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Urteil

10 Sa 1537/19 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0612.10SA1537.19SK.00
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Leitsätze
1. Arbeiten an Schiffen fallen nach traditionellem Verständnis der beteiligten Branchen grundsätzlich nicht unter die Bautarifverträge. 2. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV-Bau kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erfasst werden (Abgrenzung zu BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12). (Anschluss an Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris [Revision eingelegt]; Hess. LAG 5. März 2019 - 12 Sa 525/18 SK - Juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2019 – 7 Ca 857/18 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeiten an Schiffen fallen nach traditionellem Verständnis der beteiligten Branchen grundsätzlich nicht unter die Bautarifverträge. 2. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV-Bau kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erfasst werden (Abgrenzung zu BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12). (Anschluss an Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris [Revision eingelegt]; Hess. LAG 5. März 2019 - 12 Sa 525/18 SK - Juris). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2019 – 7 Ca 857/18 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht entschieden, dass die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen weder von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV noch von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst werden. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). Sie genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, denn sie setzt sich mit den wesentlichen Gründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinander. B. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV stützen; dies ergibt die Auslegung der tariflichen Norm. Diese Rechtsfrage war bereits Gegenstand des Kammerurteils vom 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - (veröffentlicht in Juris), gegen das der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt hat (10 AZR 384/18). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Im Folgenden werden daher im Wesentlichen die Argumente aus dem Urteil vom 4. Mai 2018 wiedergegeben (ebenso Hess. LAG 5. März 2019 - 12 Sa 525/18 SK - Juris). I. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). II. Nach diesen Grundsätzen ist der betriebliche Geltungsbereich nicht eröffnet. 1. Ein Tatbestand aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV ist nicht einschlägig. Dies behauptet auch der Kläger nicht. 2. Auch der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ist nicht eröffnet. Der VTV erfasst nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV auch solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Schiff ist hingegen kein Bauwerk. Es handelt sich vielmehr um ein Wasserfahrzeug, welches im Gegensatz zu einem Bauwerk beweglich ist (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2014 - 18 Sa 825/13 - Juris). 3. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ist nicht einschlägig. Zwar werden dort Arbeiten an Wasserfahrzeugen erwähnt, allerdings gilt dies nur für technische Dämm- und Isolierarbeiten. Solche Arbeiten wurden aber unstreitig in dem Betrieb der Beklagten nicht überwiegend erbracht. 4. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber auch die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht einschlägig. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm. a) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. In der tariflichen Regelung heißt es lediglich, dass „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“ erbracht werden müssen. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich die Arbeiten ausschließlich nur auf Bauwerke beziehen müssen. Allein vom Wortlaut aus betrachtet wären demnach auch Beschichtungs- oder Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen (vgl. hierzu auch BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) oder sogar an sonstigen Fahrzeugen denkbar. b) Eine systematische Auslegung ergibt, dass Arbeiten an Schiffen in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erfasst werden. aa) In systematischer Hinsicht ist zunächst indes zu beachten, dass der VTV nicht ausnahmslos Arbeiten erfassen will, die nur an einem Bauwerk im engeren Sinne vorgenommen werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV heißt es, dass „Betriebe des Baugewerbes“ erfasst werden. Welche das sind, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 VTV näher definiert; es handelt sich um solche Betriebe, die unter die nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. In § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV haben die Tarifpartner Sondertatbestände vorgesehen, die im Gegensatz zu dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV auch solche Tätigkeiten umfassen, bei denen nicht unmittelbar an einem Bauwerk gearbeitet wird. bb) Dagegen spricht aber, dass die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge aufgeführt haben. Diese Regelung war offenbar eine Reaktion der Tarifvertragsparteien auf die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Danach wurden zunächst technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von dem VTV erfasst. Dies wollten die Tarifvertragsparteien ändern und haben im neuen Wortlaut klargestellt, dass auch Isolierarbeiten an Schiffen etc. erfasst sein sollten (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2014 - 18 Sa 825/13 - Rn. 42, Juris). Diese Unterscheidung wäre überflüssig, wenn der VTV bereits generell - oder auch nur in § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV - Arbeiten an Schiffen erfassen würde. Die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV spricht aus diesen Gründen stark dafür, dass an anderen Stellen im Tarifvertrag - und dies gilt dann auch bei § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - gerade nicht automatisch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge erfasst werden. cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz), vorgesehen haben, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz). Denn es ist keineswegs zwingend, bei der Auslegung des VTV auf eine Definition aus einem anderen Tarifvertrag zurückzugreifen. Der VTV ist vielmehr für sich allein auszulegen. In der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat es das BAG ebenfalls abgelehnt, den VTV erweiternd mit Blick auf einen anderen Tarifvertrag auszulegen. Damals gab es einen Sondertarif für das wärme,- kälte- und schallschutztechnische Gewerbe vom 26. Juli 1956, in dem Erschwerniszuschläge für Isolierarbeiten auf Wasserfahrzeugen vorgesehen waren. Das BAG hat klargestellt, dass diese Tarifbestimmung den Geltungsbereich der Sozialtarife nicht berühren könne. Hätten die Tarifpartner den VTV in dem vom Kläger gewünschten Sinne verstanden wissen wollen, so hätten sie - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV - die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf Wasserfahrzeuge (ausdrücklich) erweitern müssen (a.A. offenbar Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Stichwort: Oberflächenschutz S. 112). c) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Regelung dagegen, die Norm auf Eisenschutzarbeiten bei Schiffen auszuweiten. Der VTV will in allererster Linie nur Arbeiten erfassen, die mit Bauwerken zu tun haben. aa) Der VTV will sämtliche Tätigkeiten in der Baubranche erfassen. Dies ist neben dem Bauhauptgewerbe auch das gesamte Baunebengewerbe, z.B. Schreiner-, Malerhandwerk etc. (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV). Abschlusspartner sind aufseiten der Arbeitgeber der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der deutschen Bauindustrie (HDB), was verdeutlicht, dass neben den handwerklichen Tätigkeiten auch der gesamte Bereich der Bauindustrie erfasst werden soll. Arbeiten an Schiffen unterfallen aber nach Gepflogenheiten und Verkehrssitte seit jeher nicht der Baubranche. Diese Grundannahme lag auch der Entscheidung des BAG zu Isolierarbeiten an Schiffen zugrunde. Das Gericht hat wie folgt ausgeführt (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau): „…Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, soweit die Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und im Waggonbau vornimmt. Es führt dazu aus, die Begriffe "Bauten" und "bauliche Leistungen" in § 1 II Abs. 2 aaO seien nicht im weitesten Sinne auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der Erde (Grund und Boden) verbundenen Bau; der Großgewerbezweig "Baugewerbe" sei ein in seinen äußeren Grenzen nach Sprachgebrauch und herkömmlicher Bedeutung bei jedermann so festgefügter Begriff, daß man ihn nicht auf Leistungen im Schiff- und Waggonbau ausdehnen dürfe. Dem ist zuzustimmen. Wie der Schiffbau und der Waggonbau oder auch der Bau von Kraftfahrzeugen und Maschinen insgesamt nicht zum Baugewerbe gehören, so können auch Isolierarbeiten als Teilleistungen des Schiff- oder Waggonbaus nicht als "bauliche Leistungen" im Sinne der Bautarife angesehen werden…“. Dem ist - auch weiterhin - zuzustimmen. Weder Reparaturarbeiten an Schiffen noch die hier im Raum stehenden Eisenschutzarbeiten an Schiffen sind dem Gewerbezweig der Baubranche zuzuordnen. Es würden sich auch Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf weitere mobile Fahrzeuge wie Land- und Luftfahrzeuge ergeben. Entrostungs- oder sonstige Erhaltungsmaßnahmen an Autos und Flugzeugen gehören nach gewachsenem Verständnis der beteiligten Verbände und Personen nicht mehr zu der Baubranche. bb) Es besteht auch keine Veranlassung, den Geltungsbereich des VTV insoweit weit auszulegen. Denn dies würde Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung zu anderen Branchen, insbesondere zu dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks, nach sich ziehen. Aus dem Zusammenspiel der Abgrenzungskriterien infolge der AVE-Einschränkung des VTV auf der einen und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 des Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackierer vom 30. März 1992 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 (im Folgenden auch kurz RTV-Maler) auf der anderen Seite ergibt sich vielmehr, dass im Falle von Entrostungsarbeiten an Schiffen den Tarifverträgen im Maler- und Lackiererhandwerk grundsätzlich der Vorrang zukommen soll. Dies macht auch deshalb Sinn, weil der Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks nicht auf Bauwerke beschränkt ist, sondern, wie § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler zeigt, Maler- und Lackiererarbeiten an Fahrzeugen miteinschließt. (1) Bauten- und Eisenschutzarbeiten gehören auch zu dem Maler- und Lackiererhandwerk (vgl. bzgl. Korrosionsarbeiten an Schiffen BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler; bzgl. Beschichtung von Böden BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Nach den Gepflogenheiten dieses Gewerbezweigs gehören die Bauten- und Eisenschutzarbeiten seit jeher als wesentliche Teiltätigkeiten dazu. Dies kommt auch in dem betrieblichen Geltungsbereich des maßgeblichen Rahmentarifvertrags zum Ausdruck. Dieser ist auch als Anh. 3 zu Abs. 4 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG mit in das SokaSiG aufgenommen worden. § 1 Nr. 2 RTV Maler- und Lackierer lautet auszugsweise: § 1 1. Räumlicher Geltungsbereich … 2. Betrieblicher Geltungsbereich (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. … (4) Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfaßt werden. (5) Nicht erfaßt werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. …“ Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten werden in § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler ausdrücklich erwähnt. Die genannten Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten meinen das gleiche wie die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV genannten „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“, wenn man beides (nur) auf die Bearbeitung von Metallkörper (Brücken, Geländer, aber auch Schiffe etc.) und nicht von Holz („Holz- und Bautenschutz“) bezieht. Eine extensive Auslegung des VTV ginge somit zulasten des Geltungsbereichs des Maler- und Lackiererhandwerks. Letzteres ist gerade nicht auf Bauwerke beschränkt, sondern umfasst auch traditionell Arbeiten an Fahrzeugen und an Schiffen. (2) Weitergehend muss man einerseits aufgrund der AVE-Einschränkung bei dem VTV zugunsten von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 RTV-Maler andererseits davon ausgehen, dass für solche Betriebe, die - wie hier - Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen, nach den Willen der beteiligten Verbände die Tarifverträge im Maler- und Lackiererhandwerk vorrangig gelten sollen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber Mitglied im HDB oder ZDB ist. Diesen, von den Tarifvertragsparteien untereinander abgestimmten Regelungsmechanismus würde man konterkarieren, wenn man zugunsten der Bautarifverträge den Anwendungsbereich bei Korrosionsschutzarbeiten erweiternd auslegen wollte, obwohl nach den tariflichen Wertungen diese Arbeiten grundsätzlich - Ausnahme nur bei Verbandsmitgliedschaft - dem Malerbereich zuzuordnen sind. (a) Die Tarifpartner im Baugewerbe einerseits und im Maler- und Lackiererhandwerk andererseits haben sich bemüht, in ihrem jeweiligen Regelungswerk für sich überschneidende Bereiche („Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“) Abgrenzungskriterien einzuführen (vgl. zu Bodenbelagsarbeiten auch Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Juris). Nach § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler werden „Betriebe des Baugewerbes“ von dem RTV-Maler grundsätzlich herausgenommen. Soweit also ein Betrieb nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VTV erfasst wird, soll der Geltungsbereich der Malertarifverträge zurückstehen (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Dies wird allerdings durch § 1 Nr. 2 Abs. 5 bis 7 RTV-Maler modifiziert. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler sollen Betriebe, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringen, nicht erfasst werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. Ein Betrieb, der eine entsprechende Mitgliedschaft in einem der Bautarifpartner aufweist und Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringt, würde demnach von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV - siehe § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - erfasst und gerade nicht von dem RTV-Maler (siehe § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler erfasst werden und damit dem Malertarifbereich zuzuordnen sind. Aus Sicht der Bautarifverträge wird dieses Ergebnis durch die AVE-Einschränkung gewährleistet. Die Einschränkung zur AVE im Ersten Teil Abs. III Nr. 1 zum VTV stellt klar, dass die Bautarife keine Anwendung finden, soweit der fachliche Geltungsbereich des RTV-Maler eröffnet ist. Dies gilt nach der Regelung in Abs. 4 Nr. 1 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG auch unter Geltung des SokaSiG. Das bedeutet i.E., dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. (b) Dem kann man nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es auch Fälle von Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen geben kann, die nicht unter den RTV-Maler fallen, weil diese nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt werden. Dies hat das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 angenommen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 18 f., AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Bis zu diesem Urteil ist - soweit ersichtlich - die Rspr. stets davon ausgegangen, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind (vgl. Hess. LAG 27. August 2013 - 10 Sa 89/13 - Juris). Aus Sicht der Kammer besteht kein Grund dafür, die Rspr. des BAG weit zu verstehen. Wenn mittels Sandstrahlgeräten an Schiffen gearbeitet wird, lässt sich schwerlich sagen, dass eine Prägung des Betriebs durch Anlagen und Maschinen gegeben ist, wie dies für einen Industriebetrieb grds. erforderlich ist. Wesentlich erscheint vielmehr, dass in einem solchen Fall nach wie vor „überwiegend mit der Hand“ gearbeitet wird. Auch die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermag nur ein untergeordnetes Abgrenzungskriterium sein, weil es neben mittelständischen auch große Handwerksbetriebe gibt. Auch dürfte es so sein, dass in jedem Handwerksbetrieb auch ungelernte Kräfte („Helfer“) beschäftigt werden. Jedenfalls hängt die Zuordnung zu einem Handwerks- oder Industriebetrieb von einer umfassenden Abwägung aller Umstände im Einzelfall ab. Das bedeutet, dass der oben dargelegte Abgrenzungsmechanismus zwischen dem VTV und dem RTV-Maler jedenfalls dann eingreift, wenn es sich um solche Korrosionsschutzarbeiten handelt, die handwerksmäßig betrieben werden und deshalb noch unter den RTV-Maler fallen. Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger eventuell argumentieren, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV solche Korrosionsschutzbetriebe erfassen wollten, die industriell Arbeiten an Schiffen ausführen und die deshalb von vornherein nicht unter den RTV-Maler fallen. Dies würde aber nicht überzeugen, denn es spricht aus Sicht der Kammer alles dafür, dass sowohl die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als auch im Maler- und Lackiererhandwerk bei der Niederlegung der Abgrenzungskriterien davon ausgegangen sind, dass Korrosionsarbeiten an Schiffen grundsätzlich dem Malerbereich und nicht der Baubranche zuzuordnen sind. Dementsprechend war es in der Vergangenheit auch üblich, dass die Malerkasse Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbrachten, auf Beitragszahlung in Anspruch genommen hat. Es ändert sich nach alldem nichts an der grundsätzlichen Wertung der Tarifvertragsparteien, Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbringen, dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen, wenn es hierfür auch Ausnahmen - ausnahmsweise kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, weil industrielle Prägung im Vordergrund steht - gibt. cc) Mit der hier vorgenommenen Auslegung gelangt man auch zu praktisch brauchbaren und vernünftigen Ergebnissen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist einschlägig, soweit es um Bauten- und Eisenschutzarbeiten an Brücken, Hallen, Industrierohranlagen etc., also einem Bauwerk im weiteren Sinne, geht. Da in einem solchen Fall prinzipiell auch der RTV-Maler einschlägig sein wird, kommt es nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler darauf an, ob der Betrieb Mitglied im ZDB oder HDB ist. Die tarifliche Regelung macht m.a.W. auch nach wie vor Sinn, wenn man sie nicht auf Eisenschutzarbeiten an Schiffen ausdehnt. Wenn die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auch Eisenschutzarbeiten an Wasserfahrzeuge erfasst wissen wollen, müssen sie nach Ansicht der Kammer die tarifliche Norm ändern. Bei der gegebenen Ausgangslage kann eine solche nicht unerhebliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Bautarifverträge nicht durch bloße Interpretation und Auslegung gewonnen werden. dd) An diesem Ergebnis ändert auch die Entscheidung des BAG vom 9. April 2014 nichts (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Allerdings könnte man die Ausführungen unter Rn. 12 eventuell so verstehen, dass der Senat annimmt, dass Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten unter den VTV unabhängig von der Frage fallen, auf welches Objekt (Brücken, Hallen etc., aber ggf. auch Schiffe) sich diese beziehen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Sollte die Passage so zu verstehen sein, wird ihr nicht beigetreten. Der Senat hat sich nicht inhaltlich mit den hier vorgebrachten systematischen und teleologischen Argumenten auseinandergesetzt. Hierzu bestand auch gar kein Anlass, da es in der Entscheidung gar nicht maßgeblich darauf ankam, ob (auch) der VTV im Baugewerbe eröffnet ist; geklagt hatte die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk. Nicht zutreffend erscheint der Kammer auch der Satz in Rn. 12, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV für alle Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks eröffnet ist. Schildermalerarbeiten und reine Bodenbelagsarbeiten wie das Verlegen von Teppich und PVC ohne zusätzlichen baulichen Zusammenhang fallen unter den RTV-Maler, nicht aber unter den VTV. Das Gleiche gilt für Lackierarbeiten an Kraftfahrzeugen und nach hiesigem Verständnis eben auch für Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen. ee) Selbst wenn man der Ansicht des Klägers im Grundsatz folgen wollte, hätte er zur Vermeidung von Friktionen mit dem RTV-Maler vortragen müssen, inwieweit der Betrieb der Beklagten industriell und nicht handwerksmäßig die Korrosionsschutzarbeiten erbracht hat. Insoweit läge die Darlegungslast bei dem Kläger. Zwar hat die Beklagte selbst in diese Richtung in der ersten Instanz argumentiert; dafür mag sprechen, dass die gewerblichen Arbeitnehmer über keine Ausbildung in einem Handwerksberuf verfügten. Dagegen spricht aber die geringe Anzahl der Arbeitnehmer. Der Kläger selbst geht von einem oder zwei Arbeitnehmern pro Monat aus. In einer solchen Konstellation liegt es fern, einen „Industriebetrieb“ anzunehmen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist für den Kläger nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) hat er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von zuletzt 16.100 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Beiträge für den Zeitraum Mai 2017 bis Mai 2018 für gewerbliche Arbeitnehmer. Bei seiner Mindestbeitragsklage hat er zugrunde gelegt, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Beklagte Korrosionsschutzarbeiten sowie Reinigungsarbeiten an Schiffen erbracht. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Rechnungen vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut B1 (vgl. Aktenordner) verwiesen wird. Im Gewerberegister der Stadt A ist der Betrieb mit folgenden Tätigkeiten angemeldet: „Schiffsmontagearbeiten, Trockenbau (Isolierungsarbeiten), Schiffsreinigung, Im- und Export von Textilien, Kraftfahrzeugen, Korrosionsschutz, Personaldienstleistungen“. Außergerichtlich hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass zu 100 % Trockenbauarbeiten verrichtet wurden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2017 und 2018 jeweils arbeitszeitlich betrachtet überwiegend die folgenden Arbeiten erbracht hätten: Bauten- und Eisenschutzarbeiten, d.h. Korrosionsschutzarbeiten - Entrostung und/oder Abschleifen bzw. Sandstrahlen z.B. von Schiffen, Yachten, Spundwänden, Schleusenstoren, Brücken sowie anschließender Oberflächenbeschichtung. Trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes vertritt er die Auffassung, dass Oberflächenschutzarbeiten an einem Schiffsrumpf vom VTV erfasst würden. Solche Arbeiten seien ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe erfasst. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in zwei Urteilen vom 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 sowie 10 AZR 890/13 - es für möglich gehalten, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen vom betrieblichen Anwendungsbereich erfasst würden, wenn diese industriell erfolgten. Der Kläger hatte ursprünglich einen Betrag in Höhe von 18.200 Euro geltend gemacht. Zuletzt hat er berücksichtigt, dass im Klagezeitraum Mai bis Juli 2017 lediglich ein gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.100 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Ihr Hauptgeschäft habe in der Reinigung von Schiffen und von Tanks bestanden. Die außergerichtlich erteilte Auskunft sei fehlerhaft gewesen.Korrosionsschutzarbeiten an Bauwerken seien in nur untergeordnetem Umfang angefallen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 6. September 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht schlüssig behauptet, dass der betriebliche Anwendungsbereich des VTV entfallen sei. Der VTV sei nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV eröffnet, da Schiffe kein Bauwerk seien. Auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV sei nicht einschlägig. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass Bauten- und Eisenschutzarbeiten an Schiffen unter diese Regelung fallen, hätten sie dies wie bei der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV klarstellen müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf 51 - 61 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 4. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 17. Dezember 2019 und die Berufungsbegründung am 9. Januar 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Rechtsmittelinstanz meint der Kläger, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es handele sich um Arbeiten an einem „Stahlbauwerk“. Jedenfalls sei die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV einschlägig. Eisenschutzarbeiten würden bereits sprachlich nicht das Vorliegen eines Bauwerks zwingend voraussetzen. Die Regelung in IV setze nicht die Arbeit an einem Bauwerk voraus. Unter Wiederholung der Argumente aus der ersten Instanz meint er, dass aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe folge, dass Oberflächenschutzarbeiten an Schiffen erfasst würden. Ein Widerspruch zu dem Anwendungsbereich des RTV-Maler bestünde nicht, da dieser Tarifvertrag voraussetze, dass die Arbeiten handwerklich und nicht mit industrieller Prägung vorgenommen würden. Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen könnten sehr wohl auch industriell erfolgen, diese würden dann dem VTV unterfallen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2019 - 7 Ca 857/18 SK - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.100 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts verweist darauf, dass in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ausdrücklich Wasserfahrzeuge erwähnt werden, während dies in anderen Regelungen des VTV nicht der Fall sei. Es komme nicht in Betracht, ein Schiff als „Stahlbauwerk" anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. In Bezug auf die Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Az.: 10 AZR 384/18 anhängig. Mit einem Ruhen des Verfahrens haben sich die Parteien nicht einverstanden erklärt.