Beschluss
10 Sa 505/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2014:1001.10SA505.13.0A
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Leitsätze
1. Das zum 16. August 2014 in Kraft getretene Tarifautonomiestärkungsgesetz mit der Änderung des Rechtsschutzsystems nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gilt auch für anhängige Rechtsstreitigkeiten.
2. Ist ein Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht bereits anhängig, ist der Rechtsstreit auszusetzen, es sei denn, "vernünftige" Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, sind nicht ersichtlich. Auf das Vorliegen von "erheblichen Zweifeln" kommt es für den Aussetzungsbeschluss nicht an.
Tenor
Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren 2 BVAVE 5001/14 über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15. Juli 2008, 2540/Beilage) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) und 2 BVAVE 5002/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010, S. 2287) des VTV vom 18. Dezember 2009 ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das zum 16. August 2014 in Kraft getretene Tarifautonomiestärkungsgesetz mit der Änderung des Rechtsschutzsystems nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gilt auch für anhängige Rechtsstreitigkeiten. 2. Ist ein Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht bereits anhängig, ist der Rechtsstreit auszusetzen, es sei denn, "vernünftige" Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, sind nicht ersichtlich. Auf das Vorliegen von "erheblichen Zweifeln" kommt es für den Aussetzungsbeschluss nicht an. Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren 2 BVAVE 5001/14 über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104 vom 15. Juli 2008, 2540/Beilage) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) und 2 BVAVE 5002/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010, S. 2287) des VTV vom 18. Dezember 2009 ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er ist nach näherer Maßgabe zu dem Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von dem Beklagten Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von 114.756 Euro. Der Mahnbescheid, mit dem der Rechtsstreit eingeleitet worden ist, datiert vom 10. Februar 2011. Der Beklagte, der weder Mitglied im Zentralverband des deutschen Baugewebes (ZDB) noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) ist, unterhält einen Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Abbruch- und Sanierungsarbeiten erbracht wurden. Der Beklagte hat in dem Rechtsstreit die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) gemäß § 5 Abs. 1 TVG nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erforderliche Quorum nicht erreicht, es fehle auch am öffentlichen Interesse für den Erlass der AVE. Am 16. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 Teil I Nr. 39, 1348 ff.) in Kraft getreten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 einen Antrag nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1 ArbGG n.F. bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Gericht beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. und meint, dass die neue Gesetzeslage für bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten nicht gelten würde. Nach den allgemeinen Regeln könne eine ursprünglich begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht durch nachträgliche Umstände abgeändert werden. Dies sei nach § 17 Abs. 1 GVG für die Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (sog. perpetuatio fori) und nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die sonstige Zuständigkeit des Prozessgerichts vom Gesetzgeber so vorgegeben. Dies gelte auch bei einer Gesetzesänderung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Neuregelung erfasse auch bereits anhängige Verfahren. II. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen. 1. Am 16. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 Teil I Nr. 39, 1348 ff.) in Kraft getreten (im Folgenden kurz: TarifautonStG) . In dessen Art. 2 ist die Änderung des ArbGG geregelt. § 98 ArbGG sieht nunmehr ein Verfahren im Beschlussverfahren vor, in dem die Wirksamkeit einer AVE mit Wirkung für und gegen jedermann (§ 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG n.F.) geklärt werden soll. Zuständig ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG n.F. das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat; im vorliegenden Fall ist dies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. sieht vor, dass der Rechtsstreit auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer AVE abhängt, bis das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. erledigt ist. 2. Dieses Gesetz, insbesondere § 98 Abs. 6 ArbGG n.F., findet auch zeitlich auf den hiesigen Rechtsstreit Anwendung. a) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht (BGH 28. Februar 1991 – III ZR 53/90– zu II 1 b aa der Gründe, NJW 1991, 1686 ) . Abweichendes kann sich auch aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGH 28. Februar 1991 – III ZR 53/90– zu II 1 b aa der Gründe, NJW 1991, 1686 ; Müko-ZPO/Rauscher 4. Aufl. Einl. Rn. 426; Zöller/Vollkommer/Geimer ZPO 30. Aufl. Einl. Rn. 104; Baumbach/Lauterbach ZPO 72. Aufl. Einl. III Rn. 78) . Wird der Rechtsstreit nachträglich einer neuen Verfahrensregelung unterworfen, liegt zwar an sich ein Fall einer unechten Rückwirkung vor. Vertrauen in den Fortbestand des Verfahrensrechts ist aber im Gegensatz zum Vertrauen in den Bestand der materiellen Rechtslage nur eingeschränkt geschützt (vgl. BVerfG 17. März 2005 – 1 BvR 308/05– Rn. 13, NJW 2005, 1485 ) . Unter der Geltung des alten Prozessrechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen beanspruchen indes aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin Geltung (vgl. Müko-ZPO/Rauscher 4. Aufl. Einl. Rn. 427; Zöller/Vollkommer/Geimer ZPO 30. Aufl. Einl. Rn. 104) . b) Nach diesen Grundsätzen ist die Neuregelung auch bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. aa) Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Gesetz für die Frage der intertemporären Anwendbarkeit des § 98 ArbGG n.F. keine Übergangsregelung vorsieht. Gemäß Art. 2 TarifautonStG wird zwar § 112 ArbGG geändert und damit eine Überleitungsvorschrift eingeführt, diese betrifft aber nur die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Verfahren, nicht die in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG aufgeführten Verfahren über die Überprüfung der AVE von Tarifverträgen. Auch findet sich eine Übergangsregelung in § 24 Mindestlohngesetz (MiLOG) , das mit Art. 1 TarifautonomieStG eingeführt worden ist. Ansonsten besagt Art. 15 Abs. 1 TarifautonStG, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die in Art. 15 Abs. 2 und 3 TarifautonStG geregelten Ausnahmen sind nicht einschlägig. bb) Nach den allgemeinen Regeln findet neues Prozessrecht auch auf anhängige Verfahren Anwendung; dies gilt auch für die Änderungen über die Überprüfung der AVE von Tarifverträgen. Der Richter muss das geltende Recht beachten und anwenden, welches bis zur Verkündung des Urteils gilt (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 72. Aufl. § 300 Rn. 7; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 301 Rn. 6) . Das schließt die Berücksichtigung von Gesetzesänderungen grundsätzlich ein. Für eine Änderung des Prozessrechts gilt nichts anderes. Es handelt sich auch nicht um die Änderung des Rechts bei einer abgeschlossenen Prozesslage, wie dies z.B. bei einer Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines bereits eingelegten Rechtsmittels der Fall wäre. Auch geht es nicht um die nachträgliche Änderung einer abgegebenen Prozesshandlung, z.B. eines Anerkenntnisses. Eine Ausnahme ist hier auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu machen. Weshalb hier ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers bestehen soll, dass gerade das Hessische Landesarbeitsgericht über die Frage der Wirksamkeit der AVE entscheidet, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die AVE in einem Beschluss- oder Urteilsverfahren überprüft werden soll. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Es fehlt auch an dem Vorliegen von Dispositionen des Klägers, die eventuell einen Vertrauenstatbestand begründen könnten (vgl. BVerfG 17. März 2005 – 1 BvR 308/05– Rn. 18, NJW 2005, 1485 ) . Die Anwendung der allgemeinen Regeln wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hat explizit ausgeführt, dass sich die Neuregelung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Änderungen des Prozessrechts auch auf bereits anhängige Verfahren erstrecke (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 46) . cc) Soweit der Kläger vorbringt, etwas anderes ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem prozessrechtlichen Grundsatz des „perpetuatio fori“, wie er in § 17 Abs. 1 GVG und § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat, kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. (1) Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Die Vorschrift dient zum einen der Prozesswirtschaftlichkeit, indem der Rechtsstreit nicht in einem bereits fortgeschrittenen Stadium an ein anderes Gericht abgegeben werden soll und damit die bisherigen Früchte des Prozesses erhalten bleiben. Zum anderen dient sie der Prozessbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Rechtssuchenden (vgl. BGH 1. Februar 1978 – IV ZR 142/77– NJW 1978, 949 f.; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 261 Rn. 1) . Die Vorschrift ist nicht nur einschlägig, soweit es um Veränderungen geht, die die sachliche Zuständigkeit betreffen (z.B. Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Erweiterung des Klageantrags im Zivilprozess) , sondern sie wird z.B. entsprechend angewandt auf eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bei einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren (vgl. BGH 18. Februar 2010 – XaARZ 14/10 – Rn. 9, NJW-RR 2010, 891 ) . Nach verbreiteter Auffassung soll sie auch gelten bei einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH 26. August 1992 – XII ARZ 18/92– zu II der Gründe, DtZ 1992, 387 für eine Änderung der Zuständigkeit nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags; Müko-ZPO/Becker-Eberhad 4. Aufl. § 261 Rn. 89; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 261 Rn. 12) . (2) Nach der hier vertretenen Auffassung greift § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht ein. (a) Denn es geht schon nicht darum, dass im Nachhinein ein anderes Prozessgericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig sein soll. Durch das Verfahren nach § 98 ArbGG n.F. wird lediglich eine Vorfrage, nämlich die nach der Wirksamkeit der AVE, zur Prüfung in einem gesonderten Verfahren einem bestimmten Gericht zugeordnet. Ist dieses „Inzidenterverfahren“ abgeschlossen und endet damit der Aussetzungsgrund nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F., so fällt dem Ausgangsgericht wieder – allerdings mit der Maßgabe der Bindung an das Ergebnis des vorangegangenen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. für die Frage der AVE – die volle Prüfungskompetenz zu. Ferner gilt der Grundsatz „perpetuatio fori“ nur, soweit der gleiche Streitgegenstand betroffen ist. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 98 Abs. 1 ArbGG n.F. weist jedoch einen anderen Streitgegenstand auf als die Beitragsklagen der ULAK. Während es in dem Beschlussverfahren um die Wirksamkeit der AVE als unmittelbaren Streitgegenstand geht, stellt diese Frage bei den Beitragsklagen der ULAK nur eine Vorfrage dar. (b) Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Neuregelung in § 98 ArbGG n.F. dagegen, dem Ausgangsgericht eine Prüfungskompetenz auch bzgl. der Wirksamkeit der AVE zu belassen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, zur Prozessökonomie beizutragen, indem nur ein Gericht – allerdings mit Wirkung inter omnes – die Wirksamkeit einer AVE überprüft. Es soll vermieden werden, dass dieselbe Frage in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten – auch aus unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten – mit der Gefahr divergierender Entscheidungen entschieden wird (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 46) . Durch die Eingangszuständigkeit beim Landesarbeitsgericht soll eine Verfahrensbeschleunigung eintreten. Durch die Verfahrensart des Beschlussverfahrens wird sichergestellt, dass die Entscheidung eine hohe Richtigkeitsgewähr aufweist (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 45) . Diese Ziele wären nicht zu erreichen, wollte man die Neuregelung nicht auf bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung bringen. Derzeit wird in einer Vielzahl verschiedener Verfahren in der ersten und zweiten Instanz und auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit unterschiedlichen Argumenten die Wirksamkeit verschiedener AVE des VTV infrage gestellt. Es macht prozessökonomisch durchaus Sinn, die Entscheidung über die Wirksamkeit einer AVE in einem konkreten Verfahren zu bündeln. Dies war ausdrückliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 46) . Wollte man der Ansicht des Klägers folgen, bestünde nach wie vor die Gefahr divergierender Entscheidungen. Gänzlich ungelöst wäre das Problem entgegenstehender Rechtskraft. In einem Beitragsprozess der ULAK erwächst die Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE regelmäßig nicht in Rechtskraft, vgl. § 322 ZPO, da es sich lediglich um eine Vorfrage handelt. Gleichwohl ist die Frage stets mit zu prüfen und bei Bejahung der Wirksamkeit der AVE kann im Urteilsverfahren ein klagezusprechendes Urteil ergehen. Wenn nun danach im Beschlussverfahren mit Wirkung „inter omnes“ die Unwirksamkeit der AVE für den gleichen Zeitraum festgestellt würde, wäre dies mit dem vorangegangenen Urteil nicht zu vereinbaren. Soweit der Kläger geltend macht, das Verfahren in der Sache „ULAK ./. WIRA Schienenschweißung Az.: 18 Sa 619/13“ zeige, dass es unwirtschaftlich sei, Verfahren „doppelt“ zu führen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat insoweit recht, als dass in diesem Verfahren mit erheblichen Aufwand nach einer Amtsermittlung entschieden worden ist, dass die AVE wirksam sei. Nunmehr erscheint es in der Tat prozessökonomisch fragwürdig, die gleichen Fragen noch einmal bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abzuhandeln. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass dies ein Ausnahmefall ist. Die Regel ist vielmehr die, dass die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte noch nicht in eine Amtsermittlung nach § 293 ZPO eingetreten sind. In diesen – weitaus häufigeren – Fällen macht es durchaus Sinn, die aufwendige Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG nur einem Gericht im Beschlussverfahren zuzuweisen. Für das hier gefundene Ergebnis kann auch auf Rechtsprechung zu ähnlichen Verfahrenskonstellationen in der Vergangenheit verwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat es als geboten angesehen, ein Verfahren auszusetzen, wenn sich in diesem eine kartellrechtliche Vorfrage stellt. Dann sei diese Frage nach § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB (früher § 96 Abs. 2 GWB) bei dem zuständigen Kartellgericht zu verhandeln. Die Pflicht zur Aussetzung hat der Bundesgerichtshof auch dann angenommen, wenn eine Gesetzesänderung des Verfahrensrechts erst während dem laufenden Verfahren eingetreten ist (vgl. BGH 9. Mai 2000 – KZR 1/99– zu II 2 b aa der Gründe, LM ZPO § 539 Nr. 10) . (c) § 17 Abs. 1 GVG ist schließlich nicht berührt. Es geht hier nicht um die Eröffnung eines anderen Rechtswegs. Der Rechtsstreit wird vielmehr – nach wie vor – in der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgetragen. 3. Die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. liegen vor. a) Nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. § 98 ArbGG n.F. steht in einem engen systematischen Zusammenhang zu dem Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit und -zuständigkeit, welches in § 97 ArbGG geregelt und mit dem TarifautonStG ebenfalls teilweise geändert worden ist (vgl. BT-Drucks. 18/1558, Seite 45) . Der Wortlaut beider Verfahrensregelungen ist teilweise identisch, so dass – soweit Besonderheiten des neuen Verfahrens nicht entgegenstehen – auf die bisherige Rechtslage zu § 97 ArbGG zurückgegriffen werden kann. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 97 Abs. 5 ArbGG ist deshalb zu verlangen, dass eine Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. nur dann vorliegt, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten AVE abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der Wirksamkeit der AVE entschieden werden kann. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme, z.B. zu der Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV. Die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch darf nur noch vom Vorliegen der AVE abhängen. Denn es wäre einer Partei mit Blick auf den Grundsatz der Prozessbeschleunigung (§ 9 Abs. 1 ArbGG) nicht zuzumuten, erst den Ausgang des Beschlussverfahrens abzuwarten, um dann ggf. noch in eine Beweisaufnahme eintreten zu müssen (vgl. BAG 28. Januar 2008 – 3 AZB 30/07– Rn. 9, NZA 2008, 489 ) . Im Aussetzungsbeschluss ist daher zu begründen, dass und in welchem Umfang die AVE für den erhobenen prozessualen Anspruch von Bedeutung ist (vgl. BAG 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12– Rn. 13, Juris; BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 12) . Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. darf ferner nur erfolgen, wenn aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG eingehalten sind, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302) . Es müssen zumindest nachvollziehbare Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, vorliegen (vgl. BAG 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12– Rn. 14, Juris) . Damit soll verhindert werden, dass lange Verfahrensverzögerungen hingenommen werden müssen, obwohl die AVE offenkundig nicht an einem Wirksamkeitsmangel leidet. Liegen die Voraussetzungen aber vor, so besteht kein Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen. Das ist die Konsequenz des nunmehr „verobjektivierten Verfahrens“. Der Richter des Ausgangsverfahrens ist für die Frage der Wirksamkeit der AVE nicht mehr zur Entscheidung berufen und insoweit nicht mehr der gesetzliche Richter. Die Frage der Aussetzung unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien (vgl. Lipke in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 97 Rn. 11) . Ist ein Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig, so ist eine Aussetzung geboten, es sei denn, der dort vorgebrachte Angriff gegen die Wirksamkeit der AVE begründete nicht „vernünftige Zweifel“. Ob der Richter des Ausgangsverfahrens die insoweit vorgebrachten Zweifel selbst teilt, ist dann unerheblich. Der früher strenge Prüfungsmaßstab, der eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts erst dann auslöste, wenn im Prozess ganz erhebliche Argumente gegen die Wirksamkeit der AVE vorgebracht wurden (vgl. BAG 25. Juni 2002 – 9 AZR 405/00– zu zu II 2 b der Gründe, AP Nr. 12 zu § 1 AEntG) , kann für die Frage der Aussetzungspflicht des Ausgangsgerichts nicht mehr herangezogen werden. b) Nach diesen Grundsätzen hatte das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Es kommt entscheidungserheblich nur noch auf die Wirksamkeit der AVE an. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist unstreitig eröffnet. Auch bzgl. der Höhe der Beitragsforderung wurden keine Einwände erhoben. Der Beklagte hat sich vielmehr von Anfang an ausschließlich gegen die Wirksamkeit der AVE gewandt. Die Argumente, die gegen die Wirksamkeit der AVE vorgetragen worden sind, sind geeignet, vernünftige Zweifel am Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der AVE zu begründen. Aus dem vorliegenden Verfahren sind die juristischen Argumente, die der Beklagte gegen die Wirksamkeit der AVE vorbringt, bekannt. Dieses Verfahren war Anlass, dass der Beklagte und dortige Antragsteller ein Beschlussverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig machte. 4. Die formellen Voraussetzungen für den Aussetzungsbeschluss liegen ebenfalls vor. a) In dem Beschluss ist die AVE, die für die streitgegenständlichen Beitragsjahre entscheidend ist, genau zu bezeichnen (vgl. BAG 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12– Rn. 11, Juris) . Im Streit sind Beitragsansprüche von Juni 2009 bis Dezember 2010. Im vorliegenden Fall ist daher die Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 der AVE des VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2007, die ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 galt, relevant. Ferner ist betroffen die Bekanntmachung der AVE vom 25. Juni 2010 des VTV vom 18. Dezember 2009, die mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft trat. b) Das Landesarbeitsgericht kann über die Aussetzung außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entscheiden, § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG. Diese Norm gilt bei allen Arten der Aussetzung, also auch im Falle des § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 24; Kloppenburg in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 24; GK-ArbGG/Schütz Stand: März 2013 § 55 Rn. 40) . III. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.