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Beschluss

10 Ta 11/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0131.10TA11.25.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Abrechnung ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des abzurechnenden Bruttogehalts und die Monate der Abrechnung angegeben sind. Fehlt die Angabe des Bruttogehalts, ist jedenfalls der Anspruch auf Abrechnung als solcher vollstreckbar; Streitigkeiten über die Höhe der Abrechnung wären dann in einem neuen Erkenntnisverfahren auszutragen. 2. Zu unbestimmt ist eine Regelung „…Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt X“ aber dann, wenn sich nicht - auch nicht durch Auslegung - ergibt, welche Monate noch offen sind und Gegenstand der Abrechnung sein sollen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2024 - 8 Ca 12/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Abrechnung ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des abzurechnenden Bruttogehalts und die Monate der Abrechnung angegeben sind. Fehlt die Angabe des Bruttogehalts, ist jedenfalls der Anspruch auf Abrechnung als solcher vollstreckbar; Streitigkeiten über die Höhe der Abrechnung wären dann in einem neuen Erkenntnisverfahren auszutragen. 2. Zu unbestimmt ist eine Regelung „…Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt X“ aber dann, wenn sich nicht - auch nicht durch Auslegung - ergibt, welche Monate noch offen sind und Gegenstand der Abrechnung sein sollen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2024 - 8 Ca 12/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten zuletzt über die Vollstreckung eines Anspruchs auf Entgeltabrechnung. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Darmstadt ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Die Parteien haben sich am 20. März 2023 vor dem Arbeitsgericht verglichen und in dem gerichtlichen Vergleich unter anderen in Ziff. 2 bestimmt, dass die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß bis zum 24. Februar 2023 abrechnet und die Nettobeträge, sofern noch nicht geschehen, an den Gläubiger auszahlen soll. In Ziff. 4 haben die Parteien geregelt, dass die Schuldnerin dem Gläubiger ein einfaches Arbeitszeugnis wird Beendigungsdatum 24. Februar 2023 erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist am 18. September 2023 erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 hat der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt, um die in Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs niedergelegte Verpflichtung zur Entgeltabrechnung durchzusetzen. Das einfache Arbeitszeugnis ist mittlerweile erteilt worden. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen angenommen, der Vergleich sei im Hinblick auf das Zeugnis erfüllt. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entgeltabrechnung gemäß Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleiches sei davon auszugehen, dass die Regelung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 12. Dezember 2024 zugestellt worden. Am gleichen Tag hat er hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat er darauf beschränkt, dass ein Zwangsgeld für die Durchsetzung der in Ziff. 2 des Vergleichs geregelten Verpflichtung abgelehnt worden ist. In der Sache hat der Gläubiger die Auffassung vertreten, dass die Regelung in Ziff. 2 mit der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses hinreichend bestimmt sei. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft gemäß der §§ 78 Satz 2 ArbGG, 567 ff. ZPO und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs niedergelegte Verpflichtung zu unbestimmt ist. 1. Der Antrag nach § 888 ZPO ist zunächst zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Für die Erteilung von Lohnabrechnungen ist richtiger Rechtsbehelf der Antrag nach § 888 ZPO (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 18, NZA 2010, 61; Hess. LAG 23. Juli 2010 - 12 Ta 151/10 - Rn. 8, Juris). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. a) Die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen zunächst vor. Der gerichtliche Vergleich vom 20. März 2023 stellt einen Titel dar. Die Vollstreckungsklausel ist nach den §§ 724, 725 ZPO erteilt worden. Der Vergleich ist der Schuldnerin auch zugestellt worden, § 750 Abs. 1 ZPO. b) Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Ziff. 2 des Vergleichs. Soweit es um die ordnungsgemäße Abrechnung bis zum 24. Februar 2023 geht, ist die Verpflichtung nicht hinreichend bestimmt. aa) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917). Ausreichend ist es allerdings, wenn sich das Begehren in der erforderlichen Bestimmtheit durch Auslegung gewinnen lässt (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - zu B 1 der Gründe, Juris). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917). Anders als im Falle eines Urteils kann bei einem gerichtlichen Vergleich nicht auf den Tatbestand oder andere, in Bezug genommene Schriftstücke abgestellt werden. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917; Hess. LAG 21. Februar 2012 - 12 Ta 416/11 - Rn. 9, Juris). Gemäß § 108 GewO dient der Anspruch auf Abrechnung dazu, die Berechnung und Zahlung der Vergütung für den Arbeitnehmer transparent zu machen. Zu diesem Zweck ist die Abrechnung in Textform zu erteilen und hat Angaben zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstige Vergütungen und Art und Höhe der Abzüge erforderlich. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. § 108 GewO dient damit der Transparenz und nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 17, NZA 2010, 61). Aus § 108 GewO kann m.a.W. nichts hergeleitet werden für geringere Anforderungen an die Bestimmtheit eines Titels. bb) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn er den Zeitraum, für den die Abrechnung erteilt werden soll, und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum vereinbarten Bruttovergütung enthält (Hess. LAG 23. Juli 2010 - 12 Ta 151/10 - Juris; ebenso für die Formulierung "ordnungsgemäße Abrechnung" ohne Angabe des Bruttolohnes LAG Rheinland-Pfalz 25. Februar 2011 - 3 Ta 252/10 - Rn. 45, Juris; LAG Saarland 8. September 2006 - 2 Ta 26/06 - Rn. 4, Juris). Großzügiger hat die Kammer in der Vergangenheit auch angenommen, dass die Höhe der Bruttovergütung sich nicht notwendig aus dem Vergleich ergeben muss; bei ähnlichen Regelungen ist dann lediglich die Verpflichtung zur Abrechnung als solche vollstreckbar, sofern über die Höhe der Abrechnung gestritten wird, ist ein neues Erkenntnisverfahren anzustrengen (vgl. Hess. LAG 30. Oktober 2017 - 10 Ta 323/17 - BeckRS 2017, 160478; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1241). Unbestimmt ist ein Titel allerdings dann, wenn lediglich Abrechnung bis zu einem bestimmten Stichtag geregelt ist und sich nicht hinreichend deutlich ergibt, welche Monate überhaupt noch abzurechnen sind (Hess. LAG 6. September 2018 - 8 Ta 275/18 - Rn. 20, Juris; Hess. LAG 29. Februar 2016 - 10 Ta 40/16 - n.v.). In einem solchen Fall besteht zwar nicht wegen der Höhe des Bruttomonatsgehaltes eine Unsicherheit, aber in Bezug auf die Monate, die Gegenstand der Abrechnung sein sollen. So liegt der Fall hier. Eine nähere Konkretisierung kann im vorliegenden Fall auch nicht durch Auslegung erfolgen. Andere Umstände außerhalb des Vergleiches sind bei der Auslegung des Titels nicht heranzuziehen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt gemäß der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.