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Beschluss

1 Ta 35/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:0819.1TA35.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 2. Dezember 2013 – 4 Ca 236/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 9.555,00 und für den Vergleich auf € 22.295,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 2. Dezember 2013 – 4 Ca 236/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 9.555,00 und für den Vergleich auf € 22.295,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2013 gewandt. Die Beklagte hatte bereits zuvor eine außerordentliche Kündigung am 28. Juni 2013 ausgesprochen, die der Kläger in dem Verfahren 3 Ca 332/13 vor dem Arbeitsgericht Fulda gerichtlich angegriffen hat. Sodann hat die Beklagte nochmals unter dem 10. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 3 Ca 356/13 ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Fulda Kündigungsschutzklage. Im Termin vom 17. Dezember 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 30 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag des Klägervertreters setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 2. Dezember 2013 fest (Bl. 44 d.A.). Gegen diesen, ihm am 23. Dezember 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 6. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 51-54 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Leseabschrift Bl. 55 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 9.555,55 festzusetzen. Hierbei ist für die im hiesigen Verfahren angegriffene Kündigung vom 4 Juli 2013 die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen (§ 42 Abs. 2 GKG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.; vgl. auch Hess. LAG vom 1. August 2014 – 1 Ta 139/14 zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch, dass die unterschiedlichen Kündigungen in ein und demselben Verfahren angegriffen werden. Insofern unterscheidet sich der Streitwertkatalog 2014 von der ersten Fassung aus dem Jahr 2013, der eine Bewertung abhängig von den jeweiligen Beendigungszeitpunkten auch verfahrensübergreifend angenommen hat. Dieser zunächst vertretenen Auffassung ist nicht mehr zu folgen, da es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung ist, eine unter Kostengesichtspunkten unvernünftige Prozessführung zu korrigieren (vgl. Hess. LAG vom 1. August 2014 – 1 Ta 190/14, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daher kommt es für die Ermittlung des Verfahrenswerts im konkreten Streitfall nicht darauf an, dass die Beklagte bereits unter dem 28. Juni 2013 und sodann nochmals unter dem 10. Juli 2013 außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hat. Diese hat der Kläger jeweils mit einer eigenen Kündigungsschutzklage angegriffen. Der Vergleichswert ist auf den Betrag von € 22.295,00 festzusetzen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Durch die in Ziffer 5 des Vergleichs geregelte Freistellung erfolgt keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts. Die Freistellungsregelung wirkt nicht werterhöhend, da sich keine der Prozessbeteiligten eines Anspruchs oder Rechts auf Freistellung berühmt hat, sondern die Parteien lediglich eine Abwicklungsregelung getroffen haben. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Ausführungen im Streitwertkatalog 2014 (dort unter I. Nr. 22.1). Infolge der Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 6 des Vergleichs, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer im Vergleich festgelegten Note zu erteilen, erhöht sich der Vergleichswert um 1 Gehalt (siehe Streitwertkatalog 2014 I. Nr. 22.1). Die Anforderungen für die Erhöhung des Vergleichsmehrwertes aufgrund einer Zeugnisregelung sind gegeben. Die Parteien haben vorliegend um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gestritten und im Rahmen dieses Rechtsstreits sich vergleichsweise auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen geeinigt. Aufgrund der in Ziffer 7 vergleichsweise mit erledigte Verfahren 3 Ca 332/13 und 3 Ca 356/13 erhöht sich der Vergleichsmehrwert nochmals um 6 Gehälter. Hier gelten die oben gemachten Ausführungen zur Bewertung mehrerer Kündigungen, die in getrennten Klageverfahren angegriffen werden. Jedes Verfahren ist auch in Bezug auf die Ermittlung des Vergleichsmehrwertes jeweils mit dem Vierteljahreseinkommen zu bemessen. Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.