Beschluss
12 Ta 393/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0913.12TA393.12.0A
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Leitsätze
Wird der Zwangsgeldbeschluss oder der zugrunde liegende Titel vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, so kann das im Vollstreckungsverfahren befasste Gericht, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren nach § 776 ZPO analog selbst die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen mit der Folge, dass das eingetriebene Zwangsgeld gemäß § 812 I S. 2 BGB an den Schuldner zurückzuzahlen ist.
Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn der Gläubiger im Beschlussverfahren auf seine Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss rückwirkend verzichtet.
Die Voraussetzungen für die Rückzahlung sind nicht mehr gegeben, wenn der Verzicht erst nach Eintritt der Rechtskraft des Titels und des Zwangsgeldbeschlusses erklärt wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. September 2012 – 8 Ca 435/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – teilweise aufgehoben:
Die Staatskasse wird angewiesen, dass aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 17.02.2012 – 8 Ca 435/10 – vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- € an die Schuldnerin zurückzuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. September 2012 – 8 Ca 435/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – teilweise aufgehoben: Die Staatskasse wird angewiesen, dass aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 17.02.2012 – 8 Ca 435/10 – vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- € an die Schuldnerin zurückzuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 26.09.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.09.2012 (8 Ca 435/10), mit dem ihr Antrag auf Rückzahlung von drei nach § 888 ZPO verhängten Zwangsgeldern in einer Gesamthöhe von € 30.500,-- zurückgewiesen wurde. Das Arbeitsgericht Hanau stellte mit Urteil vom 04.05.2011 (3 Ca 435/10, später ArbG Offenbach 8 Ca 435/10) die Unwirksamkeit einer gegenüber dem Kläger am 19.11.2010 zum 30.06.2011 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung fest und verurteilte die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.03.2012 unter Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht zurück. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 06.06.2012 zurück. Am 29.07.2011 sprach die Schuldnerin eine weitere Kündigung zum 31.12.2011 aus, die der Gläubiger ebenfalls mit der Kündigungsschutzklage angriff (ArbG Offenbach 8 Ca 314/11). Auf Antrag des Gläubigers verhängte das Arbeitsgericht Offenbach zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mit Beschluss vom 26. 08.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,--. Da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung weiterhin nicht nachkam, verhängte das Arbeitsgericht auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 02.12.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,-- und mit Beschluss vom 17.02.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 25.000,--. Die Schuldnerin zahlte die insgesamt verhängten 30.500,-- EUR an die Staatskasse. Die Zwangsgeldbeschlüsse vom 26.08.2011 und vom 02.12.2011 sind nach Zurückweisung der von der Schuldnerin beim Hess. Landesarbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerden mit Beschlüssen vom 11.11.2011 (12 Ta 406/11) und 6.2.2012 (12 Ta 10/12) rechtskräftig geworden. Die Schuldnerin legte auch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 17.02.2012 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (12 Ta 111/12) ein. Vor einer Entscheidung über diese Beschwerde schlossen die Parteien am 06.07.2012 vor dem Arbeitsgericht Offenbach in einem weiteren Verfahren (8 Ca 222/12) einen das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendenden Abfindungsvergleich nach § 278 Abs.6 ZPO. Zudem verständigten sie sich auf die Erledigung des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens und trafen unter Zif.8 folgende weitere Absprache: Der Kläger erklärt, dass er auf seine Rechte aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04.05.2012 sowie aus den Zwangsgeldbeschlüssen des Arbeitsgerichts Hanau vom 29.09.2011, 06.12.2011 und vom 17.02.2012, Az. jeweils 3 Ca 435/10 (jetzt Arbeitsgericht Offenbach 8 Ca 435/10) für die Vergangenheit und die Zukunft verzichtet (Bl. 1027 d.A.). Die Schuldnerin hat auf die Androhung der Zwangsvollstreckung hin die jeweils verhängten Zwangsgelder gezahlt, der Gerichtsvollzieher hat sie an die Staatskasse weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 hat die Schuldnerin im Hinblick auf die im Vergleich vom Kläger abgegebenen Verzichtserklärungen die Rückzahlung der beigetriebenen Zwangsgelder beantragt. Das Arbeitsgericht Offenbach hat den Antrag mit Beschluss vom 21.09.2012, der Schuldnerin zugestellt am 26.09.2012, zurückgewiesen (Bl. 1123 d.A.). Die Schuldnerin hat dagegen die vorliegende sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Schuldnerin ist der Ansicht, mit dem Abschluss des sämtliche Rechtsstreite beendenden Vergleichs habe der Gläubiger ausdrücklich für die Vergangenheit und Zukunft auf seine Rechte aus dem Titel sowie aus den Zwangsgeldbeschlüssen verzichtet. Da das Zwangsgeld keinen Strafcharakter habe, sondern ausschließlich dem Durchsetzungsinteresse des Gläubigers diene, sei ein solcher Verzicht zulässig. Der wirksame Verzicht führe zu einem Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse gemäß § 812 Abs.1 S.2 BGB analog. Da durch den im Vergleich erklärten Verzicht das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04.05.2011 seine Wirkung verliere, führe das auch zur Wirkungslosigkeit der beiden zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlüsse. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist an sich statthaft (§§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567, 569 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich. Die Staatskasse ist anzuweisen, an die Schuldnerin das auf der Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach vom 17.02.2012 gezahlte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,-- EUR an die Schuldnerin zurückzuerstatten. Im Übrigen war die Beschwerde unbegründet. Wird der Zwangsgeldbeschluss oder der zugrunde liegende Titel vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, so kann das im Vollstreckungsverfahren befasste Gericht, das die Maßnahme gemäß § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren analog § 776 ZPO selbst die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen mit der Folge, dass das beigetriebene Zwangsgeld gemäß § 812 Abs.1 S.2 BGB an den Schuldner zurückzuzahlen ist. Die Voraussetzungen dafür liegen auch dann vor, wenn der Gläubiger im Beschwerdeverfahren auf seine Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss verzichtet. Die Voraussetzungen für die Rückzahlung sind nicht mehr gegeben, wenn der Gläubiger den Verzicht auf seine Rechte aus dem Titel und/oder dem Zwangsgeldbeschluss erst nach rechtmäßiger Beitreibung des rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes erklärt (BAG 06.12.1989 – 5 AZR 53/89 - AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979; OLG Frankfurt – 12.04.1991- 4 WF 181/90 –JurBüro 1991, 1554; LAG Rheinland-Pfalz – 13.02.2009 – juris). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des auf der Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses vom 17.02.2012 beigetriebenen Zwangsgeldes gegeben. Da zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 06.07.2012 der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.201122 noch nicht rechtskräftig war, konnten die Parteien über diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch Verfügungen treffen. Insbesondere konnte der Gläubiger im gerichtlichen Vergleich noch – wie in Ziff. 8 geschehen - auf seine Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 17.02.2012 mit Wirksamkeit für die Vergangenheit verzichten. Mit dieser Absprache im gerichtlichen Vergleich ist der Zwangsgeldbeschluss vom 17.02.2012 – wie nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - wirkungslos geworden, ohne dass es seiner Aufhebung bedürfte. Die Grundlage für die Beitreibung des Zwangsgeldes ist damit entfallen. Hinsichtlich der auf der Grundlage der Zwangsgeldbeschlüsse vom 26.08. 2011 (500,-- EUR) und vom 02.12.2011 (5.000,-- EUR) liegen die Voraussetzungen für eine Rückzahlung hingegen nicht vor. Der Anspruch scheitert daran, dass zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Rechte aus dem Titel des Arbeitsgerichts Hanau und aus den Zwangsgeldbeschlüssen durch gerichtlichen Vergleich vom 06.07.2012 sowohl der arbeitsgerichtliche Titel als auch die Zwangsgeldbeschlüsse vom 26.08.2011 und vom 02.12.2011 bereits rechtskräftig waren. Ihre Wirkung konnte nicht mehr durch Verzichtserklärung für die Vergangenheit beseitigt werden. Nur insoweit eine noch nicht endgültige gerichtliche Entscheidung vorliegt und der rechtliche Grund für die Vollstreckung nur vorläufiger Art ist, kann der Gläubiger als Inhaber des verfolgten Rechts über die Vollstreckungsmaßnahme auch mit rückwirkender Kraft verfügen. Ist jedoch ein Zwangsgeld auf der Grundlage eines rechtskräftigen Titels und eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses beigetrieben worden, besteht keine Verfügungsmacht des Gläubigers mehr (OLG Nürnberg 07.03.2006 – 3 W 2443/05– juris). Die Beitreibung erfolgt dann nämlich nicht ohne Rechtsgrund. Die Schuldnerin ist – nach richtiger Ansicht - nicht gehalten, den Rückzahlungsanspruch im Klagewege zu verfolgen. Vielmehr kann bei im Ergebnis rechtswidriger Vollstreckung das im Vollstreckungsverfahren befasste Gericht, das die Maßnahme gemäß § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren analog §§ 775, 776 ZPO selbst die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme anordnen mit der Folge, dass das beigetriebene Zwangsgeld an den Schuldner zurückzuzahlen ist. Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Die fehlende Beteiligung der Staatskasse ist unbedenklich; denn die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte. Das Zwangsgeld steht der Staatskasse nicht aus eigenem materiellem Recht zu (OLG Frankfurt 12.04.1991 – 4 WF 181/90 –JurBüro 1991, 1554; OLG Zweibrücken 18.09.1997 – 5 WF 41/97– FamRZ 1998, OLG Zweibrücken 13.03.2000 – 3 W 44/00 LAG Bremen 30.09.2008 – 3 Ta 40/08 m.w. Nachw. aus Lit. u. Rechtsprechung - juris; LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2009 – 8 Ta 182/08 - juris). Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu 1/6 zu tragen (§ 92 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.