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Beschluss

1 AZB 72/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn vor Fristablauf Prozesskostenhilfe beantragt wurde und die Partei vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Ein Aussetzungsbeschluss nach §97 Abs.5 ArbGG setzt voraus, dass Zeitpunkt und konkrete maßgebliche Tarifvereinbarungen benannt werden. • Das Gericht darf nur aussetzen, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für den prozessualen Anspruch entscheidungserheblich ist und vernünftige Zweifel an diesen Eigenschaften bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangelhaften Aussetzungsbeschlusses; Wiedereinsetzung in Rechtsbeschwerdefrist • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn vor Fristablauf Prozesskostenhilfe beantragt wurde und die Partei vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Ein Aussetzungsbeschluss nach §97 Abs.5 ArbGG setzt voraus, dass Zeitpunkt und konkrete maßgebliche Tarifvereinbarungen benannt werden. • Das Gericht darf nur aussetzen, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für den prozessualen Anspruch entscheidungserheblich ist und vernünftige Zweifel an diesen Eigenschaften bestehen. Der Kläger war 2005–2009 als Leiharbeitnehmer beschäftigt; im Arbeitsvertrag war die Anwendung bestimmter Branchentarifverträge zwischen BZA und DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbart. Er klagte auf Differenzlohn nach §10 Abs.4 AÜG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht setzte das Berufungsverfahren aus mit dem Ziel, vorab die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft zu klären, und ließ Rechtsbeschwerde zu. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde dem Klägervertreter am 7.5.2012 zugestellt. Der Vertreter beantragte innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde; der Senat bewilligte diese am 11.10.2012 und stellte dies am 19.10.2012 zu. Am 24.10.2012 legte der Vertreter Rechtsbeschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsbeschwerdefristen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (§78 ArbGG i.V.m. ZPO-Regeln). • Wiedereinsetzung: Nach §233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Kläger vor Fristablauf Prozesskostenhilfe beantragt hatte und vernünftigerweise nicht mit deren Ablehnung rechnen musste; die Bewilligung im zweiten Rechtszug machte die Verzögerung kausal. • Form- und Fristvoraussetzungen für Wiedereinsetzung lagen vor: Der Bewilligungsbeschluss wurde am 19.10.2012 zugestellt; die Wiedereinsetzungsanträge vom 24.10.2012 waren damit frist- und formgerecht (§234, §236 ZPO). • Aussetzungsrecht nach §97 Abs.5 ArbGG: Ein Aussetzungsbeschluss bedarf der Angabe des Zeitpunkts und der konkret als entscheidungserheblich angesehenen Tarifverträge; es muss dargelegt werden, inwieweit der Erfolg der Klage allein von der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt. • Fehler des Landesarbeitsgerichts: Der Beschluss nennt nicht das Abschlussdatum oder die konkret maßgeblichen Tarifverträge und erläutert nicht, weshalb vernünftige Zweifel an Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit sämtlicher Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft bestehen; damit fehlten die erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.3.2012 wird aufgehoben; dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Begründet ist dies damit, dass die Aussetzung des Berufungsverfahrens formell unzureichend begründet war und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach §97 Abs.5 ArbGG nicht erfüllt waren; außerdem lag ein Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vor, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren war.