OffeneUrteileSuche
Urteil

12 SLa 295/24 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1126.12SLA295.24SK.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. März 2024 – 8 Ca 460/23 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. März 2024 – 8 Ca 460/23 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. März 2024 – 8 Ca 460/23 SK – eingelegten Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit uneingeschränkt zutreffender Begründung stattgegeben. Das Landesarbeits¬gericht folgt den richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG), macht sich diese zu Eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufung des Klägers veranlasst lediglich zu folgenden knappen Anmerkungen: 1. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der von dem Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Montage und Installation von Photovoltaikanlagen um "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" handelt, wird von dem Kläger zu Recht nicht infrage gestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird verwiesen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mithin, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. Das Bundesarbeitsgericht führt bezüglich eines Betriebs, der Photovoltaikanlagen montiert und installiert hinsichtlich des Ausnahmetatbestands des Elektroinstallationsgewerbes hierzu aus (BAG 27. April 2022 – 10 AZR 263/19 – NZA 2022, 1142): Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit - hier - der Montage und Installation von Solaranlagen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Elektroinstallationsgewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt (vgl. zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 - Rn. 19 mwN). Hiernach wird das Gepräge der Tätigkeiten nicht alleine danach bestimmt, ob sie durch Fachleute des ausgenommenen Gewerks verrichtet werden, sondern auch dadurch, ob die ausführenden Arbeitnehmer von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet werden. Dass es sich bei dem Beklagten um einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks handelt, steht aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung nicht im Streit. Der Umstand, dass der Beklagte seine Mitarbeiter hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten anleitet und diese kontrolliert, ist von dem Kläger zumindest im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich bestritten. Hinzukommt, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum lediglich im Kalendermonat März 2023 zwei Beschäftigte hatte, in allen übrigen Kalendermonaten lediglich einen. Da aber die Montage von Schienen für die Unterkonstruktion und insbesondere das Belegen der Unterkonstruktion mit den Photovoltaikmodulen und der Anschluss der Steckverbindungen an die einzelnen Module während diese montiert werden, regelmäßig den Einsatz zweier Personen erfordert und der Beklagte eine dieser Personen war, konnte er jederzeit die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters kontrollieren und gegebenenfalls beanstanden. Infolgedessen bestehen seitens der Kammer keine Zweifel an der Anleitung und Überwachung des gewerblichen Arbeitnehmers durch den Beklagten als Fachmann des ausgenommenen Gewerks. Soweit der Kläger seine Argumentation im Berufungsrechtszug insbesondere darauf stützt, der Beklagte als Betriebsinhaber könne nicht als anleitender Fachmann gelten, vielmehr müssten Fachleute des ausgenommenen Gewerks von ihm beschäftigt werden, findet diese Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Stützung. Im Gegenteil führt das Bundesarbeitsgericht bezüglich eines Betriebs, der keine ausgebildeten Lüftungsbauer oder Heizungsinstallateure beschäftigte, dessen Geschäftsführer jedoch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO besaß, aus: (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – AP Nr. 405 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau): Die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten geben dem Betrieb der Beklagten das Gepräge des Lüftungsbauergewerbes, obwohl die Beklagte keine ausgebildeten Lüftungsbauer oder Heizungsinstallateure als Arbeitnehmer beschäftigt, die die Arbeiten verrichten. Es reicht aus, dass die Arbeiten von einem Geschäftsführer der Beklagten angeleitet werden, der ein Fachmann des ausgenommenen Gewerks ist. Indem die Arbeiten von einem Fachmann angeleitet werden, wird sichergestellt, dass sie fachgerecht nach den für das ausgenommene Gewerk geltenden Regeln verrichtet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die anleitenden Fachleute Arbeitnehmer sind oder es sich um Inhaber des Betriebs oder Geschäftsführer der Arbeitgeberin handelt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 24). 2. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es für den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV bedeutungslos ist, ob er Mitglied der Dachdeckerinnung ist und ob es eine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle gibt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Beklagte nicht an dem Verfahren der Dachdeckerkasse teilnehme. Das Bundesarbeitsgericht geht nämlich zutreffend davon aus, das für das Gepräge der "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" primär darauf abzustellen ist, ob diese von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeführten Arbeit nicht möglich ist, kann gegebenenfalls auf zusätzliche Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (BAG 15. Juni 2011 – 10 AZR 861/09 – AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 351/09 – AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Da es jedoch vorliegend keine Zweifel an der Zuordnung der Tätigkeiten zum Dachdeckerhandwerk gibt, ist die Ausbildung des Beklagten und die durch ihn durchgeführte Anleitung und Überwachung entscheidend, so dass die Berücksichtigung weiterer Umstände als Abgrenzungskriterien ausscheidet. Schließlich hilft auch der Hinweis des Klägers auf die Stellenangebote auf der Homepage des Beklagten ungeachtet vorstehender Ausführungen vorliegend nicht weiter. Selbst wenn der Beklagte weitere ungelernte Kräfte mit der Montage und Installation von Photovoltaikanlagen beschäftigte, ließe sich hieraus nicht folgern, dass die Tätigkeiten nicht das Gepräge eines Dachdeckerbetriebes begründen könnten. Entscheidend ist nämlich alleine, ob der Beklagte diese ungelernten Arbeitskräfte anleitet und ihre Tätigkeit überwacht. Erst wenn dem Beklagten eine so große Anzahl nicht in dem entsprechenden Gewerbe ausgebildeter Arbeitnehmer gegenübersteht, dass eine Überwachung der fachgerechten Ausführung nicht mehr sichergestellt ist, könnte das bisher anzunehmende Gepräge abzulehnen sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum August 2022 bis März 2023. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Der Beklagte ist Dachdeckergeselle. Er unterhält einen Betrieb, der im Gewerberegister der Verbandsgemeinde A (Rheinland-Pfalz) mit der Tätigkeit: "Dachmontage von Photovoltaikanlagen ohne Eingriffe in die Versorgungsleitungen" eingetragen ist. Der Beklagte beschäftigte in seinem Betrieb in der Zeit vom 15. August 2022 bis zum 18. September 2022 den gelernten Schreiner B, vom 22. September 2022 bis zum 31 Dezember 2023 den ungelernten Mitarbeiter C sowie vom 01. März 2023 bis zum 03. Juli 2023 den ungelernten Mitarbeiter D. Im Zusammenhang mit der Montage von Photovoltaikanlagen sind von dem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Tätigkeiten ausgeübt worden: Prüfung, ob eine Photovoltaikanlage ohne Erneuerung von elektrischen Anlagen des Hauses erstellt werden kann, Überprüfung von Dachaufbau, Dachfläche und Prüfung einer möglichen Dachbelegung, Auswahl der geeigneten Komponenten, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Anlagensimulation, Planung der Leitungswege und Netzverträglichkeitsprüfung, Angebotserstellung, Materialanlieferung, Anbringen der Unterkonstruktion, Herstellung der Verkabelung bis zum Wechselrichter, Modulmontage und Abnahme. Auf Grundlage der §§ 15, 18 des VTV vom 28. September 2018 in den Fassungen vom 07. Januar 2022 und vom 10. November 2022 hat der Kläger den Beklagten zunächst im Wege der Mindestbeitragsklage auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge wegen der Beschäftigung eines gewerblichen Arbeitnehmers im Zeitraum von August 2022 bis März 2023 i.H.v. 6.576,- EUR in Anspruch genommen. Seiner Berechnung hat der Kläger in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe zugrunde gelegt. Der Kläger hat behauptet, die in dem Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2022 und 2023 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, Photovoltaikanlagen auf Dächern und an Gebäuden angebracht und hierdurch Baufertigteile montiert (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.576,- EUR an ihn zu verurteilen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterfallen. Er hat behauptet, bei dem Mitarbeiter C handle es sich um einen leitenden Angestellten. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15. März 2024 die Klage abgewiesen und angenommen, der Betrieb des Beklagten unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass der Betrieb keine Baufertigteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV montiert, da sich die Montage der PV-Module nicht auf ihre reine Befestigung an dem Trägerwerk beschränkt. Die Montage gehe vielmehr Hand in Hand mit dem Anschluss und der Verkabelung der Module untereinander einher. Der Zweck der Gesamtleistung des Betriebs liege in der Planung und Montage von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern bis hin zu einer Verkabelung der einzelnen Elemente. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche von dem Beklagten und den Mitarbeitern ausgeführten Tätigkeiten dieser Haupttätigkeit zuzurechnen und insgesamt zu betrachten. Dies gelte auch für kaufmännische Tätigkeiten wie die Akquise. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten der Montage und Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV seien. Sie dienten nämlich auf einem speziellen und kleinen Gebiet entweder der Erstellung (beim Neubau) oder der Änderung (bei Bestandsbauten) eines Bauwerkes. Nach erfolgter Montage und Installation der Anlage könne das Gebäude im vollen Umfang der weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, nämlich als Standort für eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Allerdings würden diese baugewerblichen Tätigkeiten der Montage und Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern auch von Betrieben des Dachdeckerhandwerks ausgeführt. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten seien Gegenstand der Berufsausbildung zum Dachdecker. Betriebe des Dachdeckerhandwerks würden jedoch nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV grundsätzlich nicht vom VTV erfasst. Da es sich bei den von dem Betrieb ausgeführten Arbeiten daher sowohl um baugewerbliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV als auch um Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV handele, sei entscheidend, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb gäben. Hierbei sei in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten entscheidend. Die Abgrenzung richte sich insbesondere danach, ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet würden. Unter Berücksichtigung des Gepräges der ausgeführten "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" ist das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handelt, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst wird. Die in dem Betrieb verrichteten Tätigkeiten seien von dem Beklagten als Fachmann des Dachdeckerhandwerks durchgeführt bzw. angeleitet worden. Der Beklagte selbst sei Dachdeckergeselle. Er habe insbesondere die Installation der jeweiligen Unterkonstruktion auf den Dächern persönlich vorgenommen. Die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien von dem Beklagten lediglich für die weiterhin ausgeführten Tätigkeiten und für entsprechende Hilfstätigkeiten eingesetzt worden. Der Einsatz seiner Fachkenntnisse und die von ihm ausschließlich erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Befestigung der Unterkonstruktion hätten den Tätigkeiten das Gepräge des Dachdeckerhandwerks gegeben, zumal gerade keine spezifischen Tätigkeiten des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ausgeführt worden seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 22. März 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 02. April 2024 am 02. April 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 am 24. Juni 2024 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 22. Mai 2024, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 22. Mai 2024 bis zum 24 Juni 2024 verlängert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er meint, das Dachdeckerhandwerk gebe den ausgeführten Tätigkeiten vorliegend nicht das Gepräge. Die beschäftigten Mitarbeiter C und D seien ungelernt, der Mitarbeiter B gelernter Schreiner. Kein Mitarbeiter verfüge über eine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk. Der Umstand, dass der Beklagte Dachdeckergeselle sei, reiche angesichts der Regeln zur Bewertung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" zur Feststellung des Gepräges eines Betriebes gerade nicht aus, um zum Eingreifen der Geltungsbereichsausnahme zu gelangen. In die Überlegungen sei im Übrigen auch einzubeziehen, dass der Beklagte weder Mitglied einer Dachdeckerinnung ist, noch über eine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle verfüge. Auch nehme er nicht am Verfahren der Dachdeckerkasse teil und suche ausweislich seiner Homepage aktuell u.a. Bauhelfer als Photovoltaik Monteure. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24. Juni 2024, auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. November 2024 und auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2024 verwiesen. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die an seine Mitarbeiter im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Bruttolöhne mitgeteilt und Abrechnungen vorgelegt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2024 die Klage im Umfang von 1.306,32 EUR zurückgenommen. Der Teilklagerücknahme hat der Beklagte im Verhandlungstermin vom 26. November 2024 ausdrücklich zugestimmt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. März 2024 – 8 Ca 460/23 SK – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.269,68 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der Dachdeckerinnung ebenso wenig Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 VTV sei, wie ein Eintrag in der Handwerksrolle. Im Übrigen trägt er vor, dass er bei Installationen stets selbst zugegen gewesen sei und er damit die Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sichergestellt habe. Schließlich behauptet der Beklagte, der Mitarbeiter B sei im Wesentlichen (70 %) für kaufmännische Arbeiten zuständig gewesen und habe nur in geringem Umfang gewerbliche Arbeiten erbracht. Hinsichtlich seiner genauen Begründung wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29. August 2024 und auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2024 verwiesen.