Beschluss
1 Ta 303/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0720.1TA303.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2015 - 3 Ca 94/15 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 16.979,00
für den Vergleich auf € 28.298,35
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2015 - 3 Ca 94/15 - aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 16.979,00 für den Vergleich auf € 28.298,35 festgesetzt. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg. Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 27. Februar 2015 gewandt. Ihr Bruttomonatsgehalt bei der Beklagten hatte € 5.659,67 betragen. Unter dem 22. Dezember 2014 hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt vier Abmahnungen wegen angeblichen Fehlverhaltens ausgesprochen. Mit Beschluss vom 17. April 2015 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen wird. Nach vorheriger Anhörung setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26. Mai 2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 16.979,00 und den Vergleich auf € 23.770,60 fest (Bl. 21 d.A.). Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 22 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2015 nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich - auf den sich die Beschwer; de allein bezieht ; ist auf € 28.298,35 festzusetzen. Hierbei ist für die im hiesigen Verfahren angegriffene Kündigung die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen (§ 42 Abs. 2 GKG). Entsprechend erfolgte die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Arbeitsgericht. Der Vergleichsmehrwert der streitigen Zeugnisklausel beläuft sich darüber hinaus auf einen Betrag von € 5.659,67, was einem Monatsbruttogehalt der Klägerin entspricht. Die in Ziffer 6 des Vergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Zwischen; und sodann ein Arbeitszeugnis mit einer festgelegten Leistungs- und Führungsbewertung und bestimmten Abschlussformulierungen zu erteilen, stellt einen Vergleichsmehrwert im Umfang eines Monatsbruttogehalts dar. Nach der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2014 (der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.), wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20% des Wertes des Anspruchs angenommen (siehe Streitwertkatalog 2014 I. Nr. 22.2). Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert des Hauptsacheanspruchs zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog I. Nr. 22.1). Dies wird beispielshaft angenommen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen in dem Vergleich aufgenommen wird. Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Nach dem Vorbringen des Klägervertreters sind die Voraussetzungen, unter denen die Zeugnisregelung im Vergleich werterhöhend im Umfang des Gegenstandswerts nach Nr. 25.2 berücksichtigt werden kann, gegeben. Der Klägervertreter hat vier Abmahnungen der Klägerin vorgelegt, die ihr Leistungsverhalten im Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung betreffen. Damit könnten Verhaltensdefizite der Klägerin vorliegen, die Einfluss auf ihre Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis hätten. Somit ist die Lage vergleichbar der, dass im Falle einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung Regelungen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses getroffen werden, die den Streit über die Arbeitsleistung und ihre Bewertung beseitigen. Weil im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") gilt (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98, NZA;RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) und eine Wertminderung damit ausscheidet, hat es im Übrigen bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Vergleichsgegenstandswerten zu verbleiben und es kommt nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Freistellungsvereinbarung vorliegend nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist, weil nicht erkennbar ist, welche Prozesspartei sich auf ein Recht bzw. einen Anspruch auf Freistellung beruft (vgl. Hess. LAG vom 19. August 2014 - 1 Ta 35/14, ). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben wird. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.