Urteil
10 Sa 127/19 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0117.10SA127.19SK.00
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Leitsätze
Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen auch solche Fahrbahnmarkierungsarbeiten, die in Industriehallen erbracht werden. Unabhängig von der Frage, ob die Markierungsarbeiten durch einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht werden, greift jedenfalls die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vorgesehene Rückausnahme für solche Betreibe, die überwiegend bauliche Leistungen der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Art erbringen (Anschluss an Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Juris).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 1 Ca 469/17 – abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2017 – 1 Ca 214/17 bzw. nachfolgend 1 Ca 338/17 – wird aufrechterhalten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45.363,00 EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsechzig und 0/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen auch solche Fahrbahnmarkierungsarbeiten, die in Industriehallen erbracht werden. Unabhängig von der Frage, ob die Markierungsarbeiten durch einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht werden, greift jedenfalls die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vorgesehene Rückausnahme für solche Betreibe, die überwiegend bauliche Leistungen der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Art erbringen (Anschluss an Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Juris). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 1 Ca 469/17 – abgeändert. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2017 – 1 Ca 214/17 bzw. nachfolgend 1 Ca 338/17 – wird aufrechterhalten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45.363,00 EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsechzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von insgesamt 47.644,50 Euro verlangen. Das Versäumnisurteil vom 29. Juni 2017, welches dem Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 2.281,50 Euro zusprach, ist nach § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Zwar hat die Beklagte einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV unterhalten. Allerdings greift die in dem Tarifvertrag dort vorgesehene Rückausnahme zu Gunsten von solchen Betrieben, die typische bauliche Tätigkeiten erbringen, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV erfasst sind. Vorliegend sind die Fahrbahnmarkierungsarbeiten als Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV zu qualifizieren. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2019 auch ordnungsgemäß begründet worden (§§ 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann Zahlung von Beiträgen in Höhe von 47.644,50 Euro nach § 7 Abs. 1 bis 6 SokaSiG i.V.m den §§ 18 Abs. 2, 21 in der Fassung des VTV vom 18. Dezember 2009 und ab dem 1. Juli 2013 i.V.m. den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge für die Angestellten folgt aus § 7 SokaSiG i.V.m. § 19 VTV/2009 bzw. § 16 VTV/2013. I. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, Juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, Juris). Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es ebenfalls nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Rn. 29, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 12, Juris). 2. Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Nach dem im Wesentlichen unstreitigen Vortrag beider Seiten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend Markierungsarbeiten erbracht, bei denen die Beklagte vor allem in Industriehallen Bodenmarkierungen anbrachte. a) Markierungsarbeiten auf Industriehallenböden sind als bauliche Tätigkeit im tariflichen Sinne anzusehen. Diese Tätigkeit fällt unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Denn ein Gebäude oder Bauwerk ist erst dann vollständig errichtet, wenn es, wie vom Bauherrn gewünscht, fertig gestellt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich das gesamte Bauausbau- und Nebengewerbe erfassen wollen (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Boden in einer Werks- oder Industriehalle ist unproblematisch zumindest als Bauwerksteil anzusehen. Erst wenn die entsprechenden Markierungen aufgetragen wurden, ist das Bauwerk, wie vom Bauherrn gewünscht, fertig gestellt (vgl. Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 39, Juris; Hess. LAG 17. November 2006 - 10 Sa 2020/05 - n.v.). An dieser Stelle muss noch nicht entschieden werden, ob diese Tätigkeiten möglicherweise als Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV anzusehen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit Fahrbahnmarkierungen (im Außenbereich) als baulich angesehen, da es sich jedenfalls um Arbeiten handele, die nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugeordnet würden und der Erstellung eines Bauwerks dienten (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 16, NZA 2007, 701; BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). b) Nach dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV unterhalten hat. aa) Die hier im Streit stehenden Arbeiten zählen jedenfalls auch zu dem Maler- und Lackiererhandwerk. Fahrbahnmarkierungsarbeiten werden in § 1 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 ausdrücklich erwähnt. In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk (BGBl. I 2005, 1659) werden in § 2 Abs. 3 Buchst. k Markierungsarbeiten erwähnt. Zum Ausbildungsinhalt gehört nach dieser Bestimmung u.a. die Planung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten. Fahrbahnmarkierungsarbeiten gehören damit auch zu den Maler- und Lackiererarbeiten (vgl. BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Stichwort: Fahrbahnmarkierung). Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, kann auf zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt ferner voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, NZA 2019, 1508). bb) Eine durchgehende Aufsicht durch einen Fachmann des betreffenden Gewerks war hier gewährleistet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk am 25. Juni 1983 bestanden. Bei der Größe des Unternehmens ist auch davon auszugehen, dass dadurch eine qualifizierte Kontrolle der Arbeiten vor Ort sichergestellt war. Mit der Berufung sind hiergegen keine erheblichen Argumente vorgebracht worden. Die Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit erbracht worden. c) Es ist aber davon auszugehen, dass der Betrieb aufgrund der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 2. Halbsatz VTV geregelten Rückausnahme dem betrieblichen Geltungsbereich unterfällt. Nach dieser Bestimmung fallen Maler- und Lackiererhandwerksbetriebe nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, soweit Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier insbesondere Straßenbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Arbeitsgerichts sind Straßenbauarbeiten nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Industriehallen bezogen. Soweit die Kammer in der Entscheidung von 2014 (vgl. Hess. LAG 28. November 2014 - 10 Sa 1405/13 - Rn. 44 ff., Juris) noch etwas anderes vertreten hat - dort ging es indes insbesondere um Markierungsarbeiten in Parkhäusern und auf Parkplätzen -, hat sie diese Ansicht 2018 aufgegeben (Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 39, Juris). aa) Unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV die Straßenbauarbeiten. Die Tarifvertragsparteien haben in dem Klammerzusatz näher geregelt, was darunter zu verstehen ist, nämlich Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes ... sowie Pflasterarbeiten aller Art. Die Tarifvertragsparteien hatten insbesondere vor Augen, dass die Straße selbst erst hergestellt werden muss (s. Asphalt-, Beton- und Schwarzstraßenbauarbeiten). Hierbei handelt es sich um klassische Straßenbauarbeiten. Daneben haben sie die Fahrbahnmarkierungsarbeiten erwähnt. Ist die Asphaltdecke hergestellt, so ist die Straße - auch unter Berücksichtigung von § 41 StVO - erst dann fertig gestellt, wenn die erforderlichen Markierungsarbeiten erledigt sind. Mit Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Tarifsinne sind daher unzweifelhaft jedenfalls solche Markierungsarbeiten gemeint, die - etwa auf Autobahnen oder Bundesstraßen - den Mittelstreifen oder die seitliche Begrenzung der Straße anzeigen. Sie sind Nebenarbeiten, die erforderlich sind, damit das Bauwerk "Straße" fertig gestellt ist (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 16, NZA 2007, 701). bb) Kein weiterführendes Kriterium zur Abgrenzung ist die Frage, ob es sich um öffentlichen Straßenverkehrsraum handelt oder nicht. Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird (vgl. Hess in Burmann/Hess/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 1 StVO Rn. 6). Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören zunächst alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne des Wegerechtes des Bundes und der Länder, darüber hinaus aber auch die tatsächlich öffentlichen Wege, das sind Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Die Öffentlichkeit eines Weges wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Benutzung nach zeitlichen oder sachlichen Merkmalen oder nur für einen bestimmten Personenkreis freigegeben ist (z.B. für Kunden eines Warenhauses). Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen sind unabhängig von einer entsprechenden Widmung jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, nicht aber außerhalb der Betriebszeit (vgl. Hess in Burmann/Hess/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 1 StVO Rn. 10). Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsraum ist damit die Gestattung des Berechtigten. Dies ist für die Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV kein geeignetes Kriterium. Denn es muss bereits bei dem Erstellen der entsprechenden Markierungen klar sein, ob es sich um baugewerbliche Tätigkeiten handelt oder nicht. Die Einordnung als baulich oder nichtbaulich kann nicht davon abhängen, ob der Eigentümer den Gebrauch der Nutzung, gegebenenfalls im Nachhinein, auf nur eine bestimmte Personengruppe beschränkt (so etwa bei einem Mitarbeiterparkplatz). Die StVO hat das öffentlich-rechtliche Anliegen zum Zweck, den öffentlichen Verkehrsraum zu regeln. Diese Zwecksetzung ist nicht ohne weiteres übertragbar auf die Auslegung des tariflichen Merkmals in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Es gibt auch „Privatstraßen“, privat betriebene Parkhäuser oder große Sportanlagen, die ebenfalls von Straßenbauer bearbeitet werden. Auch die Eigentumsverhältnisse können nicht entscheidend sein. cc) Schwarzstraßenbauer und Straßenbauer werden z.B. auch im Sportanlagenbau tätig (vgl. die Informationen der Bundesagentur für Arbeit unter www.berufenet.de“ zum Stichwort „Schwarzstraßenbauer“ bzw. „Straßenbauer“). Sie bauen nicht nur Haupt- und Nebenstraßen, sondern auch Geh- und Fahrradwege und Fußgängerzonen (vgl. www.berufenet.de“ zum Stichwort. „Straßenbauer“ und „Tätigkeitsinhalte“). Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur die Bearbeitung einer „Verkehrsstraße“ im engeren Sinne von dem Berufsbild umfasst wird, sondern eben auch die Herstellung und Instandsetzung angrenzender Bereiche, zu denen insbesondere auch Fußgängerwege gehören. Diese Situation ist in einer Industriehalle nicht anders. dd) Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. August 2002 (BGBl. I 2002, 2604) werden auch Fahrbahnmarkierungsarbeiten erfasst. In der Verordnung wird in § 4 Nr. 12 und 13 die Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken und Straßen erwähnt. § 4 Nr. 16 erwähnt das Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksystemen (Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 55, Juris). In dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (Anlage zu § 4) ist unter Ziff. 16d erwähnt, dass Fahrbahnmarkierungen aufzubringen und auszubessern sind. M.a.W. gehört es zum Berufsbild des Straßenbauers, dass er Fahrbahnmarkierungen aufbringt. Dies beinhaltet auch, dass Verkehrszeichen angebracht, d.h. diese auch auf den Untergrund aufgemalt werden (z.B. Kennzeichnung bestimmter Gefahrenquellen etc.). ee) Ob die Fahrbahn sich in einem Gebäude befindet, ist nicht ausschlaggebend. Vom Wortsinn aus betrachtet versteht man unter einer Straße einen befestigten (planmäßig angelegten) Verkehrsweg, der zumeist eine Fahrbahn und Bürgersteig ist (vgl. Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Bd. 6 S. 94). Eine Straße dient dazu, eine Verkehrsstrecke zurückzulegen. Fahrbahnen gibt es auch in (geschlossenen) Parkhäusern. Vom Wortsinn gilt dies auch für große Industriehallen, auch hier sind Fahrbahnen für Gabelstapler und ähnliche Maschinen denkbar. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob sich die Fahrbahn innerhalb eines Gebäudes oder außerhalb befindet. Zwar mag es richtig sein, dass bei Straßen in der Regel größere (selbstfahrende) Maschinen zum Einsatz kommen, die eine grobe Agglomeratstruktur auftragen. In geschlossenen Räumen genügt in der Regel ein Farbauftrag mit entsprechender Versiegelung. Danach differenziert aber der von den Tarifvertragsparteien verstandene Begriff der Fahrbahnmarkierungsarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV nicht. Die zum Einsatz kommende Technik kann nicht den Ausschlag geben. Wesentlich ist, dass in allen Fällen zum Zwecke der Verkehrslenkung Markierungen aufgebracht werden. Ob dies nun in einer Industriehalle, in einem Parkhaus oder außerhalb eines Gebäudes auf einer Straße oder einem öffentlichen Parkplatz geschieht, ist einerlei. Zutreffend ist auch, dass Straßenbauer in aller Regel nicht mit Farbrollen arbeiten. Insoweit mag es zwar Unterschiede in der Art der verwendeten Werkzeuge und Arbeitsmittel geben. Die Beklagte hat aber eingeräumt, dass sie auch maschinell unterstützte Spritzverfahren einsetzt. Dies macht gerade bei großen Industriehallen Sinn, insofern gleichen sich die Arbeitstechniken bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten in und außerhalb von Gebäuden wieder an. Die Tätigkeit des Straßenbauers ist auch nicht auf die Bearbeitung von asphaltierten Straßen beschränkt. Wie der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV verdeutlicht, haben die Tarifvertragsparteien auch Straßen aus Beton vor Augen gehabt. Beton ist auch bei Industriehallen in aller Regel das Fundament, auf dem die flügelgeglätteten Böden beruhen; die Beklagte spricht selbst von flügelgeglätteten Betonböden (Bl. 123 der Akte). ff) Etwas anderes muss nach Ansicht der Kammer gelten, soweit es um Markierungen geht, die in keinerlei Zusammenhang zu einer Fahrbahn stehen. Es ist denkbar, dass in Industriehallen bestimmte Bereiche nur optisch gekennzeichnet werden, um den dort bestehenden Lagerbestand abzugrenzen. Auch ist es (theoretisch) denkbar, dass eine reine Kennzeichnung eines Fußweges vorgenommen wird, ohne dass damit zugleich der für Fahrzeuge nutzbare Raum abgegrenzt werden soll; dies käme aber an sich nur in Betracht, falls in der Industriehalle keine Fahrzeuge verkehrten. In aller Regel ist davon auszugehen, dass bei Industriehallen eine trennscharfe und sinnvolle Abgrenzung zwischen markierten Wegen für Fußgänger auf der einen Seite sowie dem Fahrbahnbereich auf der anderen Seite nicht vorgenommen werden kann. Anders als im öffentlichen Straßenraum ist eine Industriehalle nämlich grundsätzlich als für Fußgänger eröffnet anzusehen. Sofern dort auf dem Boden Markierungen vorgenommen werden, dient dies grundsätzlich auch stets dazu, den für die Maschinen befahrbaren Raum zu strukturieren und abzugrenzen. Dass auf solche besonderen Bereiche mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen ist, hat die Beklagte, die insoweit als sachnähere Partei genaue Kenntnis hat, nicht behauptet. Auf eine entsprechende Auflage hat die Beklagte nicht konkret erläutert, inwieweit einerseits Markierungen für Fahrbahnen und andererseits (nur) Markierungen für Warenstellplätze, Gefahrbereiche etc. angebracht worden sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass in den Industriehallen gerade auch Maschinen wie Gabelstapler verkehrten. Die vorgelegten Unterlagen lassen zwar vielfach den Eindruck entstehen, dass die Beklagte keine Markierungen für Fahrbahnen aufgebracht hat, sondern sich die Markierungen auf Warnhinweise vor Türen, vor Treppen, Stoppschilder etc. bezogen. Aus den ausgewählt vorgelegten Unterlagen lässt sich aber kein stimmiges Bild der einzelnen Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2012 bis 2018 insgesamt ableiten. Jedenfalls die insoweit vorgetragenen Markierungen für Gehwege, Zebrastreifen und Parkbereiche für Stapler dienen zugleich auch der Markierung von Fahrbahnen, da sie negativ abgrenzen, wo mit Fahrzeugen gefahren werden darf. Dies ist als ausreichend zu erachten. Die Markierung von besonderen Gefahrbereichen in der Halle u.ä. sind dann als notwendige Zusammenhangstätigkeiten zu den Fahrbahnmarkierungen anzusehen, die im Vordergrund stehen. Durch die Markierungen wird die Halle in sowohl für Maschinen als auch für Fußgänger nutzbaren Raum aufgeteilt. II. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. III. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2012, 2013 und 2014 des VTV scheidet eine Bindung der Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Sie ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52). Ferner sind auch die jeweils zugrunde liegende AVE 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) wirksam. Ab 2015 folgt die Bindung an den VTV daher auch aus § 5 Abs. 4 TVG. IV. Die tarifliche Ausschlussfrist von vier Jahren ist eingehalten. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Darin enthalten sind auch die Kosten der Säumnis der Beklagten. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die tarifliche Einordnung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Industriehallen ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Nach näherer tariflicher Maßgabe ist er die für den Einzug des Beitrages zu den Sozialkassen des Baugewerbes zuständige Stelle. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er die Beklagte nach Verbindung von ursprünglich acht getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte für den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2018 in Höhe von insgesamt 47.644,50 Euro in Anspruch. Der Kläger hat seine Beiträge auf der Grundlage der statistischen Durchschnittslöhne im Baugewerbe berechnet und dabei zugrunde gelegt, dass die Beklagte pro Monat einen gewerblichen Arbeitnehmer und einen Angestellten beschäftigt hat. Die Beklagte ist ein Unternehmen, die sich auf Markierungsarbeiten in Industriehallen spezialisiert hat. Zur Ausführung kamen Bodenmarkierungen der Fuß- und Fahrwege für Personen und Transportfahrzeuge sowie Stellflächenmarkierungen für Lagerhaltung, Symbole und Warenmarkierungen zur Kennzeichnung von Gefahren im Innen- und Außenbereich. Die Markierungen wurden im Innenbereich überwiegend auf flügelgeglätteten Betonböden erbracht. Zum Einsatz kamen Acrylfarben und -lacke. In der Regel erfolgte als Untergrundvorbereitung eine Bearbeitung mittels eines Kugelstrahlers. Das Abkleben der Linien erfolgte mittels Malerkrepps. Farbe wurde mit einem maschinell unterstützen Spritzverfahren oder händisch mit Farbrolle aufgetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Jahr 1983 die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk abgelegt (Bl. 59 der Akte). Er betrieb neben der Beklagten die Fa. A, welche am Sozialkassenverfahren der Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk teilnimmt. Nach einer Prüfung durch die Agentur für Arbeit B ist gemäß dem Prüfbericht vom 18. Dezember 2015 (Bl. 43 - 45 der Akte) festgestellt worden, dass die Beklagte keinen Baubetrieb unterhalten habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teilzunehmen. Er hat gemeint, dass die im Wesentlichen unstreitigen Markierungsarbeiten bezogen auf Wege- und Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen für Fußgänger und Stapler vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst seien. Es handele sich um Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV, jedenfalls aber um baugewerbliche Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Eine Ausnahme zugunsten von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV komme nicht in Frage. Ausweislich der Feststellungen der Arbeitsverwaltung habe der Beklagte 15 Arbeitnehmer beschäftigt. In dem ursprünglich getrennten Verfahren 1 Ca 214/17, das ab 26. Juli 2017 unter dem Aktenzeichen 1 Ca 338/17 weitergeführt worden ist, ist am 29. Juni 2017 ein der Klage zusprechendes Versäumnisurteil über 2.281,50 Euro ergangen. Nachdem dieses der Beklagten am 11. Juli 2017 zugestellt worden war, hat sie hiergegen am 18. Juli 2017 Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 29. Juni 2017 - 1 Ca 214/17 bzw. 1 Ca 338/17) - aufrecht zu erhalten und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 45.363 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, sie sie nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Sie hat sich auf das Urteil des Hess. LAG vom 28. November 2014 - 10 Sa 1405/13 - berufen und gemeint, Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Gebäuden würden nicht vom Tarifvertrag erfasst. Arbeiten außerhalb von Gebäuden würden nur zu ca. 2 bis 3 % anfallen. Der Geschäftsführer verfüge über eine ca. 30jährige Berufserfahrung und habe selbst Personen zum Maler- und Lackierer ausgebildet. Es würden typische Malerarbeiten anfallen. Im Außenbereich hingegen würden Markierungen ausschließlich maschinell aufgebracht werden. Mit Urteil vom 8. November 2018 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei von einem Malerbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV auszugehen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei als Geselle als ein Fachmann in diesem Handwerk anzusehen. Es handele sich auch nicht um Straßenbauarbeiten. Die Markierungsarbeiten in Industriehallen würden sich erheblich von Fahrbahnmarkierungen auf Straßen unterscheiden. Im Außenbereich würden große Maschinen zum Einsatz kommen, nicht hingegen Farbroller. In Industriehallen würden Markierungen stets individuell angepasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf Bl. 76 - 82 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 8. Januar 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 6. Februar 2019 eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2019 am 8. April 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Beklagte sei als ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV anzusehen. Es sei nicht ausreichend, dass der Geschäftsführer ein Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk sei. Reine Malerarbeiten würden gar nicht durchgeführt. Insbesondere sei es aber fehlerhaft, dass das Arbeitsgericht die Rückausnahme zu Gunsten von Straßenbauunternehmen verneint hat. Der Begriff der Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei nur um Tätigkeiten rund um asphaltierte Straßen handele. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen oder auf asphaltierten Straßen aufgebracht werden. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob die Markierungsarbeiten im öffentlichen Straßenraum oder in Industriehallen oder Parkhäusern erbracht wurden. Erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Industriehallen bestünden nicht. Auch bei Markierungsarbeiten auf asphaltierten Straßen müssten die individuellen Besonderheiten Berücksichtigung finden. In beiden Fällen würden Farbe oder Lacke aufgebracht, die der Orientierung und Einhaltung der jeweiligen Wegeführung dienten. Auch komme es häufig vor, dass bei langen Fahrbahnen in Industriehallen die Markierungen maschinell aufgebracht würden. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 - 1 Ca 469/17 - abzuändern, das Versäumnisurteil vom 29. Juni 2017 - 1 Ca 214/17 bzw. 1 Ca 338/17 - aufrecht zu erhalten und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 45.363 Euro zu zahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei zutreffend entschieden worden, dass Fahrbahnmarkierungsarbeiten auch durch Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht würden. Es handele sich um Sowohl-als-auch-Tätigkeiten, die Ausnahme greife, da im Betrieb eine Fachaufsicht durch einen Gesellen gewährleistet sei. Das Arbeitsgericht habe auch mit Recht entschieden, dass die Rückausnahme bei Straßenbauarbeiten nicht eingreife. Tätigkeiten wie im vorliegenden Fall würden durch Straßenbauer praktisch nicht - schon wegen der anderen Ausstattung - durchgeführt. Im Außenbereich könnten keine Acrylfarben und Acryllacke verwendet werden. Arbeiten mit Kugelstrahlen gebe es im Außenbereich nicht. Das Abkleben mit Malerkrepp sei auf den Innenbereich beschränkt. Schließlich greife auch für den beklagten Betrieb der von den Sozialkassen verfolgte Zweck, eine große Personalfluktuation aufzufangen, nicht. Hinsichtlich der zur Veranschaulichung in der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Fotos und Pläne wird verwiesen auf Bl. 183 - 240 der Akte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.