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Urteil

12 Sa 1771/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0417.12SA1771.11.0A
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Leitsätze
Mobile Tribünen und Bühnen sind Gerüste iSd § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV Gerüstbau. Das gilt auch, wenn die Tribünen unter Verwendung eines Baukasten-Systems errichtet werden, mit dem keine Baugerüste erstellt werden könnten (nach BAG Urt. 17.10.2012 - 10 AZR 629/11).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2011 – Az. 8 Ca 1015/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mobile Tribünen und Bühnen sind Gerüste iSd § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV Gerüstbau. Das gilt auch, wenn die Tribünen unter Verwendung eines Baukasten-Systems errichtet werden, mit dem keine Baugerüste erstellt werden könnten (nach BAG Urt. 17.10.2012 - 10 AZR 629/11). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2011 – Az. 8 Ca 1015/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für Januar bis Dezember 2007 in Höhe von € 9.419,40 verurteilt. Die Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1, 2 VTV verpflichtet, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 an den Kläger Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in unstreitiger Höhe von € 9.419,40 zu zahlen. Der VTV findet kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit für den gesamten Klagezeitraum auf den Betrieb der Beklagten Anwendung. Als Gerüstbaubetrieb unterfiel er dem Geltungsbereich des VTV. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV unterfällt ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es danach nicht an. Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Arbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind. Die Beklagte plant und vermietet Tribünen unter Verwendung des Baukasten-Systems NOAH. Das Material für den Bau stellt sie in ihrem Lager bereit. Die mit dem von ihr bereitgestellten Material gebauten Tribünen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.10.2012 – 10 AZR 629/11) Sonderkonstruktionen nach der Rüsttechnik und damit Gerüste iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV. Nach der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind „Gerüste“ iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Mobile Tribünen oder Bühnen werden im Tarifvertrag zwar nicht ausdrücklich genannt, eine Beschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Betriebe, die „Baugerüste“ erstellen, ist dem Wortlaut aber nicht zu entnehmen. Der Einbezug „aller Arten“ der näher bezeichneten Gerüste sowie von „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ verdeutlicht, dass der Begriff des „Gerüsts“ umfassend zu verstehen ist und der Tarifvertrag mit seinem Geltungsbereich alle Betriebe erfasst, die mit Gerüstmaterial Gerüste oder sonstige Konstruktionen erstellen. Maßgebend für den Geltungsbereich des VTV ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung für weiteren Gerüstbau ermöglicht (Rüstbau). Mobile Tribünen werden mit Gerüstmaterial erstellt. Sie benötigen, um ihrem Zweck entsprechend genutzt werden zu können, eine stabile und sichere Unterkonstruktion. Diese wird wie bei Bau- oder Schutzgerüsten aus (Stahl-)Rohren und Verbindungselementen, eventuell auch im Modulsystem, erstellt und schafft eine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt von Menschen, die einer Veranstaltung stehend oder sitzend beiwohnen. Auf dieser mit Gerüstmaterial erstellten Unterkonstruktion wird eine Bestuhlung oder Plattform zum stehenden Aufenthalt montiert. Eine mobile Tribüne ermöglicht damit wie ein Arbeitsgerüst den Aufenthalt von Menschen in einer erhöhten Position. Nach den auf den Gerüsten vorgenommenen Tätigkeiten differenziert der VTV nicht. Der Bau mobiler Tribünen und die Bereitstellung des entsprechenden Materials sind auch nach dem Inhalt der erforderlichen Ausbildung dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen. Nach § 4 Ziff. 19 (Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 (BGBl. I S. 778) werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt. Der Bau und die Prüfung von Bühnen und Tribünen gehört auch zum Berufsbild der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 GerüstbauermeisterVO vom 12. Dezember 2000, BGBl. I S. 1694). Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Auslegung der tariflichen Vorschrift erstellt die Beklagte mit Gerüstmaterial Tribünen und stellt das Material bereit. Alle vom Bundesarbeitsgericht ausgeführten Voraussetzungen für das Bejahen einer Sonderkonstruktion der Rüsttechnik treffen auf die von ihr geplanten und unter Bereitstellung des Materials vermieteten Tribünen zu. Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, sie verwende kein Gerüstmaterial, weil mit dem Modulsystem NOAH nur Tribünen, aber keine Baugerüste erstellt werden können, nicht durchdringen; denn entscheidendes Kriterium für die Definition des Begriffs Gerüstmaterial ist nicht, ob damit auch Baugerüste erstellt werden können oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass der VTV keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass „Gerüste“ nur Baugerüste sein können. Entscheidend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist vielmehr die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- oder Abbau und die mehrfache Verwendung für weiteren Gerüstbau ermöglicht (Rüstbau). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Beklagten unter Verwendung des Baukasten-Systems NOAH erstellten Tribünen nach ihrem eigenen Vortrag ohne Zweifel zu. Dem Kläger steht ein Beitragsanspruch in Höhe von 9.419,40 EUR zu. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine Einwände gegen die Beitragsforderung in der vom Arbeitsgericht dem Kläger zugesprochenen Höhe mehr erhoben. Die Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision war keine gesetzlich gebotene Veranlassung gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Monate Januar bis Dezember 2007. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe verpflichtet. Der Kläger nahm die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände war, auf Zahlung von Mindestbeiträgen (für Gerüstbauer) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 in Höhe von € 67.126,80 für 10 gewerbliche Arbeitnehmer und in Höhe von € 396,-- für drei Angestellte in Anspruch. Die Beklagte führt einen Betrieb, der unter Verwendung des Systems NOAH Tribünen plant, baut und vermietet. Bei der Berechnung der Forderung ging der Kläger von einer Vollzeitbeschäftigung von 10 gewerblichen Arbeitnehmern während des gesamten Kalenderjahres und einer Vergütung nach Lohngruppe IV (Gerüstbauer, 13,24 €) in monatlicher Höhe von € 2.237,56 aus. Der Kläger hat behauptet, dass der Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Gerüstbaumaterial bereitstelle. Sie plane Tribünen unter Verwendung des Systems NOAH und stelle ihren Kunden das Material zur Verfügung. Er hat die Ansicht vertreten, dass es unerheblich sei, dass sie die Tribünen nicht selbst aufstelle. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer und die Verordnung über die Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk sei das Tribünenmaterial im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen des VTV als Gerüst anzusehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67.522,80 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des VTV falle; denn bei dem verwendeten Material handele es sich nicht um Gerüste im Sinne des VTV. Sie beschäftige auch keine Gerüstbauer. Die Beklagte hat behauptet, im Kalenderjahr 2007 hätten die hauptsächlich im Lager eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer zusammen 3.168 Stunden gearbeitet. Sie hat weiter behauptet, dass sie nach der DIN 4112 arbeite, während für den Gerüstbau die DIN 4426 gelte. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 02.09.2011 (8 Ca 1015/10) die Beklagte zur Beitragszahlung in Höhe von € 9.419,40 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass der Betrieb unter den Geltungsbereich des VTV falle, weil die Beklagte Gerüstmaterial bereitstelle. Die Höhe der Forderung hat das Gericht lediglich für die von der Beklagten eingeräumten 3.168 Stunden für gewerbliche Arbeitnehmer mit Lagerarbeiten und für Angestellte für 23 Mann-Monate als schlüssig dargelegt angesehen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 85R - 89 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.11.2011 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 16.12.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 18.01.2012 begründet. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Bau von Tribünen vom Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werde, weil Tribünen keine Gerüste, sondern sog. fliegende Bauten nach § 84 NBauO seien. Der Tribünenbau unterliege einer anderen DIN-Norm als der Gerüstbau. Tribünen seien andersgeartete und eigene Bauwerke außerhalb des Einsatzgebiets von Gerüsten. Mit dem von ihr ausschließlich verwendeten Schnellbausystem NOAH ließen sich nur Tribünen, aber keine Gerüste bauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Geltungsbereich des VTV dann eröffnet, wenn gewerblich mit Gerüstmaterial Gerüste oder sonstige Konstruktionen erstellt werden. Die Bauteile des Systems NOAH genügten den Anforderungen an Gerüstmaterial, das als Bauprodukt nach den Vorschriften der NBauO anzusehen sei, nicht. Die Beklagte verwende kein Gerüstmaterial. Das von ihr ausschließlich verwendete Material sei für den Tribünenbau patentiert und zeichne sich durch eine eigene, nur im Tribünenbau verwendbare Unter- und Tragkonstruktion aus. Wegen dieser Besonderheiten lasse es sich nicht den Begriffen „Gerüstmaterial“ oder „Gerüstbauteile“ zuordnen. Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.01.2012 sowie die Schriftsätze vom 30.08.2012 u. 11.04.2013 (Bl. 106-108, 158-162 u. 241-244 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02.09.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Er behauptet, die Tätigkeit der Beklagten bestehe zumindest darin, Gerüstmaterial für den Bau von Tribünen bereitzustellen. Er ist der Ansicht, dass Tribünen als Gerüste im Sinne des VTV anzusehen seien. Die für den Tribünenbau erforderlichen Kenntnisse würden auch ausschließlich in der Ausbildung zum Gerüstbauer (§ 4 Nr. 19 AusbildungsVO) vermittelt. Dort würden Tribünen als Gerüste für besondere Anforderungen bezeichnet. Einen Ausbildungsberuf Tribünenbauer gebe es nicht. Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz vom 26.11.2012 (Bl. 136-143, 192-198 d.A.) Bezug genommen.