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Urteil

11 Sa 1582/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0122.11SA1582.07.0A
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Tenor
Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 – 7 Ca 2055/02 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, weil der Einspruch des Klägers gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 20. April 2006 gemäß § 341 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Der Kläger hat gegen dieses Versäumnisurteil nicht rechtzeitig gemäß §§ 59 S. 1, 64 Abs. 7 ArbGG Einspruch eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, §§ 233 ff ZPO. Nachdem das Versäumnisurteil der Klägervertreterin am 25. April 2006 zugestellt worden war, hätte nach der Sonderregelung in § 59 S. 1 ArbGG ein Einspruch des Klägers binnen Wochenfrist, das heißt bis zum 2. Mai 2006 einschließlich beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen sein müssen. Dies ist nicht der Fall. Der am 26. April 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Schriftsatz vom 21. April 2006 wahrt die Einspruchsfrist nicht, denn er ist nicht als Einspruchsschrift gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 anzusehen. Gemäß §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 7 in Verbindung mit § 340 Abs. 2 ZPO muss die Einspruchsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das der Einspruch gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiter betreiben will (BGH 20. September 1988 – XI ZR 5/88–BGHZ 105, 197; 9. Juni 1994 – IX ZR 133/93– NJW-RR 1994, 1213). Dieses Ziel ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit legitim. Von der säumig gewesenen Partei, die das Verfahren weiter betreiben will, wird durch die genannten Formerfordernisse nichts Unzumutbares verlangt. Im Interesse der Klarstellung für Gericht und Verfahrensbeteiligte, ob die säumig gewesene Partei den Prozess weiterführen will, ist es gerechtfertigt, eine Dokumentation dieses Willens durch eine schriftliche Erklärung zu verlangen, die insoweit eine sichere Beurteilungsgrundlage schafft (BVerfG – 2. März 1993 – 1 BvR 249/92– BVerfGE 88, 118 ff), auch wenn die Einspruchsschrift nicht das Wort "Einspruch" enthalten muss. Denn die notwendige Klarheit darüber, dass das Verfahren weitergeführt werden soll, besteht auch dann, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Partei in Verbindung mit den Umständen, die nach der Verfahrens- und Interessenlage für das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlich sind, zweifelsfrei ergibt, dass die Partei sich nicht mit dem Versäumnisurteil abfinden, sondern den Prozess weiter betreiben will. Die Gerichte können im Interesse der Verfahrensklarheit bei der Beurteilung, ob eine Parteierklärung als Einspruch aufzufassen ist, einen strengen Maßstab anlegen (BVerfG 2. März 1993 a. a. O.). Eine großzügige Auslegung der Parteierklärung ist nur dann geboten, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 59 Rn. 23). Diesem Maßstab folgend kann ein Wille des anwaltlich vertretenen Klägers, das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 nicht gegen sich gelten lassen zu wollen und eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, dem Schriftsatz vom 21. April 2006 nicht zweifelsfrei entnommen werden. Der Schriftsatz des Klägers vom 21. April 2006 befasst sich im ersten Absatz mit der inhaltlichen Widergabe des zwischen einer oder einem nicht namentlich genannten Mitarbeiter der Kanzlei der Klägervertreterin und der Vorsitzenden der Kammer am 20. April 2006 geführten Telefonats sowie einer Erklärung für die Nichtnotierung des Termins in der Kanzlei der Klägervertreterin und dem Ausdruck des Bedauerns insoweit. Sodann erfolgt die Mitteilung, von der Gegenseite das Anschreiben vom 6. April 2006 per Fax übermittelt bekommen zu haben als Einleitung für weitere Anmerkungen dazu, dass seit 2002 im Verfahren noch kein einziger Termin versäumt worden sei, dass es keinen Anlass für die Vermutung gebe, klägerseits den Prozess absichtlich verzögern zu wollen sowie dazu, dass man dem Schreiben vom 6. April 2006 das Führen von Telefonaten zwischen dem Gericht und der Gegenseite entnommen habe. Zudem wird dem von Klägerseite bevorzugten Vorgehen des Gerichts im Hinblick auf § 139 ZPO Ausdruck verliehen und zum, dem Schriftsatz vom 6. April 2006 entnommenen, Verfahren des Gerichts das mangelnde Verständnis klägerseits bekundet. Sodann wird einer aus dem Schriftsatz vom 6. April 2006 klägerseits wahrgenommenen Vorstellung Ausdruck verliehen sowie anschließend das Behagen über den Nichteintritt der wahrgenommenen negativen Vorstellung kund getan. Im letzten Absatz des Schriftsatzes vom 21. April 2006 wird die im vorletzten Absatz wahrgenommene Vorstellung als Tatsache hingestellt, das Missfallen darüber geäußert und eine Anregung für ein ohnehin lang erwartetes Vorgehen des Gerichts gegeben; Letzteres verbunden mit der daraus folgenden Erwartung klägerseits "vorbereitet zum nächsten Termin zu erscheinen". Im letzten Satz des Schriftsatzes wird das angeregte Vorgehen des Gerichts den Paragraphen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugeordnet. Dem gesamten Schriftsatz lässt sich nicht entnehmen, dass ein Versäumnisurteil – überhaupt eine gerichtliche Entscheidung – angegriffen werden soll. Vielmehr steht im Zentrum des Schriftsatzes die Kritik an bisherigem Vorgehen des Gerichts im – vom Kläger wahrgenommenen – unterschiedlichen Umgang mit den Parteien. Aus der geäußerten Anregung zu einem zu erlassenden Hinweisbeschluss und der Erwähnung "vorbereitet zum nächsten Termin zu erscheinen" kann zwar entnommen werden, dass bei Abfassung des Schriftsatzes vom 21. April 2006 klägerseits von der Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen wurde. Dies ist aber unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs nicht hinreichend, weil ein nächster Termin – also eine Fortsetzung des Verfahrens – auch dann hätte stattfinden können und/oder ein Hinweisbeschluss hätte ergehen können, wenn es im Termin am 20. April 2006 z. B. mangels Antrages der Gegenseite nicht zum Erlass eines Versäumnisurteils gekommen wäre. Daher ist auch nicht wegen des für einen weiteren Verfahrensgang im Schriftsatz enthaltenen Vortrages zweifelsfrei davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Kläger ein Versäumnisurteil nicht gegen sich gelten lassen wollte. Erst recht gelangt die Kammer zu der Auslegung, dass der Schriftsatz vom 21. April 2006 nicht als Einspruchsschriftsatz angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers der Inhalt des Telefonats des Gerichts mit dem Anwaltssekretariat vom 20. April 2006 vollständig bekannt war. Dann nämlich muss aus der Sicht des Erklärungsempfängers berücksichtigt werden, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers zumindest mit dem Erlass eines Versäumnisurteils rechnen musste und ihr bewusst war, dass die Frist für den Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil erst nach Zustellung desselben anlief und es vor Zustellung eines Versäumnisurteils der Fertigung einer Einspruchsschrift nicht bedurfte. Als weiterer zu berücksichtigender Umstand kommt entscheidend hinzu, dass im Schriftsatz vom 8. Mai 2006 (dort im ersten dem Wiedereinsetzungsantrag folgenden Absatz, Bl. 1271 d. A.) ausdrücklich vorgetragen wird, die Prozessbevollmächtigte habe – nachdem das Versäumnisurteil am 25. April 2006 zugestellt worden sei – am 26. April 2006 "die" Einspruchsschrift diktiert. Wurde die Einspruchsschrift erst am 26. April 2006 diktiert, kann der Schriftsatz vom 21. April 2006 schlechterdings nicht als "eine", "die erste" oder "vorsorgliche" Einspruchsschrift angesehen werden. Aufgrund dieses Umstandes kann der Inhalt des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 21. April 2006 auch nicht in einen die Frist wahrenden Einspruch im Sinne des § 59 ArbGG umgedeutet werden. Einerseits gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH 6. Dezember 2000 – XII ZR 219/98– NJW 2001, 1217 m. w. N.). Auch bei Rechtsmittelerklärungen kann nach diesen Grundsätzen ausnahmsweise eine Umdeutung zulässig sein (BGH 21. Juni 2000 – XII ZB 93/00– NJW-RR 2001, 279). Andererseits besteht keinerlei Anlass, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Rechtsinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat (BGH 6. Dezember 1984 – VII ZR 64/84– NJW 1986, 588). Da nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 8. Mai 2006 die Einspruchsschrift (erst) am 26. April 2006 diktiert wurde, kann dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21. April 2006 nicht der mutmaßliche Wille inne wohnen, hiermit zugleich einen Rechtsbehelf gegen eine "möglicherweise ergangene", zwar verkündete, aber noch nicht zugestellte gerichtliche Entscheidung einlegen zu wollen. Dies gilt wegen der zweifelsfreien Erklärung, am 26. April 2006 sei die Einspruchsschrift diktiert worden, selbst dann, wenn der tatsächliche Wille des Klägers schon bei Erstellung des Schriftsatzes vom 21. April 2006 auf die Einlegung eines Einspruchs gerichtet war. Die in einem Einzelfall ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig zur Umdeutung einer außerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingegangenen Verteidigungsanzeige in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, über dessen Erlass die Partei keine Kenntnis hatte (Beschluss vom 9. Mai 1994, FamRZ 1995, 237), steht dem Ergebnis der Nichtwahrung der Einspruchsfrist durch den Schriftsatz vom 21. April 2006 nicht entgegen. Diese Entscheidung berücksichtigt insbesondere die deutliche Formulierung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2. März 1993 – 1 BvR 249/92– BVerfGE 88, 118 = NJW 1993, 1635) nicht, dass die Gerichte im Interesse der Verfahrensklarheit bei der Beurteilung, ob die Erklärung als Einspruch aufzufassen ist, einen strengen Maßstab anlegen können und in dem Fall, dass nach diesem Maßstab keine Zweifel am Einspruchswillen des Verurteilten, bestehen, die Unzulänglichkeit der Formulierung nicht zum Verlust des Rechtsbehelfs führen dürfe. Im vorliegend zu beurteilenden Fall kann jedoch ein zweifelsfreier Einspruchswille nicht angenommen werden. Der "vorsorgliche" Einspruch im Schriftsatz vom 8. Mai 2006, der am Folgetag beim Hessischen Landesarbeitsgericht einging, wahrt die Einspruchsfrist nicht. Diese war gemäß §§ 59 S. 1 ArbGG, 64 Abs. 7 ArbGG, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 2. Mai 2006 abgelaufen. Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe der §§ 233 ff ZPO nicht gewährt werden. Der im Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Seine Statthaftigkeit folgt aus § 233 ZPO. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch form- und fristgerecht gestellt worden (§ 234 Abs. 1 – 2 und § 236 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten den strengen Anforderungen der Rechtsprechung entsprach. Nach allgemeiner Ansicht sind angesichts der besonderen Bedeutung, welche die Wahrung prozessualer Fristen für das Prozessergebnis hat, die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang besonders hoch. Während er die Sicherung der Fristwahrung einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen kann, ist die Feststellung und Berechnung prozessualer Fristen grundsätzlich seine Sache. Nur wenn es um einfache und übliche, in der Praxis des Anwalts häufig vorkommende Fristen geht, darf er sich auf die Berechnung durch gut geschulte, eindeutig angewiesene, als zuverlässig erprobte und sorgfältig – zumindest stichprobenartig – überwachte Angestellte verlassen (ständige Rechtssprechung des BGH: vgl. statt aller BGH 5. Februar 2003 – VIII ZB 115/02– NJW 2003, 1815; ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. statt aller BAG 20. Juni 1995 – 3 AZN 261/95– AP ZPO 1977 § 233 Nr. 42 = EzA ZPO § 233 Nr. 32). Die Frage, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem – wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten – Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen kann offen bleiben (dagegen: BAG, 30. November 1955 – 1 AZB 23/55– AP ZPO § 233 Nr. 10; 15. März 1965 – 1 AZR 13/65– BAGE 17, 125 = AP ZPO § 22 Nr. 42; 15. Oktober 1968 – 1 AZR 311/68– AP ZPO § 233 Nr. 49; 27. November 1974 – 2 AZR 408/74– BAGE 26, 384 = AP ZPO § 233 Nr. 68 = EzA ZPO § 232 – 233 Nr. 11; offen gelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 – 3 AZR 318/72– AP ZPO § 233 Nr. 62). Denn auch diese Delegation kann der Anwalt nur dann vornehmen, wenn es sich bei der konkret in Rede stehenden Frist für den damit betrauten Angestellten um einen Routinefall handelt, mit dem dieser regelmäßig befasst und der ihm geläufig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auf tatsächlichen Vortrag zu diesem Punkt besonderes Gewicht zu legen (BAG 13. März 1981 – 2 AZB 19/80 – nv., juris), weil die Zahl der Arbeitsrechtsstreite nur einen Bruchteil der bei den ordentlichen Gerichten anfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausmacht und das arbeitsgerichtliche Verfahren nach wie vor bedeutsame Unterschiede aufweist, wie z. B. das Beschlussverfahren und die verkürzte Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG. An entsprechendem, zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gehörendem Vortrag fehlt es hier. Aus dem Vortrag des Klägers – teilweise bereits unter Hinzuziehung der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten seiner Prozessbevollmächtigen, S vom 8. Mai 2006 – ergibt sich insoweit nur, dass es sich bei der Angestellten S um eine über eine abgeschlossene Ausbildung verfügende Rechtsanwaltsgehilfin handelt, die seit langer Zeit für die Kanzlei und seit mehr als zwei Jahren dort als Bürovorsteherin tätig ist. Inwieweit eine Überwachung dieser – unterstellt sorgfältig ausgewählten – Angestellten erfolgt, ist nicht vorgetragen. Ausführungen darüber, wie, wann und von wem die Angestellte S mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und den dort geltenden besonderen Fristen vertraut gemacht worden ist und wie oft in ihrer Tätigkeit die Einlegung von Einsprüchen gegen Versäumnisurteile der Arbeitsgerichte vorgekommen ist, fehlen. Allein der tatsächliche Vortrag aus dem außerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, es würden in der Kanzlei auch Arbeitsrechtssachen bearbeitet, ist insoweit nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Behauptung, die Bürovorsteherin S sei "trotzdem" überwacht worden, weil zeitliche und inhaltliche Angaben dazu fehlen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass zum einen die Einlegung von Einsprüchen gegen arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile für die Angestellte S kein Routinefall war, mit dem diese regelmäßig befasst und der ihr geläufig war sowie zum anderen davon, dass die dadurch erforderliche besondere Einweisung und Überwachung nicht stattgefunden hat. Im Umkehrschluss folgt hieraus vielmehr, dass die arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einen Teil der Kanzleiverfahren ausmachen und die Mitarbeiterschulung und -überwachung in Bezug auf unterschiedliche prozessrechtliche Vorgaben einzelner Verfahrensarten von besonderer Bedeutung und Notwendigkeit ist. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Einzelanweisung seiner Prozessbevollmächtigten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Mai 2006 hat die Klägervertreterin die Bürovorsteherin S damit beauftragt dafür zu sorgen, dass die am 26. April 2006 diktierte Einspruchsschrift "fristgemäß zugeht", nachgefragt, ob "diese Frist" von ihr notiert worden sei und sie angewiesen, die Einspruchsschrift ihrem Urlaubsvertreter "rechtzeitig" vorzulegen; die Angestellte A habe dies alles zugesagt. Ergänzend versichert die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006, die Angestellte A habe auf die Frage richtiger Fristnotierung auf die auf der Rückseite der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung verwiesen und führt dazu im Schriftsatz vom 28. Juli 2006 noch aus, dass diese Schilderung naturgemäß beinhalte, dass der Bürovorsteherin zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke der nochmaligen Überprüfung der Frist das Versäumnisurteil mit Eingangsstempel und somit auch die Rechtsmittelbelehrung erneut vorgelegen hätten. Nur anhand dieser Unterlagen habe sie "logischerweise" die Frist nochmals überprüfen können. Die innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist dargelegten Tatsachen über die Befragung bzw. Beauftragung der Angestellten zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des am 26. April 2006 diktierten Schriftsatzes belegen eine hinreichend konkrete Einzelanweisung nicht, deren Befolgung zur Fristwahrung geführt hätte und die die Mängel in der allgemeinen Organisation des Fristenwesens als nicht ursächlich erscheinen ließen. Soweit mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 nachgetragen worden ist, die Angestellte A habe in diesem Zusammenhang auf die auf der Rückseite des Versäumnisurteil befindliche Rechtsmittelbelehrung verwiesen und im Schriftsatz vom 28. Juli 2006 (ohne Glaubhaftmachung) ergänzend auf das Vorliegen des Urteils nebst Eingangsstempel und Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird, kann dahinstehen, ob dadurch das Vertrauen der Klägervertreterin in das Wissen der Bürovorsteherin um die im arbeitsgerichtlichen Verfahren kurze Einspruchsfrist entstehen konnte. Dieser Vortrag muss unberücksichtigt bleiben, weil er nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die pflichtgemäß organisierte und durchgeführte Fristenkontrolle muss fristgemäß dargelegt werden und kann nicht später ergänzt werden (Thomas/Putzo, ZPO, 24. A. 2002, § 236 RN 5 f). Der Vortrag bedeutet auch kein zulässiges Nachschieben von nur ergänzenden Gründen (BGH 12. Mai 1998 – VI ZB 10/98– NJW 1998, 2678). Denn ein solches Nachschieben ergänzender Gründe ist nur anzunehmen, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, erläutert oder vervollständigt werden. Erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Tatsachenvortrag enthielt der den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz nicht. Das bloße Sichverlassen auf die Zusage der weisungsgemäßen Notierung einer nach ihrer Dauer nicht konkret bezeichneten Einspruchsfrist hat eine völlig andere Qualität als deren ersichtliche Überprüfbarkeit anhand von beim Gespräch vorliegenden Unterlagen. Angesichts der vollständig erscheinenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs war eine Aufforderung zur Ergänzung des Vorbringens iSv. § 139 ZPO nicht geboten. Auf den Streit der Parteien darüber, ob angesichts dessen, dass im selben Rechtsstreit gerade die Bürovorsteherin bereits versehentlich den Termin vom 20. April 2006 nicht im Kalender notiert hatte, kommt es daher nicht mehr an. Nachdem der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig ist, muss offen bleiben, wie der Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, § 230 ZPO. Die Kosten der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers sind Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (BAG 12. August 1981 – 4 AZN 166/81– BAGE 36, 66 ff), über die im Rahmen des Berufungsverfahrens insgesamt zu entscheiden ist. Da der Kläger im Berufungsrechtszug aufgrund seines unzulässigen Einspruchs unterlegen ist, hat er die weiteren Kosten der Berufung und die Kosten der Revision zu tragen (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend, § 238 Abs. 4 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO). Es besteht kein gesetzlicher Anlass, die Revision zuzulassen; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG und stellt keine abstrakten Rechtssätze auf, die von einer anderen höchstrichterlichen oder landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichen, sondern stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2001 – 9/2 Sa 661/00 –, mit dem der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte DM 826.642,00 nebst Zinsen zu zahlen (Blatt 114 d. A.), sowie über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001 durch die die der (hiesigen) Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten aus diesem Urteil auf DM 10.267,18 nebst Zinsen festgesetzt wurden (Bl. 115 d. A.). Mit seiner am 26. Februar 2002 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage macht der Kläger geltend, die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln sei unzulässig. Er hat die Ansicht vertreten, ausweislich des Strafurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 1998 – 5/12 Kls 93 Js 1789.0/93 – sowie der Entscheidungsgründe des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 6. April 2001 hafte er nur als Gesamtschuldner neben weiteren Personen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte wolle sich rechtsmissbräuchlich an ihm bereichern, denn er gehe davon aus, dass der Beklagten inzwischen durch Teilleistungen verschiedener anderer (Mit-)Täter der gesamte Schaden ersetzt worden sei. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat er die Auffassung vertreten, es bestehe wegen "künstlich fabrizierter Kosten" kein Anspruch gegen ihn. In jedem Fall sei die Beklagte verpflichtet, den ihr bereits im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Betrag in Höhe von € 24.505,68 hierauf und nicht auf die Hauptforderung zu verrechnen. Wegen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Akteninhalt (Bl. 1 bis 610 d. A.) und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 613 bis 615 d. A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit am 26. Februar 2003 verkündeten Urteil abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe (Bl. 615 bis 618 d. A.) wird Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Juni 2003 (Bl. 620 d. A.) zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 26. Juni 2003 Berufung eingelegt (Bl. 626, 627 d. A.). Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 4. September 2003 (Bl. 629 d. A.) am 4. September 2003 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen (Bl. 634 ff d. A.). Mit Versäumnisurteil vom 20. April 2006 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen (Bl. 1262 d. A.). Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 25. April 2006 zugestellt (Bl. 1264 d. A.). Am 26. April 2006 ging ein Schriftsatz des Klägers vom 21. April 2006 (Bl. 1265, 1266 d. A.) beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006, der am Folgetag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging (Bl. 1269 ff d. A.), legte der Kläger gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 "vorsorglich nochmals ausdrücklich" Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Schriftsatz war eine eidesstattliche Versicherung einer Angestellten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, Frau A, beigefügt (Bl. 1273 d. A.). Im Kammertermin am 14. Juni 2006 reichte der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung der Frau A zu den Akten (Bl. 1298 d. A.). Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 14. Juni 2006 den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 als unzulässig verworfen sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung des Einspruchs zurückgewiesen (Bl. 1302 bis 1310 d. A.). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 10 AZN 742/06 – die Revision gegen das Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2006 zugelassen (Bl. 1423, 1424 d. A.) und mit am 26. September 2007 verkündetem Urteil – 10 AZR 35/07 – auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Bl. 1431 – 1433 d. A.). Der Kläger hält an seinen erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten fest indem er die Ansicht vertritt, sein Schriftsatz vom 21. April 2006 sei als Einspruch anzusehen, weil bereits aus der darin enthaltenen Bitte um einen rechtlichen Hinweis – in Kenntnis, dass möglicherweise ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen worden war – deutlich werde, dass er den Prozess in jedem Fall habe weiter führen wollen. Zum vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist er der Auffassung, es sei nicht erklärlich, warum unter den konkreten Umständen von der Angestellten S statt der einwöchigen eine zweiwöchige Einspruchsfrist notiert worden sei. Aus der zur Säumnis führenden versehentlichen Falschübertragung des Verhandlungstermins am 20. April 2006, die zur Säumnis geführt habe, könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 3. September 2003, 10. und 30. März 2004, 14. Juli, 10. August, 24. und 30. November 2004, 10. und 25. Januar 2005 – jeweils nebst Anlagen – Bezug genommen (Bl. 634 ff, 949 ff, 997 ff, 1053 ff, 1078 ff, 1169 ff, 1203 f, 1221 ff, 1229 ff der Akte). Wegen der Begründung des Einspruchs und des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 21. April, 8. Mai und 12. Juni 2006 jeweils nebst Anlagen (Blatt 1265 f, 1269 ff und 1292 ff der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Säumnisentscheidung vom 20. April 2006 und des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 26. Februar 2003 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2001, Aktenzeichen 9/2 Sa 661/00, einzustellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kostenfestsetzungsbeschluss aus diesem Verfahren vom 28. November 2001 herauszugeben. Die Beklagte beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Versäumnisurteil vom 20. April 2006 aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und meint, der Kläger habe weder rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, noch unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. Oktober 2003, 6. April, 24. April, 4. August und 5. Oktober 2004 und 6. April 2006 (Blatt 908 ff, 947 ff, 1024 ff, 1068 ff, 1098 ff, 1255 f d. A.) Bezug genommen sowie wegen ihrer Ansichten zur Zulässigkeit des Einspruchs auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2006 (Blatt 1284 ff d. A.) verwiesen. Ferner wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 1. und 15. April, 12. August, 2. Dezember 2004 und 20. April 2006 verwiesen (Blatt 1005, 1044, 1083, 1207 und 1258 d. A.).