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Teilurteil

15 SLa 649/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0612.15SLA649.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Gegenstand der zweiten Stufe einer Stufenklage kann statt eines Leistungsantrags ein bezifferter Feststellungsantrag sein, wenn dieser nach den allgemeinen Regeln – hier gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO – ausnahmsweise anstelle eines Leistungsantrags zulässig ist.

  • 2.

    Ein aus einem Sozialplan anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hat gegen den Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wenn er in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Abfindungsanspruchs im Ungewissen ist und der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen.

Ein Anspruch – hier aus einem Sozialplan – ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist unter Berücksichtigung der Wertung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 – 1 Ca 1494/23 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe abgewiesen wurde, und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe seines Sozialplananspruchs nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der zweiten Stufe einer Stufenklage kann statt eines Leistungsantrags ein bezifferter Feststellungsantrag sein, wenn dieser nach den allgemeinen Regeln – hier gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO – ausnahmsweise anstelle eines Leistungsantrags zulässig ist. 2. Ein aus einem Sozialplan anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hat gegen den Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wenn er in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Abfindungsanspruchs im Ungewissen ist und der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Ein Anspruch – hier aus einem Sozialplan – ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist unter Berücksichtigung der Wertung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 – 1 Ca 1494/23 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe abgewiesen wurde, und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe seines Sozialplananspruchs nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 zu erteilen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen Tatbestand Der Kläger begehrt im Wege einer Stufenklage von dem beklagten Insolvenzverwalter Auskunft über die Höhe seines Sozialplananspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Der Kläger war Arbeitnehmer der A mbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“). Am 08.02.2013 fand eine Betriebsversammlung bei der Insolvenzschuldnerin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein fünfköpfiger Betriebsrat bei der Insolvenzschuldnerin gebildet. Dieser bestand aus dem Betriebsratsvorsitzenden B, dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden C und den weiteren Betriebsratsmitglieder D, E und F. Im Rahmen der Betriebsversammlung erklärten zahlreiche Arbeitnehmer die Kündigung. Unter anderem kündigten der Betriebsratsvorsitzende B und die Betriebsratsmitglieder D und E ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und traten unverzüglich aus dem Unternehmen aus. Im Anschluss rückten die Zeugen G und H in den Betriebsrat nach. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.02.2013, Az. 72 IN 6/13, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 15.02.2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich mit Namensliste. Der Beklagte kündigte den noch verbliebenen Arbeitnehmern bzw. beantragte – soweit erforderlich – die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Der Beklagte zeigte dem Amtsgericht Münster am 19.02.2013 die Masseunzulänglichkeit an. Unter dem 28.02.2013 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat im Rahmen der Betriebsstillegung einen Sozialplan. Dieser wurde für den Betriebsrat von dem Zeugen C als „Betriebsratsvorsitzender“ unterzeichnet. Dem Sozialplan ist als Anlage eine Liste der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer beigefügt, auf der die verbliebenen 25 Arbeitnehmer aufgeführt sind. Der Zeuge I war als Vertreter der Gewerkschaft IG Bau-Agrar-Umwelt maßgeblich an der Gestaltung des Sozialplans beteiligt. Ob der Unterzeichnung eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats zugrunde lag, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Sozialplan heißt es auszugsweise: „Präambel (1) Über das Vermögen der Firma A mbH, J XX, XXXXX K, (nachfolgend auch „Gemeinschuldnerin" genannt) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster, Aktenzeichen 72 IN 6/13, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden; Herr M ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beschluss ist als Anlage 1 beigefügt. (2) Am 15.02.2013 wurde von den Parteien bereits ein Interessenausgleich mit Namensliste unterzeichnet. (3) Der Geschäftsbetrieb ist am 15.02.2013 eingestellt worden, lediglich Restarbeiten zur Schadensminimierung werden noch durchgeführt, das Gemeinschuldnerunternehmen ist zu liquidieren. Im Zuge der Liquidation ist sämtlichen Arbeitnehmer/innen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden bzw. wird es. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist im Falle ihrer Notwendigkeit bereits beantragt. (4) Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der sozialen Nachteile, die den von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, wird gern. §§ 112, 112 a BetrVG und gem. den Vorschriften der Insolvenzordnung folgender Sozialplan vereinbart, wobei den Parteien bewusst ist, dass nach der derzeitigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin kein Vermögen im Rahmen eines Sozialplans an die Arbeitnehmer/innen zu verteilen sein wird. Gleichwohl möchten die Parteien vorsorglich einen Sozialplan vereinbaren, um die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls abmildern zu können. (…) § 2 Insolvenzbedingte Hinweise/Bedingung (1) Nach § 123 Insolvenzordnung (InsO) darf das Gesamtvolumen des Sozialplans den 2,5 fachen Monatsverdienst (§ 10 Abs. 3 KSchG) aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überschreiten. (2) Weiterhin darf von der an Insolvenzgläubiger auszuschüttenden Masse nicht mehr als 1/3 auf Sozialplanansprüche gezahlt werden. (3) Übersteigt der vorbezeichnete Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die gesetzlich zulässige Grenze, so sind die einzelnen Sozialplanansprüche der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen anteilig zu kürzen (§ 123 II 3 InsO). (4) Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen Masseverbindlichkeiten gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und sind von den Arbeitnehmern/innen individuell zur Befriedigung gemäß § 209 1 InsO dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. (5) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass derzeit nicht feststeht, ob Sozialplanansprüche befriedigt werden können. (6) Der Sozialplan tritt erst mit Genehmigung des Gläubigerausschusses in Kraft. (…) § 6 Ermittlung der Sozialplanansprüche in EUR (1) Die gem. § 209 InsO anzuzeigenden Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer/innen ergeben sich aus einer Multiplikation der individuellen Punkte gemäß § 4 dieser Vereinbarung mit dem Einzelpunktwert gemäß § 5 dieser Vereinbarung. (2) Der Arbeitgeber wird allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen, welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt. (3) Die Parteien erstellen gemeinsam eine Liste, in der alle Arbeitnehmer/innen, die am Sozialplan teilnehmen, mit den für sie ermittelten individuellen Punkten und dem sich daraus ergebenden Sozialplananspruch aufgeführt werden. Die Liste wird als Anlage zu dieser Vereinbarung genommen werden.“ (…) § 8 Fälligkeit Die Höhe und die Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen der InsO. Für den Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. § 9 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Sozialplan müssen durch den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter wird den Betriebsratsvorsitzenden informieren, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist.“ Mit Schreiben vom 29.01.2014 teilte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Münster mit, dass die Masseunzulänglichkeit nicht mehr bestehe und alle bekannten Massegläubiger benachrichtigt würden. Eine Benachrichtigung der in der Anlage zum Sozialplan vom 28.02.2013 aufgeführten Arbeitnehmer erfolgte nicht. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 10.09.2020 für den Betriebsrat an den Zeugen Niehaus und teilte ihm unter Bezugnahme auf den Sozialplan vom 28.02.2013 gemäß § 9 mit, dass die Masseunzulänglichkeit aufgehoben wurde. Der Zeuge C informierte mit Schreiben vom 06.09.2023, adressiert an „ehemalige Kolleginnen und Kollegen“, dass der am 28.02.2014 ausgehandelte Sozialplan bei der Auszahlung der Masse nicht berücksichtigt worden sei und dass er die Auffassung vertrete, dass der Insolvenzverwalter die Mitarbeiter nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit einzeln hätte informieren müssen. Der Kläger hat, nach erfolgloser Geltendmachung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2023, mit einer am 27.12.2023 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Klageschrift die Abrechnung des Sozialplananspruches und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenen Betrags begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass er weiterhin einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung habe und dieser weder verfallen noch verjährt sei. Der Beklagte könne sich nicht auf die Klausel zur Fälligkeit und Geltendmachung berufen könne und schulde eine Neuberechnung nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit sowie eine Ausschüttung. Er sei seiner Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 6 Abs. 2 SP nicht nachgekommen. Der Betriebsratsvorsitzende sei weder Erfüllungsgehilfe, noch Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Die Ausschlussfristen nach § 9 SP hätten deshalb nie zu laufen begonnen. Die Verfallklausel verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und ist auch aus anderen Gründen nichtig. Dass die gesetzlich normierte Pflicht des Insolvenzverwalters, einen Sozialplan umzusetzen, gegeben sei, könne durch diese Regelung auch nicht anders gesehen werden. Die Klauseln seien im Übrigen unbestimmt und der Kläger könne gar nicht erkennen, wann diese Frist zu laufen beginne. Das Schreiben des Beklagten vom 10.09.2020 reiche zudem nicht aus. Der Betriebsratsvorsitzende sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Berechnungen vorzunehmen. Die Klage sei zulässig, da die Masse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, auf Auskunft und Auszahlung verklagt sei. Im erstinstanzlichen Kammertermin wurde eine Erklärung des Zeugen C aus dem Parallelverfahren Az. 1 Ca 1500/23 sinngemäß protokolliert. Nach dieser sei er – Herr C – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen, so dass eine Mitteilung an ihn nicht habe fristauslösend sein können. Den Sozialplan habe er unterzeichnen können, da der Betriebsratsvorsitzende temporär abwesend gewesen sei. Zudem erklärte der Zeuge C ausweislich des Protokolls Folgendes: „Auf Nachfrage des Gerichts zu den Abläufen erklärte der Kläger sinngemäß, dass als der Sozialplan vorlag ein Mitarbeiter der Gewerkschaft und ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters außer ihm anwesend gewesen sei und eine Beratung oder Beschlussfassung über den Sozialplan nicht erfolgt sei.“ Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des Sozialplans in der Fassung vom 18.02.2013 mit folgenden Auskünften gemäß §§ 4 und 5 des Sozialplans zu erteilen, unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Hinweise gemäß § 2 Abs. (1) - (3) des Sozialplans a. Betriebszugehörigkeit b. Lebensalter c. Kinder d. Schwerbehinderung/Gleichgestellte ja/nein e. Teilzeitbeschäftigte Ja/nein f. Berechnung der sich aus den Auskünften ergebenen Punktzahl gem. § 4 SP g. Berechnung des Punktwerts gem. § 5 SP h. Ermittelter Betrag gem. § 6 Abs. 1 SP i. Abzüge gem. § 2 Abs. (1) – (3) SP und mitzuteilen, ob die Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach erfolgter ordnungsgemäßer Abrechnung den sich ergebenden Betrag netto an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen. Hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag zur Tabelle anzumelden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Regelungen des Sozialplans allen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin bewusst und bekannt gewesen sei, dass etwaige Sozialplanansprüche von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin abhängig seien und im Falle des Wegfalls der Masseunzulänglichkeit individuell geltend gemacht werden müssten. § 6 Abs. 2 SP regele, dass den Arbeitnehmern die Höhe ihrer Sozialplanansprüche mitzuteilen sei. Dementsprechend sei eine entsprechende Gesamtliste gemäß § 6 Abs. 3 SP gemeinsam von den Parteien zu erstellt und dem Sozialplan als Anlage beigefügt worden. Entsprechend § 9 S. 3 SP habe der Beklagte habe mit Schreiben vom 10.09.2020 den Betriebsratsvorsitzenden in Kenntnis gesetzt. Ob der Betriebsratsvorsitzende diese Information an die ehemaligen Arbeitnehmer weitergeleitet habe, sei ihm nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem habe der Kläger die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Diese habe mit der Mitteilung an das Insolvenzgericht über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit vom 28.01.2014 zu laufen begonnen. Außerdem habe der Kläger spätestens seit dem 06.09.2023 Kenntnis über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit gehabt habe. Primäransprüche des Klägers seien damit verfallen; jedenfalls aber verjährt. Aufgrund der Protokollerklärungen des Zeugen C im erstinstanzlichen Kammertermin werde die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zum Abschluss des Sozialplans und damit die Wirksamkeit des Sozialplans gerügt, so dass auch aus diesem Grund Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan ausschieden. Mit Urteil vom 06.06.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zu Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die Ansprüche aus dem Sozialplan. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. dem Sozialplan iVm. § 242 BGB, da der Kläger die normierten Auskünfte – bis auf die Frage der Deckelung – bereits habe. Denn § 6 Abs.3 SP begründe nur eine Verpflichtung des Beklagten, zum Zeitpunkt der Entstehung über den grundsätzlichen individuellen Anspruch entsprechend der zu diesem Zeitpunkt zu erstellenden Liste Auskunft zu geben. Diese Informationen habe der Kläger aber offensichtlich. Ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Anspruch auf Auszahlung der Sozialplanabfindung jedenfalls keine materiell-rechtliche Grundlage habe, weil der Betriebsrat keinen Beschluss zur Zustimmung zum Sozialplan gefasst habe. Denn der Kläger habe im Kammertermin vorgetragen, dass der den Sozialplan unterschreibende Zeuge C nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen und der Vorsitzende temporär nicht anwesend gewesen sei. Außerdem habe es im Zusammenhang mit der Zustimmung zum Sozialplan keine Beratung oder eine Beschlussfassung des Gremiums gegeben. Jedenfalls Letzteres führe dazu, dass der Sozialplan nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Gegen das ihm am 11.06.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.07.2024 eingelegte und am Montag, den 12.08.2024 begründete Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Betriebsrat keinen Beschluss zur Zustimmung zum Sozialplan fasste und stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Niehaus dies in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Der Zeuge C habe sich aufgrund der Länge der zurückliegenden Zeit nicht mehr genau daran erinnern, welche Abläufe in der turbulenten Phase der Betriebsversammlung nach der Bekanntgabe der finanziellen Krise tatsächlich vorgefallen waren. Der Restbetriebsrat habe den Zeugen C per Beschluss beauftragt. Der Zeuge I als Vertreter der Gewerkschaft IG Bau-Agrar-Umwelt habe nach dem Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder umgehend dafür Sorge getragen, dass die Zeugen G und H nachrückten, um so den Betriebsrat beschlussfähig zu machen. Da der Betriebsratsvorsitzende B fristlos gekündigt hatte, sei der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zeichnungsberechtigt und von den Beschlüssen der Gewerkschaft getragen. Der Beschluss zum Abschluss des Sozialplans sei von den verbleibenden Betriebsratsmitgliedern getroffen und der Betriebsratsvorsitzende C zur Unterschrift ermächtigt worden. Der Anspruch des Klägers sei nicht verfallen, weil die Ausschlussfrist gemäß § 9 SP nicht zu laufen begonnen habe. Dabei sei die Regelung, dass die einzelnen Ansprüche noch einmal individuell anzumelden seien, für die Mitarbeiter und für den Betriebsratsvorsitzenden überraschend und verstoße gegen § 242 BGB, da diese Feststellungen bereits getroffen worden seien. Insbesondere seien die Arbeitnehmer aufgrund von erheblichen Zeitabläufen gar nicht mehr in der Lage gewesen, die Berechnungen vorzunehmen. Zudem bestehe das Risiko, dass die Mitarbeiter für den Betriebsrat nicht mehr erreichbar seien. Der Beklagte, der über die wesentlichen Kenntnisse verfügte, hätte lediglich nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit die Ausschüttung vornehmen müssen. Für die Arbeitnehmer sei hingegen nicht einmal feststellbar gewesen, wann die dreimonatige Frist gemäß § 9 SP begann. Von daher sei die Ausschlussfristenregelung unbestimmt und unwirksam. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt klarstellend, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 – 1 Ca 1494/23 – abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe seines Sozialplananspruchs nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 zu erteilen, 2. festzustellen, dass dem Kläger eine Sozialplanforderung in Höhe des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags als Masseforderung zu dem Insolvenzverfahren Az. 72 IN 6/13 (Amtsgericht Münster) zusteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass ein Sozialplananspruch schon deshalb ausscheide, weil – ausweislich der erstinstanzlichen Protokollerklärungen – kein wirksamer Sozialplan abgeschlossen worden sei. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats sei nicht erfolgt. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verfallen bzw. verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, C, G und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2025 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6, S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 11.07.2024 gegen das am 11.06.2024 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und am Montag, den 12.08.2024 hinreichend begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1 abgewiesen hat, war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und dem Antrag in seiner letzten Fassung stattzugeben. 1. Der als Antrag zu 1 im Rahmen der Stufenklage gemäß § 254 ZPO auf erster Stufe erhobene Auskunftsanspruch ist zulässig. a) Das Arbeitsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Hierbei hat das Arbeitsgericht den Antrag zutreffend rechtsschutzgewährend dahingehend ausgelegt, dass der Kläger mit diesem nicht die Erteilung einer Abrechnung iSv. § 108 GewO, sondern Auskunft über die Höhe seiner Sozialplanabfindung gemäß dem Sozialplan vom 28.02.2013 beansprucht. Dementsprechend hat der Kläger den Antrag zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt. b) Die auf erster Stufe verlangte Auskunft war für die Erhebung eines bestimmten Antrags auf zweiter Stufe erforderlich (vgl. BAG vom 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 16), da der Kläger aufgrund der Regelungen in § 123 Abs. 2 InsO über die Höhe seines Anspruchs im Ungewissen war. § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen. Danach darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu kürzen. Die tatsächliche Höhe der Sozialplanansprüche kann also erst dann festgestellt werden, wenn alle anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind, denn erst dann lässt sich ein Drittel aus der fiktiven Teilungsmasse berechnen (vgl. BAG vom 21.01.2010 – 6 AZR 785/08 – Rn.10). c) Die Stufenklage ist auch in Bezug auf den geänderten Antrag zu 2 zulässig. Soweit der Kläger nunmehr auf zweiter Stufe statt eines Leistungsantrags einen bezifferten Feststellungsantrag geltend macht, ist dieser nach den allgemeinen Regeln ausnahmsweise anstelle eines Leistungsantrags zulässig (vgl. BeckOK ZPO-Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO, § 254, Rn. 10 mwN.). Denn Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig ist. Von daher fehlt einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm vereinbarten Sozialplan das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Der Gläubiger ist auf den Weg der Feststellungsklage zu verweisen (vgl. BAG vom 21.01.2010 – 6 AZR 785/08 – Rn.10). 2. Der auf erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob (noch) ein Auskunftsanspruch des Klägers unmittelbar aus dem Sozialplan besteht und ob der Anspruch nach § 6 Abs. 2 SP bereits mit der dem Sozialplan als Anlage beigefügten Tabelle erfüllt wurde. Für Letzteres spricht – wie auch das Arbeitsgericht angenommen hat –, dass § 6 Abs. 3 SP in diesem Zusammenhang die Erstellung einer Liste durch die Betriebsparteien als Anlage zum Sozialplan vorsieht, aus der sich die Höhe der Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer ergeben. Eine Auskunftspflicht des Beklagten folgt jedenfalls aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. a) Nach Treu und Glauben können Auskunftsansprüche bestehen, wenn es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen (vgl. BAG vom 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 22; BAG vom 25.11.2021 – 8 AZR 226/20 – Rn. 71). Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 8/19 – Rn. 40). Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner. Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (vgl. BAG vom 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 23). b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte als Insolvenzverwalter und der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin stehen wegen des Sozialplans vom 28.02.2013, dessen Anlage den Kläger als anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufführt, in einer besonderen rechtlichen Beziehung. Aufgrund des dauerhaften Wegfalls der Masseunzulänglichkeit besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung. Der Kläger ist über seinen Anspruch entschuldbar im Ungewissen, da er aufgrund der Regelung in § 123 Abs. 2 InsO die Höhe des Anspruchs nicht beziffern kann. Hingegen ist dem beklagten Insolvenzverwalter die Erteilung der Auskunft ohne weiteres möglich, da er über die erforderlichen Informationen verfügt. Der Zuerkennung des Auskunftsanspruchs in Bezug auf die Höhe der Sozialplanabfindung stehen in der vorliegenden Fallgestaltung die allgemeinen Beweisgrundsätze insoweit nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Sozialplan vom 28.02.2013, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, wirksam zustande gekommen. Insbesondere steht dem nicht eine unterbliebene Beschlussfassung des Betriebsrats entgegen. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sozialplan wirksam zustande kam und insbesondere vor dessen Abschluss eine Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums erfolgte. aa) Bei der Insolvenzschuldnerin war ein Betriebsrat gebildet. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans durch den Zeugen C bestand nur noch ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG, wobei die Mitglieder des Restbetriebsrats die Zeugen C, G und H waren. (1) Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat gemäß § 21b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn die Produktions- und Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen nach seiner Dauer unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufgehoben wird. Sie ist nicht schon mit der endgültigen Stilllegung der Betriebsanlagen vollzogen, sondern erst mit Beendigung aller Arbeitsverhältnisse bzw. Versetzung aller Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb. Die Belegschaft muss in rechtlicher Hinsicht aufgelöst sein (vgl. ErfK-Koch, 25. Aufl. 2025, § 21b BetrVG, Rn. 2). Entscheidend ist dabei die durch den Arbeitgeber beschlossene und auf Dauer angelegte Beendigung des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation, gekennzeichnet durch unumkehrbare Maßnahmen wie dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen und der nicht nur vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs. Eine Stilllegung liegt somit nicht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des letzten Arbeitsverhältnisses vor (vgl. LAG Düsseldorf vom 15.11.2022 – 3 TaBV 47/21 – Rn. 56). (2) Die Stilllegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin erfolgte unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze zum 15.02.2013. Ausweislich der Präambel des Sozialplans wurde der Geschäftsbetrieb am 15.02.2013 eingestellt und nur noch Restarbeiten zur Schadensminimierung durchgeführt. Sämtlichen verbliebenen Arbeitnehmern wurde eine ordentliche Kündigung ausgesprochen bzw. in den Fällen der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts deren Erteilung beantragt. Hierdurch wurde die Produktions- und Betriebsgemeinschaft zwischen den Arbeitnehmern und dem Beklagten endgültig und unumkehrbar aufgehoben. Vor der Betriebsversammlung am 08.02.2013 war bei der Insolvenzschuldnerin ein fünfköpfiger Betriebsrat gebildet. Im Rahmen der Betriebsversammlung kündigten der Betriebsratsvorsitzende B sowie die Betriebsratsmitglieder D und E ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und traten unverzüglich aus dem Unternehmen aus. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Betriebsratsmitglied F sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin ebenfalls vor der Betriebsstilllegung beendete. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet. Dafür spricht außerdem, dass der Arbeitnehmer F auf der als Anlage zum Sozialplan genommenen Liste der anspruchsberechtigten Mitarbeiter nicht aufgeführt ist. Im Anschluss rückten unstreitig die Zeugen G und H in den Betriebsrat nach, so dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Betriebstilllegung aus den Mitgliedern C, G und H bestand. (3) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans am 28.02.2013 kam dem Betriebsrat nach der Betriebsstilllegung nur noch ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG zu. (a) § 21b BetrVG sichert das Recht des Betriebsrats, im Falle der Betriebsstilllegung oder einer anderen Form der Auflösung des Betriebs die damit zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben zum Schutze der Arbeitnehmer, insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG, auch über seine Amtszeit hinaus wahrzunehmen. Das Restmandat setzt demnach einerseits die Notwendigkeit der Wahrnehmung noch offener, sich im Zusammenhang mit dem Betriebsuntergang ergebender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte voraus und ist andererseits darauf beschränkt. Nur insoweit soll der Betriebsrat ein „restliches“ Mandat behalten. Dieser Regelungsinhalt entkoppelt die Ausübung der durch den Untergang der betriebsorganisatorischen Einheit ausgelösten Mitbestimmung des Betriebsrats von dessen Amt im Sinn eines abgegrenzten und genau bestimmten Zeitabschnitts. Der Betriebsrat ist nicht (noch für eine bestimmte Dauer) im Amt mit limitierten Aufgaben, sondern bleibt im Amt, weil und solange noch limitierte Aufgaben bestehen. Er hat ein nachwirkendes Mandat, das funktionell auf alle mit dem Untergang des Betriebs verbundenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte begrenzt ist. Dieses ist von dem Betriebsrat auszuüben, der im Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation und der damit verbundenen Beendigung des Vollmandats im Amt war. Ist in diesem Zeitpunkt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder aufgrund des früheren Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern sowie des Fehlens von Ersatzmitgliedern, die noch hätten nachrücken können, bereits unter die in § 9 BetrVG vorgeschriebene Mitgliederzahl gesunken, führen die verbliebenen Betriebsratsmitglieder die Geschäfte gemäß §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG weiter. Von diesen ist das Restmandat wahrzunehmen. Insoweit ist es entkoppelt von der betriebsverfassungsrechtlichen Maxime der Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte durch ein Gremium, dessen Mitgliederzahl sich grundsätzlich durch die Betriebsgröße – definiert mittels der Anzahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer – bestimmt (vgl. BAG vom 24.05.2023 – 7 ABR 21/21 – Rn. 32 ff.). (b) Mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch die Betriebsstilllegung zum 15.02.2013 endete das Vollmandat des Betriebsrats. Danach kam dem Betriebsrat nur noch ein Restmandat zu, welchen von den zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Betriebsratsmitgliedern C, G und H auszuüben war. bb) Selbst wenn man von einer Betriebsstilllegung erst zu einem späteren Zeitpunkt und damit vom Bestehen eines Vollmandats zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans am 28.02.2013 ausginge, so betrug die Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG drei Mitglieder bei 25 Arbeitnehmern. Auch insoweit war das Betriebsratsmandat von dem Zeugen C und den nachgerückten Betriebsratsmitgliedern G und H wahrzunehmen. cc) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betriebsrat einen wirksamen Beschluss zur Unterzeichnung des Sozialplans fasste. (1) Nach der Konzeption des BetrVG handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (vgl. BAG vom 09.12.2014 – 1 ABR 19/13 – Rn. 15; BAG vom 17.11.2010 – 7 ABR 120/09 – Rn. 37). Über die Art der Abstimmung enthält das Gesetz keine Vorschriften. Der Betriebsrat kann beschließen, ob die Abstimmung mündlich oder schriftlich, ob sie geheim oder offen erfolgt. Der Beschluss ist mit der Feststellung des Beschlussergebnisses vollendet, die regelmäßig dem Vorsitzenden als Verhandlungsleiter obliegt. Über den Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 34 Abs. BetrVG). Die Niederschrift ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses. Sie ist nur Beweis dafür, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde. Der Beweis kann aber auch anders als mit der Niederschrift geführt werden (vgl. Richardi-Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG, § 33, Rn. 24 f.; § 34, Rn. 23). Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ohne Ladung durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter kann eine Sitzung, auf der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stattfinden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind (vgl. BAG vom 28.07.2020 – 5 ABR 5/19 – Rn. 45; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 29, Rn. 45). Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die gegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verstoßende Ladung ohne Mitteilung der Tagesordnung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen (vgl. BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16 – Rn. 14). (2) Die Mitglieder des Betriebsrats haben vor der Unterzeichnung durch den Zeugen C im Rahmen einer Betriebsratssitzung den Beschluss zum Abschluss des Sozialplans in seiner finalen Fassung gefasst. Das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. (a) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BAG v. 11.06.2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 62; BGH v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18 – Rn. 8). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet dabei die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (vgl. BAG v. 20.08.2014 – 7 AZR 924/12 – Rn. 37). (b) Die Zeugen C, H und G haben übereinstimmend bekundet, dass sie – nachdem noch Änderungen des Sozialplanentwurfs erfolgten – in einem Büroraum der Insolvenzschuldnerin zusammenkamen und einstimmig beschlossen, dass die ihnen vorliegende finale Version des Sozialplans abgeschlossen werden sollte. Der Zeuge I war bei dieser Zusammenkunft nach der Erinnerung der übrigen Zeugen nicht anwesend und konnte sich auch selbst nicht an eine Teilnahme an der Sitzung erinnern. Die Zeugen C, H und G haben erklärt, dass eine Ladung zur Sitzung nicht erfolgte und eine Sitzungsniederschrift nicht erstellt wurde. Eine schriftliche Abstimmung bzw. eine solche per Handzeichen gab es nach der Erinnerung der drei Zeugen nicht; alle Anwesenden seien sich bei der Zusammenkunft jedoch einig gewesen, dass der Sozialplan so, wie er vorlag, unterzeichnet werden sollte. (c) Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen C, H, G und I für glaubhaft. Die Zeugen konnten die Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans nachvollziehbar schildern. Die Zeugen waren dabei in der Lage, Nachfragen des Gerichts zu Geschehensabläufen, die nicht unmittelbar die Beschlussfassung zur finalen Version des Sozialplans betrafen, zu beantworten. Die Schilderungen der Zeugen sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen sprechen aus Sicht der Kammer dafür, dass sie im Rahmen der Beweisaufnahme tatsächlich Erlebtes schilderten. Dabei räumten es die Zeugen unumwunden ein, wenn sie sich in Bezug auf einzelne Aspekte nicht sicher waren. Da das Geschehen inzwischen zwölf Jahre zurückliegt, konnte den Aussagen eine erhebliche Detailgenauigkeit nicht abverlangt werden. Aus den Ausführungen der Zeugen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der aus den Zeugen C, H und G bestehende Betriebsrat vor der Unterzeichnung des Sozialplans durch den Zeugen C in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zusammentrat und sich einig war, dass die finale Version des Sozialplans unterzeichnet werden sollte. Einer derartigen Beschlussfassung steht nicht entgegen, dass keine Sitzungsniederschrift existiert und eine schriftliche Ladung zur Sitzung nicht erfolgte. Die Zeugen haben bekundet, dass sie sich hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit „ins kalte Wasser geworfen“ fühlten (Zeuge H) bzw. in Bezug auf einen Sozialplan „keine Ahnung gehabt hätten“ (Zeuge C). Dass die Betriebsratsmitglieder die Sitzung und die Abstimmung nicht professionell dokumentierten, passt von daher ins Bild. Gegen die Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums spricht nach Auffassung der Kammer nicht die Protokollerklärung des Zeugen C vor dem Arbeitsgericht Bocholt in dem Verfahren Az. 1 Ca 1500/23. Soweit der Zeuge dort sinngemäß äußerte, dass, als der Sozialplan vorlag, außer ihm ein Mitarbeiter der Gewerkschaft und ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters anwesend war und eine Beratung oder Beschlussfassung über den Sozialplan nicht erfolgte, lässt sich diese Erklärung zwar dahingehend verstehen, dass der Zeuge hiermit eine unterbliebene Beratung oder Beschlussfassung des Betriebsrats vor Unterzeichnung des Sozialplans meinte. Soweit der Zeuge in der Beweisaufnahme bekundet hat, er habe mit dieser Erklärung die Versammlung in der Halle (am 08.02.2013) gemeint und nicht richtig verstanden, worum es bei der Frage ging, erscheint dies aufgrund des Gedächtnisprotokolls möglich. Nach den Aussagen des Zeugen C sowie der weiteren Betriebsratsmitglieder H und G steht für die Kammer mit einem hinreichenden Grad von Gewissheit fest, dass der Unterzeichnung des Sozialplans eine vorherige Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums zugrunde lag. Für eine Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums spricht auch die Aussage des Zeugen I. Dieser hatte dem Betriebsrat bei dem Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans beratend zur Seite gestanden und nach eigenem Bekunden an zwei oder drei Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen, jedoch nach den Erinnerungen der Zeugen nicht an der hier im Streit stehenden. Der Umstand, dass – auch in Bezug auf den Inhalt des Sozialplans – schon zuvor Sitzungen des Betriebsrats stattfanden, lässt darauf schließen, dass es den Betriebsratsmitgliedern bewusst war, dass es vor dem Abschluss eines Sozialplans einer Beschlussfassung des Gremiums bedurfte. Der Zeuge I hat zudem bekundet, dass er den Zeugen C in einem Telefonat darauf hinwies, dass dieser den Sozialplan unterzeichnen könne, wenn er so beschlossen sei. Der Zeuge I hat außerdem erklärt, dass er davon ausgehe, im Rahmen seiner Arbeitsweise darauf hingewiesen zu haben, dass es vor der Unterschrift unter den Sozialplan eines Betriebsratsbeschlusses bedarf. Diese Begleitumstände sprechen nach Ansicht der Kammer für die von den übrigen Zeugen geschilderte Beschlussfassung und gegen eine Unterzeichnung durch den Zeugen C „im Alleingang“. (d) Die Kammer hält die Zeugen für glaubwürdig. Dagegen spricht nicht bereits, dass sich die Zeugen C, H und G im Vorfeld über das Beweisthema unterhalten haben. Anhaltspunkte für ein abgesprochenes Aussageverhalten ergaben sich weder aus den Erklärungen noch aus dem persönlichen Eindruck der Zeugen. Insbesondere neigten die Zeugen C, H und G auch bei wiederholten Nachfragen nicht dazu, die erfolgte Beschlussfassung in Bezug auf Formalitäten „besser“ darzustellen oder ihre Angaben zu revidieren. Ein eigenes Interesse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens war nicht ersichtlich, zumal die Zeugen eigene Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht (mehr) gerichtlich verfolgen. Auch bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen I, der die damaligen Geschehensabläufe authentisch schilderte, aber Unsicherheiten unumwunden einräumte. Insgesamt vermochte die Kammer weder Begünstigungs- noch Belastungstendenzen im Aussageverhalten der Zeugen zu erkennen. Vielmehr waren alle Zeugen bemüht, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans nach ihrer Erinnerung wahrheitsgemäß zu schildern und hierbei auch Zweifel ohne Rücksicht darauf einzugestehen, ob dies einer Partei zum Nachteil gereichen könnte. (3) Die zur Überzeugung des Gerichts erfolgte Beschlussfassung ist ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere bedurfte die Abstimmung keiner besonderen Form und konnte offen erfolgen. Von daher war es ausreichend, dass sich die anwesenden Betriebsratsmitglieder im Rahmen der Sitzung einig waren, dass die vorliegende Schlussversion des Sozialplans unterzeichnet werden sollte und diese „abnickten“ bzw. ihr „Okay“ dazu gaben. Ohne Bedeutung ist dabei das Fehlen einer Niederschrift nach § 34 Abs. BetrVG, da diese nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss des Betriebsrats ist. (4) Der Wirksamkeit des gefassten Beschlusses steht weiter nicht entgegen, dass eine (schriftliche) Ladung zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung nicht erfolgte. Da sich alle Betriebsratsmitglieder in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin einfanden, war der Betriebsrat beschlussfähig. Auch waren sämtliche Mitglieder damit einverstanden, im Rahmen einer Sitzung über die Zustimmung zur Schlussversion des Sozialplans zu beraten und darüber abzustimmen. dd) Schließlich steht der Wirksamkeit des Sozialplans nicht entgegen, dass ihn der Zeuge Niehaus für den Betriebsrat unterzeichnete, obgleich der (Rest-)Betriebsrat ihn nicht als Vorsitzenden gewählt hatte. (1) Scheidet der Vorsitzende aus diesem Amt aus, sei es, dass er den Betriebsrat ganz verlässt, sei es, dass er lediglich sein Amt als Vorsitzender (nicht als Betriebsratsmitglied) niederlegt, so wird sein Stellvertreter nicht automatisch Betriebsratsvorsitzender. Dieser bleibt vielmehr Stellvertreter. Der Vorsitzende ist vom Betriebsrat neu zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei dessen Ausscheiden bis zu seiner Neuwahl dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten kraft Gesetzes (vgl. Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 26, Rn. 48 f.; Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 26, Rn. 16, 39). (2) Der Zeuge C war stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Nach dem Ausscheiden des Betriebsratsvorsitzenden B und weiterer Betriebsratsmitglieder am 08.02.2013 sowie dem Nachrücken der Zeugen G und H wählte der Betriebsrat unstreitig zu keinem Zeitpunkt einen neuen Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende C übernahm somit nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden B dessen Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden. Dabei kann offenbleiben, ob die vorübergehende Übernahme in Fällen, in denen der Betriebsrat die Wahl eines neuen Vorsitzenden unterlässt, faktisch zeitlich unbegrenzt erfolgt. Denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans am 28.02.2013 war der ehemalige Vorsitzende gerade einmal 20 Tage aus dem Amt ausgeschieden. Somit war es – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – nicht zu beanstanden, dass der Zeuge C als Stellvertreter vorübergehend die Befugnisse des Vorsitzenden ausübte und den Sozialplan für den Betriebsrat als Betriebsratsvorsitzender unterzeichnete. c) Der für den Auskunftsanspruch erforderliche Leistungsanspruch besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung nach den Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 zu bejahen. aa) Der Kläger fällt unstreitig nach § 1 SP in den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans. Auch ist sein Name auf der von den Betriebsparteien gemäß § 6 Abs. 3 SP erstellten Liste der am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer aufgeführt. bb) Gemäß § 8 S. 2 SP ist der Sozialplananspruch entstanden. Die Masseunzulänglichkeit ist zweifelsfrei im Jahr 2014 entfallen, wie die Mitteilung des Beklagten vom 29.01.2014 an das Insolvenzgericht zeigt. Da seitdem unstreitig keine Masseunzulänglichkeit mehr eingetreten ist, ist sie auch auf Dauer entfallen. Dass hiervon auch der Beklagte ausging, lässt sich aus seinem Schreiben an den Zeugen C vom 10.09.2020 schließen. cc) § 8 SP regelt, dass sich die Höhe und die Fälligkeit des Anspruchs nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung richten. Für den Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter sollten die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Sozialplan jedoch erst entstehen, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. Da der Beklagte dem Insolvenzgericht am 19.02.2013 die Masseunzulänglichkeit anzeigte, ist für das Entstehen des streitgegenständlichen Sozialplananspruchs § 8 S. 2 SP maßgeblich. Da hiernach der Anspruch erst bei dauerhafter und zweifelsfreier Beseitigung der Masseunzulänglichkeit entstehen sollte, konnte die Fälligkeit des Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt eintreten. dd) Dass der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. ee) Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 9 SP ausgeschlossen. Nach der Ausschlussfristenregelung nach § 9 SP müssen Ansprüche aus dem Sozialplan durch den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Die Regelung stellt für den Beginn der Ausschlussfrist somit auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. (1) Der Begriff der „Fälligkeit“ in Ausschlussfristen wird von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt. Nach dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die “Fälligkeit” der Ansprüche maßgebend ist. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (vgl. BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 – Rn. 29; BAG vom 01.03.2006 – 5 AZR 511/05 – Rn. 14). (2) Hiernach ist die „Fälligkeit“ des Anspruchs iSd. Ausschlussfristenregelung in § 9 SP nicht bereits mit dem Schreiben des Beklagten vom 29.01.2014 an das Insolvenzgericht eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Masseunzulänglichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt iSv. § 8 SP „zweifelsfrei und auf Dauer beseitigt“ war. Denn von der Mitteilung des Beklagten an das Amtsgericht Münster hatte der Kläger keine Kenntnis. In Bezug auf die fehlende Kenntniserlangung ist ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Eine Veröffentlichung der Beendigung der Masseunzulänglichkeit (z.B. über das Portal https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de) ist nicht erfolgt. Auch hat der Beklagte den Kläger und die übrigen in der Anlage zum Sozialplan vom 28.02.2013 aufgeführten Arbeitnehmer nicht über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informiert. Ebenso wenig erfolgte eine Benachrichtigung des Klägers durch das Insolvenzgericht. Selbst wenn man vom Kläger forderte, sich regelmäßig – ggfs. über Jahre hinweg – durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren, so hätte er der Mitteilung des Beklagten vom 29.01.2014 an das Insolvenzgericht, dass die Masseunzulänglichkeit nicht mehr bestehe, nicht eindeutig entnehmen können, dass diese damit auch „auf Dauer“ beseitigt ist. Vielmehr lag die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO auch danach im Bereich des Möglichen. (3) Mit dem Zugang des Schreibens vom 10.09.2020 bei dem Zeugen C, mit dem der Beklagte über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informierte, war der Sozialplananspruch des Klägers ebenfalls nicht iSd. Ausschlussfristenregelung fällig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 9 S. 3 SP, nach der der Insolvenzverwalter den Betriebsratsvorsitzenden informieren wird, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist. Denn diese Informationspflicht beinhaltet weder eine Regelung zur Fälligkeit des Sozialplananspruchs noch zum Beginn der Ausschlussfrist. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans. Weder dem Wortlaut von § 9 S. 3 SP noch dem Gesamtzusammenhang und der Systematik von §§ 8, 9 SP (vgl. zur Auslegung von Sozialplänen: BAG vom 15. Mai 2018 – 1 AZR 37/17 – Rn. 15) lässt sich entnehmen, dass über die Informationspflicht hinaus eine abweichende Regelung zur Fälligkeit bzw. zum Fristbeginn nach § 9 S. 1 SP getroffen werden sollte. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass sich die Bestimmung unter „§ 9 Ausschlussfristen“ befindet. Vielmehr lässt sich der Pflicht zur Information des Betriebsratsvorsitzenden nicht – auch andeutungsweise – entnehmen, dass die Erfüllung der Pflicht Auswirkungen auf den Individualanspruch des Klägers haben sollte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Allein das Bestreben der Betriebsparteien, mit der Information des Betriebsratsvorsitzenden die Kenntnisnahme der betroffenen Arbeitnehmer von der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Sozialplanansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt fällig sein und die Ausschlussfrist zu laufen beginnen sollte. Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Sozialplan keine Regelung dazu enthält, wie der Betriebsratsvorsitzende nach Erhalt der Information gemäß § 9 S. 3 SP weiter verfahren soll. Eine Fälligkeit der Sozialplanansprüche mit der Mitteilung an den Betriebsratsvorsitzenden iSv. § 9 SP führt auch nicht zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung. Denn allein die Mitteilung an den Betriebsratsvorsitzenden ermöglicht nicht zwingend eine zeitnahe Kenntniserlangung durch die Arbeitnehmer. Vielmehr hinge der Verfall der Ansprüche allein davon ab, wie schnell der Betriebsratsvorsitzende seinerseits die Information weiterleitet und ob er dabei in der Lage ist, zu den einzelnen Arbeitnehmern auch nach geraumer Zeit noch kurzfristig Kontakt aufzunehmen. (4) Schließlich steht der Fälligkeit des Anspruchs auf Sozialplanabfindung zudem entgegen, dass es dem Kläger nicht möglich war, den Anspruch zu beziffern. Zwar hätte er die Werte aus der Liste gemäß § 6 Abs. 3 SP zugrunde legen können. Diese mussten jedoch wegen der Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO iVm. § 2 Abs. 3 SP nicht zutreffen, da die tatsächliche Höhe des Sozialplananspruchs erst nach Berichtigung aller anderen Masseverbindlichkeiten festgestellt werden konnte. Über diese Informationen verfügte der Kläger nicht. Auch der Zeuge C als „Betriebsratsvorsitzender“ iSv. § 9 S. 2 SP hatte hiervon keine Kenntnis. (5) Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Zeuge C auch im Jahr 2020 immer noch den 2013 ausgeschiedenen Betriebsratsvorsitzenden vertrat und damit „Betriebsratsvorsitzender“ iSv. § 9 S. 2 SP war. (6) Nach alledem hat der Kläger mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 04.09.2023 die Ausschlussfrist aus dem Sozialplan von drei Monaten nach Fälligkeit gewahrt. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt bereits fällig iSv. § 9 S. 1 SP war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt annähernd beziffern konnte. Vielmehr lagen hier die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Beklagten, wobei dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, es durch schuldhaftes Zögern versäumt zu haben, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigte. Mit dem Schreiben vom 04.09.2023 hat der Kläger zugleich den Anspruch iSv. § 2 Abs. 4 SP individuell zur Befriedigung angezeigt, sofern man diese Regelung ungeachtet des Verweises auf § 209 Abs. 1 InsO auch für die Zeit nach Rückkehr in die Massezulänglichkeit für anwendbar hielte. ff) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. (1) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Dabei hat derjenige, der sich auf Verjährung beruft, deren tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen, also Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist. Beweisen muss danach der Schuldner bei der Regelverjährung auch, ab wann der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (vgl. BeckOK BGB-Henrich, 74. Ed., 01.05.2025, § 194 BGB, Rn. 10; BGH vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06 – Rn. 25). (2) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Gemäß § 8 S. 2 SP entstanden Ansprüche auf Sozialplanleistungen erst, wenn die Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist. Stellte man hierbei auf die Mitteilung des Beklagten an das Insolvenzgericht zur Beendigung der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2014 ab, so hatte der Kläger – wie bereits unter dd) ausgeführt – hiervon keine Kenntnis, wobei ihm in Bezug auf die fehlende Kenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Ginge man davon aus, dass die dauerhafte und zweifelsfreie Beseitigung der Masseunzulänglichkeit erst im Jahr 2020 feststand und deshalb der Beklagte den „Betriebsratsvorsitzenden“ Niehaus erst mit Schreiben vom 10.09.2020 informierte, so hat der Kläger mit seiner am 27.12.2023 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingereichten Klage noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben. Berücksichtigt man die Kenntniserlangung des Klägers erst im Jahr 2023 und stellt hierauf für den Beginn der Verjährung ab, so ist der Anspruch des Klägers ebenfalls unzweifelhaft nicht verjährt. 3. Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des auf erster Stufe erhobenen Auskunftsanspruchs abgewiesen hat. Insoweit war der Klage im Wege des Teilurteils stattzugeben. III. Soweit das Arbeitsgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, da es einen Auskunftsanspruch verneint hat, war der Rechtsstreit zur Entscheidung über die weitere Stufe (Antrag zu 2) nicht an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Hat das Arbeitsgericht bei einer Stufenklage den Anspruch auf Auskunft verneint und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen, so kann das Landesarbeitsgericht dann, wenn es den Auskunftsanspruch für begründet hält, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage zurückverweisen. In solchen Fällen ist ein Bedürfnis für die Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich anzuerkennen und die Zurückverweisung nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen. Die Zurückverweisung ist insbesondere angezeigt, wenn das Berufungsgericht eine eigene Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage nicht für sachdienlich erachtet, sondern den Parteien Gelegenheit zum Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren geben will (vgl. BAG vom 21.11.2000 – 9 AZR 665/99 – Rn. 57). Ob in derartigen Fällen die Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 1 ZPO nur erfolgen kann, wenn eine Partei die Zurückverweisung beantragt, wird unterschiedlich beantwortet (verneinend: BGH vom 21.01.2011 – V ZR 243/09 – Rn. 19; Nissen/Elzer, MDR 2019, 1099, 1103; bejahend: BGH vom 22.09.2008 – II ZR 257/07 – Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, § 538 ZPO, Rn. 30; offen gelassen: LAG Baden-Württemberg vom 21.04.2023 – 12 Sa 56/22 – Rn. 83 ff.). 2. Einen Antrag auf Zurückverweisung hat vorliegend keine der Parteien gestellt. Selbst wenn man einen solchen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht für erforderlich hielte, war die Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO in Bezug auf die zweite Stufe nach der getroffenen Ermessensentscheidung der Kammer nicht angezeigt. Zwar können grundsätzlich der mögliche Instanzverlust und die fehlende Vorbefassung des erstinstanzlichen Gerichts mit dem Anspruch auf zweiter Stufe für eine Zurückverweisung sprechen. Dagegen spricht jedoch der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegensteht. Eine Zurückverweisung ist vorliegend auch nicht deshalb veranlasst, weil die weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist. Vielmehr haben beide Parteien bereits umfangreich zu dem Sozialplananspruch, der Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist, vorgetragen. Die Kammer hat zudem Beweis über das wirksame Zustandekommen des Sozialplans erhoben. Dass in Bezug auf die zweite Stufe der Stufenklage weiterer Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich ist, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. IV. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten. V. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbG für den Beklagten zuzulassen, da sich nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall in Bezug auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs sowie hinsichtlich des streitgegenständlichen Sozialplananspruchs und dessen Fälligkeit entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.