beschäftigten im Sinne des Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 keine Herabgruppierung wegen einer fehlenden Zusatzqualifikation stattfindet. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass das „Nachholen“ im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 von den Tarifvertragsparteien nur den Arbeitnehmern eingeräumt wird, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Protokollerklärung in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert waren. Maßgeblich ging es den Tarifvertragsparteien, wie bereits oben ausgeführt, darum, bis zum 31. Dezember 2029 eine Herabgruppierung wegen der fehlenden Zusatzqualifikation zu vermeiden, indem den bestandsgeschützten Mitarbeitern die Nachholungsmöglichkeit der SPZ bis dahin eingeräumt wurde. Dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit Beschäftigte, die als Gruppenleiter eingesetzt wurden, regelmäßig nach einer dreijährigen Tätigkeit in der Entgeltgruppe S 4 in die Entgeltgruppe S 7 höhergruppiert haben auch ohne dass eine SPZ vorliegt oder in angemessener Zeit nachgeholt wurde bzw. werden musste, ist insoweit ohne Belang. Seit dem 14.07.2022 gibt es die eindeutig gefasste Protokollnotiz Nr. 17, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 das Vorliegen einer SPZ voraussetzt. Für die in der Vergangenheit „fehlerhaft“ eingruppierten Beschäftigten gilt insoweit bis zum 31.12.2029 eine Übergangsfrist, innerhalb derer sie die SPZ nachholen können. (vii) Eine andere Eingruppierungspraxis würde mithin nicht nur das oben näher dargestellte Tarifgefüge auflösen, sondern wäre aufgrund der eindeutigen Regelung widersprüchlich, weil dann nämlich der vorhergehende Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 17 erst ab dem 01.01.2030 in Kraft treten würde. Dies dürften die Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt haben. (viii) Die von den Tarifvertragsparteien jeweils eingeholten Auskünfte dazu, welches Ziel sie mit Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 verfolgt haben, ob es zu Erörterungen gekommen ist betreffend die Nachholungsmöglichkeit der SPZ auch für neu eingestellte Mitarbeiter und ob es insoweit ein übereinstimmendes Verständnis gegeben hat, welches ggf. in den Verhandlungsniederschriften festgehalten wurde, haben keinen festzustellenden einheitlichen Willen ergeben. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2025 mitgeteilt, dass ein intensiver Austausch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Merkmals der SPZ für die Entgeltgruppe S 7 unter Beachtung der in § 9 Abs. 2 WVO formulierten Voraussetzungen stattgefunden habe und im Ergebnis Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 der Kompromiss für die praktische Anwendung der Regelung in § 9 Abs. 2 WVO betreffend die Nachholungsmöglichkeit in angemessener Zeit sei. Dem gemeinsamen Verständnis soll es entsprochen haben, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 bei Übertragung einer Gruppenleitertätigkeit ohne SPZ auch bei neu eingestellten Mitarbeitern zu erfolgen habe. Wenn die Nachholungsmöglichkeit nur für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Mitarbeiter hätte gelten sollen, hätte es dazu eine entsprechende Formulierung gegeben. Betreffend den Hintergrund der Erklärung unter II. c) der Niederschrift vom 30.08.2023 teilte die Gewerkschaft ver.di mit, dass die Tarifvertragsparteien sich darüber im Klaren gewesen seien, dass für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse eine SPZ keine Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 gewesen sei. Nach Auskunft der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 27.01.2025 hätten sich die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit dem Heraushebungsmerkmal der zusätzlichen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in der neu eingefügten Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8a darauf verständigt, dass auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 die SPZ als persönliche Voraussetzung abgebildet werden solle. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Protokollerklärung Nr. 17 am 01.07.2022 bereits in die Entgeltgruppe S 7 eingruppierten Mitarbeiter ohne SPZ ist zur Vermeidung von Nachteilen, eine Nachholungsmöglichkeit bis zum 31.12.2029 geregelt worden. Durch die zeitliche Befristung hätten die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Nachholungsmöglichkeit nur für Altbeschäftigte gelten solle. Lediglich zur Vermeidung nachteiliger Effekte für Altbeschäftigte seien die Sätze 2 und 3 in Ziffer 17 der Protokollerklärung aufgenommen worden. Aus diesem Verständnis heraus, habe man unter II. c) in der Niederschrift vom 30.08.2022 über die Redaktionsverhandlungen auch klargestellt, dass keine Herabgruppierungen der Altbeschäftigten bis zum 31.12.2029 wegen fehlender SPZ erfolgen. Die eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien haben kein übereinstimmendes Verständnis der Protokollerklärung Nr. 17 ergeben. Aus der Auskunft der Gewerkschaft ver.di vom 07.02.2025 ergibt sich allerdings trotz des anderweitigen Verständnisses, insbesondere betreffend die Beantwortung der Fragen 1 bis 3, dass bei der Beantwortung der Frage 4 hinsichtlich der Erläuterung des Hintergrundes der ausformulierten Erklärung unter II. c) in der Niederschrift über die Verhandlungen vom 30.08.2022, auch die Gewerkschaft davon ausgegangen ist, dass es um Ausnahmen „für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse“ gegangen sei. Dieses Verständnis hat auch die VKA in ihrer Auskunft vom 27.01.2025 vertreten. Nach der Auskunft von ver.di ist zumindest unter Beantwortung der Frage 4 vorgetragen worden, dass die Tarifvertragsparteien sich darüber im Klaren gewesen seien, dass für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse eine SPZ keine Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 gewesen sei. Die VKA hat zudem in ihrer Auskunft deutlich gemacht, dass keine Herabgruppierungen der Altbeschäftigten bis zum 31.12.2029 wegen fehlender SPZ erfolgen sollten. Zu berücksichtigen ist, dass die zeitliche Befristung der Nachholungsmöglichkeit bis zum 31.12.2029, also einem festen Zeitpunkt in der Zukunft, dafürspricht, dass die Nachholungsmöglichkeit nur für die „Alt“-Beschäftigten gelten soll, denn nur in diesem Fall macht die zeitliche Befristung bis zu einem festen Zeitpunkt in der Zukunft überhaupt Sinn. Sofern die Nachholungsmöglichkeit auch für neu eingestellte Mitarbeiter Geltung beanspruchen soll, hätte es nahegelegen, die Voraussetzung des Vorliegens einer erfolgreichen SPZ für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 erst mit Geltung zum 01.01.2030 zu vereinbaren. Dies ist aber nicht geschehen, sondern die Tarifvertragsparteien haben die Voraussetzung einer SPZ mit unmittelbarer Geltung ab dem 01.07.2022 vereinbart. Unabhängig davon, ist eine Nachholungsmöglichkeit bis zum 31.12.2029 – wie oben bereits ausgeführt – in allen Fällen, in denen ein Gruppenleiter in kürzerer Zeit als 18 Monaten vor dem 31.12.2029 eingestellt wird, denklogisch zeitlich schon gar nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung der Auskünfte von den Tarifvertragsparteien verbleibt es daher, nach Auffassung der Beschwerdekammer, bei dem gefundenen Auslegungsergebnis. Die Beschwerde des Betriebsrats war mithin zurückzuweisen. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung und beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten, d. h. fallübergreifenden Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 10.07.2014, 10 AZN 307/14, NZA 2014, 982). Die sich hier stellende Problematik der Auslegung der Protokollnotiz Nr. 17 ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung, da sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Beschwerdeführer RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.