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Beschluss

10 Ta 500/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0714.10TA500.25.00
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Leitsätze
1. Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen im Bahnverkehr zu. 2. Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zurückgewiesen, gilt für die Einlegung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Postulationszwang aus § 11 Abs. 4 ArbGG nicht. 3. Wird erst nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg eine Rechtswegrüge erhoben, ist auch das Arbeitsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG an einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO gehindert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 16. November 2023 - 12 Ga 108/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen im Bahnverkehr zu. 2. Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zurückgewiesen, gilt für die Einlegung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Postulationszwang aus § 11 Abs. 4 ArbGG nicht. 3. Wird erst nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg eine Rechtswegrüge erhoben, ist auch das Arbeitsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG an einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO gehindert. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 16. November 2023 - 12 Ga 108/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Unterlassungs- und sonstige Leistungsansprüche im Hinblick auf einen Streik. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 15. November 2023 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangen ist, hat der Verfügungskläger verschiedene Beteiligte, die an einem geplanten Streik der Gewerkschaft GDL beteiligt waren, auf Unterlassung des Streiks für bestimmte S-Bahnlinien in Anspruch genommen, ferner hat er Beteiligte von Bahnunternehmen in Anspruch genommen, einen Ersatzverkehr einzurichten bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten. Mit Beschluss vom 16. November 2023 sind die Anträge im Beschlusswege zurückgewiesen worden. Darin wurde ausgeführt, dass ein Verfügungsanspruch offensichtlich nicht gegeben sei, da der Antragsteller von den Streikmaßnahmen nur als Dritter betroffen sei. Dieser Beschluss ist dem Verfügungskläger am 21. November 2023 zugestellt worden. Am 23. November 2023 hat er hiergegen "Beschwerde" und "Beschwerde i.S.v. § 17a Abs. 5 GVG" eingereicht. In der Folge mussten Befangenheitsanträge und Gehörsrügen, die durch den Verfügungskläger gestellt worden sind, bearbeitet werden. Die Parteien haben inhaltlich insbesondere über die Frage gestritten, ob für die Anträge der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat es angenommen, dass eine Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Abhilfeverfahren nicht in Betracht komme, da auch eine Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gemäß § 17 Abs. 5 GVG darstelle. Auch gegen diese Entscheidung hat der Verfügungskläger "Beschwerde" eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2023 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist nach den §§ 922, 936, 567 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft. Geht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, steht es dem Arbeitsgericht grundsätzlich frei, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. In diesem Fall ergeht die Entscheidung über das Gesuch nach § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Urteil. Wird keine mündliche Verhandlung angeordnet, entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss. Wird im Beschlusswege der Antrag zurückgewiesen (§ 922 Abs. 3 ZPO) ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. Zöller/Vollkommer 34. Aufl. § 922 Rn. 19). Die sofortige Beschwerde kann nach wohl h.M. durch die Partei selbst eingelegt werden, der Postulationszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG besteht insoweit nicht (vgl. Zöller/Vollkommer 35. Aufl. § 922 Rn. 19; Anders/Gehle/Becker 83. Aufl. § 922 Rn. 39). Sofern der Verfügungskläger möglicherweise davon ausgeht, dass er gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts auch eine sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG einlegen könnte, ist dies rechtsfehlerhaft. Dieses Rechtsmittel ist nur dann statthaft, wenn ein Gericht vorab durch Beschluss entweder den beschrittenen Rechtsweg bejaht oder den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig erachtet und die Sache an das im Rechtswege zuständige Gericht verwiesen hat (§ 17a Abs. 2 und 3 GVG). Eine solche Verfahrenskonstellation lag hier indes nicht vor. Das Arbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 16. November 2023 nicht vorab über den Rechtsweg entschieden. Es ist davon auszugehen, dass eine Partei im Zweifel das statthafte Rechtsmittel einlegen möchte. Daher ist durch Auslegung davon auszugehen, dass der Verfügungskläger (allein) die sofortige Beschwerde nach §§ 567, 569 ZPO eingelegt hat. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. a) Es besteht kein Anlass, in der Sache eine andere Entscheidung zu treffen. Der vom Verfügungskläger gegen die Mitglieder der GDL geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, da eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB nicht gegeben ist. Es ist derzeit kein Streik der GDL geplant. Maßgeblicher Zeitpunkt für die materiell-rechtliche Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in den Instanzen. Jedenfalls im Juli 2025 droht kein Streik durch die GDL. Aus dem gleichen Grunde verbietet es sich, Beteiligte von Bahnunternehmen darauf in Anspruch zu nehmen, bestimmte S-Bahnlinien weiter einzusetzen bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus steht dem Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da er durch den Streik nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Die Möglichkeit, den S-Bahn-Verkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB geschützt. Ein Streik würde sich auf den Verfügungskläger als Bahnkunde nur als "Reflex" auswirken (vgl. allgemein zur Drittbetroffenheit bei Arbeitskampfmaßnahmen Bayreuther RdA 2016, 181 ff.; vgl. für drittbetroffene Unternehmen BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 34 ff.; NJW 2016, 666). Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mitzubeachten (FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 249), verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition. b) Das Arbeitsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft und entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab nicht über den Rechtsweg entschieden. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Regelung in § 17a GVG - trotz der damit potentiell einhergehenden zeitlichen Verzögerung - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet (vgl. BAG 27. April 2021 - 9 AZB 93/20 - Rn. 9 ff., NZA 2022, 1221; GK-ArbGG/Horcher Stand: November 2023 § 48 Rn. 16). Ebenfalls ist zugrunde zu legen, dass der Verfügungskläger überhaupt befugt ist, eine Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 GVG zu erheben, nachdem er selbst die Anträge bei dem Arbeitsgericht eingereicht und sich den Rechtsweg dadurch ausgesucht hat. Die Rügemöglichkeit steht dem Wortlaut nach beiden Parteien und damit auch dem Antragsteller zu. Die Rechtswegrüge des Verfügungsklägers ist aber hier erst nach der Entscheidung in der Hauptsache erhoben worden. Durch den Beschluss vom 16. November 2023 war das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht zunächst abgeschlossen. Vor dieser Entscheidung hat der Verfügungskläger keine Rüge erhoben. Daher war das Arbeitsgericht auch nicht gehalten, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG das Vorabverfahren durchzuführen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Verfügungskläger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Rechtswegrüge erhoben hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht einem "nachträglichen Vorabentscheidungsverfahren" die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG entgegen. Diese Norm gilt auch dann, wenn das Gericht zur Hauptsache entschieden hat, dabei stillschweigend seine Zuständigkeit angenommen hat und gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden (Kissel/Mayer 11. Aufl. § 17 Rn. 52; BeckOK-GVG/Gerhold Stand: 15.05.2025 § 17a Rn. 10; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. § 17a GVG Rn. 21; BVerwG 21. März 2022 - 9 AV 1/22 - Rn. 13, NVwZ 2022, 1062 für Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag). Wird das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, wird zwar der iudex a quo erneut mit der Sache im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO befasst. Auch insoweit lag aber bereits eine Entscheidung über den Rechtsweg vor, sodass die besseren Gründe dafürsprechen, von einer Geltung des § 17a Abs. 5 GVG auch im Abhilfeverfahren auszugehen (Anders/Gehle/Vogt-Beheim 83. Aufl. § 17a GVG Rn. 39; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 65 Rn. 4: Auch Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfasst). Im Abhilfeverfahren entscheidet das Arbeitsgericht auch nicht im ersten Rechtszug, sondern dieses Verfahren gehört bereits zum Beschwerdeverfahren (Zöller/Feskorn 35. Aufl. § 572 Rn. 1). Für diese Sichtweise spricht auch, dass nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit in örtlicher und funktioneller Hinsicht zu Unrecht angenommen hat; wieso dies bei der Rechtswegfrage anders sein sollte, würde sich nicht erschließen. Es wäre auch wenig einleuchtend, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens einen weitergehenden Entscheidungsspielraum hätte als das Beschwerdegericht, das - unproblematisch - an die Rechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden ist (vgl. auch BVerwG 21. März 2022 - 9 AV 1/22 - Rn. 12, NVwZ 2022, 1062: a.A. nicht "offensichtlich unhaltbar"). Wird ein Rechtsmittel entgegen § 17a Abs. 5 ZPO (auch) auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs gestützt, ist es als unbegründet abzuweisen (vgl. MünchKommZPO/Pabst 6. Aufl. § 17a GVG Rn. 27). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 GVG. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.