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Urteil

13 Sa 359/88

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:1988:1125.13SA359.88.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01.06.1988 - 7 Ca 2147/88 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 396,70 (i.W.: Dreihundertsechsundneunzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1988 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5. Der Streitwert für die Berufung wird auf DM 1.082,-- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01.06.1988 - 7 Ca 2147/88 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 396,70 (i.W.: Dreihundertsechsundneunzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1988 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5. Der Streitwert für die Berufung wird auf DM 1.082,-- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. 1. Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß die dem Schuldner gemäß § 5 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe im Lande Hessen gewährte Nachtzulage keine absolut unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO ist. Das Berufungsgericht folgt insoweit der herrschenden Meinung, die eine solche Unpfändbarkeit nur dann bejaht, wenn die Zulage nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeitszeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit, ihre Eigentümlichkeit, verursacht wird (vgl. Bock-Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 53, 63; Zöller-Stöber, ZPO,15. Auflage, § 850a Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage, 5 850a Rdn. 25). Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle eine solche zusätzliche Erschwernis kompensiert werden sollte, fehlen. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte bei der Feststellung des im Hinblick auf den Lohnzeitraum Juli 1987 gepfändeten Lohnanteiles des Schuldners von 1.303,07 DM + 411,84 DM, insgesamt also von 1.714, 91 DM netto, hatte ausgehen müssen (s. Bl. 48 d.A,). Dann aber wären gemäß § 850c ZPO nicht nur 382,20 DM, sondern 662,20 DM zugunsten der Klägerin abzuführen gewesen. Der Klägerin stehen demnach noch 280,-- DM netto zu. Der Ansicht der Klägerin, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bereits für den Lohnzahlungsmonat Juli 1987 den im Pfändungsbeschluß vom 17.08.1987 festgesetzten Freibetrag von 600,-- DM zu berücksichtigen, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Denn der diesen von § 850c ZPO abweichenden Freibetrag enthaltende Pfändungs - und Überweisungsbeschluß ist der Beklagten erst nach der Fälligkeit des Juli-Lohnes zugestellt worden, konnte mithin im Hinblick auf diesen Lohnanspruch keine Beachtung mehr finden. Die vor der Fälligkeit des Juli-Lohnanspruches erfolgte Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes (§ 845 ZPO) gab der Beklagten entgegen der Meinung der Klägerin keine Befugnis, im Verhältnis zum Schuldner von der Beachtung der von § 850c ZPO gezogenen Grenzen des pfändbaren Lohnteiles abzuweichen. Die Vorpfändung ist eine vom Gläubiger selbst verwirklichte, durch das Unterbleiben einer rechtzeitigen hoheitlichen Pfändung auflösend bedingte Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die sich stets in den gesetzlichen Grenzen der Pfändbarkeit zu halten hat (vgl. z.B. Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Auflage 1987, S 54 Anm. III 3, Seite 646; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage 1986, § 845 Rdn. 10; Zöller-Stöber, ZPO, 15. Auflage 1987, § 845 Rdn. 3). Dies bringt das vorläufige Zahlungsverbot der Klägerin vom 8.8.1987 folglich nur deklaratorisch zum Ausdruck. Auch dann, wenn es diesen Hinweis nicht enthalten hätte, wären sowohl die Klägerin als Gläubigerin als auch die Beklagte als Schuldnerin verpflichtet gewesen, dem Schuldner nicht mehr vorzuenthalten, als § 850c ZPO es zuläßt. Eine Durchbrechung der im § 850c ZPO gezogenen Pfändungsgrenzen zugunsten unterhaltsberechtigter Gläubiger gemäß § 850d ZPO ist von einem diesbezüglichen Antrag des Gläubigers abhängig und steht allein dem Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) zu. Im vorliegenden Falle ist eine Entscheidung gemäß § 850d ZPO auf Antrag der Klägerin erstmals im Pfändungsbeschluß vom 17.8.1987 getroffen worden. Diese Entscheidung konnte die Beklagte aber - wie ausgeführt - zur Zeit der Fälligkeit des Lohnanspruches nicht mehr berücksichtigen. 2. Auf der Grundlage des vorstehend Gesagten ergibt sich, daß dem Schuldner im Monat September 1987 bei einem Nettolohn von 562,62 DM und einem Nachtzuschlag von 154,09 DM nur 600,-- DM zu belassen waren. Der Klägerin stehen folglich weitere 116,70 DM netto zu, da die Beklagte für den Lohnzeitraum September 1987 nichts an die Klägerin abgeführt hat. 3. Bei der Errechnung des Urlaubsentgeltes ist die Beklagte der Regelung gefolgt, die sich im § 16 Nr. 7 des nach dem Vortrag beider Parteien (s. Bl. 87, 96 d.A.) anzuwendenden Manteltarifvertrages für das Bewachungsgewerbe im Lande Hessen vom 21.1.1987 findet. Danach bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das tägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/91 des dreimonatigen Durchschnittsverdienstes. Das gleiche hat zu gelten, wenn der Urlaub gemäß § 16 Nr. 16 des Manteltarifvertrages wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen, sondern abgegolten wird. Der Schuldner hat in den Monaten Oktober bis Dezember 1987 an Lohn 2.183,54 DM verdient. Wird dieser Betrag tarifgemäß durch die Zahl 91 dividiert, so ergibt sich ein Tagessatz von 23,99 DM. Werden die in dem vorgenannten Zeitraum gezahlten Nachtzulagen von insgesamt 221,64 DM ebenfalls berücksichtigt, so erhöht sich der Tagessatz um 2,43 DM. Für insgesamt 14 Urlaubstage hatte die Beklagte folglich 370,02 DM zu bezahlen. Tatsächlich hat sie den Anspruch des Schuldners auf Urlaubsentgelt aber mit 382,25 DM beziffert (s. Bl. 53 d.A.). Ein der Klägerin nachteiliger Fehler ist somit nicht feststellbar. Der der Klägerin nach alledem allein zustehende Anspruch von 396,70 DM ist gemäß § 291 ZPO ab 2.4.1988 (s. Bl. 22 d.A.) antragsgemäß mit 4 % zu verzinsen. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Bei der Ermittlung der Kostenquote für die erste Instanz hatte das Gericht einen Streitwert in Höhe von 2.500,-- DM, bei der Festlegung der Kostenquote zweiter Instanz einen solchen in Höhe von 1.082,-- DM (§ 69 Abs. 2 ArbGG) zugrunde zu legen. Alsdann ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Der Klägerin steht gegen den Wachmann Xxx, ihren früheren Ehemann, ein rechtskräftig ausgeurteilter Anspruch auf Unterhalt zu. Der Unterhaltsschuldner stand bis zum 31.12.1987 in den Diensten der Beklagten, wobei streitig ist, ob das Arbeitsverhältnis am 1.6. oder am 1.7.1987 begonnen hatte. Für die Zeit ab 1.7.1987 bestimmte sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Arbeitsvertrag vom gleichen Tage (s. Bl. 37 - 40 d.A.). Gegen seine fristlose Entlassung hatte sich der Schuldner der Klägerin nicht zur Wehr gesetzt (s. Bl. 4 d.A.). Seine Bezüge für die Monate Juli bis Dezember 198 7 ergeben sich aus den Abrechnungen Bl. 48 - 53 d.A. Die Klägerin hat der Beklagten am 8.8.1987 das aus Bl. 9 d.A. ersichtliche "vorläufige Zahlungsverbot" vom gleichen Tage zugestellt und die Lohnansprüche des Schuldners, über die jeweils am 10. des Folgemonats abgerechnet wurde, durch den der Beklagten am 18.08.1987 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17.8.1987 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach dem Pfändungsbeschluß waren dem Schuldner monatlich nur 600,--DM zu belassen (s. Bl. 11 - 13 d.A.). Das vorläufige Zahlungsverbot enthält die Formulierung: " ... (§ 850 folgende ZPO) Pfändungsgrenze ist zu beachten." Die Beklagte hat der Klägerin für die Monate Juli, August, Oktober und November 1987 die auf Bl. 62, 63 d.A. wiedergegebenen Beträge überwiesen. Diese Auszahlung hat die Klägerin mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für unzureichend und fehlerhaft gehalten (s. Bl. 1 - 8, 68 - 75 d.A.) und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. April 1988 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die rechtliche und die rechnerische Richtigkeit ihrer Abrechnungen verteidigt (s. Bl. 33 - 36, 76 - 78 d.A.) und die Klage für unbegründet gehalten. Dem ist das Arbeitsgericht durch Urteil vom 1.6.1988, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen wird (s. Bl. 81 - 86 d.A.) gefolgt. Gegen das der Klägerin am 30.06.1988 zugestellte Urteil (s. Bl. 87 d.A.) richtet sich deren am 21.07.1988 eingelegte und begründete Berufung. Der Berufungsangriff der Klägerin beschränkt sich auf die Rüge, bei zutreffender Abrechnung und hinreichender Beachtung der Vorpfändung vom 8.8.1987 schulde die Beklagte ihr für den Monat Juli 1987 noch 732,71 DM, für den Monat September 1987 weitere 849,41 DM sowie aus der Pfändung des Urlaubsentgelts restliche 232,59 DM (s. Bl. 84 - 88, 102 -106 d.A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 1.6.1988 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.082,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 30.3.1988 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit den aus Blatt 94 - 96 d.A. ersichtlichen Argumenten.