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Urteil

10 Sa 426/23 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0216.10SA426.23SK.00
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Leitsätze
1. Das Reinigen von Rohren mittels einer Spirale, die mithilfe eines automatisierten Bohrkopfes sich durch die Verstopfung bohrt, stellt eine baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar. Das Gleiche gilt für das Spülen von Rohren mittels Hochdruckspülwagen. 2. Ein Betrieb, der sowohl das Reinigen von Rohren als auch die Sanierung von Rohren anbietet, ist insgesamt als ein baugewerblicher Betrieb anzusehen. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht (schematisch) allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276). Auch „erfolglose“ Reinigungstätigkeiten, denen kein Sanierungsauftrag nachfolgt, sind auf den betrieblichen Gesamtzweck angelegt. 3. Die Reinigungsarbeiten stellen ebenso wie TV-Inspektionsarbeiten jedenfalls dann bauliche Zusammenhangsarbeiten dar, wenn und soweit ihnen ein Sanierungsauftrag nachfolgt. Darauf, dass der Sanierungsauftrag auf einem neuen Angebot oder Vertrag beruht bzw. erst Monate später umgesetzt wird, kommt es nicht entscheidend an.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2022 – 7 Ca 648/14 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Reinigen von Rohren mittels einer Spirale, die mithilfe eines automatisierten Bohrkopfes sich durch die Verstopfung bohrt, stellt eine baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar. Das Gleiche gilt für das Spülen von Rohren mittels Hochdruckspülwagen. 2. Ein Betrieb, der sowohl das Reinigen von Rohren als auch die Sanierung von Rohren anbietet, ist insgesamt als ein baugewerblicher Betrieb anzusehen. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht (schematisch) allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276). Auch „erfolglose“ Reinigungstätigkeiten, denen kein Sanierungsauftrag nachfolgt, sind auf den betrieblichen Gesamtzweck angelegt. 3. Die Reinigungsarbeiten stellen ebenso wie TV-Inspektionsarbeiten jedenfalls dann bauliche Zusammenhangsarbeiten dar, wenn und soweit ihnen ein Sanierungsauftrag nachfolgt. Darauf, dass der Sanierungsauftrag auf einem neuen Angebot oder Vertrag beruht bzw. erst Monate später umgesetzt wird, kommt es nicht entscheidend an. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2022 – 7 Ca 648/14 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bereits das Bestreiten der Beklagten nicht erheblich war. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die „Reinigungsarbeiten“, bei denen mit einer automatisierten Spirale Verstopfungen durch Bohrungen beseitigt werden, als bauliche Tätigkeit anzusehen. Jedenfalls sind „Reinigungsarbeiten“ dann als baulich zu bewerten, wenn ihnen ein Sanierungsauftrag - mag dies auch auf einem neuen Angebot beruhen - nachfolgt. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 5. Juli 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. I. Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Umstellung der Klage auf die Feststellung, dass der Widerspruch der Berufungsklägerin gegen die Forderung der ULAK im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D hinsichtlich Dezember 2009 bis Dezember 2013 in Höhe von 405.607,50 Euro begründet ist, war nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig und geboten. Zuletzt hat der Kläger in diesem Verfahren gemeldete Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 392.368,35 Euro und für die Angestellten i.H.v. 13.239,15 Euro, zusammen 405.607,50 Euro, geltend gemacht. Geht es um Rechtsstreitigkeiten über eine Insolvenzforderung, richtet sich die Aufnahme ausschließlich nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO. Liegt für eine streitige Insolvenzforderung - wie hier - bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die titulierte Forderung schon anhängig, so ist die Feststellung der streitigen Forderung nach § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (vgl. BGH 12. März 2021 - V ZR 181/19 - Rn. 12, NZI 2021, 669). Voraussetzung für eine Aufnahme des Rechtsstreits nach §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO ist zunächst, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (vgl. BGH 12. März 2021 - V ZR 181/19 - Rn. 14, NZI 2021, 669). Das ist hier der Fall. Ausweislich des Auszugs aus der Insolvenztabelle sind die rückständigen Beiträge zur Insolvenztabelle am 11. Oktober 2023 angemeldet und vom Sachwalter am 31. Oktober 2023 bestritten worden. Liegt - wie hier - für eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Titel vor und ist über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig, kann der der Forderung widersprechende Insolvenzverwalter bzw. Sachwalters eine Fortsetzung des Prozesses nur mit dem Ziel erreichen, dass sein Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung für begründet erklärt wird (vgl. BGH 12. März 2021 - V ZR 181/19 - Rn. 16, NZI 2021, 669). Eine entsprechende Umstellung des Berufungsantrags hat die Beklagte hier vorgenommen. Da sie auch Rechtsmittelführerin war, konnte sie problemlos den Antrag ändern. II. Eine Umstellung des Rubrums auf Beklagtenseite war nicht veranlasst. Zwar ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 1. September 2023 - 70 IN 227/23 - (Bl. 942 der Akte) über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Es wurde aber kein Insolvenzverwalter eingesetzt, auf den die Verfügungsbefugnis übergangen ist, sondern es wurde (nur) die Eigenverwaltung nebst Sachwalterbestellung angeordnet (§ 270 InsO). In dieser Konstellation kommt es zwar auch zur Unterbrechung, die Verfügungsbefugnis verbleibt aber bei der Schuldnerin (vgl. BAG 22. August 2018 - 1 AZR 546/15 (A) - NZI 2018, 47). Die Parteirollen ändern sich durch die Aufnahme und Änderung der Anträge nicht (vgl. Müko-InsO/Schumacher 4. Aufl. § 179 Rn. 37). III. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Beitragsforderung des Klägers in zuletzt noch geltend gemachter Höhe von 405.607,50 Euro ist berechtigt, weshalb der Widerspruch des Sachwalters unbegründet ist. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354; BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 405.607,50 Euro für den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 gemäß der §§ 18, 21, 22 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. ab 1. Juli 2013 gemäß §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 3. Mai 2013 i.V.m. § 7 Abs. 1 bis 5 SokSiG verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 12, AP Nr. 407 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Bei richtiger rechtlicher Bewertung fallen auch die von der Beklagten erbrachten „Reinigungstätigkeiten“ unter den betrieblichen Geltungsbereich. Dies hat sowohl die Beklagte bei ihrer Rechtsverteidigung verkannt als auch das Arbeitsgericht, als es den Beweisbeschluss erlassen hat (dazu unter aa). Darüber hinaus ist zugrundezulegen, dass jedenfalls deshalb überwiegend bauliche Leistungen angefallen sind, weil die „Reinigungsleistungen“ eine bauliche Zusammenhangstätigkeit darstellen, wenn ihnen ein Sanierungsauftrag nachfolgt (dazu unter bb). aa) Bei zutreffender rechtlicher Bewertung war der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Reinigungstätigkeiten bereits nicht als erhebliches Bestreiten zu bewerten. (1) Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV kann nur sehr begrenzt abgestellt werden. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 144/19 - Rn. 23, Juris). Im Ausbildungsrahmenplan wird nicht ausdrücklich das Instandsetzen bzw. Reinigen von Druckrohren genannt. Es wird nur allgemein das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 11 BauWiAusbV vom 2. Juni 1999) genannt. In Bezug auf Kanalbauarbeiten gilt zwar anderes. Denn im Ausbildungsrahmenplan für den baulichen Beruf des Kanalbauers wird ausdrücklich das Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere auf Dichtigkeit (Anlage 15 zu § 79 Nr. 10 der VO über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl. I, 1999, S. 1097 ff.) und das Reinigen von Kanälen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassung, genannt (Anlage 15 zu § 79 Nr. 11 d) der VO vom 2. Mai 1999) (Hess. LAG 13. Januar 2003 - 16 Sa 142/02 - Juris). Insgesamt gesehen kann aber nicht angenommen werden, dass es Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist, auch auf Privatgrundstücken und in Privathäusern Rohre zu reinigen und Verstopfungen zu beseitigen. Die Tätigkeit des Rohrleitungsbauers erstreckt sich typischerweise auf Rohre im öffentlichen System der Kanalisation; hingegen ist es Aufgabe eines Sanitärinstallateurs, Rohre im Haus und auf Privatgrundstücken zu verlegen. Da sich aus dem Vortrag beider Parteien insoweit keine Differenzierungen ergeben, kann jedenfalls für die gesamte Tätigkeit nicht auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV abgestellt werden. (2) Allerdings fällt der (gesamte) Betrieb der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV unter den Geltungsbereich des VTV. Denn es wurden in den Kalenderjahren des Klagezeitraums (2009 bis 2013) von den seitens der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern Rohrleitungen und Kanalrohre durch Hochdruck gereinigt, Verstopfungen mittels einer automatisierten Spirale beseitigt, in das Abflussrohr hineinragende Teile abgefräst, sonstige Abflusshindernisse beseitigt und, falls nötig, Schäden durch das Inliner- bzw. Kurzlinerverfahren behoben. Alles das sind bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV. (a) Die Beklagte hat überwiegend an einem Bauwerk gearbeitet. Es handelt sich um ein Bauwerk im tariflichen Sinne, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhend sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 639; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Rohr ist ein mit baulichem Material hergestellter Baukörper, der mit einem Gebäude oder dem Erdboden fest verbunden ist. (b) Die Beklagte räumt selbst ein, dass in ihrem Betrieb zumindest auch bauliche Arbeiten angefallen sind. Auf Kanal- und Rohrsanierungen seien - gemäß dem Schriftsatz vom 5. November 2014 - ca. 20 - 30 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen. Unstreitig sind im Betrieb auch Kanalsanierungen erbracht worden. Zu den Sanierungsarbeiten zählt die Anwendung des sog. Kurzliner-Verfahrens, bei dem eine Schadstelle im Rohr mittels eines mit Epoxidharz versehenes Glasfaserlaminats abgedichtet wird. Bei dem sog. Inliner-Verfahren wird ein kompletter Schlauch in das Rohr verbracht, in dem dann die zu transportierende Flüssigkeit transportiert wird. Dies ergibt sich auch aus dem in erster Instanz zur Akte gereichten Internetauftritt der Beklagten sowie aus den Aussagen der vernommenen Zeugen. (c) Somit kommt es maßgeblich auf die rechtliche Einordnung der sog. „Reinigungsarbeiten“ an. Nach dem gesamten Akteninhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass in der Angabe der Beklagten - 70 % Reinigungsarbeiten nebst dazu im Zusammenhang stehender TV-Untersuchungen und Dichtigkeitsprüfungen - praktisch durchweg bauliche Leistungen enthalten waren. Einer Beweisaufnahme hätte es daher in der Tat nicht bedurft bzw. hätte durch ein gezieltes Nachfragen vermieden werden können. Die früher häufig auch von den Gerichten vorgenommene Differenzierung, dass Reinigungsarbeiten baufremd und Fräs- und Sanierungsarbeiten, die eine Einwirkung auf das Bauwerk bedingen, baulich seien, ist rechtlich nicht zutreffend. Auch das von der Beklagten so bezeichnete „Reinigen“ der Rohre stellt eine baugewerbliche Tätigkeit dar. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Internetauftritt der Beklagten, den der Kläger in der 1. Instanz zur Akte gereicht hat, zu entnehmen, was bei der Rohrreinigung bei der Beklagten angefallen ist (Bl. 21 der Akte). Dort heißt es: Rohrreinigung Spiralmaschinen und Zubehör Im Laufe der Zeit verengen sich die Innendurchmesser der Fallstränge durch Anhaftungen von Kalk, Fäkalien und Fett die auch unter dem Begriff „Ablagerungen“ bekannt sind. Ablagerungen von Rohrleitungen sind grundsätzlich nicht vermeidbar und müssen von Zeit zu Zeit entfernt werden, um Verstopfungen und den damit verbundenen Überflutungen von Wohn- und Kellerräumen vorzubeugen. Um Ablagerungen aus Rohrleitungen zu entfernen, werden diese mit der Maschinen-Spirale erst vorgebohrt, um wieder ein Ablaufen des Abwassers zu gewährleisten und danach mit der Schleuderkette auf den ursprünglichen in Durchmesser ausgeführt ist. Dadurch das Ausreißen von Kanälen zwar die Rohrwandung wieder von Ablagerungen befreit sind, die zertrümmerten Ablagerungen aber noch im Kanal liegen, müssen diese Leitungen mit dem Wasserhochdruck-Spülwagen freigespült werden. Dass solche Geräte bei Verstopfungen und Rohrreinigungen zum Einsatz kamen, ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen anlässlich der Beweisaufnahme. Der Zeuge E (Bl. 462 der Akten) gab an, dass er als Niederlassungsleiter gearbeitet habe und für die Einteilung der Arbeiten, das Schreiben von Angeboten und die Kundenakquise zuständig gewesen sei. Sie hätten überwiegend Rohrreinigungen gemacht. TV-Untersuchungen und Dichtigkeitsprüfungen an Rohren hätten sie nur ab und zu gemacht, ebenso wie Kurzliner. Zu ca. 25 % habe man Sanierungsarbeiten erbracht, der Rest entfalle auf die anderen Arbeiten. Er selbst sei überwiegend im Büro tätig gewesen. Teilweise sei es auch vorgekommen, dass sich bei der Rohrreinigung die Spirale irgendwo verfangen habe; dies habe dann länger gedauert. Der Zeuge F (Bl. 607 der Akte) sagte aus, dass er im Bereich der Kanalreinigung tätig gewesen sei. Rohrleitungsbauarbeiten und Tiefbauarbeiten habe er nicht geleistet. Er habe verstopfte Rohre gefräst und in seltenen Fällen auch eine TV-Aufnahme veranlasst. Bei der Rohrreinigung habe es zwei Varianten gegeben. Er fräse im Haus bis zur Grundleitung mit der Spirale, wenn er Zugang zu einem Revisionsschacht gehabt habe, könne er auch mit einem Hochdruckreiniger spülen. Es habe drei Arten von Spiralen gegeben, je nach Durchmesser des Rohres. Es habe auch verschiedene Aufsätze gegeben, um die Verstopfungen zu lösen oder Baumwurzeln wegzuschlagen. Der Zeuge G (Bl. 619 der Akte) sagte aus, dass er Rohrreinigungen gemacht habe, also mit Hochdruck Rohre gespült und Rohre mit der TV-Kamera beobachtet habe. Ein anderes Team habe die Sanierungen gemacht. Ihr Aufgabengebiet sei immer nur von dem Haus bis zur Straßenkante gewesen. Er habe Verstopfungen beseitigt. D.h., der Kunde habe angerufen und er habe das Rohr gereinigt. Nach dem Reinigen habe er immer noch geguckt, ob das Rohr einen Schaden bekommen habe. Der Zeuge H (Bl. 825 der Akte) sagte aus, dass er bei der Beklagten Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen habe. Er habe auch mal einen Bodenablauf oder ein Rohr ein- oder ausgebaut. Er habe auch Kanalsanierung durchgeführt und Kurzliner gesetzt. Das sei etwa zwei- bis viermal im Monat vorgekommen. Manchmal hätten Sie auch im Rahmen einer Rohrreinigung Wurzeln oder Beton ausfräsen müssen. Dies sei immer ein ziemlicher Aufwand gewesen. Aus den Aussagen dieser Zeugen lässt sich ohne weiteres ablesen, dass in der Terminologie bei der Beklagten der Einsatz von Maschinen-Spiralen ohne Weiteres unter den Begriff der „Rohrreinigung“ fällt. Dies ist auch durch Nachfragen in der Kammerverhandlung vom 16. Februar 2024 deutlich geworden. Der Prokurist Herr I hat geschildert, dass bei einer Verstopfung in einem Privathaus in der Regel eine sog. Spiralmaschine zum Einsatz gekommen sei. Einzelne Spiralen konnten mit einer Öse verlängert und so auf die gewünschte Länge gebracht werden. Sie wurden mit der Hand gesteuert. Vorne war ein sich drehender Bohrkopf - bestehend aus Metall und mit Zacken - angebracht, der sich durch die Verstopfung bohrte. Der Umstand, dass es sich um eine „Reinigungstätigkeit“ handelt, hindert nicht die Einordnung als bauliche Leistung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „reinigen” zu verstehen, dass „etwas von Schmutz, Zusätzen oder ähnlichem befreit” wird (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 57, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch in der Baubranche sind Reinigungsarbeiten grundsätzlich erforderlich und üblich, z.B. als Vorarbeiten in der Betonsanierung oder bei Fassadenreinigungen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 57, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In Bezug auf Kugelstrahlarbeiten, die letztlich auch eine Reinigungstätigkeit sind, hat der 10. Senat einen baulichen Charakter angenommen, weil sie eine notwendige Vorarbeit für die Sanierung von Betonböden sind. Vom betrieblichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 VTV werden Arbeiten, bei denen Betonböden mit der Kugelstrahlmaschine bearbeitet werden erfasst; diese Arbeiten sind nach dieser Rspr. als notwendige Vorarbeiten und damit als Teiltätigkeiten der Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten (§ 1 Abs 2 Abschn. V Nr. 5 VTV) anzusehen. Bei den Kugelstrahlarbeiten handelt es sich auch nicht um bloße Nebenarbeiten, die nur im Zusammenhang mit im Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesen zuzurechnen wären (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 52, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dies ist auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen. Das Reinigen von Fassaden mit Hochdruckheißdampfgeräten wie auch das Imprägnieren kann eine bauliche Leistung darstellten (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 54, AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 27. Januar 1993 - 10 AZR 473/91 - Juris). Bei dem Einsatz der Spiralen handelt es sich nicht um eine „Reinigungstätigkeit“, die - vergleichbar dem Reinigen von Fenstern - der Branche des Reinigungsgewerbes zuzuordnen wäre. Bei der Spirale handelt es sich vielmehr um ein hochspezialisiertes Werkzeug, welches im Prinzip wie ein Bohrer funktioniert und auch nur im Rahmen der Instandsetzung von Rohren zum Einsatz kommen kann. Ein Bohrer ist ein (typisches) Arbeitsmittel i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, welches auf Baustellen zur Ausführung von baulichen Arbeiten eingesetzt wird. Die halbautomatisierte Spirale „bohrt“ sich durch die jeweilige Verstopfung. Dies haben auch die Zeugen in der Terminologie so ausgesagt. Wesentlich für den Erfolg der Beseitigung der Verstopfung ist dabei der sich automatisch drehende Bohraufsatz. Ähnliches gilt für das Spülen mittels eines Spülwagens. Auch diese Tätigkeit lässt sich nur bei einer oberflächlichen Betrachtung als bloße „Reinigungstätigkeit“ beschreiben. Hier wurden keine ansonsten bei der Reinigung von Terrassen oder Fassaden eingesetzten Hochdruckreiniger verwendet, sondern große Maschinen in Form sog. Spülwagen. Die Hochdruckspülung wurde durch spezielle Spülwagen erbracht, bei denen etwa zwischen 120 und 160 bar zum Einsatz kamen. Auch diese Tätigkeit wurde nur in den Kanalrohren oder sonstigen Rohren durchgeführt. Es gibt - worauf auch die Beklagten hinweist - den Beruf des Industriereinigers, der auch Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger genannt wird (vgl. www.berufenet.de unter „Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger“; Abrufdatum: 15. Februar 2024). Diese reinigen neben industriellen Anlagen auch Rohre und beseitigen Verstopfungen. Dabei kommen ggf. auch Hochdruck- und Spülfahrzeuge zum Einsatz (vgl. www.berufenet.de unter „Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger“; Abrufdatum: 15. Februar 2024). Daneben gibt es als Ausbildungsberuf die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice. Es handelt sich um eine dreijährige Ausbildung (vgl. www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum: 15. Februar 2024). In den Ausbildungsinformationen bei Bundesagentur für Arbeit heißt es zu diesem Ausbildungsberuf weiter: Fachkräfte für Rohr, Kanal und Industrieservice kontrollieren im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice z.B. die Abwasserkanäle von Privathäusern auf undichte Stellen oder Verunreinigungen. Dazu verwenden sie Spezialkameras und dichten mithilfe ferngesteuerte Roboter Schadstellen ab. Im öffentlichen Kanalnetz führen Sie Routinekontrollen durch, prüfen Rohre, Becken und wasserführende Rinnen auf Dichtheit und veranlassen notwendige Reparaturen. Im Schwerpunkt Industrieservice entleeren, reinigen und warten sie Pumpanlagen, Tanks, Tankwagen und Abfüllanlagen, aber auch Gär- und Getränkebehälter. Mit Spezialgeräten wie Hochdruckwasser- oder Vakuumsauggeräten entfernen sie Rückstände, Ablagerungen oder Verunreinigungen und entsorgen diese umweltgerecht (vgl. www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum: 15. Februar 2024). Rohreinigungen zwischen dem öffentlichen Kanalnetz und Privathäusern werden u.a. durch den Einsatz von Hochdruckspielgeräten aus einem Spülfahrzeug (siehe auch den von der Bundesagentur zu Verfügung gestellten Imagefilm, www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum: 15. Februar 2024) beseitigt. Diese Tätigkeiten werden von der Beklagten erbracht. Es schadet nicht, dass es sich nicht um einen „klassischen“ Ausbildungsberuf handelt, der in der BauWiAusbV geregelt ist. Maßgeblich ist die Einordnung nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, auch wenn sich neue und von der Handwerksordnung anerkannte Ausbildungsberufe herausgebildet haben. Für eine bauliche Einordnung dieser Tätigkeiten spricht auch, dass eine große Nähe zu Tätigkeiten besteht, bei denen die bauliche Prägung außer Streit steht. Sofern die Aufträge sich auf das öffentliche Kanalnetz bezogen haben, ist anzunehmen, dass die Tätigkeit der Rohrreinigung und -wartung dem Bereich des Rohrleitungsbaus zuzurechnen ist, da es sich um eine Instandhaltung der Rohre handelt. Instandsetzungsarbeiten an Kanalrohren sind auch Rohrleitungsbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Sofern sich die Rohrverstopfung auf private Wohnhäuser bezog, ist zu beachten, dass der Einbau und das Auswechseln der dort verbauten Rohre zu der Tätigkeit eines Sanitärinstallateurs - früher auch Klempner genannt - gehört. Auch Sanitärfachkräfte beheben üblicherweise Rohrverstopfungen in Wohnhäusern, so dass es insoweit ebenfalls Überschneidungen zu dem Berufsfeld der Fachkaft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gibt. Sanitärfachfirmen zählen zum Baunebengewerbe, wie sich im Rückschluss aus § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 ergibt. Nichts anderes gilt für das Beseitigen eingewachsenen Wurzelwerks. Hier zeigt sich besonders deutlich, dass der Begriff der „Reinigung“ mindestens irreführend und verharmlosend ist. Denn in diesem Fall wird auch unmittelbar auf den Rohrkörper eingewirkt, also dieser repariert bzw. saniert. Beim Ausfräsen von Wurzelwerk gilt das schon deshalb, weil Wurzelwerk nicht ohne Beschädigung des Rohrkörpers einwachsen kann und das Ausfräsen stets im Zusammenhang stehen muss mit der Beseitigung eben dieser Beschädigung (vgl. Hess. LAG 13. Januar 2003 – 16 Sa 142/02 - Juris). Beim Ausfräsen von Verkrustungen und Ablagerungen wird ebenfalls, anders bei der bloßen Beseitigung von Verstopfungen im Rohr, auf die Rohrinnenwand, nämlich deren Oberfläche, eingewirkt (vgl. Hess. LAG 26. Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - Rn. 18, Juris). Der Begriff der „Reinigung“ wird im Sprachgebrauch der Beklagten auch dafür verwendet, dass mittels der Spirale ein besonderer Fräsaufsatz verwendet wird, der in der Lage ist, Wurzeln zu beseitigen. Der Zeuge H (Bl. 825 der Akte) sagte z.B. aus, dass er bei der Beklagten Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen habe. Manchmal hätten sie auch im Rahmen einer Rohrreinigung Wurzeln oder Beton ausfräsen müssen. bb) Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und sich daran anschließende Sanierungsarbeiten der Rohre und Kanäle entfallen ist. Die vorgeschalteten „Reinigungsarbeiten“ wären dann jedenfalls unter dem Aspekt baulicher Zusammenhangstätigkeiten - ebenso wie die Dichtigkeitsprüfungen und TV-Inspektionen - dem VTV zuzuordnen. (1) Dabei ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Zeugen die Beweisbehauptungen des Klägers gemäß dem Beweisbeschluss nicht (eindeutig) bestätigt haben. Die Zeugen haben vielfach bestätigt, mit „Reinigungsarbeiten“ befasst gewesen zu sein. Sie sagten vielfach auch aus, sie wüssten nicht, ob im Anschluss daran noch Sanierungsarbeiten erfolgt seien. (2) Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses ergibt sich ferner, dass die Bereiche der Rohrsanierung und Rohrreinigung bei der Beklagten grundsätzlich organisatorisch und personell getrennt waren. Eine Trennung war schon deshalb vonnöten, weil viele Arbeitnehmer gar nicht das Know-how hatten, um Kanalsanierungsarbeiten zu erbringen. Den typischen Ablauf bei der Beklagten haben die Zeugen wie folgt geschildert: Der Zeuge J (Bl. 214 Rs. der Akte) sagte aus, dass er ausschließlich im Büro der Beklagten gearbeitet habe. Der Zeuge gab an, als Betriebsleiter und Meister zu arbeiten; deshalb ist davon auszugehen, dass dieser Zeuge einen besonders guten Überblick über die betrieblichen Tätigkeiten hat. Anhand der Unterlagen habe man nachvollziehen können, dass im Zeitraum 2009 - 2013 zu etwa 70 - 80 % Rohrreinigungs-, TV-Inspektions- und Dichtigkeitsprüfungen angefallen seien. Zunächst würden sie von Kunden kontaktiert, der Rohrreiniger versuche dann, das Problem zu beheben. Wenn der Eindruck entstünde, dass ein weitergehender Schaden vorliege, würden sie dem Kunden eine TV-Inspektion anbieten. Wenn der Kunde sich dafür entscheidet und sich dabei ein Schaden herausstellt, erstellten sie ein Angebot zur Behebung des Schadens. Sodann sei es Sache des Kunden, darüber zu entscheiden, ob er die Reparatur von dem Betrieb durchführen ließ. Zwischen der Kanalreinigung und der anschließenden Sanierungsmaßnahme könnten Wochen oder Monate liegen. Auf die Sanierungs- und Bautätigkeiten seien nur ca. 20 bis 30 % der Arbeitszeit entfallen. Ca. fünf bis sechs der gewerblichen Mitarbeiter seien ausschließlich mit der Rohrreinigung beschäftigt. Die übrigen Mitarbeiter seien vielseitig einsetzbar und würden je nach Arbeitsanfall eingesetzt. Der Zeuge K (Bl. 385 der Akte) gab an, dass er bei der Beklagten TV- Untersuchungen, Dichtigkeitsprüfungen und Rohrreinigung erbracht habe. Die Rohre müssten gereinigt werden, um sie auf Dichtigkeit hin überprüfen zu können. Er habe zum Teil auch das Kurzlinerverfahren angewandt. Die Beklagte würde gerufen, wenn das Rohr verstopft sei. Dann reinigten sie zunächst das Rohr und untersuchten es dann mit einer Kamera, um die Ursache der Verstopfung festzustellen. Die Ursache der Verstopfung könne eine eingewachsene Wurzel oder etwas anderes, z.B. ein Stromkabel, im Rohr sein. Den Bericht leiteten sie an das Büro weiter. Im Anschluss daran werde entschieden, ob eine Rohrreparatur erbracht werde oder nicht. Der Zeuge L (Bl. 344 der Akte) sagte aus, dass er Dichtigkeitsprüfungen, TV-Untersuchungen und Sanierungen durchgeführt habe. Die Arbeitsvorgänge bauten aufeinander auf, auf eine Inspektion könne eine Dichtigkeitsprüfung folgen usw. Genaueres zu dem arbeitszeitlichen Überwiegen könne er nicht mehr sagen. (3) Wird bei einer Beseitigung einer Verstopfung ein Schaden im Rohr festgestellt und dieser Schaden im Anschluss durch eigene Mitarbeiter der Beklagten beseitigt, indem eine Rohrsanierung im Kurzliner- oder Inliner-Verfahren durchgeführt wird, so ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die vorausgegangene „Reinigungstätigkeit“ als Zusammenhangstätigkeit zu der späteren Sanierungsfähigkeit anzusehen. Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Zusammenhangstätigkeiten sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden. Beispiele für Zusammenhangstätigkeiten sind der Transport von Baumaterialien, die Entsorgung von Bauschutt sowie das Einrichten, Reinigen und Aufräumen von Baustellen (vgl. BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 36, Juris). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass der überwiegende Anteil der betrieblichen Arbeitszeit auf die bauliche Hauptleistung entfallen ist (vgl. BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 41, Juris). Für den Begriff der Zusammenhangstätigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die sich anschließende Sanierung ein gesonderter Auftrag durch den Kunden erforderlich ist oder nicht. Auf die bloß vertragsrechtliche Abwicklung kann es nicht ankommen. Denn ansonsten hätte es ein Bauunternehmen in der Hand, durch die Zwischenschaltung verschiedener Verträge den Anwendungsbereich des VTV zu vermeiden. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen der „Reinigung“ und der später durchgeführten Sanierung ein längerer Zeitraum bestand oder nicht. Denn dann hinge die tarifliche Einordung des Betriebs von Zufällen ab, u.a. von der Frage, wieviel Bedenkzeit der Kunde in Anspruch nahm. Entscheidend ist, dass die Beklagte von Anfang an schon bei der Beseitigung der Verstopfung gemäß ihres Betriebszwecks auf einen Folgeauftrag hofft. Sie bietet eben nicht nur die Beseitigung der Verstopfung an, sondern auch der Schäden im Rohr und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Arbeiten, wie TV-Inspektionen, Rohrleitungsstiefbauarbeiten etc. Dies ist ihr betrieblicher Zweck, der dem Betrieb das Gepräge gibt. Selbst wenn auf die Reinigung mehr Arbeitszeit entfallen sein sollte als auf die anschließende Sanierung, spielt dies ebenfalls keine Rolle. Bei einem Montagebetrieb, der Türen verkauft, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob auf die vorgeschaltete Verkaufstätigkeit mehr Arbeitszeit entfallen ist als auf den letztlich bezweckten Verkauf der Tür und deren Montage bei dem Kunden (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276). Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276). 2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zuletzt beruht die reduzierte Forderung auf Bruttolohnmeldungen der Beklagten. Einwände gegen die Höhe hat die Beklagte auch nicht erhoben. 3. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2010 und 2012/2013 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Dies ist durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 23, NZA-RR 2020, 651; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.). Das BVerfG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Verstöße im Hinblick auf die Rückwirkung; entsprechende Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Juris). 4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die Beitragsansprüche sind ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die vierährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % der Kosten zu tragen. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die tarifliche Einordung von Betrieben, die Rohr- und Kanalreinigungs- und -sanierungsarbeiten erbringen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er zieht nach näherer tariflicher Maßgabe des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Auf Grundlage des VTV in Verbindung mit dem SokaSiG hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 607.995,00 Euro in Anspruch genommen. Die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, unterhält einen Gewerbebetrieb mit Sitz in A. Der Betrieb der Beklagten ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hanau unter HRB 91289 (Bl. 13 d.A.) mit dem Unternehmensgegenstand „Alle Dienstleistungen rund um das Segment Kanalreinigung und -reparatur, Dichtigkeitsprüfung und TV-Untersuchungen im Abwasserkanal sowie Übernahme und Fortführung des Geschäftsbetriebs der B.“ eingetragen. Sie firmiert unter der Bezeichnung „C“. In dem Betrieb der Beklagten wurden in den Jahren 2009 bis 2013 Arbeiten rund um die Wartung und Sanierung von Rohrleitungen und Kanalrohren erbracht. Sie erbrachte Arbeiten für die öffentliche Hand bei Kanalrohren sowie für private Eigentümer bei Rohrverstopfungen und -schäden auf Privatgrundstücken. Bei einer Verstopfung in einem Privathaus kam in der Regel eine sog. Spiralmaschine zum Einsatz (Bl. 21 der Akte). Einzelne Spiralen konnten mit einer Öse verlängert und so auf die gewünschte Länge gebracht werden. Sie wurden mit der Hand gesteuert. Vorne ist ein Bohrkopf - bestehend aus Metall und mit Zacken - angebracht, der sich durch die Verstopfung bohrte. Wenn die Verstopfung auf diesem Wege nicht beseitigt werden konnte, konnte die Beklagte auch Hochdruckspülungen vornehmen, wenn die Verstopfung in dem Rohr von der Straße bis zum Hausanschluss vorhanden war. Die Hochdruckspülung wurde durch spezielle Spülwagen erbracht, bei denen etwa zwischen 120 und 160 bar zum Einsatz kamen. Falls dies erforderlich war, wurden in einem nächsten Schritt computergesteuerte TV-Inspektionsfahrten zur Erkundung der Beschaffenheit der Rohre vorgenommen. Soweit ein Sanierungsbedarf festgestellt wurde, machte die Beklagte dem Kunden ein gesondertes Angebot. Es kam vor, dass in das Rohr hineinragende Wurzeln abgefräst werden mussten. Zu den Sanierungsarbeiten zählte auch die Anwendung des sog. Kurzliner-Verfahrens, bei dem eine Schadstelle im Rohr mittels eines mit Epoxidharz versehenes Glasfaserlaminats abgedichtet wurde. Bei dem sog. Inliner-Verfahren wurde ein kompletter Schlauch in das Rohr verbracht, in dem dann die zu transportierende Flüssigkeit zukünftig transportiert wurde. Im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten fielen auch Rohrleitungsbau- und Rohrleitungstiefbauarbeiten an. Über die arbeitszeitliche Verteilung der einzelnen Tätigkeiten im Hinblick auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit herrscht zwischen den Parteien Streit. Auf eine Anfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2013 (Bl. 14 der Akte) mit, seit Firmengründung zum 1. Januar 2005 würden gemessen an der Gesamtbetriebstätigkeit in ihrem Betrieb zu 5 % des Arbeitsaufwands Rohrleitungsbau- und Rohrleitungstiefbauarbeiten ausgeführt, zu 45 % Rohrreinigungen und Dichtigkeitsprüfungen ohne weitere Leistungen ihres Unternehmens, zu 40 % Rohrsanierungen (20 % im Inliner- und 20 % im Kurzliner-Verfahren), zu 10 % Rohrreinigungen und Dichtigkeitsprüfungen, die in Verbindung mit von ihrem Unternehmen ausgeführten Rohrsanierungsarbeiten stünden und zu 0 % Rohrreinigungen und Dichtigkeitsprüfungen, die in Verbindung mit selbst ausgeführten Rohrleitungsbau- und Rohrleitungstiefbauarbeiten stünden. Im Internetauftritt der Beklagten mit Stand vom 28. November 2013 (Bl. 19 ff. der Akte) sind als Aufgabengebiete „die Rohrreinigung, die Sanierung von Kanälen und Rohren, die Schachtsanierung, Druckprüfungen (Luft und Wasser), Reparaturen in offener Bauweise, sowie die regelmäßige Wartung von Abwasserleitungen und Entwässerungstechniken aller Art“ genannt. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 607.995 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 Beweis erhoben über die im Betrieb erbrachten Tätigkeiten der Arbeitnehmer (Bl. 45 - 47 der Akte). Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der im Wege der Rechtshilfe angerufenen Arbeitsgerichte verwiesen (Bl. 344 ff. der Akte). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, auf die bereits durchgeführte Beweisaufnahme komme es nicht an, weil nach erneuter rechtlicher Prüfung das Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen sei. Als Rohrleitungsarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV seien das Abfräsen von Ablagerungen oder Wurzelwerk in den Rohrinnenwänden zu bewerten, denn dabei würde auf ein Bauwerk eingewirkt. Darüber hinaus seien auch Prüf- und Reinigungstätigkeiten von Kanalrohren, auch wenn ihnen mangels Sanierungsbedarf oder mangels Beauftragung keine Sanierungstätigkeit nachfolgt, bauliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Prüftätigkeiten an Rohrleitungen verfolgten den Zweck der Feststellung, ob Schäden und damit Sanierungsbedarf vorhanden seien oder nicht. Solche Arbeiten gehörten zu den baulichen Instandhaltungsarbeiten. Das gleiche gelte für das bloße Reinigen der Kanalanlagen. Das Reinigen von Kanälen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassung, werde auch als Tätigkeit genannt, die in dem Ausbildungsrahmenplan für den Beruf des Kanalbauers genannt werde. Der bauliche Zweck eines Betriebes ändere sich auch nicht dadurch, dass bauliche Sanierungsarbeiten in bestimmten Fällen mangels Sanierungsbedarf nicht durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 879 - 887 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 6. April 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 28. April 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Juli 2023 ist die Berufungsbegründung am 5. Juli 2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz meint die Beklagte, die rechtliche Einordnung, dass Prüf- und Reinigungstätigkeiten an Kanalrohren bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV seien, sei fehlerhaft. In der bisherigen Rechtsprechung sei es lediglich anerkannt gewesen, dass solche Tätigkeiten dann baulich seien, wenn ihnen Sanierungsarbeiten nachfolgten. Auch die Beweisaufnahme habe ergeben, dass überwiegend bloße Reinigungsarbeiten (Verstopfungsbeseitigung) und nicht bauliche Sanierungsarbeiten (Inliner, Wurzel- und Ablagerungsfräsen) angefallen seien. Es fehle insoweit an einer Einwirkung auf den Rohrkörper. Im Ausbildungsrahmenplan der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice sei ebenfalls unter § 22 Nr.19a die Rohrreinigung aufgeführt. Der Ausbildungsrahmenvertrag sei hier für den Betrieb der Beklagten spezieller. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14. Juli 2023 ist das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird verwiesen auf Bl. 910 bis 912 der Akte. Mit Beschluss vom 1. September 2023 - 70 IN 227/23 - (Bl. 92 der Akte) ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung nebst Sachwalterbestellung angeordnet worden. Ausweislich des Auszugs aus der Insolvenztabelle sind die rückständigen Beiträge zur Insolvenztabelle am 11. Oktober 2023 angemeldet und vom Sachwalter am 31. Oktober 2023 bestritten worden. Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum für die gewerblichen Arbeitnehmer Bruttolöhne gemeldet. Der Kläger verfolgt daher nur noch eine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 392.368,35 Euro und für die Angestellten i.H.v. 13.239,15 Euro weiter. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Anl. zu dem Schreiben der ULAK vom 6. Oktober 2023 (Bl. 988 ff. der Akte) verwiesen. Das Verfahren war nach § 240 ZPO unterbrochen (Bl. 947 der Akte). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 hat die Beklagte den Rechtsstreit wiederaufgenommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 die Klage teilweise bis auf einen Betrag i.H.v. 405.607,50 Euro zurückgenommen. Zuletzt stellt die Beklagte den Antrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Berufungsklägerin gegen die Forderung der ULAK im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D, anhängig beim Amtsgericht Hanau unter dem Aktenzeichen 70 IN 227/23, hinsichtlich Dezember 2009 bis Dezember 2013 in Höhe von 405.607,50 Euro begründet ist. Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, der Gesamtzweck der Leistungen sei auf die Sanierung bzw. Wiederherstellung der erforderlichen Funktionalität der Rohr- und Kanalstrecken gerichtet. Dass in verschiedenen Fällen schon die Reinigungsarbeiten zum Erfolg führten, ändere nichts am baugewerblichen Gepräge des Betriebs der Beklagten. Das Gleiche gelte für jeweils anlassbezogene Prüf- und Kontrollarbeiten. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehörten alle Arbeiten, die auf die Instandhaltung der Rohre gerichtet seien, dies beinhalte auch Prüftätigkeiten auf Dichtigkeit und eventuell das Durchspülen der Rohre. Mindestens in 1/3 der anlassbezogenen durchgeführten Aufträge sei es zu einer Beauftragung anschließender Sanierungsarbeiten gekommen. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen wie z.B. eine erfolglose Akquise bei dem Verkauf von fertigbezogenen Türen und Fenstern zur Montage durch Arbeitnehmer des Verkaufsbetriebs. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle.