Beschluss
13 Ta 60/25
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0724.13TA60.25.00
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.02.2025 abgeändert.
Der Klägerin wird ab dem 06.01.2025 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt Schmale zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Hagen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen Raten in Höhe von 100,00 € zu zahlen hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht festgesetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.02.2025 abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 06.01.2025 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt Schmale zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Hagen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen Raten in Höhe von 100,00 € zu zahlen hat. Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht festgesetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe : I. Die Klägerin war bei dem beklagten Verein seit dem Jahr 2003 als Reinigungskraft zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 992,80 € beschäftigt. Daneben erhielt sie eine Aufwandspauschale von 240,00 € netto für das Waschen von Fußballtrikots. Mit Schreiben vom 21.11.2024 kündigte der beklagte Verein das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 28.02.2025. Ferner teilte er der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass die Tätigkeit gegen Aufwandsentschädigung zum 30.11.2024 beendet werde. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 13.12.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt und die Feststellung begehrt, dass sowohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, als auch die Teilkündigung der Nettolohnpauschale unwirksam seien, sowie ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen und behauptet, dass der beklagte Verein mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige, ferner hat sie die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt. Mit ihrer Klageerweiterung vom 06.01.2025 hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch über den 30.11.2024 hinaus zur Fortzahlung der Nettopauschale verpflichtet sei. Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zahlreicher Anlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 13.12.2024 forderte das Arbeitsgericht den beklagten Verein zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17.12.2024 die Klageabweisung. In der Sache nahm er erstmals Stellung mit Schriftsatz vom 30.01.2025 und behauptete unter anderem, dass er nur sechs namentlich benannte Arbeitnehmer beschäftige, da die Spieler der ersten und zweiten Mannschaft keine Arbeitnehmer seien. Das Verfahren endete am 03.02.2025 durch Vergleich. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – im Wesentlichen mangels Erfolgsaussicht und im Übrigen nach § 115 Abs. 4 ZPO - zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kündigungsschutzklage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin nicht ausreichend zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorgetragen habe. Es sei nicht dargetan, dass die Fußballer der ersten und zweiten Mannschaft bei persönlicher Abhängigkeit in erster Linie ein wirtschaftliches Interesse verfolgten und damit gleichzeitig ein solches des Vereins befriedigten, wie dies für den Lizenzfußballspieler angenommen werde. Der Beklagte hingegen habe mit seinem Schriftsatz vom 30.01.2025 im Einzelnen zum Kleinbetrieb vorgetragen. Mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes böten auch der allgemeine Feststellungsantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hinsichtlich der Klageerweiterung (Feststellung der Verpflichtung zur Fortzahlung der Aufwandsentschädigung) scheitere die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an § 115 Abs. 4 ZPO. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 04.02.2025 zugestellten Beschluss hat sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 03.03.2025, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, gewandt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2025 nicht abgeholfen und den Sachverhalt dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. 1. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114, Rn. 22 m.w.N.). Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 Ta 555/17 – Rn. 7, zit. nach juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007 - 1 BvR 143/07 - zit. nach juris). Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen. Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). 2. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussicht ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009 – XII ZB 152/09 , Rn. 10, MDR 2019, 402 f.; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13, Rn. 15, zit. nach juris). Die Anhörung des Gegners umfasst dabei nur die Frage der Erfolgsaussichten, grundsätzlich aber nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei (vgl. BGH, 15. November 1983 - VI ZR 100/83 – Rn. 6, zit. nach juris). Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/18 – Rn. 15, zit. nach juris; 19; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 – Rn. 42, aaO). Hinsichtlich der Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird ( LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 , aaO). 3. Unter Zugrundelegung dieser eingeschränkten Anforderungen fehlt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht an den notwendigen Erfolgsaussichten. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen weder die Klageerwiderung vom 30.01.2025, noch der im Gütetermin am 03.02.2025 abgeschlossene Vergleich entgegen. a) Bewilligungsreife lag vorliegend spätestens mit Einreichung der vollständigen Unterlagen am 06.01.2025 vor. Die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift vom 13.12.2024, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen beigefügt. Auf Anforderung des Arbeitsgerichts hat sie die noch fehlenden Unterlagen mit Schriftsatz vom 06.01.2025 an das Arbeitsgericht übermittelt und damit einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens durch die Rechtspflegerin war ohne weitere Auflagen hinsichtlich der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 07.01.2025 erfolgt. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt schlüssig zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes vorgetragen, indem sie behauptet hat, dass bei dem beklagten Verein mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien, und sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen hat. Weitere Ausführungen der Klägerin dazu waren zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Dem Beklagten war mit Schreiben vom 13.12.2024 eine Frist zur Stellungnahme zu dem Gesuch binnen von zwei Wochen eingeräumt worden. Die Ausführungen des Beklagten zur (Nicht-) Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in seinem Schriftsatz vom 30.01.2025 sind weit nach diesem Zeitpunkt erfolgt und standen nach den oben dargestellten Gründen der Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage nicht entgegen, da es nicht zu Lasten der Klägerin geht, dass das Arbeitsgericht erst am 03.02.2025 und nicht schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat. Gleiches gilt für die (Teil-) Kündigung der Nettolohnvereinbarung und infolgedessen auch des Weiterbeschäftigungsantrag. Aus dem gleichen Grund steht auch der Inhalt des am 03.02.2025 abgeschlossenen Vergleichs der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht entgegen. b) Hinzu kommt, dass der beklagte Verein die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit 2003 und damit bei Ausspruch der Kündigung bereits über 20 Jahre. Soweit die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt worden ist, bestand eine Erfolgsaussicht der Klage schon aus diesem Grund und der Streitwert war auf Basis eines Vierteljahresverdienstes für den Kündigungsschutzantrag zzgl. eines weiteren Bruttomonatsgehaltes für den Weiterbeschäftigungsantrag (mithin insgesamt mindestens 3.971,20 €) zu bemessen. Aufgrund dessen stand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit auch nicht § 115 Abs. 4 ZPO entgegen, da die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen. Fehler bei Berechnung der Ratenhöhe sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.