Urteil
10 AZR 351/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PCB-Sanierungsarbeiten können als bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gelten, wenn sie der Instandsetzung und Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung von Bauwerken dienen.
• Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die nach § 1 Abs. 2 VTV dem Baugewerbe zuzuordnen sind; hierfür ist der prägende Charakter der Tätigkeiten entscheidend.
• Sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten führen nur dann zur Ausnahme vom VTV, wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 %) ausschließlich Tätigkeiten eines anderen Gewerks ausgeübt werden und diese dem Betrieb ein anderes Gepräge geben.
• Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erstreckt die Tarifgeltung auch auf Betriebe ohne Verbandszugehörigkeit, sofern die Voraussetzungen der AVE vorliegen und keine einschlägigen Einschränkungen greifen.
Entscheidungsgründe
PCB-Sanierung als bauliche Leistung: Anwendung des VTV auf Sanierungsbetrieb • PCB-Sanierungsarbeiten können als bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gelten, wenn sie der Instandsetzung und Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung von Bauwerken dienen. • Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die nach § 1 Abs. 2 VTV dem Baugewerbe zuzuordnen sind; hierfür ist der prägende Charakter der Tätigkeiten entscheidend. • Sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten führen nur dann zur Ausnahme vom VTV, wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 %) ausschließlich Tätigkeiten eines anderen Gewerks ausgeübt werden und diese dem Betrieb ein anderes Gepräge geben. • Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erstreckt die Tarifgeltung auch auf Betriebe ohne Verbandszugehörigkeit, sofern die Voraussetzungen der AVE vorliegen und keine einschlägigen Einschränkungen greifen. Die Klägerin ist Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge nach dem VTV. Der Beklagte betrieb von Dezember 2002 bis Dezember 2006 einen Sanierungsbetrieb für Abbruch-, Asbest- und PCB-Arbeiten und zahlte keine Beiträge an die Sozialkassen. Nach Auskunftserteilung forderte die Klägerin Beiträge und machte Restforderungen geltend; der Beklagte schloss sich Teil-Erledigungserklärungen an. Der Beklagte hielt seine PCB-Arbeiten für dem Maler- und Lackiererhandwerk zugehörig und beantragte Abweisung der Klage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte richtete Revision an das BAG, die zurückgewiesen wurde. • Anwendungsbereich VTV: Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der VTV Betriebe, in denen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV ausgeführt werden; maßgeblich ist das betriebliche Gepräge der Tätigkeiten. • Qualifikation der PCB-Arbeiten: PCB-Sanierungsarbeiten dienen der Instandsetzung von Bauwerken, indem PCB-belastete Baustoffe entfernt werden, um die bestimmungsgemäße Nutzung wiederherzustellen; damit sind sie grundsätzlich baulich geprägt und können unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen. • Werkstoffe und Methoden: Die Entfernung von Farben und Lacken gehört zu den üblichen Werkstoffen und Arbeitsmethoden des Baugewerbes; das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Beklagte typische bauhandwerkliche Mittel und Methoden einsetzte. • Sowohl-als-auch-Tätigkeiten: Selbst wenn Teile der Arbeiten dem Malerhandwerk zuzuordnen sind, begründen solche ‚Sowohl-als-auch-Tätigkeiten‘ allein keine Ausnahme vom VTV. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn neben diesen Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 %) ausschließlich Tätigkeiten des ausgenommenen Gewerks ausgeübt werden und das Betriebsbild entsprechend geprägt ist. • Feststellungen zum Betrieb: Das LAG hat festgestellt, dass der Beklagte keine gelernten Maler beschäftigt, nicht Malermeister ist und die Tätigkeiten nicht primär mit Methoden und Personal des Malerhandwerks ausgeführt wurden; damit prägen die baulichen Tätigkeiten den Betrieb. • Allgemeinverbindlichkeit: Für den Streitzeitraum war der VTV allgemeinverbindlich; keine Einschränkungen der AVE greifen, da der Beklagte nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme (z. B. Mitgliedschaft im Malerhauptverband) erfüllt. • Rechtsfolge: Wegen des überwiegenden baugewerblichen Gepräges unterfällt der Betrieb des Beklagten dem VTV und begründet damit Ansprüche der Sozialkassen nach § 18 Abs. 1 VTV; die Revision ist unbegründet. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Der Betrieb des Beklagten fällt dem tariflichen Geltungsbereich des VTV zu, weil die PCB-Sanierungsarbeiten als überwiegend baulich geprägte Instandsetzungsleistungen zu bewerten sind. Sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigkeiten führen hier nicht zur Ausnahme, weil der Beklagte nicht in nicht unerheblichem Umfang ausschließlich Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausübt und auch keine entsprechenden Fachkräfte beschäftigt oder ein Malermeister die Arbeiten prägt. Daher besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der übrigen Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2006 nach § 18 Abs. 1 VTV; außerdem hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen.