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Beschluss

10 Ta 323/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2017:1030.10TA323.17.00
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Leitsätze
Ein Titel, nach dem ein Schuldner für einen bestimmten Zeitraum Gehaltsabrechnungen zu erteilen hat, ist hinreichend bestimmt. Die Höhe des monatlich geschuldeten Bruttobetrags muss nicht in den Titel aufgenommen werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 8. August 2017 - 10 Ca 17/15 - aufgehoben, soweit er den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen zurückgewiesen hat. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung gemäß Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 18. März 2015 - 10 Ca 17/15 -, nämlich dem Gläubiger Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014 sowie Dezember 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro pro Monat, also insgesamt 1.000 Euro, verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner der Verpflichtung nachgekommen ist. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Titel, nach dem ein Schuldner für einen bestimmten Zeitraum Gehaltsabrechnungen zu erteilen hat, ist hinreichend bestimmt. Die Höhe des monatlich geschuldeten Bruttobetrags muss nicht in den Titel aufgenommen werden. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 8. August 2017 - 10 Ca 17/15 - aufgehoben, soweit er den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen zurückgewiesen hat. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung gemäß Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 18. März 2015 - 10 Ca 17/15 -, nämlich dem Gläubiger Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014 sowie Dezember 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro pro Monat, also insgesamt 1.000 Euro, verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner der Verpflichtung nachgekommen ist. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil betreiben kann, in dem der Schuldner verpflichtet worden ist, für einen bestimmten Zeitraum Gehaltsabrechnungen zu erteilen. Gegen den Schuldner ist am 18. März 2015 vor dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. ein Versäumnisurteil erlassen worden, welches rechtskräftig geworden ist. Darin heißt es auszugsweise: „… 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014 sowie Dezember 2014 zu erteilen…“ Die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils wurde am 2. April 2015 erteilt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2015 ist wegen der nicht erteilten Lohnabrechnungen sowie wegen weiterer titulierter Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro verhängt worden (Bl. 24 - 25 der Akte). Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 19. Mai 2015 zugestellt worden. Am 9. Juni 2015 hat der Gerichtsvollzieher A erfolglos versucht, den festgesetzten Zwangsgeldbetrag beizutreiben (vgl. Protokoll Bl. 41 der Akte). Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat das Arbeitsgericht zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtungen einen Haftbefehl erlassen. Verschiedentliche Versuche, den Schuldner zu verhaften, blieben erfolglos. Mit Protokoll vom 29. August 2016 wurde der Gläubiger darüber informiert, dass der Schuldner das festgesetzte Zwangsgeld mittlerweile gezahlt hat. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 hat der Gläubiger die erneute Festsetzung eines Zwangsgelds, diesmal in Höhe von 1.000 Euro, gefordert. Der Gläubiger hat gemeint, die Verpflichtung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen in dem Versäumnisurteil sei hinreichend bestimmt gefasst. Es müsse nicht jeweils der Betrag, über den abgerechnet werden soll, angegeben werden. Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen sei in dem Versäumnisurteil nicht die Verpflichtung zur „ordnungsgemäßen“ Abrechnung aufgenommen worden. Mit Beschluss vom 8. August 2017 hat das Arbeitsgericht dem Zwangsvollstreckungsantrag teilweise stattgegeben, soweit es die Verpflichtung zur Mitteilung des Inhalts der Meldung zur Sozialversicherung betraf, und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Handlungsverpflichtung aus der Ziff. 2 des Versäumnisurteils sei nicht hinreichend bestimmt. Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 22. August 2017 zugestellt worden. Mit bei dem Arbeitsgericht am 5. September 2017 eingegangenem Antrag hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag und ist der Auffassung, der Zwangsgeldantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Regelung genüge den Bestimmtheitsanforderungen, da der Abrechnungszeitraum bekannt sei. Aus der bisherigen Rechtsprechung lasse sich nicht ableiten, dass in jedem Fall der Betrag, über den abgerechnet werden soll, mit aufgenommen sein müsse. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die statthafte sofortige Beschwerde ist zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden und ist insgesamt zulässig (§§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 793 ZPO, 78 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds nach § 888 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Titel insoweit nicht hinreichend bestimmt ist. 1. Der Antrag nach § 888 ZPO ist zunächst zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Für die Erteilung von Lohnabrechnungen ist richtiger Rechtsbehelf der Antrag nach § 888 ZPO (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 18, NZA 2010, 61; Hess. LAG 23. Juli 2010 - 12 Ta 151/10 - Rn. 8, Juris). 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Vollstreckungsklausel ist nach den §§ 724, 725 ZPO erteilt worden. Das Versäumnisurteil ist dem Schuldner auch zugestellt worden, § 750 Abs. 1 ZPO. b) Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Ziff. 2 des Versäumnisurteils. Soweit es um die Abrechnung für den Zeitraum August 2014 bis Dezember 2014 geht, ist der Titel hinreichend bestimmt. aa) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917). Ausreichend ist es allerdings, wenn sich das Begehren in der erforderlichen Bestimmtheit durch Auslegung gewinnen lässt (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - zu B 1 der Gründe, Juris). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917). Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917; Hess. LAG 21. Februar 2012 - 12 Ta 416/11 - Rn. 9, Juris). Gemäß § 108 GewO dient der Anspruch auf Abrechnung dazu, die Berechnung und Zahlung der Vergütung für den Arbeitnehmer transparent zu machen. Zu diesem Zweck ist die Abrechnung in Textform zu erteilen und hat Angaben zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstige Vergütungen und Art und Höhe der Abzüge erforderlich. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. § 108 GewO dient damit der Transparenz und nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 17, NZA 2010, 61). bb) Die besseren Gründe sprechen dafür, die für die Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit (noch) zu bejahen, auch wenn in dem Titel der monatlich abzurechnende Bruttobetrag nicht mit aufgenommen ist. (1) Soweit ersichtlich, ist es für die Frage der Bestimmtheit bei einer Verpflichtung auf Erteilung einer Entgeltabrechnung streitig, ob die Höhe des abzurechnenden Betrags stets bekannt sein muss. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Hess. LAG ist der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung dann ausreichend bestimmt, wenn er den Zeitraum, für den die Abrechnung erteilt werden soll, und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum vereinbarten Bruttovergütung enthält (Hess. LAG 23. Juli 2010 - 12 Ta 151/10 - Rn. 11, Juris). Nach der wohl überwiegenden Meinung in der sonstigen Instanzrechtsprechung ist bei einer Verpflichtung zur Erteilung von Entgeltabrechnungen die Bestimmtheit ebenfalls nur gewahrt, wenn auch die Höhe des Entgelts bestimmt oder - zumindest im Wege der Auslegung - bestimmbar ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 25. Februar 2011 - 3 Ta 252/10 - Rn. 45, Juris; LAG Hamm 23. März 2011 - 1 Ta 62/11 - Rn. 25, Juris; LAG Saarland 8. September 2006 - 2 Ta 26/06 - Rn. 4, Juris). Hingegen haben das LAG Nürnberg und das LAG Berlin-Brandenburg bei einem Vergleich die nicht näher bestimmte Höhe der Vergütung nicht beanstandet (vgl. LAG Nürnberg 9. Juni 2011 - 7 Ta 15/11 - Rn. 28, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2009 - 15 Ta 963/09 - BeckRS 2009, 73893). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall, in dem bei einem Vergleich nicht der Bruttobetrag, über den monatlich abgerechnet werden soll, mit aufgenommen worden ist, die fehlende Bestimmtheit der Entgeltforderung ebenfalls nicht beanstandet (vgl. die Konstellation in BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61). Darauf kam es aber i.E. auch nicht zwingend an. Es erfolgte vielmehr eine Zurückverweisung, weil bereits der gewählte Rechtsbehelf schon nicht statthaft war. (2) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Wesentlich ist dabei, dass das für die Vollstreckung nach § 888 ZPO zuständige Prozessgericht ohne weiteres überprüfen kann, ob der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum Entgeltabrechnungen erteilt hat oder nicht. Vollstreckbar ist dann nicht die Abrechnung über einen bestimmten Betrag, sondern nur die Verpflichtung als solche, für den benannten Zeitraum Abrechnungen zu erteilen. Streiten die Parteien dann über die Frage, ob die der Abrechnung zu Grunde gelegte Vergütung oder Stundenanzahl etc. zutreffend ist, ist dieser Streit in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Dies ist etwa auch bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht anders. Auch hier wird grundsätzlich nicht verlangt, dass schon wesentliche Inhalte des Zeugnisses mit in den Titel aufzunehmen sind. Hiergegen kann man nicht mit Erfolg einwenden, dass auf diesem Wege typischerweise Streitpunkte in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Bei Entgeltabrechnungen sind vielfältige Streitpunkte denkbar. Es kann Streit darüber bestehen, welche Monatsvergütung vereinbart war, ob dem Arbeitnehmer nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ für einen Monat ein Entgeltanspruch entstanden ist oder ob z.B. die Voraussetzungen des § 615 BGB vorlagen. Ist kein fester Monatsbetrag vereinbart, kann leicht Streit entstehen über die geleistete Anzahl der Stunden und schließlich können unterschiedliche Meinungen bei der Höhe der vorzunehmenden steuer- und sozialrechtlichen Abzüge bestehen. All diese Fragen können aller Voraussicht nach ohnehin nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren abschließend geklärt werden. Das bedeutet anders gewendet, dass eine erschöpfende Befriedigung zwischen den Parteien auch dann nicht notwendig zu erwarten steht, wenn in dem Titel der geschuldete monatliche Grundbetrag enthalten ist. Überstunden und Urlaubsabgeltung z.B. müsste der Arbeitgeber auch abrechnen, wenn diese Komponenten nicht im Titel aufgeführt sind. Hiergegen kann man auch nicht einwenden, dass die Aufnahme des monatlich geschuldeten Entgeltbetrags sich aus dem Wesen des materiellen Rechts in § 108 GewO ergibt. Der Anspruch auf Abrechnung dient der Transparenz und nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 17, NZA 2010, 61). Ginge es dem Arbeitnehmer darum, mit einem „Antrag auf Abrechnung“ spätere Zahlungsklagen vorzubereiten, würde er sich an sich nicht im Rahmen der materiellen Grundlage in § 108 GewO bewegen. Allerdings erscheint es fraglich, ob im Rahmen des Vollstreckungsrechts materiell-rechtliche Erwägungen gestützt auf § 108 GewO überhaupt erheblich sind. Wenn die Parteien in einem Vergleich vereinbaren, dass für einen bestimmten Zeitraum monatlich Abrechnungen zu erteilen sind, bewegen sie sich vielfach nicht mehr im Rahmen des § 108 GewO. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um zukünftige Zeiträume geht, etwa die Abrechnung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, und der Arbeitgeber für diesen Zeitraum noch gar kein Entgelt ausgezahlt hat; § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt aber nach seinem Wortlaut „bei Zahlung“ voraus, dass Zahlungen geleistet worden sind. Die gesetzliche Regelung greift nach § 108 Abs. 2 GewO auch nicht ein, wenn sich die Angaben monatlich nicht ändern. Haben die Parteien einschränkungslos vereinbart, dass der Arbeitgeber über einen bestimmten Zeitraum schriftliche Abrechnungen zu erteilen hat, haben sie sich damit zumindest partiell von § 108 GewO gelöst. Nicht anders ist es i.E., wenn - wie hier - die Pflicht zur Abrechnung auf einem Urteil beruht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsrechts, den gerichtlichen Titel auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. c) Grundsätzlich kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO auch mehrfach festgesetzt werden, wenn der Schuldner durch die erste Zwangsmaßnahme nicht wirksam zur Vornahme der Handlung angehalten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass das zuvor festgesetzte Zwangsmittel vollstreckt worden ist (vgl. Müko-ZPO/Gruber 5. Aufl. § 888 Rn. 28). Das erste Zwangsgeld hat der Schuldner hier nach Angaben des Gläubigers gezahlt. d) Bei der Höhe des Zwangsgelds erscheint ein Betrag von 1.000 Euro als angemessen. Die Höhe des Zwangsgelds muss verhältnismäßig sein. Maßgeblich ist nicht das Erfüllungsinteresse, sondern die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (vgl. Hess. LAG 28. November 2016 - 10 Ta 462/16 - n.v.). Die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro erscheint ausreichend angesichts der Art der vorzunehmenden Pflicht, aber angesichts der hartnäckigen Weigerung des Schuldners auch erforderlich, um ihn zur Erteilung der Abrechnungen anzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob die Vollstreckung einer Regelung zur Abrechnung stets die Angabe des Bruttobetrags erfordert, ist höchstrichterlich nicht geklärt.