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Urteil

12 Sa 778/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0118.12SA778.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.04.2010 – 10 Ca 50/10 – wird kostenspflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.04.2010 – 10 Ca 50/10 – wird kostenspflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 8 ArbGG, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Berufung bleibt in der Sache jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht mangels einer wirksamen Anspruchsgrundlage kein Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung gegen die Beklagte zu. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 29.07.2005 (GBV) stützen; den diese ist nicht wirksam zustande gekommen. Die GBV wurde unstreitig zwischen vier Unternehmen der D, darunter auch eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, und dem unternehmensübergreifend errichteten Gesamtbetriebsrat der D geschlossen. Das verstößt gegen zwingende Organisationsvorgaben des Betriebsverfassungsrechts. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem gleichgelagerten Fall entschieden und dazu ausgeführt (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 706/08– juris): Nach § 47 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen eigenen Unternehmensbegriff, sondern setzt ihn voraus. Es knüpft dabei an die in anderen Gesetzen für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an, in denen alle Rechtspersönlichkeiten nur Träger eines einheitlichen Unternehmens sein können. Für das Betriebsverfassungsgesetz folgt die das Unternehmen kennzeichnende Einheitlichkeit seines Rechtsträgers vor allem aus der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen Unternehmen und Konzern. Ein Konzern ist unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung trotz einer einheitlichen Leitung kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, die infolge ihres Zusammenschlusses ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verlieren. So setzt auch der Begriff des Unternehmens in § 47 BetrVG die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus. Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher die mehreren Betriebe alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden (BAG 13.02.2007 – 1 AZR 184/06– BAGE 121, 168). Die Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats verstößt auch dann gegen § 47 BetrVG, wenn die Unternehmen einer Unternehmensgruppe ausschließlich oder teilweise Gemeinschaftsbetriebe iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG unterhalten; denn die Trägerunternehmen werden durch die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben nicht zu einem Unternehmen iSd. § 47 BetrVG. Vielmehr entsenden die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte. Das folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG (BAG 13.02.2007 – 1 AZR 184/06 a.a.O.). Der unter Verstoß gegen § 47 BetrVG errichtete Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent. Sein Handeln ist daher unbeachtlich, ihm stehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu. Mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. All dies trifft ohne jede Einschränkung auch auf die die hier abgeschlossene GBV Altersteilzeit zu. Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der GBV zu berufen, auch wenn sie oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen diese abgeschlossen und das rechtlich nicht existente betriebsverfassungsrechtliche Organ als Betriebspartner akzeptiert hat (BAG a.a.O). Die Beklagte hat sich letztendlich nicht im Wege einer Gesamtzusage zum Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen verpflichtet. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage gemäß § 140 BGB kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf die Dauer zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Bei der Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist (BAG 30.05.2006 – 1 AZR 111/05– NZA 2006, 1170 – 1173; BAG a.a.O.). Der Annahme, der Arbeitgeber habe sich auf Dauer individuell binden wollen, steht hier schon allein der Umstand durchschlagend entgegen, dass die GBV zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2009 abgeschlossen wurde. Sonstige Umstände, de für einen dauerhaften Bindungswillen der Beklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Der am xxx geborene Kläger steht seit dem 29.04.1985 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages gleichen Datums (Bl. 5 – 11 d.A.) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. mehrerer Rechtsvorgängerinnen. Er ist als B tätig und verdiente zuletzt € 5.846,87 brutto monatlich. Eine der Rechtsvorgängerinnen, die C, schloss am 29.07.2005 als eines von vier Unternehmen mit dem Gesamtbetriebsrat der D eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit. Auf den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die §§ 2 – 4 u. 11 wird Bezug genommen (Bl. 26 – 30 d.A.). Unter dem 4.06.2009 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit einer Laufzeit von 5 Jahren, beginnend mit dem 1.10.2009, ein. Dabei optierte er dafür, während der Dauer der Übereinkunft in Teilzeit zu arbeiten. Mit Schreiben vom 3.12.2009 antwortete die Beklagte, sie könne dem Kläger auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung ein Altersteilzeitverhältnis mit einer Laufzeit von lediglich 2 Jahren, beginnend ab dem 1.10.2012, anbieten (Bl. 35 d.A.). Darauf hat der Kläger am 20.01.2010 Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden, gerichtet auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses in Form des Blockmodells mit einer Laufzeit von 5 Jahren, eingereicht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 72 -74 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 20. April 2010 (10 Ca 50/10) die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 74R – 77 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 30. April 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 26. Mai 2010 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und sie am 25. Juni 2010 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seien erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, dass die Unternehmen der D, wenn sie in einer Region vertreten waren, alle am selben Standort ansässig und denselben Zentraleinheiten zugeordnet waren und deshalb Gemeinschaftsbetriebe gebildet hatten. Für jeden dieser Betriebe sei ein Betriebsrat gewählt worden, der seinerseits Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat der D entsandt habe. Der Kläger räumt ein, dass vielleicht die Benennung dieses Gremiums als Gesamtbetriebsrat falsch gewesen sei und es Konzernbetriebsrat hätte heißen müssen. Er ist jedoch der Ansicht, dass dies nichts an seiner Legitimation zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit ändere. Die beteiligten Unternehmen hätten seine Legitimation mit der Unterschrift unter die Vereinbarung mehr als anerkannt. Es stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Arbeitgeber, der die Vereinbarung unterzeichnet habe, sich später auf die fehlende Legitimation der Arbeitnehmervertretung berufe. Der Kläger behauptet weiter, in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E, am 22.09.2009 übereingekommen zu sein, seinen zunächst auf das Kontinuitätsmodell gerichteten Antrag auf das Blockmodell umzustellen. Daher habe er keine Veranlassung für einen erneuten schriftlichen Antrag gesehen. Der Kläger beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells vom 1.10.2009 bis 30.09.2014 nach weiterer Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zwischen C und dem Gesamtbetriebsrat der D vom 29.07.2005 vereinbart wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.