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Urteil

7 AZR 706/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unternehmensübergreifend errichteter „Gesamtbetriebsrat“ verstößt gegen § 47 Abs. 1 BetrVG und ist rechtlich nicht existent. • Auf von einem rechtlich nicht existenten Betriebsverfassungsorgan abgeschlossene Vereinbarungen (z. B. Sozialplan) kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen; solche Vereinbarungen sind unwirksam. • Die Billigung der Errichtung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Betriebsverfassungsorgans durch Gewerkschaften oder das längere Mittragen durch Arbeitgeber heiligt die Rechtswidrigkeit nicht. • Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage kommt nur ausnahmsweise in Betracht; hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats und damit geschlossener Sozialplan • Ein unternehmensübergreifend errichteter „Gesamtbetriebsrat“ verstößt gegen § 47 Abs. 1 BetrVG und ist rechtlich nicht existent. • Auf von einem rechtlich nicht existenten Betriebsverfassungsorgan abgeschlossene Vereinbarungen (z. B. Sozialplan) kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen; solche Vereinbarungen sind unwirksam. • Die Billigung der Errichtung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Betriebsverfassungsorgans durch Gewerkschaften oder das längere Mittragen durch Arbeitgeber heiligt die Rechtswidrigkeit nicht. • Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage kommt nur ausnahmsweise in Betracht; hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind. Die Klägerin arbeitete seit 1992 im Service‑Zentrum M eines Versicherungsgruppen‑Verbunds. Die Unternehmen der D‑, T‑ und W‑Gruppen betrieben ab 1995 konzernartige Verflechtungen; auf Grundlage einer internen Konzeption (Konzeption 1997) wurde zwischen der D‑Holding und Arbeitnehmervertretungen eine Vereinbarung zur Bildung eines Gesamtbetriebsrats getroffen. Dieser „Gesamtbetriebsrat“ schloss mit den W‑Versicherungen am 17. Mai 1999 einen Sozialplan, aus dem die Klägerin eine Abfindung von 21.686,21 Euro geltend machte. Die Arbeitgeberseite behauptete, der gebildete Gesamtbetriebsrat sei unternehmensübergreifend und damit entgegen § 47 BetrVG errichtet worden; deshalb sei der Sozialplan unwirksam. Die Vorinstanzen sahen dies unterschiedlich; das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden. • Rechtsgrundsatz: Nach § 47 Abs. 1 BetrVG kann ein Gesamtbetriebsrat nur für ein Unternehmen gebildet werden; Unternehmensbegriff knüpft an die rechtliche Einheit des Trägers an. Ein Konzern bleibt Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, die dadurch nicht zum einheitlichen Unternehmen i.S.d. BetrVG werden. • Feststellungen: Die Konzeption 1997 und die Anlage 2 zeigten, dass die Vertretungsstruktur mehrere rechtlich selbständige Unternehmen (D, T, W) umfasste und die Mehrzahl der Mitarbeiter zugleich für mehrere Unternehmen tätig war; damit wurde der Gesamtbetriebsrat unternehmensübergreifend gebildet. • Rechtsfolge: Die Bildung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen, unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats verletzte zwingende Organisationsvorschriften des BetrVG; ein derartiges Gremium ist rechtlich nicht existent, seine Vereinbarungen sind unwirksam. • Keine Rechtfertigung durch Gewerkschaftsbilligung oder faktisches Mittragen: Die erklärte Billigung der Gewerkschaften und das längere Mittragen durch Rechtsvorgänger der Beklagten können die Rechtswidrigkeit nicht heilen; Tarifparteien können betriebsverfassungsrechtliche Organisation nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen gestalten (§ 3 Abs. 1 BetrVG). • Keine Gesamtzusage: Eine Umdeutung des unwirksamen Sozialplans in eine Gesamtzusage kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht; solche besonderen Umstände liegen nicht vor, daher besteht keine einzelvertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung der Abfindung. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt. Der Sozialplan vom 17. Mai 1999 ist unwirksam, weil er von einem unternehmensübergreifend gebildeten Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurde, der gegen § 47 BetrVG verstößt und rechtlich nicht existent ist. Die Klägerin kann daraus keinen Abfindungsanspruch herleiten; eine Umdeutung in eine Gesamtzusage kommt nicht in Betracht, weil keine besonderen Umstände für eine unabhängige Verpflichtung der Arbeitgeberin vorliegen. Die Klage ist unbegründet und die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.