Beschluss
14 Ta 138/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen.
• Eine inhaltliche Antizipation der Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in engen Grenzen zulässig; spätere Beweisergebnisse oder eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung sind für die damalige Erfolgsaussicht regelmäßig unbeachtlich.
• Bei sachlicher und rechtlicher Komplexität einer Kündigungsschutzklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO zu prüfen und kann erforderlich sein.
• Prozesskostenhilfe ist rückwirkend zu bewilligen, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und begründet war und die Verzögerung nicht von der bedürftigen Partei zu vertreten ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligungsreife und Erfolgsaussicht bei PKH: Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich • Bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen. • Eine inhaltliche Antizipation der Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in engen Grenzen zulässig; spätere Beweisergebnisse oder eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung sind für die damalige Erfolgsaussicht regelmäßig unbeachtlich. • Bei sachlicher und rechtlicher Komplexität einer Kündigungsschutzklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO zu prüfen und kann erforderlich sein. • Prozesskostenhilfe ist rückwirkend zu bewilligen, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und begründet war und die Verzögerung nicht von der bedürftigen Partei zu vertreten ist. Der Kläger, seit 1992 bei einer Gemeinde beschäftigt und getrennt lebend mit Unterhaltspflichten für zwei Kinder, wurde außerordentlich fristlos wegen zweimaligen Tankens von Benzin für den persönlichen Bedarf (Wert ca. 30 Euro) zum 6. Juni 2012 gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage. Im Güte- bzw. ersten Verhandlungstermin am 31. August 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und legte seine Angaben und Anlagen vor. Das Arbeitsgericht lehnte PKH zunächst mangels Erfolgsaussicht ab; auf Beschwerde wurde diese Entscheidung aufgehoben. Später veranlasste das Arbeitsgericht Zeugenvernehmungen zum Personalratsanhörungsablauf und wies PKH erneut mit der Begründung zurück, die Anhörung sei mit großer Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht verneinte auch die Beiordnung eines Anwalts. Der Kläger legte sofortige Beschwerde beim LAG ein, das die Ablehnung der PKH aufhob und dem Kläger rückwirkend ab 31. August 2012 PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährte. • Rechtliche Grundlage ist § 114 ZPO: PKH bei Bedürftigkeit und hinreichender Aussicht auf Erfolg; die Prüfung darf nicht in ein summarisches Hauptsacheverfahren umschlagen. • Verfassungsrechtlich gebietet Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG Rechtsschutzgleichheit; daher ist für die Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen. • Eine Beweisantizipation ist nur zulässig, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte bestehen, dass die spätere Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zulasten des Antragstellers ausfallen wird; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. • Die vom Arbeitsgericht vorgenommene antizipierende Würdigung, dass geladenen Zeugen (Personalleiter, Personalratsvorsitzender) mit hoher Wahrscheinlichkeit die ordnungsgemäße Personalratsanhörung bestätigten, war nicht nachvollziehbar; aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich kein sicherer Nachweis, dass die Anhörung bereits am 4. Juni 2012 stattgefunden hatte. • Selbst wenn eine Information erst am 6. Juni 2012 erfolgt wäre, war nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass daraus kein zulasten des Arbeitgebers gehender Fehler zu folgern wäre; der Vortrag des Klägers, der die Wirksamkeit der Anhörung bestritten hatte, war vertretbar. • Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (hier: ab 15.09.2012) war der PKH-Antrag vollständig und begründet eingereicht; spätere tatsächliche Entwicklungen und die rechtskräftige Abweisung der Klage sind für die damalige Erfolgsaussicht unbeachtlich. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war erforderlich, weil die Kündigungsschutzklage sowohl rechtlich als auch tatsächlich schwierig war und die Beklagte durch juristisch erfahrenen Vertreter (Kommunaler Arbeitgeberverband) vertreten war. • Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH lagen vor: der Kläger hatte kein verwertbares Vermögen und nach Abzug von Freibeträgen kein Einkommen zur Finanzierung der Kosten. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die wiederholte Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug als begründet angesehen. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe rückwirkend mit Wirkung vom 31. August 2012 in vollem Umfang gewährt und zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt M1 beigeordnet; eine Kostenbeteiligung des Klägers wurde ausgeschlossen. Die Begründung beruht darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hinreichende Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage bestanden, insbesondere weil die Ordnungsgemäßheit der Personalratsanhörung streitig war und eine antizipierende Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht gerechtfertigt war. Spätere Beweisaufnahmen und die rechtskräftige Abweisung der Klage beeinflussen nicht die zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorhandene Erfolgsaussicht; deshalb war rückwirkend PKH zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen.