Urteil
1 AZR 754/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gewerkschaftsstreik, der sich als Unterstützungsstreik gegen den Arbeitgeber der bestreikten Arbeitnehmer richtet, begründet gegenüber nicht unmittelbar anvisierten Drittunternehmen keinen deliktlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB.
• Ein Gericht darf nicht über einen Anspruch entscheiden, den die Kläger nicht beantragt haben; die Aberkennung eines nicht begehrenden vertraglichen Schadensersatzanspruchs verletzt § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
• Zwischenfeststellungs- und Feststellungsklagen nach §§ 256 Abs. 1, 2 ZPO sind unzulässig, wenn die Hauptsacheansprüche abweisungsreif sind oder die Anträge nicht hinreichend bestimmt sind.
• Für die Annahme einer deliktischen Schutzpflicht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bedarf es eines unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffs; bloße mittelbare Beeinträchtigungen durch Funktionsabhängigkeit rechtfertigen keinen deliktischen Ersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Unterstützungsstreik gegen Flugsicherungsunternehmen begründet keinen Deliktsanspruch dritter Fluggesellschaften • Ein Gewerkschaftsstreik, der sich als Unterstützungsstreik gegen den Arbeitgeber der bestreikten Arbeitnehmer richtet, begründet gegenüber nicht unmittelbar anvisierten Drittunternehmen keinen deliktlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB. • Ein Gericht darf nicht über einen Anspruch entscheiden, den die Kläger nicht beantragt haben; die Aberkennung eines nicht begehrenden vertraglichen Schadensersatzanspruchs verletzt § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. • Zwischenfeststellungs- und Feststellungsklagen nach §§ 256 Abs. 1, 2 ZPO sind unzulässig, wenn die Hauptsacheansprüche abweisungsreif sind oder die Anträge nicht hinreichend bestimmt sind. • Für die Annahme einer deliktischen Schutzpflicht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bedarf es eines unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffs; bloße mittelbare Beeinträchtigungen durch Funktionsabhängigkeit rechtfertigen keinen deliktischen Ersatzanspruch. Vier Fluggesellschaften klagten gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (Beklagte) wegen Schadensersatzes für durch einen Unterstützungsstreik am 6. April 2009 am Tower Stuttgart entstandene Flugausfälle und Verspätungen. Die Beklagte hatte zuvor Tarifverhandlungen mit der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) geführt und im Unterstützungsstreik die bei ihr organisierten Towerlotsen zur Unterstützung des Hauptkampfs gegen die FSG aufgerufen; die Maßnahme richtete sich nach den Feststellungen gegen die Deutsche Flugsicherung (DFS). Während des Streiks wurden Notdienstarbeiten geleistet, es kam zu vermindertem Flugverkehr, bei einzelnen Klägerinnen entfielen oder verspäteten Flüge. Die Klägerinnen stützten ihre Ansprüche in den Vorinstanzen auf deliktische Tatbestände (§ 823 Abs. 1, § 826 BGB) und verlangten auch Feststellungen und Ersatz weiterer Schäden; ein vertraglicher Anspruch aus Verletzung einer zwischen Beklagter und FSG vereinbarten Friedenspflicht wurde von den Vorinstanzen geprüft. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klagen ab; vor dem BAG wurde u. a. gerügt, das Berufungsgericht habe unzulässig über einen nicht beantragten vertraglichen Anspruch entschieden. • Verfahrensrecht: Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft über einen nicht beantragten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. vertraglicher Schutzwirkung entschieden; dies verletzt § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist zu korrigieren. • Deliktsrechtliche Prüfung: Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Streiks sind die deliktischen Zahlungsansprüche der Klägerinnen unbegründet. • § 823 Abs. 1 BGB – Eigentum: Eine Eigentumsverletzung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache oder deren bestimmungsgemäße Nutzung voraus; vorübergehende Dispositionsschäden oder kurzfristige Behinderungen von Starts/Landungen stellen keine eigentumsverletzende Nutzungsentziehung dar. • § 823 Abs. 1 BGB – Gewerbebetrieb: Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur bei unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen; eine bloße Funktionsabhängigkeit von Flugsicherungsleistungen und die damit verbundene Folgeschädigung sind regelmäßig nur mittelbare Beeinträchtigungen. • Stoßrichtung des Streiks: Der Unterstützungsstreik richtete sich nach Tatbestand und Ankündigung gegen die DFS (Hauptgegner); die dadurch bei Dritten eintretenden wirtschaftlichen Schäden sind nicht als unmittelbarer Eingriff in deren Gewerbebetriebe zu qualifizieren. • Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB): Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit liegt kein sittenwidrig vorsätzlicher Schaden vor; die gewerkschaftlich getragene Maßnahme war nicht so verwerflich, dass § 826 einschlägig wäre; Art. 9 Abs. 3 GG schützt gewerkschaftliche Arbeitskämpfe und Notdienste wurden geregelt. • Zwischen- und Feststellungsklagen (§§ 256 Abs.1,2 ZPO): Die Anträge zu 2. und 3. sind unzulässig, da sie nicht hinreichend bestimmt sind, kein erforderliches Feststellungsinteresse besteht bzw. die Hauptsacheansprüche bereits abweisungsreif sind. • Kostenentscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat im Kostenpunkt formell falsch entschieden; die Kostenentscheidung war zu berichtigen nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Revisionen der Klägerinnen sind überwiegend unbegründet. Das BAG stellte jedoch fest, dass die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft über einen vertraglichen Anspruch (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Schutzwirkung zugunsten Dritter) entschieden haben, den die Klägerinnen nicht beantragt hatten; insoweit ist die Entscheidung als gegenstandslos festzustellen und zu korrigieren. In der Hauptsache sind die deliktischen Schadensersatzansprüche der Fluggesellschaften aus § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB abgewiesen worden, weil der Unterstützungsstreik sich gegen die Deutsche Flugsicherung richtete und gegenüber den nicht unmittelbar anvisierten Fluggesellschaften keine unmittelbare Eingriffswirkung in deren Eigentum oder Gewerbebetrieb vorliegt. Feststellungsanträge waren unzulässig, weil sie nicht ausreichend bestimmt sind oder das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt bzw. die Hauptsacheansprüche abweisungsreif sind. Schließlich wurde die Kostenentscheidung der Vorinstanzen aufgehoben und in konkreter Verteilung neu geregelt; insoweit erfolgte eine Korrektur des angefochtenen Urteils.