Urteil
10 Sa 71/19 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0124.10SA71.19SK.00
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Leitsätze
1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (Anschluss an BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508).
2. Diese Grundsätze bedürfen der Modifikation in denjenigen Fällen, in denen zu einem erheblichen arbeitszeitlichen Anteil - mindestens 50 % - für das Handwerk typische Arbeiten, bei einem Malerbetrieb also Maler- und Tapezierarbeiten, erbracht worden sind. In einem solchen Fall erscheint die Zuordnung zu den Betrieben des Baugewerbes nicht zweifelsfrei. Für die Abgrenzung kommt es in einem ersten Schritt - wie sonst auch - darauf an, ob die Arbeitnehmer durch eine Fachaufsicht beaufsichtigt worden sind. In einem zweiten Schritt bedarf es einer abschließenden wertenden Entscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls, ob die Zuordnung zu dem Handwerksbereich gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2018 – 11 Ca 1927/16 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugunsten des Beklagten für die Beiträge hinsichtlich der Kalenderjahre 2015 und 2016 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (Anschluss an BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508). 2. Diese Grundsätze bedürfen der Modifikation in denjenigen Fällen, in denen zu einem erheblichen arbeitszeitlichen Anteil - mindestens 50 % - für das Handwerk typische Arbeiten, bei einem Malerbetrieb also Maler- und Tapezierarbeiten, erbracht worden sind. In einem solchen Fall erscheint die Zuordnung zu den Betrieben des Baugewerbes nicht zweifelsfrei. Für die Abgrenzung kommt es in einem ersten Schritt - wie sonst auch - darauf an, ob die Arbeitnehmer durch eine Fachaufsicht beaufsichtigt worden sind. In einem zweiten Schritt bedarf es einer abschließenden wertenden Entscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls, ob die Zuordnung zu dem Handwerksbereich gerechtfertigt ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2018 – 11 Ca 1927/16 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugunsten des Beklagten für die Beiträge hinsichtlich der Kalenderjahre 2015 und 2016 zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Der Sachvortrag des Klägers ist (noch) als schlüssig anzusehen. Das Bestreiten des Beklagten ist für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nicht substantiiert. Für die Jahre 2015 bis 2016 ist das Bestreiten zwar hinreichend konkret, aber nicht erheblich. Der Beklagte fällt nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus. Für die Abgrenzung kommt es in einem ersten Schritt darauf an, ob die Arbeitnehmer durch eine Fachaufsicht beaufsichtigt worden sind. Werden - wie im vorliegenden Fall für die Jahre 2015 und 2016 - zu mehr als 50 % Malerarbeiten erbracht, bedarf es einer abschließenden wertenden Entscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls, ob die Zuordnung zu dem Handwerksbereich gerechtfertigt ist. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 8. April 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 89.696,73 Euro gemäß § 7 Abs. 1 bis 6 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. ab 1. Juli 2013 mit den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. Ab dem 1. Januar 2015 kann sich der Kläger zusätzlich auf die wirksamen AVE nach § 5 Abs. 4 TVG stützen. I. Die Beitragsforderung ist zulässig und genügt den Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 15 ff., Juris). 2. Diese Anforderungen sind hier eingehalten. Der Kläger hat jeweils angegeben, auf welche Monate welcher Sozialkassenbeitrag entfallen soll. Die einzelnen Arbeitnehmer mussten nicht namentlich genannt werden. Ob der Kläger berechtigt ist, die anhand der teilweisen Meldungen hochgerechneten Jahreswerte durch die Anzahl der Monate zu dividieren und so einen pauschalierten Monatsbeitrag zugrunde zu legen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Für die Bestimmtheit reicht die „Berechenbarkeit“ der Beitragsforderung aus. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1518). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1518). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Die Behauptungen des Klägers sind (noch) als schlüssig anzusehen. In der ersten Instanz hat er sich im Wesentlichen auf die beiden zu seinen Gunsten ausgegangen Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts in Bezug auf das Kalenderjahr 2012 bezogen und geltend gemacht, die Tätigkeiten hätten sich auch in den Folgejahren nicht wesentlich geändert. Auf eine Auflage in der Berufungsinstanz hat der Kläger die im Betrieb erbrachten Tätigkeiten wie folgt beschrieben: • Verlegen von Bodenbelägen einschließlich Parkett, • Schreinerarbeiten, • Mineralakustikdeckenplatten, • Trockenbauarbeiten, • Holz- und Bautenschutz, • Dachdeckerarbeiten und Balkonsanierung, • Elektroarbeiten, • Silikonarbeiten, • Verlegung von Fliesen und Platten, • Maler- und Lackiererarbeiten, • Entrümpelungen. Bodenbelagsarbeiten unterfallen dem Anwendungsbereich des VTV nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit anderen baulichen Arbeiten stehen, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV. Dies ergibt sich nicht eindeutig aus dem Vortrag des Klägers. Unklar ist, was er unter Schreinerarbeiten versteht. Weder die Maler- noch die Entrümpelungsarbeiten sind zeitlich näher eingeordnet worden. Die behaupteten Trockenbauarbeiten unterfallen hingegen unproblematisch § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, ebenso die Fliesenverlegearbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV). Elektroarbeiten im Sinne von Elektroinstallationsarbeiten unterfallen ebenso grundsätzlich, wie sich im Rückschluss aus § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ergibt, unter den Anwendungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV), Entsprechendes gilt für die Dachdeckerarbeiten. Arbeiten des Holz- und Bautenschutz unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 21 bzw. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 24. Mai 2019 des Weiteren auf das außergerichtliche Schreiben des Beklagten vom 17. Oktober 2011 bezogen und behauptet, auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum habe sich an den aufgelisteten Arbeiten im Umfang nichts wesentlich geändert. Berücksichtigt man dies sowie den Sachvortrag des Klägers in dem vorangegangenen Berufungsverfahren 10 Sa 712/13, auf das sich der Kläger ebenfalls bezogen hat, so spricht alles dafür, dass er nicht behaupten wollte, dass auf reine Entrümpelungsarbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit entfallen seien. Die Malerarbeiten hat er in dem dortigen Verfahren mit max. 26 % eingeordnet, was auch den Angaben in dem Schreiben vom 17. Oktober 2011 entspricht. Auch die Schreinerarbeiten haben nach dem Sachvortrag des Klägers offenbar keine Hauptrolle gespielt, auch nach dem Sachvortrag des Beklagten ist auf die Schreinerarbeiten jeweils nur ein arbeitszeitlich geringer Umfang entfallen. Mit diesen Einschränkungen ist der Sachvortrag des Klägers insgesamt noch als schlüssig anzusehen. Der Kläger wollte, zieht man sein gesamtes Vorbringen heran, behaupten, dass im Betrieb des Beklagten, insbesondere zur Beseitigung von Wasserschäden, bauliche Arbeiten angefallen sind, wie das Verlegen von Fliesen, Trockenbauarbeiten, Arbeiten des Holz- und Bautenschutzes, Malerarbeiten (aber nicht mehr als 50 %) und im geringen Umfang auch Elektro-, Dachdecker- und Schreinerarbeiten. bb) Der Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet sei. (1) Für die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2012 bis 2014 fehlt es schon an einem substantiierten Gegenvortrag. Der Beklagte hat für die Kalenderjahre 2015 und 2016 - mit großem Aufwand - bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer stundenweise angegeben, welcher Teiltätigkeiten jeweils angefallen seien. Zur Veranschaulichung hat er ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt. Ein solcher Vortrag fehlt für die oben genannten Kalenderjahre. Hierauf hat der Kläger im Prozess auch hingewiesen. Dem anwaltlich vertretenen Beklagten musste es klar sein, dass, wenn mehrere Kalenderjahre im Streit stehen, es nicht ausreicht, nur für zwei Kalenderjahre konkret vorzutragen. Insbesondere für das Kalenderjahr 2012 hätte Anlass zu einem substantiierten Gegenvortrag bestanden, nachdem die Kammer bereits mit Urteil vom 1. August 2014 - 10 Sa 712/13 - entschieden hat, dass insoweit überwiegend bauliche Tätigkeiten angefallen sind. Die Frage, ob in dem Kalenderjahr überwiegend bauliche Tätigkeiten angefallen sind oder nicht, erwächst zwar nicht in Rechtskraft, stellt aber mindestens ein (erhebliches) Indiz in einem nachfolgenden Prozess dar, mit dem sich die Partei auseinanderzusetzen hat. (2) Für die beiden Kalenderjahre 2015 und 2016 hat der Beklagte zwar substantiiert vorgetragen, dass überwiegend Tätigkeiten des Malerhandwerks erbracht worden seien, sein Sachvortrag ist allerdings als rechtlich unerheblich anzusehen, da nicht der Schluss gezogen werden kann, es liege ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vor. Insbesondere hat der Beklagte keine gelernten Kräfte aus diesem Handwerk beschäftigt. Maler-, Bautenschutz- und ggf. auch Bodenbelagsarbeiten werden sowohl von Betrieben des Baugewerbes als auch des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht. Für solche sog. “Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt. (a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt zunächst voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, NZA 2019, 1508). Ein arbeitszeitliches Überwiegen von Tätigkeiten, die zum Malerbereich gehören, wäre in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 gegeben. Nach den Behauptungen des Beklagten sind im Jahre 2016 durch die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 4.153,50 angefallen. Die 2.354,50 Stunden Malerarbeiten würden dann 56 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachen. Addiert man hierzu die Bodenbelagsarbeiten i.H.v. 588 Stunden, die nach dem Vortrag des Beklagten ohne einen baulichen Zusammenhang (insbesondere Estricharbeiten) angefallen sind und deshalb nur zu den Malerarbeiten, nicht aber zu dem Baubereich gehören (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV), so wäre man bei einer Quote von ca. 70 % Malerarbeiten insgesamt. Ähnlich verhält es sich für das Kalenderjahr 2015, auch hier haben die Malerarbeiten nach dem Sachvortrag des Beklagten 3.139 Stunden von 4.171 Gesamtarbeitsstunden und damit ca. 75 % betragen. Auf den substantiierten Vortrag des Beklagten hat der Kläger auch nicht mehr erheblich nach § 138 Abs. 2 ZPO erwidert. Nach seinem Vortrag wäre es nicht ausgeschlossen, dass auf die Bereiche Maler-, Bautenschutz- und Bodenbelagsarbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit entfallen ist. (b) Der Vortrag des Beklagten ist jedoch nicht erheblich, weil selbst dann, wenn in einem Kalenderjahr arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Malerarbeiten verrichtet worden sind, nicht zwangsläufig der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV eröffnet ist. Bei den Malerarbeiten handelt es sich um „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“. Sie werden auch von Betrieben des Baugewerbes mit erledigt, insoweit erfasst § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV auch das Bauausbau- bzw. Baunebengewerbe. (aa) Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kam es ursprünglich darauf an, ob neben den “Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” in nicht unerheblichem Umfang, mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang, ebenfalls mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden, oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 16, NZA 2007, 448; BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332). In Entscheidungen ca. ab 2010 betont das Bundesarbeitsgericht hingegen, entscheidend komme es auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Die Prüfung etwaiger zusätzlicher Arbeiten könne erst Platz greifen, wenn sich nicht feststellen lasse, welches Gepräge die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Zunächst sei regelmäßig näher zu prüfen, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, könne auf die zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden solche Arbeiten von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, sei regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dem hat sich auch der Zehnte Senat in neueren Entscheidungen angeschlossen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508). (bb) Geht man von diesen Maßstäben aus, so wäre im vorliegenden Fall ein Ausnahmebetrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV abzulehnen. Denn der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat keinen Vortrag zu dem im Betrieb vertretenen Ausbildungsstand gehalten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Malergeselle oder eine Person mit einer vergleichbaren Ausbildung beschäftigt war. Bereits das Arbeitsgericht hat den Beklagten auf die entsprechende Darlegungslast hingewiesen. Dies ist dem Beklagten auch aus dem Vorprozess hinreichend geläufig. (cc) Allerdings könnte man infrage stellen, ob es für die Abgrenzung zu den Malerbetrieben stets auf eine besonders sachkundige Person im Betrieb ankommen muss. Ein Betrieb, in dem zu deutlich mehr als 50 % Maler- und Tapezierarbeiten durchgeführt werden, wird nach der Verkehrsanschauung möglicherweise als ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks angesehen. Es handelt sich hierbei um die „klassische“ Kerntätigkeit dieses Handwerks. Soweit ersichtlich hat sich in der Vergangenheit die Abgrenzungsfrage zwischen Bau- und Malerbetrieben in dieser Weise auch nicht gestellt. Es ging vielmehr häufig um Bodenbeschichtungen (vgl. BAG 19. April 1989 - 4 AZR 657/88 - Juris; BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - NZA 1993,1090), um Bautenschutzarbeiten (BAG 20. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - NZA 1997, 948), um Putzarbeiten (BAG 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - NZA 2008, 320) bzw. um Putz- und Stuckarbeiten (BAG 5. April 1995 - 10 AZR 542/94 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In keinem der Fälle lag der Anteil der Maler- und Tapezierarbeiten bei mehr als 50 %. Das Bundesarbeitsgericht hatte Sachverhaltskonstellationen zu beurteilen, in denen es annahm, dass ein Betrieb des Baugewerbes anzunehmen sei, wenn neben baulichen Arbeiten wie Trockenbau- oder Fliesenarbeiten in einem gewissen Umfang von ca. 20 - 30 % noch Malerarbeiten erbracht worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt, dass erst dann auf „die“ zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden kann, wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei erscheint es zum einen nicht vollständig geklärt, wann eine solche Situation vorliegt, dass eine eindeutige Zuordnung des Betriebs anhand des Ausbildungsstands des Personals nicht vorgenommen werden kann. Zum anderen ist nicht vollständig klar, ob das Bundesarbeitsgerichts meint, dass im Falle einer unklaren Zuordnung (doch) wieder auf die alten Kriterien zurückzugreifen ist, insbesondere also auf die Frage, ob in dem Betrieb - ggf. in welchem Umfang - für das Handwerk typische Aufgaben erbracht worden sind. Als typische Arbeiten hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit zum einen solche Arbeiten gezählt, die für das Ausnahmehandwerk prägend sind (vgl. zu Malerarbeiten BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler), zum anderen solche Arbeiten, die ausschließlich von den Ausnahmehandwerksbetrieben und nicht auch von Baubetrieben erbracht werden (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 21, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 16, NZA 2007, 448). (dd) Die Berufungskammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hält es - nach wie vor - für richtig, primär an die Ausbildung des Betriebsinhabers bzw. der beschäftigten Arbeitnehmer anzuknüpfen. Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit. Die Frage nach dem Ausbildungsniveau ist im Prozess handhabbar. Würde man hierauf nicht abstellen, stellte sich die weitere Frage, ab welchem Anteil überwiegender arbeitszeitlicher Malerarbeit (z.B. 51 %, 75 % oder 90 %?) von einem Malerbetrieb auszugehen sein sollte. Dass ein Malerhandwerksbetrieb typischerweise durch eine besondere Sachkunde und Ausbildung gekennzeichnet ist, korrespondiert auch mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Handwerksordnung. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anl. A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Zu den zulassungspflichtigen Betrieben zählen nach der Anl. A Nr. 10 auch Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. „Handwerksmäßig“ wird ein Betrieb aber dann nicht geführt, wenn keinerlei durch eine handwerkliche Ausbildung vermittelte Fertigkeiten und Arbeitstechniken zum Einsatz kommen. Ein Gewerbebetrieb kann dennoch zulassungspflichtig sein, wenn in ihm wesentliche Tätigkeiten des Handwerks erbracht werden. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO aber solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Dies ist bei (einfachen) Anstreicharbeiten der Fall. Auch handwerkliche „Laien“ können durchaus - dann aber auf einem schlechteren Niveau als ausgebildete Maler - Wände und Decken streichen etc. Malerarbeiten sind deshalb einerseits „typisch“ für das Malerhandwerk, andererseits werden sie häufig auch von nicht ausgebildeten Malern miterledigt. Die hier vorgenommene Auslegung würde auch nicht zu unüberbrückbaren Friktionen zu dem Anwendungsbereich des RTV Maler führen. Zwar stellt dessen betrieblicher Geltungsbereich zunächst (nur) auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere gerade auf Maler- und Tapezierarbeiten ab, nicht aber auf einen bestimmten Ausbildungsstand im Betrieb. § 1 Nr. 2 RTV Maler- und Lackierer lautet auszugsweise: „…§ 1 1. Räumlicher Geltungsbereich … 2. Betrieblicher Geltungsbereich (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. … (4) Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfaßt werden. …“ Allerdings sind Betriebe des Baugewerbes in § 1 Abs. 2 Nr. 4 RTV Maler ausgenommen. Was ein Betrieb des Baugewerbes ist, bestimmt sich wiederum nach dem BRTV oder VTV im Baugewerbe (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997, 948). Damit würde ein Betrieb, in dem ganz überwiegend, auch zu 90 %, Malerarbeiten erbracht werden, selbst dann zum Baubereich gehören, wenn keine Kontrolle und Überwachung durch eine im Malerhandwerk sachkundige Person gegeben ist. Der Geltungsbereich der Tarifverträge im Malerhandwerk wird auch auf diesem Weg nicht unangemessen zurückgedrängt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss nicht zwingend ein Meister oder Geselle des Handwerks beschäftigt werden, ausreichend kann auch die Beschäftigung von angelernten Fachkräften sein (vgl. BAG 14. November 2004 - 10 AZR 169/04 - Rn. 51, NZA 2005, 362; BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - Juris). Dabei handelt es sich um solche Arbeitnehmer, die durch fachkundige Einweisung Kenntnisse und Fertigkeiten in dem jeweiligen Handwerk erlernt haben. Wenn nicht einmal eine solche qualifizierte Person im Betrieb vorhanden ist, erscheint es sachgerecht, einen solchen Betrieb nicht als Handwerksbetrieb einzuordnen, sondern als „Allroundbetrieb“. Insoweit erscheint es richtig, dass der sehr weit gefasste VTV - als Auffangtatbestand - zum Zuge kommt. (ee) Nach der hier vertretenen Ansicht kommt es für die Zuordnung eines Betriebs zu den Bautarifverträgen oder zu anderen Handwerksbereichen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV letztlich darauf an, welches Gepräge der Betrieb aufweist. Es bedarf daher einer wertenden Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich zu eindeutigen Ergebnissen allein anhand der im Betrieb gewährleisteten Fachaufsicht führt. Werden in einem Betrieb aber in einem erheblichen Umfang - zu mindestens 50 % - Arbeiten erbracht, die typisch, d.h. besonders prägend und kennzeichnend, für ein Ausnahmehandwerk sind, wie hier im Fall also Malerarbeiten, so erscheint die Zuordnung allein auf der Grundlage der im Betrieb vertretenen fehlenden Ausbildung in diesem Bereich nicht als hinreichendes Kriterium. Denn der Betrieb wird in so einem Fall gerade durch den großen Umfang von für das Handwerk typischen Tätigkeiten geprägt. Die Zuordnung erscheint in einem solchen Fall nicht eindeutig. Es bedarf deshalb einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und bei der auch andere Kriterien eine Rolle spielen können. Für einen Ausnahmebetrieb kann es sprechen, dass zu einem erheblichen arbeitszeitlichen Anteil solche Arbeiten erbracht werden, die ausschließlich von den Ausnahmehandwerksbetrieben und nicht von Baubetrieben erbracht werden. Für Malerbetriebe wäre z.B. an das Lackieren von Autos zu denken. Ferner sind die übrigen Arbeiten in den Blick zu nehmen; wurden ansonsten im Betrieb typische Bautätigkeiten verrichtet, wie Fliesenlegen, Maurer- und Trockenbauarbeiten, spräche dies für einen Baubetrieb. Des Weiteren kann auf das Selbstverständnis des Betriebs und die Eintragung in der Handwerksrolle abgestellt werden. Hat sich der Betrieb bislang gar nicht selbst als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks angesehen und auch keine Eintragung in die Handwerksrolle beantragt, würde auch dies gegen die Einordnung als Maler- und Lackiererbetrieb in einem Prozess mit der ULAK sprechen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch für die Kalenderjahre 2015 und 2016 nicht von einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks ausgegangen werden kann. Zwar sind jeweils mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit auf Malerarbeiten nach den Behauptungen des Beklagten entfallen. Jedoch wurden im erheblichen Umfang auch typische Bautätigkeiten erbracht, nämlich Fliesen-, Trockenbau- sowie Elektroarbeiten. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, wurden auch kleinere Abbrucharbeiten, z.B. bezogen auf das Entfernen einer Rigipsdecke, sowie Reparaturarbeiten aller Art, z.B. bezogen auf Treppen, erbracht. Gerade bei der Beseitigung von Wasserschäden fallen auch vielfältige Bautätigkeiten an. Der Beklagte hat sich (bislang) selbst nicht als Malerhandwerksbetrieb gesehen; er hat keine Eintragung in der Handwerksrolle beantragt und wirbt in seinem Briefkopf auch nicht mit Malerarbeiten. Dass sich die betriebliche Tätigkeit in einzelnen Kalenderjahren (zufällig) so entwickelte, dass die Malerarbeiten überwogen, reicht für die Qualifizierung als Malerhandwerksbetrieb nicht aus. Nimmt man hinzu, dass weder der Beklagte noch ein beschäftigter Arbeitnehmer eine Ausbildung im Malerhandwerk besitzen, ist der Betrieb nicht als Ausnahmebetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV einzuordnen. 2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Übersichtlichkeit halber wird die Zusammensetzung der Gesamtforderung wie folgt dargestellt: 11 Ca 1705/16 Mai 2012 bis Dez. 2013 25.584,14 Schriftsatz 08.12.2017 (Bl. 185) 11 Ca 855/17 Jan bis Dez 2014 + Okt 2016 bis April 2017 22.899,23 Schriftsatz 16.04.2018 (Bl. 57) 11 Ca 1927/16 (verb. mit 11 Ca 263/17 Aug. bis Sept. 2016) Jan 2015 bis Sept. 2016 27.213,99 Schriftsatz 05.02.2018 (Bl. 71) sowie Anl. zum Schriftsatz vom 27. Februar 2018 (Bl. 362 bis 363 der Akte). 11 Ca 1301/17 Mai bis Juli 2017 8.400 MB (4 ANer) 11 Ca 233/18 Aug bis Sept. 2017 5.600 MB (4 ANer) Soweit der Kläger Mindestbeiträge in dem Zeitraum Mai bis September 2017 geltend macht, ist die Klage der Höhe nach schlüssig. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. Im Übrigen hat der Kläger die mitgeteilten Bruttolöhne z.T. hochgerechnet und - bei einem vollen Kalenderjahr - durch 12 dividiert. Diese (pauschalisierte) Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat nämlich nicht für alle streitgegenständlichen Monate vollständig Meldungen erteilt. Wenn der Kläger dann die bisher mitgeteilten Löhne zum Ausgangspunkt seiner Berechnung nimmt, nimmt er eine realistische Schätzung für den gesamten Beitragszeitraum vor. 3. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. In dem ursprünglich getrennten Verfahren 11 Ca 1705/16 ist der Mahnbescheid am 27. November 2012 zugestellt worden. Am 22. Mai 2013 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 ist das Verfahren wieder aufgerufen worden. In der Zeit vom 17. Februar 2017 bis 8. Juni 2017 hat das Verfahren erneut geruht. Die Verjährung für Beiträge in 2012 begann nach § 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem 1. Januar 2013 zu laufen. Allerdings trat schon Rechtshängigkeit am 27. November 2012 ein (vgl. auch Hess. LAG 28. Juni 2019 - 10 Sa 158/19 SK - Juris). Mit dem Ruhen ab dem 22. Mai 2013 begann zunächst der sechsmonatige Zeitraum nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Daran schloss sich die vierjährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV an. Sie lief also erst am 22. November 2017 ab. Bereits mit Schriftsatz vom 20. September 2016 ist das Verfahren wieder aufgerufen worden. Das erneute Ruhen in der Zeit vom 17. Februar 2017 bis 8. Juni 2017 hat keine Relevanz mehr. Hier war die Verjährung noch nicht vollendet und es lief erneut die Sechsmonatsfrist. 4. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2012, 2013 und 2014 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.). Ferner sind auch die jeweils zugrundeliegende AVE 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) wirksam. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Beklagten in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. In der Rechtsprechung ist nicht hinreichend geklärt, ob Betriebe, die überwiegend oder ausschließlich Malerarbeiten erbringen, aber nicht über ein ausgebildetes Fachpersonal verfügen, stets zum Baugewerbe zu rechnen sind. Der Beklagte wird, soweit die Revision nicht zugelassen wird, auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG hingewiesen, wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings keine besondere Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 (F) - Rn. 17, NJW 2009, 541). Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) nimmt er den Beklagten nach Verbindung von sechs Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 89.696,73 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Mai 2012 bis September 2017. Für den Zeitraum Mai 2012 bis April 2017 basiert die Klageforderung auf Lohnsummen, die der Beklagte mitgeteilt hat. Für den Zeitraum Mai 2017 bis September 2017 macht der Kläger eine Mindestbeitragsklage geltend und hat dabei zugrunde gelegt, dass mindestens vier gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb in A. In seinem Briefkopf warb er mit den Tätigkeiten Verkauf von Fliesen, Naturstein, Teppichböden, PVC, Laminat und Fertigparkett, Verlegearbeiten, Sanierung, Trockenbau, Handelsvertretung. Im Gewerberegister der Stadt A ist der Betrieb mit folgenden Tätigkeiten eingetragen: Handelsvertretungen, Verkauf von Teppichböden und Zubehör, Bodenleger (Verlegen von Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrich- und Parkettleger. Häufig ist der Betrieb nach einem Wasserschaden hinzugezogen worden. Unstreitig ist, dass dabei insbesondere Fliesen- und Malerarbeiten angefallen sind, ferner wurden - zu einem geringeren arbeitszeitlichen Anteil - Bodenbelagsarbeiten und Putz- und Trockenbauarbeiten erbracht. Über die Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeiten herrscht zwischen den Parteien Streit. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 (Bl. 447 f. der Akte) gab der Beklagte gegenüber dem Kläger die im Betrieb erbrachten Tätigkeiten wie folgt an: • Entkernungsarbeiten 1 % • Fliesen und Platten 26 % • Hausmeister 2 % • Holz- und Bautenschutz 5 % • Montage von Baufertigteilen 5 % • Rollläden 1 % • Trockenbauarbeiten 4 % • Verlegen von Bodenbelägen 3 % • Bodenbelagsarbeiten (Parkett/Laminat/PVC/Teppich) 17 % • Reparaturservice 8 % • Wärmedämmung 2 % •Maler und Lackiererarbeiten 26 %. Am 27. März 2012 gab es einen Besuch durch einen Betriebsberater des Klägers. Dieser nahm Einsicht in Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen. Zwischen den Parteien war ein Vorverfahren anhängig, das den Zeitraum Januar 2010 bis April 2012 betraf. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Beitragsklage mit Urteil vom 22. Mai 2013 - 11 Ca 1433/12 - stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht - mittlerweile rechtskräftig - mit Urteil vom 1. August 2014 - 10 Sa 712/13 - zurückgewiesen. In dem ursprünglich getrennten Verfahren 11 Ca 1705/16 ist der Mahnbescheid am 27. November 2012 zugestellt worden. Am 22. Mai 2013 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 ist das Verfahren wieder aufgerufen worden. In der Zeit vom 17. Februar 2017 bis 8. Juni 2017 hat das Verfahren erneut geruht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat sich auf die Urteile in dem Vorverfahren berufen und geltend gemacht, ein Strukturwandel habe nicht stattgefunden. Aus dem eigenen Vortrag des Beklagten würden sich vielfach bauliche Tätigkeiten ergeben, wie z.B. Fliesenverlegearbeiten. Sonstige Ausbauarbeiten würden ebenfalls vom Tarifvertrag erfasst. Die Beitragsforderung berechne er nunmehr - teilweise - auf der Grundlage der angegebenen Bruttolöhne. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) für das Jahr 2015 sei wirksam. Das SokaSiG sei trotz der Rückwirkung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat ursprünglich Beiträge in Höhe von insgesamt 176.460 Euro geltend gemacht. Nachdem der Beklagte Meldungen erteilt hatte, hat der Kläger die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 bis auf einen Betrag in Höhe von 89.696,73 Euro zurückgenommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 89.696,73 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gemeint, er sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 hat er die einzelnen Tätigkeiten für 2015 in Stunden wie folgt angegeben: Arbeitnehmer Malerarbeiten Fliesenleger Schreinerarbeiten Bodenbeläge Sanitär, Schlosser- und Elektroarbeiten B 1.726 29,5 42 20 C 389 47 189 D 1.413 27 82,5 E 40 58 F 40 66 2 3.139 389 183,5 437,5 22 Gesamt: 4.171 Demnach hätten die Malerarbeiten überwogen. Die Beiträge seien teilweise verjährt, weil das Verfahren geruht habe. Dies gelte für die Beiträge Oktober bis Dezember 2013. Das SokaSiG verstoße gegen das Grundgesetz. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die unstreitig vorgenommenen, schlagwortartig genannten Tätigkeiten stellten entweder für sich genommen bereits bauliche Tätigkeiten oder bauliche Zusammenhangstätigkeiten dar. Der VTV erfasse nicht nur das Bauhauptgewerbe, sondern auch das Ausbaugewerbe. Dazu gehörten auch Schreiner-, Sanitär-, Holz- und Bautenschutzarbeiten etc. Auch das Verlegen von Bodenbelägen könne eine bauliche Tätigkeit darstellen. Welche Art von Fußböden mit welchen Methoden verlegt wurde, könne dem Sachvortrag des Beklagten nicht entnommen werden. Dieser habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV dargetan. Die Ansprüche für Mai und Juni 2012 seien auch nicht verjährt. Das Verfahren sei am 8. Juni 2017 rechtzeitig wieder aufgerufen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 373 - 382 der Akte. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 8. Januar 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18. Januar 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2019 ist die Berufungsbegründung am 5. April 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Das Verlegen der Böden sei keine bauliche Arbeit. Hier sei kein Eingriff in den Estrich vorgenommen worden. Eine Verbindung mit anderen baulichen Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV habe nicht bestanden. Es seien überwiegend Malerarbeiten durchgeführt worden. Die Beiträge Mai 2012 bis Juni 2012 seien verjährt. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren insoweit rechtzeitig aufgerufen worden sei. Die Allgemeinverbindlicherklärungen 2010 bis 2014 seien unwirksam. Im Einzelnen hätten die Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2016 in Stunden die folgenden Arbeiten erbracht: Arbeitnehmer Malerarbeiten Fliesen, Putz, Trockenbau Entfeuchtung Schreinerarbeiten Bodenbeläge Sanitär, Schlosser- und Elektroarbeiten B 1.167,5 303 5,5 46 153 21 D 1.137 314,5 60 106 19 E 27 85 19 132 152 F 23 62 6 138 177 2.354,50 764,50 30,5 376 588 40 Gesamt: 4.153,50 Der Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2018 - 11 Ca 1927/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger behauptet, dass die Beschäftigten des Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2012 bis 2017 die folgenden Tätigkeiten ausgeübt hätten: • Verlegen von Bodenbelägen einschließlich Parkett, • Schreinerarbeiten, • Mineralakustikdeckenplatten, • Trockenbauarbeiten, • Holz- und Bautenschutz, • Dachdeckerarbeiten und Balkonsanierung, • Elektroarbeiten, • Silikonarbeiten, • Verlegung von Fliesen und Platten, • Maler- und Lackiererarbeiten, • Entrümpelungen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, der Beklagte habe keinen ausreichenden Sachvortrag für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vorgetragen. Auch Malerarbeiten würden vom Geltungsbereich des VTV erfasst. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass Fachleute aus dem Handwerksbereich beschäftigt worden seien. Vorsorglich mache er sich den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung hinsichtlich des arbeitszeitlichen Überwiegens von Maler- und Lackiererarbeiten zu eigen. Der Kläger behauptet ferner, in den hier streitgegenständlichen Kalenderjahren habe sich der Umfang der Arbeiten gegenüber den im Schreiben vom 17. Oktober 2011 angegebenen Tätigkeiten nicht wesentlich verändert. Sofern der Beklagte Rechnungen vorgelegt hat für das Kalenderjahr 2015, seien diese offensichtlich nicht vollständig. Außerdem würden sich daraus überwiegend bauliche Arbeiten ergeben. Auch in Bezug auf die vorgelegten Rechnungen für das Jahr 2016 fehlten - wie sich anhand der durchlaufenden Nummerierung feststellen lasse - einzelne Rechnungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.