Urteil
10 Sa 1254/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0325.10SA1254.21.00
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Leitsätze
1. Ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Funktionszulage bezieht, ist grundsätzlich wirksam und hält einer AGB-Kontrolle stand. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, dass die Gründe, die für einen Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommen, aufgeführt werden. Besteht kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ist deren Übertragung unter einem Widerrufsvorbehalt auch nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
§ 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung, wenn nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern nur bestimmte Arbeitsbedingungen befristet waren. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt standen und der Widerruf schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgeübt werden können
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. September 2021 – 4 Ca 321/20 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Funktionszulage bezieht, ist grundsätzlich wirksam und hält einer AGB-Kontrolle stand. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, dass die Gründe, die für einen Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommen, aufgeführt werden. Besteht kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ist deren Übertragung unter einem Widerrufsvorbehalt auch nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. § 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung, wenn nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern nur bestimmte Arbeitsbedingungen befristet waren. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt standen und der Widerruf schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgeübt werden können Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. September 2021 – 4 Ca 321/20 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Beklagte hat den Widerruf der Übertragung der Assistenzaufgaben und der damit verbundenen Funktionszulage erklärt. Der Widerrufsvorbehalt hält einer AGB-Kontrolle stand. Die Parteien haben sich auch nicht stillschweigend aufgrund der Weitergewährung der Funktionszulage nach dem 31. März 2020 auf eine vorbehaltlose Zusage der Zulage verständigt. Die konkrete Ausübung des Widerrufs hält schließlich ebenfalls einer Kontrolle stand. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO (noch) den gesetzlichen Anforderungen. Mit der vorgebrachten Argumentation, dass der Widerrufsvorbehalt nach einer AGB-Kontrolle unwirksam sei, hat sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Da die Begründung des Arbeitsgerichts selbst nur anderthalb Seiten umfasste, konnte auch von dem Berufungsführer kein umfangreicherer Vortrag erwartet werden. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung der Zulage folgt nicht aus §§ 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schreiben vom 18. Oktober 2019. Die Parteien haben sich auch nicht stillschweigend aufgrund der Weitergewährung der Funktionszulage nach dem 31. März 2020 auf eine vorbehaltlose Zusage der Zulage verständigt, auch scheiden Ansprüche aufgrund einer betrieblichen Übung aus. 1. Es ist zunächst klarzustellen, dass das Schreiben vom 18. Oktober 2019 eine einseitige Zusage verbunden mit einem Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers darstellt. a) Die Parteien haben keinen Änderungsvertrag mit dem Inhalt abgeschlossen, dass der Kläger - wenn auch widerruflich - mit Assistenzaufgaben zugunsten des Regionalleiters betraut wird. Zwar könnte man argumentieren, dass in dem Schreiben vom 18. Oktober 2019 ein Änderungsangebot nach § 145 BGB enthalten war, welches der Arbeitnehmer konkludent angenommen hat (§ 151 BGB). Allerdings wäre es fernliegend, einen Änderungsvertrag anzunehmen, wenn der Arbeitgeber sein Ziel bereits durch Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO erreichen könnte. Die vorübergehende Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Erhöhung des Entgelts erfolgt in der Regel kraft Ausübung des Direktionsrechts, da dies dem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers am ehesten Rechnung trägt. Es entspricht regelmäßig nicht der Interessenlage des Arbeitgebers, dass er sich dauerhaft vertraglich binden will (vgl. Kaiser in BeckOK TVöD Stand: 01.03.2021 § 14 Rn. 2). Die vorübergehende Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ist vor allem aus dem öffentlichen Dienst bekannt, dort findet sich in § 14 TVöD eine ausdrückliche Grundlage für eine solche Zuweisung. Rechtstechnisch erfolgt die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit grundsätzlich qua Direktionsrechts. Gegen die Zulässigkeit einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sprechen keine prinzipiellen Bedenken. Der Arbeitnehmer ist durch eine doppelte Billigkeitsprüfung i.R.d. § 315 BGB geschützt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 19, AP Nr. 7 zu § 24 BAT-O; BAG 17. April 2003 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c der Gründe, NZA 2003, 159; zusammenfassend Treber in Schaub ArbR-HdB 19. Aufl. § 64 Rn. 76 ff.; BeckOK TVöD/Kaiser Stand: 01.03.2021 § 14 Rn. 3). In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer Einwendungen gegen die Übertragung geltend machen. Im Ausgangspunkt ist die vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für ihn praktisch nur positiv, denn er erhält ein höheres Entgelt, außerdem ist mit der höherwertigen Position grundsätzlich der immaterielle Vorteil einer verbesserten Stellung in der Betriebshierarchie verbunden (vgl. dazu Weimann in Burger TVöD/TV-L, 4. Aufl. § 14 Rn. 5). b) Vor diesem Hintergrund spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Parteien eine Vertragsänderung vereinbart haben. Das Schreiben vom 18. Oktober 2019 ist nicht als Angebot ausgestaltet, der Kläger hat dies auch nicht so verstanden und dieses seinerseits - schriftlich - angenommen. Nach dem Sachvortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, handelt es sich bei der Assistenzstelle auch nicht um eine Stelle, die dauerhaft im Betrieb vorgesehen war. Eine solche Stelle findet sich insbesondere nicht in dem Organigramm des Beklagten (Bl. 181 der Akte). Es handelt sich um eine einseitige Maßnahme und damit um die Ausübung des Direktionsrechts. 2. Auf diese Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit bis zum Widerruf findet eine AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB statt. Diese führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Widerruf nach § 306 Abs. 2 BGB in Wegfall gerät und der Kläger Anspruch auf Zahlung nur der Funktionszulage hat. a) Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB reicht auch die einmalige Verwendungsabsicht des Arbeitgebers aus. Die Klausel ist erkennbar von dem Beklagten vorformuliert worden. Dafür spricht schon das äußere Erscheinungsbild. Dass der Kläger auf den Inhalt einen maßgeblichen Einfluss hätte ausüben können, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist es auch fernliegend, ausnahmsweise eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB anzunehmen. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht ein. Eine einschlägige tarifliche Regelung existiert hier, auch nicht gemäß dem PädMindLohnTV 2019, nicht. b) Kontrollgegenstand ist die widerrufliche Übertragung höherwertiger Aufgaben gegen Zahlung einer Zulage. Die monatliche Funktionszulage sollte nur in Abhängigkeit von der Übernahme der Regionalleiter-Assistenzaufgaben Bestand haben. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 57, NZA 2021, 702). bb) Es verbietet sich, die Zusage der Zahlung der Funktionszulage in Höhe von 294 Euro unabhängig von der vorübergehenden Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit zu betrachten. Zwar hat das Schreiben vom 18. Oktober 2019 unmittelbar nur die Zusage einer Funktionszulage ab dem 1. Oktober 2019 und einen diesbezüglichen Widerruf zum Inhalt. Angeknüpft wird aber an die vorübergehende Zuweisung der Regionalleiter-Assistenzaufgaben, die zumindest in dem Schreiben auch Erwähnung findet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass sowohl die Zuweisung der höherwertigen Aufgaben als auch die damit verbundene Funktionszulage unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgen sollte. Dies deckt sich auch mit dem Sachvortrag des Beklagten im Prozess, denn dieser hat ausgeführt, dass man zum damaligen Zeitpunkt noch nicht genau gewusst habe, wie lange eine Entlastung von Herrn C erforderlich sei. Einen genauen Endzeitpunkt konnte der Arbeitgeber damals noch nicht benennen. Im Unterschied dazu hat der Kläger z.B. eine Funktionszulage in Höhe von 286 Euro für seine Tätigkeit im Projekt „AlphaGrund II“ für einen genau abgegrenzten Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 28. Februar 2021, erhalten. c) Die AGB-Kontrolle ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung unterliegt der Inhalt der wechselseitigen Hauptleistungspflichten nicht der Inhaltskontrolle. Es geht hier aber nicht um die Höhe des Entgelts, sondern um die zeitliche Einschränkung der Übertragung der zusätzlich vergüteten Sonderaufgaben durch den Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 38, NJW 2016, 826). d) Das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht verletzt. aa) Für die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts haben sich bestimmte Grundsätze herausgebildet. Die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts richtet sich nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Deren Wertungen sind im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB heranzuziehen. Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 17, NZA 2017, 931). Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Die gebotene Interessenabwägung muss zu einer Zumutbarkeit der Klausel für den Arbeitnehmer führen. Das richtet sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte muss der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Auch wenn der Arbeitgeber im Grundsatz ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere „Zusatzleistungen“ flexibel auszugestalten, darf das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 18, NZA 2017, 931). Der Widerrufsvorbehalt darf nicht aus formellen Gründen unwirksam sein. Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest „die Richtung angegeben“ werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 16, NZA 2012, 616). bb) Im vorliegenden Fall ist die vorübergehende Zahlung der Zulage an die vorübergehende Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit der Assistenzaufgaben gekoppelt. Im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen bezieht sich der Widerrufsvorbehalt also nicht nur auf die Leistung des Arbeitgebers selbst (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - NJW 2007, 536) - hier also die Zahlung der Funktionszulage -, sondern auch auf die Zuweisung eines anderen Arbeitsinhalts - hier die Erledigung von Assistenzaufgaben zugunsten des Regionalleiters. Nach einer Ansicht findet auf eine solche Konstellation § 308 Nr. 4 BGB keine Anwendung, sondern nur § 307 BGB (vgl. Bonin/Walser in Däubler/Deinert/Walser, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 308 Rn. 25). Nach a.A. komme es in Betracht, auch insofern § 308 Nr. 4 BGB anzuwenden, wenn und soweit durch die Veränderung der eigenen Leistung des Klausel-Verwenders auch die Gegenleistung modifiziert wird (vgl. Roloff in Clemenz/Kreft/Krause, 2. Aufl. § 308 Rn. 38). Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des BAG betraf einen Fall, in dem sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten hat, den Arbeitnehmer in das Ausland zu versetzen, wobei sich das Gehalt dann an die dort „ortsübliche“ Vergütung anpassen sollte (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 22, AP Nr. 209 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Damit ist die hier vorliegende Konstellation indes nicht vergleichbar. Die für den Arbeitnehmer wichtige Höhe des Entgelts war von vornherein bestimmt, nämlich 294 Euro monatlich. Die eigene Leistung des Arbeitgebers sollte an sich unverändert bleiben, variabel war hingegen „nur“ die Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, die die Zahlung der Funktionszulage nach sich zog. Auf eine solche Konstellation ist allein § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB anwendbar (so auch für die zweckbefristete Übertragung höherwertiger Aufgaben BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - Rn. 40 ff., NZA-RR 2008, 358). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Die Zahlung der Funktionszulage in Höhe von 294 Euro greift bei einem Grundgehalt von 3.230 Euro nicht in den Kernbereich des Arbeitsvertrags ein. cc) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, dass die Gründe für den Wegfall der Funktionszulage gesondert aufgeführt werden mussten. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 45, AP Nr. 26 zu § 307 BGB). (2) Dem Kläger musste klar sein, dass die Funktionszulage solange gezahlt wurde, wie ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Die Zahlung des höheren Entgelts war an die Ausübung einer anderen Tätigkeit geknüpft. Dies ist für sich betrachtet grundsätzlich nicht intransparent (so auch für die zeitlich befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - Rn. 51, NZA-RR 2008, 358). Eine Variabilität bestand allerdings in der Frage, wie lange die Übertragung andauern sollte. Dies ist aber keine Frage der Transparenz, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Man kann darüber hinaus argumentieren, dass die Klausel hätte bestimmter gefasst sein können, indem der Arbeitgeber diejenigen Gründe aufzählte, aus denen der Widerruf der zeitweiligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgen sollte. Es lässt sich denken, dass insoweit in Betracht kam, dass der Widerruf z.B. habe erfolgen können, sobald die Stelle des Vorgesetzten wieder - dauerhaft - besetzt wurde oder wenn sich die Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten durch den Kläger aus Sicht des Beklagten sich als mangelhaft erweisen würde, also aus Leistungsgesichtspunkten etc. Im vorliegenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Aufzählung solcher Widerrufsgründe für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als bloßer Formalismus darstellen würde. In Bezug auf Versetzungsvorbehalte entspricht es der Rechtsprechung des BAG, dass Gründe für die Ausübung des Vorbehalts nicht im Vorhinein zur Wahrung der Transparenz aufgezählt werden müssen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 45, AP Nr. 27 zu § 307 BGB). Eine Konkretisierungsverpflichtung würde dem Bedürfnis des Arbeitgebers, auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren zu können, nicht gerecht. Die Aufzählung aller in einer möglicherweise fernen Zukunft einmal in Betracht kommenden Gründe stößt auf Schwierigkeiten und die Zusammenfassung unter einen Oberbegriff wie „sachlicher Grund” führte zu Leerformeln, die nicht mehr Klarheit verschaffen würden. Im Übrigen erfährt der Arbeitnehmer auch bei einer konkreteren Fassung nicht mehr, als er ohnehin weiß, nämlich dass die tatsächlichen Umstände aus der Sphäre des Arbeitgebers (wirtschaftliche oder betriebliche Gründe) oder aus seiner eigenen Sphäre (in der Person oder im Verhalten) resultieren können. Offen bliebe immer noch, welche konkreten wirtschaftlichen, betrieblichen und persönlichen Gründe eine Änderung rechtfertigen(vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 45, AP Nr. 27 zu § 307 BGB). So ist die Interessenlage auch im vorliegenden Fall. Wenn die Gründe bei einem Versetzungsvorbehalt nicht aufgezählt sein müssen, der sogar die dauerhafte Änderung von Arbeitsbedingungen beinhalten kann, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend eine andere und zudem höherwertige Tätigkeit erbringen soll. Der Arbeitnehmer weiß in einem Fall wie dem vorliegenden, „was auf ihn zukommt“. Solange ein tatsächlicher Vertretungsbedarf besteht und solange sich der Arbeitnehmer den höherwertigen Aufgaben gewachsen zeigt, kann er damit rechnen, diese weiter auszuüben. Solange er diese ausübt, erhält er auch die zugesagte Funktionszulage. In einer solchen Situation ist er deutlich weniger schutzwürdig, als wenn der Arbeitgeber - voraussetzungslos - eine Zulage gewährt und sich vorbehält, diese später zu widerrufen (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - NJW 2007, 536). In einer solchen Konstellation besteht das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers vorausschauend zu wissen, in welchen Sachverhaltsalternativen er mit einer Reduzierung seines Entgeltes rechnen muss. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu vergleichen, denn die Übertragung einer höherwertigen Aufgabe stellt sich, wie bereits oben ausgeführt, als für den Arbeitnehmer prinzipiell nur positiv dar. Er nimmt Aufgaben wahr, die in der Betriebshierarchie höher angesiedelt sind und erhält dafür ein zusätzliches Entgelt. e) Die Zusage hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. aa) Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, NJW 2020, 946). Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, NJW 2020, 946). Die zeitweilige Aufgabe höherwertiger Tätigkeiten entspricht in der Regel einem kurzfristigen Bedürfnis der Personalplanung. Häufig wird es aus Sicht des Arbeitgebers möglich sein, den genauen zeitlichen Rahmen dieses Vertretungsfalles bereits im Vorhinein zu kommunizieren (so die Konstellation in BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - NZA-RR 2008, 358; vgl. auch zur Zweckbefristung BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 6, NJW 2016, 826), es kann aber auch anders liegen, nämlich dann, wenn noch nicht sicher ist, wann eine neue geeignete Person für die Vorgesetztenstellung gefunden werden kann. Ist die zeitliche Dauer der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten nicht absehbar, entspricht es einem anzuerkennenden Flexibilisierungsinteresse, wenn die Übertragung der Tätigkeit lediglich an die Ausübung eines Widerrufs geknüpft wird. Der Arbeitnehmer ist in einer solchen Situation nicht im besonderen Maße schutzbedürftig. Er erhält für die zusätzliche Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung. Wie bereits erwähnt, ist die Ausübung von höherwertigen Tätigkeiten in aller Regel mit einem Zuwachs an Reputation und einer Besserstellung in der Betriebshierarchie verbunden (vgl. BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - Rn. 48, NZA-RR 2008, 358). bb) Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestand, die zeitweilige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an die Ausübung eines Widerrufs zu knüpfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger die höherwertigen Aufgaben übertrug und dass er diese Übertragung an einen Widerrufsvorbehalt koppelte. Im vorliegenden Fall war es nicht zu beanstanden, dem Kläger die Teilaufgaben zu überantworten. Dabei ist auch zu beachten, dass er Sonderaufgaben bei der Regionaleiterassistenz bereits vor Oktober 2019 übernommen hatte und dadurch in den Bereich „eingearbeitet“ war. Im vorliegenden Fall stand es im Oktober 2019 aus Sicht des Beklagten zudem nicht hinreichend fest, bis wann der Kläger die Zusatzaufgaben übernehmen sollte. Es musste ein Ersatz für Herrn A gefunden und dieser musste erst noch nach einer Übergangsphase eingearbeitet werden. Der neue Regionalleiter - hier Herr C - musste sich bei seiner neuen Tätigkeit zunächst orientieren und konnte erst dann entscheiden, ob und wenn ja in welcher Hinsicht er eine (weitere) Assistenz benötigte. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich ein diesbezüglicher Zeitpunkt nicht genau vorhersehen ließ. Zugunsten des Arbeitgebers kann zusätzlich auf die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten abgestellt werden, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Es besteht die Besonderheit, dass das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist und dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus Gründen der Personalplanung häufig nur vertretungsweise bzw. für einen nicht dauerhaften Einsatz erfolgt. Auch unterhalb der Ebene einer festen Übertragung der besseren Position kann sich häufig auch nur ein kurzfristiger Bedarf an der Übertragung ergeben, der zudem nicht in jedem Fall von vornherein zeitlich benennbar ist. Auch die Existenz vieler entsprechender Regelungen in Tarifverträgen, wie z.B. § 14 TVöD, verdeutlicht, dass es sich insoweit um eine im Arbeitsrecht typische Konstellation handelt. cc) Der bei § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle entspricht die „doppelte Billigkeitsprüfung“, die das BAG sonst außerhalb einer AGB-Kontrolle vornimmt, soweit eine höherwertige Tätigkeit auf einer tarifvertraglichen Grundlage zugewiesen wird. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 19, AP Nr. 7 zu § 24 BAT-O; BAG 17. April 2003 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c der Gründe, NZA 2003, 159). Im vorliegenden Fall war es nicht zu beanstanden, dem Kläger die Assistenzaufgaben zu überantworten. Es ist auch bereits ausgeführt worden, dass es nicht genau absehbar war, wann die Vorgesetztenstelle dauerhaft nachbesetzt würde, so dass es auch gerechtfertigt war, die Stelle nur vorübergehend und unter einem Widerrufsvorbehalt zu übertragen. dd) Theoretisch hätte der Beklagte auch den Weg gehen können, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit nur befristet - ggf. im Wege einer Zweckbefristung - zu übertragen. Auch dies ist rechtlich möglich (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - NJW 2016, 826). In einem solchen Fall sind die Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG im Rahmen der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42, NJW 2016, 826). Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Wie oben ausgeführt, war es dem Arbeitgeber nicht möglich, einen genauen Zeitrahmen vorherzusagen. Insoweit ist auch die Ansicht des Klägers verfehlt, wenn er meint, es müsse eine Kontrolle nach dem TzBfG stattfinden. 3. Die „Vereinbarung“ über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegen Zahlung einer Funktionszulage ist nicht durch die E-Mail des Klägers vom 27. März 2020 (Bl. 40 der Akte) beendet worden. Denn wie oben ausgeführt handelt es sich nicht um eine Vertragsänderung, sondern um die einseitige Zuweisung von Tätigkeiten kraft Direktionsrechts. Auf ein zwischenzeitlich artikuliertes Einverständnis des Klägers, dass er mit der Beendigung der Leistung der zusätzlichen Aufgaben gegen Zahlung der Zulage einverstanden sei, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Der Widerrufsvorbehalt bestand nur zugunsten des Arbeitgebers, da es auch nicht Sache des Arbeitnehmers ist, das Direktionsrecht auszuüben. 4. Die Ausübung des Widerrufs nach § 106 GewO und § 315 Abs. 3 BGB hält einer gerichtlichen Kontrolle stand. a) Mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Aufgaben und damit die Zulage zum 1. November 2020 endeten (Bl. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 12. November 2020 erklärte der Beklagte den Widerruf der gezahlten Zulage (Bl. 45 der Akte). Bereits in dem ersten E-Mail-Schreiben ist die Ausübung des Widerrufs zu sehen. Der Widerrufsvorbehalt stand auch nicht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Schriftform. Spätestens mit dem Schreiben vom 12. November 2020 ist der Widerruf erklärt worden. b) Der Widerrufsvorbehalt war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor existent. Insbesondere haben die Parteien sich nicht stillschweigend auf eine vorbehaltslose und unbefristete Fortführung der Assistenztätigkeiten verständigt. aa) Zunächst war es so, dass beide Seiten zum 31. März 2020 übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Assistenztätigkeiten zukünftig voraussichtlich nicht mehr anfallen werden, nachdem zum 1. Januar 2020 Herr C eingestellt worden und dieser von seinem Vorgänger Herrn A eingearbeitet war. Der Beklagte hat dem Kläger jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus die streitgegenständliche Funktionszulage weitergezahlt. Dadurch haben die Parteien allerdings keine stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen, dass dem Kläger die Funktionszulage zukünftig dauerhaft zustehen sollte. Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben ist, ergibt sich nicht aus einer rückschauenden Betrachtung, insbesondere nicht daraus, wie lange die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Willen der Arbeitgeber bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Dasselbe gilt von einer Umwandlung einer zunächst vorübergehend übertragenen Tätigkeit in eine dauernde. Wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit keine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben hat, ob diese Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen wird, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, eine nur vorübergehende Übertragung liege nicht vor. Denn ob eine Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend zugewiesen wird, kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den dem Angestellten erkennbaren näheren Umständen ergeben (vgl. LAG Köln 8. September 2015 - 12 Sa 681/15 - Rn. 45, BeckRS 2015, 72899; BeckOK TVöD/Kaiser Stand: 01.03.2021 § 14 Rn. 2b). Es ist nach dem Sachverhalt unstreitig, dass die Parteien nach dem 31. März 2020 Gespräche geführt haben, unter welchen Konditionen welche Aufgaben zur Unterstützung von Herrn C zukünftig in Betracht kommen könnten. Diesbezüglich hat der Beklagte dem Kläger mehrere Vorschläge unterbreitet. Im Prozess hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass er für diesen Übergangszeitraum die Funktionszulage nur vorübergehend weitergezahlt habe. Dies war auch für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbar. In diesem Kontext muss berücksichtigt werden, dass die neue Einstellung des Vorgesetzten Herr C unstreitig ist und der Kläger durch seine E-Mail vom 27. März 2020 zu erkennen gegeben hat, dass er das Ausscheiden von Herrn A und das vollständige Nachrücken in diese Position durch Herr C als Zäsur angesehen hat. Inwieweit der neue Vorgesetzte Unterstützungsleistungen benötigte, war am Anfang des Jahres 2020 noch nicht hinreichend konkret absehbar. In einer solchen Situation der Ungewissheit durfte der Kläger daher nicht davon ausgehen, dass er die gleichen Aufgaben, die er zuvor Ende März noch abgelehnt hatte, auf Dauer fortführen konnte (vgl. LAG Köln 8. September 2015 - 12 Sa 681/15 - Rn. 45, BeckRS 2015, 72899). Aus dem gleichen Grund scheiden auch Ansprüche aus betrieblicher Übung aus. bb) Der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung, wenn eine vorübergehende Zuweisung höherwertiger Tätigkeit nochmals verlängert worden ist, denn die Norm ist auf die Befristung nur einzelner Arbeitsbedingungen nicht anzuwenden (vgl. LAG Köln 8. September 2015 - 12 Sa 681/15 - Rn. 53, BeckRS 2015, 72899; KR/Lipke/Bubach 13. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 52). Außerdem weiß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, dass der nur vorübergehende Charakter der Aufgabenübertragung ohne eine anderslautende deutliche Verlautbarung des Arbeitgebers nicht in Wegfall geraten soll. c) Die konkrete Ausübung des Widerrufsvorbehalts hält einer Ausübungskontrolle stand. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien über Monate versucht haben, sich über den Inhalt der Assistenzaufgaben zu verständigen, diesbezüglich aber keine Einigung zustande gekommen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Arbeitgeber - möglicherweise - rechtlich möglich gewesen, dem Kläger auch einseitig bestimmte zusätzliche Aufgaben weiterhin zuzuweisen. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber für sich entschied, dass eine Fortführung der höherwertigen Tätigkeiten nicht in Betracht komme, wenn der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, diese auch zu übernehmen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich ursprünglich um eine nicht regulär ausgewiesene Stelle handelte, sondern der gesundheitlich angeschlagene Herr A hatte um eine Entlastung gebeten. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Arbeitgeber entschieden, dem Kläger unterstützende „Assistenzaufgaben“ zuzuweisen. Wenn diese nun in Wegfall geraten, wird der Zustand wiederhergestellt, der im Betrieb bis zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vorgesetzten der Regelfall war. Insoweit ist auch nachzuvollziehen, dass es nach den Behauptungen des Beklagten keine dauerhafte „Assistenzstelle“ gegeben habe. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass mit dem Wegfall der zusätzlichen Assistenzaufgaben auch die Funktionszulage in Wegfall gerät, so dass er in seinem Entgeltinteresse beeinträchtigt wird. Allerdings ist zu bedenken, dass er - soweit erkennbar - selbst im Vorfeld keine eigenen Vorschläge zur zukünftigen Ausgestaltung der Assistenzaufgaben gemacht hat. Auf die Vorschläge des Arbeitgebers ist er - soweit dies nach der Aktenlage nachzuvollziehen ist - nicht eingegangen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt erscheint, wie eine AGB-Kontrolle vorzunehmen ist, wenn die vorübergehende Zuweisung einer zusätzlich vergüteten Tätigkeit ohne eine kollektivrechtliche Grundlage erfolgt und der Arbeitgeber die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit unter einen voraussetzungslosen Widerrufsvorbehalt gestellt hat. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zulage. Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 1. August 2001 als pädagogischer Mitarbeiter zur Begleitung und Betreuung der von dem Beklagten durchgeführten Berufsvorbereitungs- und Ausbildungsprojekten beschäftigt. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der Bildungsangebote in Hessen im Bereich der hessischen Wirtschaft anbietet. Zuletzt galt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24. Juni/30. Juni 2003. Das Bruttomonatsgehalt betrug ohne Zulagen zuletzt ca. 3.230 Euro. Der Kläger ist seit 2018 Betriebsratsmitglied und wurde im März 2021 erneut in den Betriebsrat gewählt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der kraft Rechtsverordnung nach § 7 AEntG verbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT 29. März 2019 V1; kurz: PädMindLohnTV 2019) Anwendung. Bei dem Beklagten war der Regionalleiter A beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen bat er um eine Entlastung. Vor diesem Hintergrund teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr B, Ab dem 1. Oktober 2019 erhalten Sie bis auf Widerruf für die Übernahme von Regionalleiter-Assistenz-Aufgaben eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 294 Euro…“ Bereits zuvor war dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2018 befristet für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2019 wegen dessen Tätigkeit in dem Projekt „AlphaGrund II“ sowie der Übernahme von Regionalleiter-Assistenzaufgaben eine Funktionszulage von insgesamt 580 Euro zugesagt worden (Bl. 151 der Akte). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Bl. 39 der Akte) ist dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2021 für die Tätigkeit in dem Projekt „AlphaGrund II“ eine Funktionszulage von 286 Euro zugesagt worden. Ab dem 1. Januar 2020 wurde Herr C eingestellt, der als Nachfolger von Herrn A vorgesehen war. Am 31. März 2020 schied Herr A aus. Mit E-Mail vom 27. März 2020 (Bl. 40 der Akte) teilte der Kläger folgendes mit: „Hallo C, durch das Ausscheiden von A als Regionalleiter und das nun folgende Ende der Übergangsphase an Dich sehe ich die mit A getroffene Vereinbarung zu den Regionalleiter-Assistenzaufgaben vom 20.07.2018 (siehe Anhang) zum 31.03.2020 als beendet an. Entsprechend weise ich darauf hin, dass damit auch die hierfür gewährte Funktionszulage endet. Sollte ich Aufgaben, die bisher über das da oben genannte Papier abgedeckt wurden, auch zukünftig begleiten, bin ich gerne für ein Gespräch mit Dir bereit.“ Die Parteien verhandelten nach dem 31. März 2020 über eine eventuelle Nachfolgevereinbarung. In dieser Zeit zahlte der Beklagte die Zulage an den Kläger zunächst fort. Am 14. Oktober 2020 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn C über infrage kommende Zusatzaufgaben statt. Mit E-Mail vom 23. Oktober ist dem Kläger ein konkretes Angebot gemacht worden, wie seine Aufgaben zukünftig aussehen könnten. Ende Oktober 2020 sind diese Gespräche gescheitert. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 teilte Herr C dem Kläger mit, dass die Zusatzaufgaben und die Zulage zum 1. November 2020 enden würden (Bl. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 12. November 2020 erklärte der Beklagte den Widerruf der gezahlten Zulage (Bl. 45 der Akte). Am 16. Dezember 2020 hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Darmstadt Klage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 294 Euro für die Monate November 2020 bis Februar 2021 habe. Der in dem Schreiben vom 18. Oktober 2019 vorgesehene Widerrufsvorbehalt sei unwirksam. Er sei intransparent und verstoße auch gegen die Regelungen aus dem TzBfG. Die Vereinbarung sei auch nicht durch ihn selbst aufgekündigt worden. Ein E-Mail-Schreiben wahre die Schriftform nicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.176 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage habe. Dem Kläger sei die Zulage nur für eine Übergangszeit zur Entlastung von Herrn A gezahlt worden. Die Übernahme von Assistenztätigkeiten habe keine Beförderung des Klägers dargestellt, es gebe bei dem Beklagten keine (dauerhafte) Stelle eines „Regionalleiter-Assistenten“. Der Widerrufsvorbehalt sei in dem Schreiben vom 18. Oktober 2019 so gewählt worden, da das genaue Ausscheiden des Herrn A zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe. Der Kläger habe von der Widerrufsmöglichkeit durch seine E-Mail selbst Gebrauch gemacht. Aus Kulanz habe man auch nach dem 31. März 2020 die Zulage in Absprache mit Herrn C zunächst fortgezahlt. Mit dem Kläger sei am 1. April 2020 besprochen worden, dass Herr C die Situation erst einmal beurteilen müsse, sodann könnte über eine neue Vereinbarung mit dem Kläger gesprochen werden. Dem Kläger sei aufgrund des Gespräches bewusst gewesen, dass die vorläufige Weiterzahlung der Zulage nur vorübergehender Natur gewesen sei. Während des Sommers sei wiederholt und letztlich erfolglos versucht worden, mit dem Kläger eine Zusatzvereinbarung abzuschließen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14. September 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Zulage ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem Schreiben vom 18. Oktober 2019. Die Regionalleiter-Assistenzaufgaben seien unstreitig weggefallen. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung, da der Kläger nicht habe darauf vertrauen können, die Zulage ohne Übernahme von Zusatzaufgaben weitergezahlt zu erhalten. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 112 - 115 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 6. Oktober 2021 zugestellt worden. Am 18. Oktober 2021 hat er bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese sogleich auch begründet. In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen haben. Unter Erweiterung der Klage für den Zeitraum März 2021 bis Oktober 2021 vertritt er weiterhin die Auffassung, dass die Parteien in dem Schreiben vom 18. Oktober 2019 den Arbeitsvertrag dahingehend geändert hätten, dass der Kläger zukünftig als Regionalleiterassistent beschäftigt werde. Die darin ebenfalls vereinbarte Widerrufsklausel sei so nicht möglich, da unklar sei, unter welchen Voraussetzungen die Zulage widerrufen werden könne. Der Vertrag habe nur durch eine Kündigung bzw. Änderungskündigung abgeändert werden können. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger keinen Willen gezeigt habe, diese Arbeiten zu erbringen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 sei die Beklagte aufgefordert worden, ihn entsprechend der Funktionszulage zu beschäftigen. Spätestens mit Erhebung der Klage sei sein Wille, die Regionalleiter-Assistenzstelle zu besetzen, deutlich geworden. Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. September 2021 - 4 Ca 321/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.528 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, dass die Berufung bereits nicht ordnungsgemäß begründet und deshalb unzulässig sei. Eine Beförderung habe es nicht gegeben. Er betont, dass der Kläger mit E-Mail vom 27. März 2020 selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass er die vorläufig übertragene Tätigkeit nicht weiter ausüben wolle. Die Klausel sei auch nach den Maßstäben einer AGB-Kontrolle nicht unwirksam, wenn beide Seiten wie im vorliegenden Fall die Klausel in der gleichen Art und Weise verstanden hätten. Aus Sicht des Beklagten habe der Kläger den entscheidenden Anteil daran gehabt, dass keine nachfolgende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Es sei für den Kläger von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Funktionszulage nur interimsmäßig nach dem 31. März 2020 weitergezahlt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.