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Urteil

10 Sa 572/15

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:1009.10SA572.15.0A
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Leitsätze
Bodenbelagsarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst, wenn sie in Verbindung zu anderen baulichen Leistungen stehen. Die Regelung geht als lex specialis der allgemeinen Vorschrift in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es maßgeblich auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler an. Auf die Bestimmung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler kann nicht isoliert abgestellt werden. Ein "Betrieb des Baugewerbes" i.S.v. § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV-Maler ist zu verneinen, wenn Bodenbelagsarbeiten ohne einen baulichen Zusammenhang erbracht worden sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. April 2015 - 10 Ca 790/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bodenbelagsarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst, wenn sie in Verbindung zu anderen baulichen Leistungen stehen. Die Regelung geht als lex specialis der allgemeinen Vorschrift in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es maßgeblich auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler an. Auf die Bestimmung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler kann nicht isoliert abgestellt werden. Ein "Betrieb des Baugewerbes" i.S.v. § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV-Maler ist zu verneinen, wenn Bodenbelagsarbeiten ohne einen baulichen Zusammenhang erbracht worden sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. April 2015 - 10 Ca 790/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht entschieden, dass der betriebliche Geltungsbereich des RTV-Maler eröffnet ist. A. Die Berufung ist zulässig. Hinsichtlich des Beschwerdewertes ist sie unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 23. Juli 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt, Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 32.618,10 Euro nach § 5 Nr. 1 VTV-Maler. I. Der betriebliche Geltungsbereich des RTV-Maler bzw. VTV-Maler ist eröffnet. 1. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV-Maler erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks i.S.v. § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler ausgeübt werden. Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr, BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 11, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler), auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, Juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend Tätigkeiten des betrieblichen Geltungsbereichs eines Sozialkassentarifvertrags verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 11, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). 2. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Beklagten unter den RTV-Maler fiel. a) Dies hat die Urlaubskasse zunächst schlüssig behauptet. Sie hat die Behauptung aufgestellt, dass arbeitszeitlich überwiegend Maler- und Bodenbelagsarbeiten erbracht worden sind. Die Malerarbeiten sind unproblematisch dem Geltungsbereich des RTV-Maler zuzuordnen. In § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. RTV-Maler werden auch ausdrücklich die Bodenbelagsarbeiten erwähnt. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks in § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 RTV-Maler näher definiert, was sie unter Bodenbelagsarbeiten verstanden wissen wollten. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten. Diese Einschränkung der Vorschrift ist § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nachgebildet. Dort ist bestimmt, dass Bodenbelagsarbeiten dann als baulich anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen, z.B. Estrich- oder Plattenverlegearbeiten, stehen. Hier hat der Kläger näher ausgeführt, was er unter Bodenbelagsarbeiten versteht. Die Arbeitnehmer erledigten auch die notwendigen Vorarbeiten, wie z.B. die Vorbereitung des Untergrunds, das Grundieren, Spachteln, Nivellieren, Schleifen und Versiegeln etc. Nicht aber wurde der Untergrund durch die Beklagte nach Darstellung des Klägers erst hergestellt. Als Beispiele hat er das Verlegen von Teppichböden, PVC und Linoleum genannt. Daraus wird ersichtlich, dass der Kläger gerade (nur) solche Bodenbelagsarbeiten behaupten möchte, die nicht im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten, z.B. Estrichverlegen, stehen. b) Das Bestreiten der Beklagten ist unter keinem Gesichtspunkt erheblich. Weder handelt es sich um einen vom Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommenen Betrieb des "Parkettlegerhandwerks", noch greift die Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler ein. aa) Der Betrieb ist nicht als ein Betrieb des "Parkettlegerhandwerks" vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen. Die Beklagte hat behauptet, dass auf die Parkettlegearbeiten ca. 21 - 24 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen sei, auf die zugehörigen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten seien weitere 18-20 % entfallen. Dies macht zusammen genommen nur ca. 44 % der Arbeitszeit aus und damit nicht mehr als 50 %. Allerdings sind auch die weiteren Bodenbelagsarbeiten, wie das Verlegen von PVC, Teppich und Laminat, ebenfalls dem Parkettlegerhandwerk zuzuordnen. In § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin vom 17. Juni 2002 (BGBl. I 2002, 1852) (kurz: ParkettlAusbV 2002) ist in § 3 Nr. 14 das Verlegen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen genannt. In § 3 Nr. 14 ParkettlAusbV 2002 wird allgemein das Verlegen von Bodenbelägen genannt. In dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin (Anlage zu § 4 ParkettlAusbV 2002) wird unter Nr. 14 Buchst. a das Auswählen von Bodenbelägen nach Anforderungen erwähnt, in Buchst. d das Bestimmen der Verlegerichtung von Bodenbelägen sowie die Einteilung, das Verkleben, Verspannen und Verkletten von Platten und Bahnen. Für das Verlegen von Laminat hat das Hess. LAG entschieden, dass diese Tätigkeit auch zum Parkettlegerhandwerk gehört (vgl. Hess. LAG 8. Mai 2006 - 16 Sa 1644/05 - Rn. 40, Juris). Würde man also die von der Beklagten behaupteten 11 -12 % Bodenbelagsarbeiten hinzunehmen, hätte sie schlüssig das Erbringen von mehr als 50 % Parkettlegerarbeiten behauptet. Der RTV-Maler sieht allerdings keine Ausnahme für Parkettlegerbetriebe vor. Während diese etwa in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 9 VTV-Bau aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge genommen werden, gilt dies nicht für § 1 RTV-Maler. Dort werden vielmehr - ohne eine Einschränkung - alle Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten erfasst mit Ausnahme solcher Belagsarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Arbeiten. Den Tarifvertragsparteien war die Problematik bekannt, dass es eine Vielzahl von Tätigkeiten gibt, die sowohl den Malerbetrieben als auch anderen Gewerbezweigen, z.B. dem Baugewerbe, dem Raumausstattergewerbe oder auch dem Parkettlegerhandwerk, zuzurechnen sind (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997, 948 ). Dies zeigt insbesondere die differenzierende Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 4 bis 7 RTV-Maler (Abgrenzung zum Baugewerbe) und in Abs. 8 (Abgrenzung zum Gerüstbaugewerbe). Auch in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des RTV-Maler findet sich keine Einschränkung zugunsten von Parkettlegerbetrieben. Damit könnte sich allenfalls etwas anderes ergeben, falls ein Fall der Tarifpluralität anzunehmen wäre, die Beklagte also nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund einer Mitgliedschaft an besondere Tarifverträge des Parkettlegerhandwerks gebunden wäre. Dies war für den hier interessierenden Zeitraum 2009 und 2010 nicht der Fall. Die Beklagte hat erst unter dem 7. Oktober 2014 einen Antrag auf Mitgliedschaft einer entsprechenden Innung gestellt. Diese Mitgliedschaft entfaltet auch keine Rückwirkung. bb) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler berufen. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es für solche Bodenbelagsarbeiten, die nicht in einem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen stehen, für ein Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler nicht darauf ankommt, dass der Betrieb mittelbares oder unmittelbares Mitglied des Hauptverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler der Vermeidung von Tarifkonkurrenzen mit den Tarifverträgen des Baugewerbes (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997, 948 ; BAG 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 20, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; im Anschluss daran Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris). Dies wird aus dem systematischen Zusammenhang zu § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler deutlich: Danach werden Betriebe des Baugewerbes von dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen. Unter den speziellen Voraussetzungen der folgenden Absätze, also auch des Abs. 6, soll dies allerdings nicht gelten, d.h. die Betriebe werden dann im Ergebnis wieder dem Anwendungsbereich des RTV-Maler unterstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung von 1997 geurteilt, dass Betriebe des Baugewerbes aus dem Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen seien. Was unter einem "Betrieb des Baugewerbes" zu verstehen sei, richte sich nach den Tarifverträgen im Baugewerbe, also nach § 1 Abs. 2 Abschn. II bis VII VTV-Bau (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997). Damit komme es im Ergebnis darauf an, ob ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau falle; in diesem Fall trete der RTV-Maler zurück (so auch Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris; ebenfalls in diesem Sinne BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 29, Juris). Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1997 zu einer anderen tariflichen Ausgangssituation als heute erging. Im RTV-Maler waren nur "Betriebe des Baugewerbes" ausgenommen, es fehlte aber an einer differenzierenden Regelung für bestimmte Betriebe, die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" verrichten, wie sie nunmehr in § 1 Nr. Abs. 6 Buchst. a - d RTV-Maler aufgeführt ist. Diese Änderung ist erst durch den Änderungstarifvertrag vom 28. September 1998 eingeführt worden (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - zu II 3 d der Gründe, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die notwendige Verzahnung zu § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler wird heute durch § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV-Maler vorgenommen. Es ergibt sich daher folgende Prüfungsabfolge: Zunächst ist zu untersuchen, ob der Betrieb Tätigkeiten i.S.d. § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler ausführt. In diesem Fall handelt es sich um einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich (gleichzeitig) um einen Betrieb des Baugewerbes handelt, § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV-Maler. Ist dies der Fall, ist gemäß § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV-Maler zusätzlich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Abs. 5 bis 7 vorliegen. Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen den Abs. 4 und 6 in § 1 Nr. 2 RTV-Maler kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Regelung in Abs. 6 nicht etwa isoliert betrachtet werden. Bei einer isolierten Wortlautinterpretation des § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler spräche viel dafür, dass Bodenbelagsarbeiten dem Malerbereich nur dann zugeordnet werden können, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft im Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackierergewerbes hätte. Von dieser Regelung würden nämlich dem bloßen Wortlaut nach nicht nur Betriebe erfasst, die zu mehr als 50 % Bodenbelagsarbeiten erbringen, sondern auch solche, die im Zusammenspiel mit anderen Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich der Malertarifverträge erfasst werden, mehr als 50 % ausmachten. Damit wäre an sich auch ein Betrieb, der zu 40 % Maler- und Tapezierarbeiten und zu 15 % Bodenbelagsarbeiten erbringt, noch immer kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, wenn keine Verbandsmitgliedschaft bestünde. Auf eine Verbandsmitgliedschaft kommt es in Bezug auf Bodenbelagsarbeiten aber wegen § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler nicht unabhängig von der Frage an, ob es sich (auch) um einen Baubetrieb handelt. (2) Was unter einem "Betrieb des Baugewerbes" (vgl. § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler) zu verstehen ist, richtet sich prinzipiell nach den einschlägigen Tarifverträgen des Baugewerbes. Man könnte nun so argumentieren - wie dies die Beklagte auch tut -, dass nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau grundsätzlich das gesamte Bauausbaugewerbe erfasst werde. Dazu zählen gerade auch solche Betriebe, wie sie in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV-Bau aufgezählt sind; denn eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich wäre überflüssig, wenn diese Betriebe nicht dem Grunde nach von dem VTV-Bau erfasst würden. Dann würden sämtliche Bodenbelagsarbeiten von dem VTV-Bau dem Grunde nach erfasst, also auch solche, die nicht in Verbindung stehen zu sonstigen baulichen Leistungen. Dies wäre insoweit konsistent, als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau auch Betriebe des Malergewerbes erwähnt sind und Bodenbelagsarbeiten, gerade auch solche, die nicht im Zusammenhang stehen mit baulichen Leistungen, ausdrücklich von § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RTV-Maler erfasst sein sollen. Gleichwohl ist dieser Auslegung nicht zu folgen. Denn dabei würde die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die dort anzutreffende Differenzierung, ob die Bodenbelagsarbeiten in einem Zusammenhang mit baulichen Leistungen stehen, ist im Ergebnis auch für die Abgrenzung zwischen Maler- und Baugewerbe heranzuziehen. (a) Die Norm dient nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Abgrenzung zu dem Raumausstattergewerbe. Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 38 des Beispielskatalogs soll grundsätzlich das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das es ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge gibt, die der entsprechende Arbeitgeberverband und die entsprechende Gewerkschaft, früher die Gewerkschaft Holz und Kunststoff, heute u.a. die IG Metall, abgeschlossen haben. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich bauliche Leistungen erbringen. Zwischen beiden Aufgabenbereichen muss eine Verbindung bestehen, d.h. ein innerer, die Tarifregelung rechtfertigender Zusammenhang (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris; BAG 28. September 1988-4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Begriff der Bodenbeläge ist grundsätzlich weit zu verstehen. Wird ein Fußboden "belegt", wird er mit einem Belag von z.B. Mosaik oder Parkett versehen. Ein Belag kann eine dünne Schicht oder ein dünner Überzug oder ein Aufstrich sein. Er kann aus Brettern oder Steinen auf dem Boden bestehen. Als Bodenbelag wird die oberste Schicht eines Fußbodens bezeichnet, wenn sie auf einem Unterboden aus andersartigem Material aufgebracht ist. Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen, die an einen Fußboden gestellt werden, gibt es eine Vielzahl von Ausführungsarten und Werkstoffen, die den Gesamteindruck eines Raumes stark beeinflussen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris). Man unterscheidet fugenlose Fußböden, z.B. Estrichböden und Spachtelböden, und Fugenböden aus unterschiedlichem Material. Zu diesen gehören vor allem Plattenfußböden aus Natursteinplatten und Steinzeugfliesen, Glas-, Kunststoff- und Asphaltplatten sowie Holzfaser- und Holzspanhartplatten, Korkplatten und anderes. Als Fußbodenbelag werden neben Linoleum Bahnen aus Gummi, PVC und andere Kunststoffe verwendet. Eine andere Form des Fußbodenbelags ist der Teppichboden (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris). Bodenbelagsarbeiten werden auch von dem Raumausstattergewerbe erbracht. In § 4 Nr. 15 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaussatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 2004, 980) (kurz: RaumAAusbV 2004) wird die Gestaltung und Verlegung von Bodenbelgen genannt. In der Anlage zu § 5 RaumAAusbV 2004 wird in Nr. 15 Buchst. c das Auswählen und Verarbeiten von Klebstoffen und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge erwähnt, in Buchst. e das Zuschneiden, Einpassen und Verkleben von textilen Bodenbelägen und PVC-Belägen. Unter dem Schwerpunktbereich der Ausbildung "Boden" wird unter der lfd. Nr. 2 Buchst. g das Verarbeiten von Belägen, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, genannt. Unter Punkt i findet sich "Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen". Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden und Linoleum unzweifelhaft dem Raumausstattergewerbe unterfallen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Gepflogenheiten im Baugewerbe geläufig sind, dass nämlich Unternehmen, die z.B. Estrich verlegen, häufig die Verlegung des Bodens mit übernehmen (vgl. BAG 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit kommt es für die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden, Linoleumböden sowie Laminatböden (zu letzterem vgl. Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris, wo zutreffend ausgeführt wird, dass das Verlegen von Laminat sowohl dem Raumausstattergewerbe, dem Maler- sowie dem Partkettlegerhandwerk zuzurechnen ist) darauf an, ob das Verlegen im Zusammenhang stand mit baulichen Arbeiten wie Estrich-, Fliesenleger oder Plattenverlegearbeiten etc. (b) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau enthaltene Differenzierung sperrt einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zwar ließe sich ein Bodenlegerbetrieb auch begrifflich als Betrieb des Ausbaugewerbes einordnen, der zum Ziel die Erstellung eines Bauwerks hat. Dann aber würde der mit § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau verfolgte Zweck, den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau zugunsten der (spezielleren) Tarifverträge des Raumausstatterhandwerks zurückzudrängen, nicht erreicht werden. Die Vorschrift hätte zwar auch dann noch einen besonderen Anwendungsbereich, denn § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau verweist auf den Katalog des V zurück, in dem auch in der Nr. 38 VTV-Bau die Bodenbelagsarbeiten erwähnt sind. Allein einen solch beschränkten Anwendungsbereich der Regelung i.S.e. Rückausnahme hatten die Tarifvertragsparteien nicht vor Augen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau folge, dass die Verlegung von Bodenbelägen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen soll (vgl. BAG 28. September 1988-4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit kann für die Bodenbelagsarbeiten nicht auf § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zurückgegriffen werden, weil § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV als lex specialis vorgeht. (3) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau angelegte Differenzierung danach, ob die Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Leistungen, ist nicht nur zur Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe heranzuziehen, wie das historisch gesehen beabsichtigt war, sondern auch zur Abgrenzung zum Malerund Lackiererhandwerk. Auf der Ebene des fachlichen Geltungsbereichs des VTV-Bau ist dies dadurch sichergestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau zwar Malerbetriebe grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge ausnimmt, dies aber wegen der Rückausnahme nicht für solche Betriebe gilt, die die Merkmale von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau erfüllen. Diese Unterscheidung hat auch in § 1 Nr. 2 RTV-Maler einen hinreichenden Niederschlag gefunden. In § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. RTV-Maler werden zwar allgemein Bodenbelagsarbeiten genannt. In Satz 3 der Regelung erfolgt aber eine nähere Definition dahingehend, dass die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks darunter nicht solche Belagsarbeiten verstanden wissen wollen, die in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stehen. Damit haben sie praktisch den Wortlaut aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau als negatives Ausschlusskriterium in den Anwendungsbereich des RTV-Maler mit aufgenommen. Somit ist in beiden Tarifverträgen klargestellt, dass Bodenbelagsarbeiten, so sie denn im Zusammenhang stehen mit Estrich-, Fliesenlegerarbeiten etc., den Bautarifverträgen zuzuordnen sind, sofern dies nicht der Fall ist, sind sie den Malertarifverträgen zuzuordnen. (4) Folgt man der hier vertretenen Auffassung, hat die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler praktisch kaum eine Bedeutung. Es verbleibt nämlich dann regelmäßig schon bei der Ebene des § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler und der dort enthaltenen Differenzierung zwischen "Betrieben des Baugewerbes" einerseits und "Betrieben des Malergewerbes" andererseits. Betriebe des Baugewerbes in diesem Sinne sind dann solche, die überwiegend Bodenbelagsarbeiten ausführen, die im Zusammenhang stehen mit sonstigen baulichen Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau). Stehen die Bodenbelagsarbeiten nicht in einem Zusammenhang zu sonstigen baulichen Tätigkeiten, handelt es sich um einen Malerbetrieb. Zweifel an diesem Ergebnis könnte man indes deshalb hegen, weil im Grundsatz davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen wollen, für die es keinen Anwendungsbereich gibt. Die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler erscheint auf den ersten Blick überflüssig. Denn Bodenbelagsarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Tätigkeiten, werden schon durch § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 RTV-Maler ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Malertarifverträge herausgenommen. Umgekehrt wird durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau ausgeschlossen, Bodenbelagsarbeiten ohne einen Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen als eine bauliche Tätigkeit i.S.d. Bautarifverträge anzusehen. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler setzt denknotwendig aber voraus, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl von den Bau- als auch Malertarifverträgen erfasst wird. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler hat nach der hier vorgenommenen Auslegung aber durchaus noch einen, wenn auch bloß eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie gilt zunächst für die Bodenbeschichtungsarbeiten, die stets parallel mit den Bodenbelagsarbeiten genannt werden. Bei dem Auftragen von Kunststoffbeschichtungen wird nichts "belegt", sondern der Boden selbst erst hergestellt. Diese Tätigkeit unterfällt daher § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau (vgl. BAG 7. April 1993-10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler), nicht § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau. Darüber hinaus kann es Fälle geben, die begrifflich ebenfalls den Bodenbelagsarbeiten hinzugerechnet werden könnten, in denen das Bundesarbeitsgericht aber bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nicht vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Verlegung von Doppelböden ging, darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau eine solche Bodenverlegung meine, die dem Raumausstattergewerbe zuzurechnen sei (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245). Aufgabe des Raumausstattergewerbes sei das Verlegen von Textil- und Kunststoffbelägen (Teppichböden, PVC-Belägen etc.). Durch das Raumausstattergewerbe verlegte Böden dienten in erster Linie der Verschönerung eines Raumes (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diesen Zweck mögen die fertig verlegten Doppelböden auch erfüllen, ihre Hauptfunktion bestünde jedoch in der Herstellung eines neuartigen, selbst tragfähigen Bodens als Ersatz für den nicht mehr als angemessen empfundenen vorherigen Boden. Die Doppelböden seien nicht einem dem Raumausstattergewerbe zuzuordnenden Bodenbelag gleichzusetzen, sondern sie würden ihn tragen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch für das Aufbringen von Dekorkieselbelägen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV sei nicht einschlägig. Es ginge nicht um eine "Verschönerungstätigkeit" des Raumausstatters (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -zu II 3 c bb der Gründe, Juris). Für solche "erweiterten" Arten von Bodenbelagsarbeiten, die an sich baulicher Natur sind, kann mithin eventuell die Abgrenzungsregel in § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV- Maler weiterhin zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien im Maler- und Lackiererhandwerk wollten den Begriff der Bodenbelagsarbeiten im Grundsatz weit verstanden wissen. Sie konnten unmöglich im Vorhinein sämtliche Fallgestaltungen, die sich im Zusammenhang von Bodenbelägen stellen können, eindeutig regeln. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Begriff der Bodenbelagsarbeiten für die Bautarifverträge in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV in Teilbereichen anderes definiert wird als im Rahmen des § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau wurde vor allem auf die Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe abgestellt, die dort maßgeblichen Kriterien müssen für den Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks nicht identisch sein. cc) Auch nach dem Vortrag der Beklagten standen die Bodenbelagsarbeiten nicht im Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen. Das Verlegen von PVC, Teppich und Laminat ohne baulichen Zusammen betrug 11-12 %. Damit im Zusammenhang standen nach den Angaben der Beklagten ca. 8 -10 % Vor-, Nach- und Nebenarbeiten. Hinzuzuzählen sind die Malerarbeiten mit 20 - 21 % und die zugehörigen Zusammenhangsarbeiten mit 14 - 16 %. Damit sind nach eigenem Vortrag der Beklagten mindestens 53 % Maler- oder Bodenbelagsarbeiten ohne baulichen Zusammenhang angefallen. Da es für die Bodenbelagsarbeiten auch nicht auf eine Mitgliedschaft in einem Verband ankommt, wie oben ausgeführt, ist von einem Malerbetrieb auszugehen. II. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Ansprüche der Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber verjähren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, § 11 Abs. 2 VTV-Maler. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gilt § 199 Nr. 2 BGB. Die Sozialkasse muss mindestens Kenntnis haben von der Existenz des Betriebs der Beklagten, ansonsten beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (vgl. Hess. LAG 31. Juli 2015 - 10 Sa 702/15 z.V.b.). Sie hat die Behauptung aufgestellt, dass sie eine solche Kenntnis erst im Jahre 2014 gehabt habe. Erst dann hat sie nachweislich die Beklagte auch erst angeschrieben und auf ihre vermeintlichen Rechte und Pflichten hingewiesen. Dass sie eine frühere Kenntnis gehabt haben soll, behauptet auch die Beklagte nicht. Für die Umstände, die eine entsprechende Kenntnis beim Gläubiger begründen solle, ist auch der Anspruchsgegner, hier die Beklagte, darlegungspflichtig. Damit begann die Verjährungsfrist erst Ende 2014 zu laufen. Die Umstellung der Klage auf Beiträge mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erfolgte rechtzeitig. III. Schließlich ist auch die Forderungshöhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die gegen die Richtigkeit der Bruttolohnsummen sprechen, die die Sozialkasse seitens der Baugenossenschaft erhalten hat. Der Kläger ist auch berechtigt, sich zur Berechnung der Beiträge auf die Bruttolohnsummen zu stützen, die ihm von anderer Seite, insbesondere auch von Berufsgenossenschaften, bekannt geworden sind. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Maler- und Lackiererhandwerk. Er ist tarifvertraglich zu dem Einzug der Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 32.618,10 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2010. Der Kläger errechnete die Beitragsforderung anhand der ihm von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hannover mitgeteilten Bruttolohnsummen. Für das Jahr 2009 teilte die Berufsgenossenschaft eine Gesamtsumme von 116.358 Euro mit, für das Jahr 2010 waren es 114.976 Euro. Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV-Maler) verweist hinsichtlich seines Geltungsbereiches auf die Anwendungsvoraussetzungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (RTV-Maler). Auszugsweise heißt es in dem RTV-Maler: § 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich (...) 2. Betrieblicher Geltungsbereich (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, ... sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. ... Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten. (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. (... ) (4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. (...) (6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die (...) c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder... (...) überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz- Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. ..." In § 1 Abs. 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV-Bau) ist - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - geregelt: § 1 Geltungsbereich (...) (2) Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. (...) Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: (...) 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; (...) Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe (...) 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, (...)". Entsprechend lautet die Regelung in dem VTV-Bau vom 18. Dezember 2009. In einem Fragebogen teilte die Beklagte, deren Gewerbe am 1. Januar 2009 begann, mit, dass auf Maler- und Lackierarbeiten 30 %, auf Tapezierarbeiten 10 %, auf Bodenbeschichtungs/Bodenbelagsarbeiten 50 % und auf Trockenbauarbeiten 10 % entfielen (vgl. Bl. 11 der Akte). Im Betrieb der Beklagten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Anteil von mindestens ca. 34 % Maler- und Lackiererarbeiten nebst den dazugehörigen Zusammenhangstätigkeiten erbracht. Auf Bodenbelagsarbeiten, wie das Verlegen von PVC, Teppich, Linoleum und Laminat, sind nebst den zugehörigen Zusammenhangstätigkeiten mindestens ca. 21 % der Arbeitszeit entfallen. Diese Arbeiten sind ohne einen baulichen Zusammenhang, z.B. mit zuvor ausgeführten Estricharbeiten, erbracht worden. Welchen Umfang die Parkettlegearbeiten einnahmen, ist streitig geblieben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 informierte der Kläger die Beklagte über ihre Rechte und Pflichten als Inhaber eines Betriebes im Maler- und Lackiererhandwerk. Die Beklagte trat mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost bei. Auf den Mitgliedsantrag vom 7. Oktober 2014 (Bl. 40 der Akte) und auf die Bestätigung der Innung vom 4. November 2014 (Bl. 153 der Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, im Betrieb der Beklagten seien arbeitszeitlich gesehen überwiegend Bodenbelags- und Malerarbeiten erbracht worden. Keinesfalls hätten die Parkettlegearbeiten überwogen. Zu den Fußbodenarbeiten würde das Verlegen von Laminat, Parkett, Fertigparkett, PVC, Teppichboden, Linoleum, Sisal und Kautschuk gehören. Die Arbeitnehmer hätten auch die zugehörigen Arbeiten, die der Untergrundvorbereitung dienten, erbracht, wie z.B. Grundieren, Versiegeln und Schleifen. Aus den eigenen Ausführungen der Beklagten folge, dass zu 55 - 59 % Tätigkeiten erbracht worden seien, die vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler erfasst würden, nämlich Maler- und Lackiererarbeiten, Fußboden- und Tapezierarbeiten samt der Vor-, Nach- und Nebenarbeiten. Aus der Auflistung der Beklagtenseite ergebe sich eindeutig, dass es sich nicht um einen Baubetrieb handele. Demgemäß sei auch § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler nicht einschlägig. Es bestünde auch keine Tarifkonkurrenz mit den Tarifverträgen des Parkettlegehandwerks und/oder des Bodenlegergewerbes. Denn diese Tarifverträge seien nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt. Der Kläger behauptet, dass er von dem Bestehen des Betriebes und einem möglichen Beitragsanspruch erst Mitte des Jahres 2014 Kenntnis erlangt habe. So habe er auch erst mit Schreiben vom 24. Juni 2014 die Beklagte über ihre Rechte und Pflichten als Inhaberin eines Betriebes im Malerhandwerk informiert. Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.618,10 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, in den streitgegenständlichen Kalenderjahren würden sich die Tätigkeiten wie folgt darstellen: 1. Bodenbelagsarbeiten, d.h. Verlegen von PVC, Teppich, Laminat und ähnlichem, ohne baulichen Zusammenhang, zu ca. 11 -12 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; 2. Parkettlegearbeiten, ohne baulichen Zusammenhang, zu ca. 21 - 24 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; 3. Malerarbeiten, d.h. Tapezieren, Anstricharbeiten und alles, was mit Malerarbeiten zu tun hat, zu ca. 20 - 21 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; 4. Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu den Bodenbelags- und Parkettlegearbeiten zu ca. 28 - 30 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; dabei seien auf die Parkettlegearbeiten ca. 18 - 20 % und der Rest auf die Bodenbelagsarbeiten entfallen; 5. Vor-, Nach- und Nebenarbeiten für die Malerarbeiten zu ca. 14 - 16 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit. Die Parkettlege- und Bodenbelagsarbeiten inklusive der Vor-, Nach- und Nebenarbeiten machten mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus. Der Betrieb werde von der Ausnahmebestimmung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV Maler erfasst. Danach käme es für Betriebe, die Bodenbelagsarbeiten erbringen, darauf an, dass eine Mitgliedschaft im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz-Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks gegeben sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall. Sie hat des Weiteren darauf verwiesen, dass sie Mitglied der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost sei. Ferner hat sie sich auf die Einrede der Verjährung und auf den Verfall der Ansprüche gestützt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16. April 2015 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des RTV-Maler sei eröffnet, weil die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 einen Betrieb des Maler und Lackiererhandwerks geführt habe. Nach ihren eigenen Einlassungen seien zu mindestens 51 % der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer tariflich einschlägige Arbeiten angefallen, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, Malerarbeiten, Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu den Bodenbelagsarbeiten und Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu den Malerarbeiten. Die Tätigkeit des Verlegens von Fußböden würde nicht nur von Malern und Lackieren, sondern auch von anderen Berufen wie Raumausstattern, Parkettlegern und Bodenlegern erbracht. § 2 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler sei nicht einschlägig, es sei nicht ersichtlich, dass die Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit sonstigen baulichen Arbeiten gestanden hätten. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass eine Tarifbindung der Beklagten an die Tarifverträge im Parkettlegerhandwerk bestünde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 97-101 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 23. April 2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 19. Mai 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Juli 2015 ist die Berufungsbegründung am 13. Juli 2015 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, der betriebliche Geltungsbereich des RTV-Maler sei nicht eröffnet. Sie verweist darauf, dass sie Mitglied der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost sei. Der Betrieb unterfalle daher dem spezielleren Tarifvertrag des Parkettlegerhandwerks und Bodenlegergewerbes und sie sei nicht beitragspflichtig gegenüber dem Kläger. Auf den zur Akte gereichten Manteltarifvertrag für das Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe zwischen einerseits dem Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik BIV Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe und andererseits der IG Metall Bl. 154-165 der Akte wird verwiesen. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass der Betrieb gemäß § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV Maler vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Es sei so, dass die Bodenbelagsarbeiten inklusive der Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbracht worden seien. Bei den Parkettlegearbeiten handele es sich auch um solche Arbeiten, die zunächst § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV Bau unterfielen und lediglich aufgrund der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 9 VTV ausgenommen seien. In einem solchen Falle werde ein Betrieb nur vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler erfasst, wenn eine entsprechende Mitgliedschaft im Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks gegeben sei. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 16. April 2015 - 10 Ca 790/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil erster Instanz. Auf Parkettlegearbeiten und den zugehörigen Nebenarbeiten würden sich auch nach dem Vortrag der Beklagte nur etwa 45,7 % der arbeitszeitlichen Gesamttätigkeit beziehen. Er meint ferner, dass sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmeregelungen § 1 Nr. 2 Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler berufen könne. Die Vorschrift diene der Abgrenzung zu Betrieben des Baugewerbes, bei der Beklagten handele es sich aber nicht um einen baugewerblichen Betrieb. Auf die Mitgliedschaft in der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost komme es nicht an, da der Beitritt erst am 7. Oktober 2014 und damit außerhalb der hier streitgegenständlichen Kalenderjahre erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.