Leitsatz: Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Funktion von Gruppenleitern in Ausbildungs-/Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation. I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 – 12 BV 46/20 – abgeändert. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die EntgeltgruppeS 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 –Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt. Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt. II. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat beschränkt auf die Zustimmungsersetzung bezüglich der Herren K und B zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von drei Beschäftigten. Die Arbeitgeberin ist ein anerkannter Träger von Werkstätten, Wohnhäusern und ambulanter Wohnunterstützung für Menschen mit Behinderung in und um K . Sie ist Gastmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NW) und wendet den TVöD (VKA) im Hinblick auf die Entgeltordnung an. Den Zustimmungsverweigerungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: Herr M K soll als sog. Gruppenleiter in dem Bereich Lagerverwaltung eingesetzt werden. Herr K verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann für Spedition und Lagerlogistikdienstleitungen, nicht jedoch über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Die Arbeitgeberin hörte am 03.03.2020 den Betriebsrat zu seiner Einstellung zum 01.02.2020 und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Ziffer XXIV an. Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung Nr. 9 am 05.03.2020 der Einstellung zu, nicht jedoch der Eingruppierung, weil er, wie er der Arbeitgeberin mit Schreiben vom selben Tag mitteilte, der Ansicht ist, Herr K sei in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren. Zudem begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn B in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA) SuE. Herr B hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Betriebsschlosser. Auch er verfügt über keine sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat am 10.3.2020 zu einer vom 01.04.2020 bis 31.03.2022 befristeten Einstellung als Gruppenleiter in dem Bereich Metallmontage der Werkstatt G und zu der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA) SuE an. Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung Nr. 10 am 12.03.2020 der Einstellung als Gruppenleiter zu, widersprach jedoch der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD, da er der Ansicht ist, Herr B sei in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren. Schließlich begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Frau Ko als Fachkraft „Ambulantes Betreutes Wohnen“ für die Probezeit in die Entgeltgruppe S 11a Stufe 3 TVÖD (VKA) SuE und im Anschluss in die Entgeltgruppe S 11b Stufe 3 TVÖD (VKA). Frau Ko hat ein Studium zum Bachelor of Arts im Bereich Soziale Arbeit und ein Masterstudium of Arts im Bereich Rehabilitationswissenschaften abgeschlossen. Ihre Tätigkeiten umfassen • Unterstützung, Beratung und Begleitung in allen Lebensbereichen der Klienten (Wohnen, Freizeit, Arbeit, Soziale Beziehungen und Gesundheitsfürsorge) • Individuelle Hilfe und Betreuungsplanung • Unterstützung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft • Kontakte, Antragstellungen, etc. bei Behörden und Ämtern • Intervention bei Krisen und Krankheiten der Hilfeempfänger • Dokumentation und Berichterstattung. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat zu Einstellung und Eingruppierung von Frau Ko am 03.03.2020 an. Dieser stimmte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.03.2020 sowohl der Einstellung als auch der vorgesehenen Eingruppierung zu, widersprach aber mit Schreiben vom selben Tag der Eingruppierung, da er der Ansicht ist, es sei wegen der Ausübung schwieriger Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 TVÖD (VKA) vorzunehmen. Bezüglich der Herren K und B hat die Arbeitgeberin die Ansicht vertreten, sie seien wie die übrigen bei ihr beschäftigten Facharbeiter in die Entgeltgruppe S 4 TVÖD (VKA) SuE einzuordnen, da eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE neben der abgeschlossenen Berufsausbildung auch eine mögliche Bestellung als Gruppenleiter iSd. § 9 Abs. 3 WVO voraussetze. Soweit ein Beschäftigter diese Voraussetzungen nicht erfülle, weil er nicht über die sonderpädagogische Zusatzausbildung verfüge, sei er lediglich wie ein Beschäftigter im handwerklichen Erziehungsdienst in die Entgeltgruppe S 4 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren. Bezüglich Frau Ko hat die Arbeitgeberin die Ansicht vertreten, dass sie nicht die schwierigen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin iSd. Entgeltgruppe S 12 ausführe, sondern ihre Tätigkeit normalen Anforderungen entspreche; insbesondere betreibe sie keine begleitende Fürsorge für Heimbewohner und keine nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner; der weit überwiegende Teil ihrer Tätigkeit bestehe in der Unterstützung der am betreuten Wohnen teilnehmenden Klienten. Bei diesen handele es sich bereits begrifflich nicht um Heimbewohner; denn sie lebten eigenständig in ihren eigenen Wohnungen und würden im Alltag mit unterschiedlichen Stundenumfängen betreut. Bei der Tätigkeit von Frau Ko stünden die erzieherischen sozialpädagogischen Tätigkeiten im Vordergrund. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei ihr zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1– Entgeltordnung, Teil B, Ziffer XXIV zu ersetzen; 2. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei ihr seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Ziffer XXIV zu ersetzen; 3. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei ihr seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die Entgeltgruppe S 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Ziffer XXIV zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE nicht erforderlich sei. Frau Ko sei in die Entgeltgruppe S 12 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 c ausübe, nämlich die begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in Form der unstreitig ausgeübten Tätigkeiten. Zudem handele es sich bei den betreuten Klienten nahezu ausnahmslos um ehemalige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die vorher in einem von der Beteiligten zu 1 betriebenen Wohnheim gewohnt hätten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin mit einem am 20.08.2020 verkündeten Beschluss als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung der Herren K und B in die Entgeltgruppe S 4 TVÖD (VKA) SuE zurecht verweigert. Denn die beiden Beschäftigten erfüllten als Gruppenleiter die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE. Einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation bedürfe es nicht. Der Betriebsrat habe auch zu Recht die Eingruppierung der Frau Ko in die Entgeltgruppe S 11a TVÖD (VKA) SuE verweigert, da sie mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner/Innen schwierige Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 12 TVÖD (VKA) SuE iVm. der Protokollerklärung Nr. 12 ausübe. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 03.09.2020 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 10.09.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 30.09.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung, dass das Arbeitsgericht für die Eingruppierung der Beschäftigten K und B in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE zu Unrecht auf die Voraussetzung einer Qualifikation gemäß § 9 Abs. 3 WVO verzichtet habe. Der Begriff des Gruppenleiters sei im Tarifvertrag nicht definiert, sondern setze ihn voraus. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE sei die Ausbildung über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation/FAB. Denn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 Werkstättenverordnung (WVO) müssten die Gruppenleiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Beschäftigte mit einer Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation/FAB würden lediglich über handwerkliches Wissen, nicht aber über soziales Wissen (Krankheitsbilder, Anleitung von Menschen mit Behinderung) verfügen. Sie würden damit ein wesentliches Merkmal der Gruppenleiter nicht erfüllen. Da die Beschäftigten K und B nicht über die zusätzliche Ausbildung verfügen würden, seien sie zutreffend in Entgeltgruppe S4 TVÖD (VKA) SuE eingruppiert. Fehlerhaft sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass Frau Ko schwierige Tätigkeiten in Form der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner ausübe. Das betreute Wohnen sei eine punktuelle, auf konkrete Hilfebedarfe zugeschnittene Hilfsform und unterscheide sich dadurch von der vollumfänglichen Betreuung und Versorgung von Heimbewohnern. Frau Ko unterstütze die Klienten bei der Tagesstruktur und Freizeitgestaltung, bei der Eingliederung in die Gesellschaft, der Teilhabe, der Mobilität und dem Erwerb von Kompetenzen. Sie betreue aktuell fünf Klienten, von denen niemand vorher in einem Heim gelebt habe. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 - 12 BV 46/20 - aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Zu den Aufgaben von Frau Ko im Bereich „Betreutes Wohnen“ gehörten die Unterstützung, Beratung und Begleitung in allen Lebensbereichen, die individuelle Hilfe und Betreuungsplanung, die Unterstützung bei der Teilhabe am Gemeinschaftsleben, der Kontakt zu Behörden und Ämtern, die Intervention bei Krisen und Krankheiten sowie die Dokumentation und Berichterstattung. Zu den von Frau Ko begleiteten Klienten zählten 17 ehemalige Heimbewohner. Zwar treffe es zu, dass viele Klienten des betreuten Wohnens nicht mehr in einem Wohnheim untergebracht seien, andere Klienten seien aber erst seit wenigen Jahren oder Monaten nicht mehr in einem Wohnheim untergebracht. Bei anderen sei festgestellt worden, dass ihr Grad der Selbständigkeit nicht für das betreute Wohnen ausreiche und sie wieder in ein Wohnheim ziehen müssen. Bedauerlicherweise habe sich in das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 05.03.2020 ein Tippfehler eingeschlichen. Tatsächlich habe er, der Betriebsrat, der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung von Frau Ko – ebenso wie in einem gleichgelagerten Fall – widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Denn die beabsichtigten Eingruppierungen sind tarifgerecht und verstoßen nicht iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag. 1.) Die Beschäftigten K und B sind als Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Entgeltgruppe S 4 TVÖD (VKA) SuE eingruppiert. Sie erfüllen hingegen nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE. a) Die insoweit maßgeblichen tariflichen Bestimmungen für die Eingruppierung der Beschäftigten K und B lauten wie folgt: Entgeltgruppe S 4 … 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung … Entgeltgruppe S 5 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 6 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterinnen/ Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen … Entgeltgruppe S 8b … 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industrie-meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/ Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. … b) Herr K und Herr B verfügen nicht über die für Gruppenleiter der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE erforderliche sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Zwar ist diese Qualifikation nicht als Anforderung bei den Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich aufgeführt. Sie ist jedoch dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ immanent. Denn „Gruppenleiter“ iSd. Entgeltordnung sind nur Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich iSd. § 9 Abs. 3 WVO, die pädagogisch geeignet sind und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. aa) Der Tarifvertrag definiert selbst nicht, was unter einem „Gruppenleiter“ zu verstehen ist. Die Bedeutung des Begriffs ist daher durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diesen in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 –, Rn. 18, juris), die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG, Urteil vom19. September 2018 – 10 AZR 496/17 –, Rn. 28, juris). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 –, BAGE 164, 326-344, Rn. 35; BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 02. November 2016 – 10 AZR 615/15 –, Rn. 14, juris). (1) Von Bedeutung für die Auslegung des Tarifmerkmals sind zunächst die Aufgaben des Erziehungsdienstes in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten bzw. in Werkstätten für behinderte Menschen: Für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht (wieder) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bieten Werkstätten, wie sie die Arbeitgeberin unterhält, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt. Dies erfordert einen hohen Qualifikationsstandard der Fachkräfte, da sie Ziele der Arbeitspädagogik und Persönlichkeitsförderung unter Berücksichtigung von förderdiagnostischen Gesichtspunkten mit wirtschaftlichen und technologischen Bedingungen in Einklang bringen müssen (so die Empfehlung der Verbände der Wohlfahrtspflege vom 28.01.2005 – www.bagwfbm.de). (2) Die fachlichen Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen sind zur Wahrung des geforderten Qualitätsniveaus demgemäß ausdrücklich in der Werkstättenverordnung geregelt. Die Fachkräfte müssen danach für ihre Aufgaben entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse und der individuellen Förderung von Menschen mit Behinderung qualifiziert sein. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist der Besitz einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation in § 9 Abs. 3 WVO nicht nur als „Sollbestimmung“ formuliert (aA. LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. September 2019 – 8 Sa 413/19 E –, Rn. 83 - 90, juris). Vielmehr handelt es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 WVO ausdrücklich um eine Mussbestimmung: „Sie die Fachkräfte müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen“. Dies ist umso wichtiger, als Menschen mit Behinderung in den Werkstätten - außer zu ihren Gruppenleitern - weitestgehend ohne Kontakt zu Menschen ohne Behinderung bleiben. (3) Die Fortbildung zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung bietet eine solche sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Sie ist eine berufsbegleitende Fortbildung, die sich an Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen wendet und in zwanzig Monaten absolviert wird. Gemäß § 1 Abs. 3 Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13.12.2016 (BGBl. I S. 2909), zuletzt geändert die durch Artikel 78 der Verordnung vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2153) soll die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit in der Lage sein, insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Dabei hat die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung behinderungsspezifische, ethische, interkulturelle, therapeutische, rehabilitative, habilitative, medizinische, soziale und rechtliche, aber auch organisatorische, betriebswirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge zu beachten. bb) Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung war als Gruppenleitung bis zum 30.06.2015 in der Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten) eingruppiert. Das entsprach dem gemeinsamen Verständnis der beteiligten Berufskreise und der Tarifvertragsparteien. Auch wenn das Hessische Landesarbeitsgericht einen Gruppenleiter nicht als Werkstattleiter iSd. ehemaligen Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE angesehen hatte, weil der Begriff des Werkstattleiters eindeutig und nicht auslegungsbedürftig sei (Hessisches LAG, Urteil vom 10. November 1996 – 9 Sa 745/96 –, Rn. 16, 43, juris unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 29.05.1991 - 4 AZN 119/91, nv.), hatten die Tarifvertragsparteien Gruppenleiter, die im Arbeitstrainingsbereich sechs und im Arbeitsbereich zwölf Auszubildende anleiten und ausbilden sollten, als Leiter iSd. Entgeltgruppe S 5 TVöD (VKA) SuE behandelt, sofern sie die in § 9 Abs. 3 WVO geforderte sonderpädagogische Zusatzqualifikation aufwiesen (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, EntgO (VKA) Teil B XXIV, Rn. 112). Mit diesem Verständnis des Begriffs „Gruppenleiter“ sind die entsprechenden Beschäftigten seit der Tarifänderung zum 01.07.2015 nunmehr der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE zugeordnet. Dies entsprach somit dem Willen der Tarifvertragsparteien, der insoweit in dem tariflichen Merkmal unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte für die Auslegung eines Tarifvertrags BAG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 –, Rn. 28, juris). Dass die sonderpädagogische Zusatzqualifikation gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 WVO in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden kann, spielt hingegen für die Eingruppierung keine Rolle, sondern gestattet nur den vorläufigen Einsatz in der Funktion eines Gruppenleiters ohne die dafür vorgesehene Zusatzqualifikation. cc) Die vom Betriebsrat vertretene und vom Arbeitsgericht geteilte Auffassung, dass es auf die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nicht ankomme, würde im Übrigen zu dem nicht einleuchtenden Ergebnis führen, dass der weniger einschlägig qualifizierte Beschäftigte zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert wäre, als der qualifizierte Beschäftigte nach der alten Entgeltordnung. Er wäre damit, folgte man dem Verständnis des Betriebsrats, in derselben Entgeltgruppe wie Arbeitnehmer ohne sozialpädagogische Zusatzqualifikation eingruppiert, obwohl er eine zusätzliche zwanzigmonatige Ausbildung absolviert hat. Demgegenüber fügt sich die hier vertretene Auslegung des Tarifmerkmals „Gruppenleiter“ sachgerecht in das auf Berufsqualifikationen aufbauende Tarifgefüge ein: Gruppenleiter ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation sind in der Entgeltgruppe S 4 TVöD (VKA) SuE eingruppiert. Gruppenleiter mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation fallen in die Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE. Handwerksmeister, Industriemeister und Gärtnermeister, die eine auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bauende Prüfung bestanden haben, sind als Gruppenleiter in der nächsthöheren Entgeltgruppe S 8 b TVöD (VKA) SuE eingruppiert. c) Da die Beschäftigten K und B über keine sozialpädagogische Zusatzqualifikation verfügen, sind sie trotz ihrer Tätigkeit in der Gruppenleitung gemäß Nr. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der nächst niedrigeren und zugleich niedrigsten Entgeltgruppe des handwerklichen Erziehungsdienstes, der Entgeltgruppe S 4 TVöD (VKA) SuE eingruppiert. d) Die von der Arbeitgeberin vorgesehene Stufenzuordnung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. 2.) Die Beschäftigte Ko ist in der Entgeltgruppe S 11b TVÖD (VKA) SuE eingruppiert. Sie erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 TVÖD (VKA) SuE. a) Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang die Tätigkeit einer Beschäftigten zu verstehen, die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit darstellt und der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Das von Frau Ko für den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge maßgebliche Arbeitsergebnis liegt in allen Lebensbereichen der Klienten und umfasst auch die damit verbundenen fördernden Elemente. Die Hilfe bei der Bewältigung des Lebensalltags und die Fördermaßnahmen gehen ineinander über. Insofern ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 20. April 1994 – 1 ABR 49/93 –, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom05. November 1986 – 4 AZR 639/85 –, Rn. 13, juris). c) Die insoweit maßgeblichen tariflichen Bestimmungen lauten wie folgt: Entgeltgruppe S 11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15). Protokollerklärung 12 Schwierige Tätigkeiten sind zB. die … c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner... d) Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "schwierige Tätigkeiten" in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert haben, kommt es darauf an, ob eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, Rn. 36, juris). Frau Ko erfüllt nicht das Tätigkeitsbeispiel „nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner“ und übt damit keine schwierigen Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD (VKA) aus. aa) Die Beteiligten haben im Anhörungstermin vom 15.01.2021 klargestellt, dass Frau Ko derzeit fünf Klienten betreut, von denen niemand vorher in einem Heim gelebt hat. Dass Frau Ko im Vertretungsfall ggf. auch ehemalige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu betreuen hätte, ist hier nicht von maßgeblicher Bedeutung, weil eine Vertretungstätigkeit nur von vorübergehender Dauer ist. bb) Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles noch ankäme, ist die Kammer zudem der Auffassung, dass das Tätigkeitsbeispiel „nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner“ nicht bereits dann erfüllt ist, wenn betreute Klienten irgendwann einmal in einem Heim gelebt haben. Das Tätigkeitsbeispiel stellt durch die Konjunktion der „begleitenden Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner“ mit der „nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner“ auf die vielgestaltigen und umfangreichen Probleme bei Heimbewohnern ab, die sich auch in der sich unmittelbar an den Heimaufenthalt anschließende Übergangsphase Zeit auswirken, im betreuten Wohnen aber auch bei ehemaligen Heimbewohnern nicht mehr bestehen. e) Auch im Fall der Frau Ko ist die von der Arbeitgeberin vorgesehene Stufenzuordnung weder streitig und begegnet sie im Übrigen Bedenken. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Eingruppierung der Beschäftigten K und B zugelassen, weil sie der Eingruppierung von Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst auf Grund der neuen Entgeltordnung grundsätzliche Bedeutung beimisst, und im Übrigen nicht zugelassen, weil sie auf den Besonderheiten der Tätigkeiten von Frau Ko beruht und insoweit keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar ist.