Urteil
13 K 5526/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0504.13K5526.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbe-scheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit von Juni 2007 bis August 2010 im Hinblick auf die ihm zustehende Wechselschichtzulage und die Zu¬lage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehenden Nettobezüge zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beteiligten streiten um die Frage der Pfändbarkeit von Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), die die Beklagte dem Kläger im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2010 gewährt hat. 2 Der im Jahr 1955 geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten; er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum als Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen E eingesetzt. Zu den regelmäßigen Bezügen des Klägers gehörten neben den Grundbezügen aus der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung u.a. auch eine Wechselschichtzulage (§ 20 EZulV) und eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV). 3 Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 20. September 2004 (AZ: 000 IK 000/04) wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und der Beigeladene zum Treuhänder ernannt. Bereits zuvor, mit Datum vom 16. September 2004, hatte der Kläger für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. 4 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 18. Januar 2005 aufgehoben und durch weiteren Beschluss vom 18. Januar 2005 dem Kläger die Restschuldbefreiung angekündigt. 5 Die Beklagte behielt während des Restschuldbefreiungsverfahrens die pfändbaren Bezüge des Klägers ein und überwies diese auf das vom Treuhänder angegebene Konto. Bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge berücksichtigte die Beklagte die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage als pfändbares Einkommen. 6 Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch "gegen die Festsetzung der Bezüge seit Juni 2007 bis Juni 2010 und die damit verbundene Festsetzung des pfändbaren Einkommens" ein. Zur Begründung führte er aus, bisher sei aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aus 1988 (gemeint ist wohl das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 – 13 Sa 359/88 -, Der Betrieb 1989, 1732) davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten um eine "unechte", da nur in der Lage der Arbeitszeit bedingte, Erschwerniszulage handele. Mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe nunmehr aber ein sachlich zuständiges Gericht entschieden, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Wie er aber habe feststellen müssen, seien diese Zulagen bei der Berechnung seines pfändungsfreien Einkommens nie entsprechend berücksichtigt worden. 7 Durch Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Höhe des pfändbaren Einkommens sei zutreffend berechnet worden. Bei den Zulagen für den Wechselschichtdienst und den Dienst zu ungünstigen Zeiten handele es sich nach allgemeiner Verwaltungspraxis um pfändbare Bezügeanteile. 8 Am 25. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Nachberechnung und Erstattung seiner Dienstbezüge ab Juni 2007 unter Berücksichtigung der Unpfändbarkeit der Wechselschichtzulage und der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch zukünftig entstehende Schäden durch die bisherige Falschberechnung zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2012 hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 zu verurteilen, dem Kläger die ihm für die Zeit von Juni 2007 bis August 2010 im Hinblick auf die ihm zustehende Wechselschichtzulage und die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehenden Nettobezüge zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachberechnung und Erstattung der Beträge für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für die Wechselschichtzulage. Die Beklagte habe die Beträge für die betreffenden Zulagen entsprechend den Vorgaben der herrschenden Meinung der Kommentierungen zur Zivilprozessordnung (ZPO) und der allgemeinen Verwaltungspraxis als pfändbaren Bestandteil der Bezüge an den Beigeladenen abgeführt. Die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht seien Erschwerniszulagen i.S.d. § 47 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Sie seien als pfändbare Bestandteile der Bezüge anzusehen. Zu den nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen gehörten nur solche Leistungen, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. 14 Der durch Beschluss vom 3. Februar 2012 in dem Verfahren Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. September 2010 Widerspruch auch gegen die Festsetzung seines pfändbaren Einkommens für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2007 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. August 2010 eingelegt, über den die Beklagte bislang noch nicht entschieden hat. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2012 hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass selbst wenn der Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 2010 die Monate Juli und August 2010 nicht einbezogen haben sollte, keine andere Entscheidung in der Sache ergangen wäre. 16 Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage ab Juli 2010 nicht mehr auf das Konto des Beigeladenen überwiesen, sondern auf ein Verwahrkonto gebucht. 17 Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 3. November 2010 ist dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte des Amtsgerichts X (AZ: 000 I K 000/04) verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 21 Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und zwar auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs für die Monate Juli und August 2010. 22 Hinsichtlich dieser Monate hat der Kläger zwar erst mit Schreiben vom 1. September 2010 Widerspruch erhoben, hierüber hat die Beklagte bislang aber noch nicht entschieden. Ob die Klage hinsichtlich der beiden Monate Juli und August 2010 insofern als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig ist, weil die regelmäßige Frist von drei Monaten, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichen war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2012 wäre hinsichtlich der Monate Juli und August 2010 eine andere als die mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2010 getroffene Entscheidung in der Sache nicht ergangen, so dass sich eine Entscheidung über den Widerspruch vom 1. September 2010 insoweit jedenfalls im Ergebnis als entbehrlich darstellt. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf Zahlung der ihm im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2007 bis August 2010 zustehenden Wechselschichtzulage (§ 20 EZulV) und der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) in Höhe der Nettobezüge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung. 25 Der Kläger ist im Hinblick auf die ihm im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Zulagen nach wie vor aktivlegitimiert. Er hat zwar im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens durch die Abtretungserklärung vom 16. September 2004 seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – also auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) an den Beigeladenen abgetreten. Diese Abtretungserklärung umfasste aber nicht die hier in Rede stehende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage, denn bei beiden Zulagen handelt es sich um unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO. Der Besoldungsanspruch des Klägers ist folglich auch nicht durch Erfüllung erloschen, soweit die Beklagte bei der Berechnung der an den Beigeladenen überwiesenen Bezüge die beiden dem Kläger zustehenden Zulagen als pfändbare Bezüge behandelt hat. 26 Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar unter anderem Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 27 Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass sich die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage im Rahmen des Üblichen halten. Das Gericht sieht ebenfalls keine Veranlassung, dies in Zweifel zu ziehen. Zwischen den Beteiligten besteht allein Streit darüber, ob es sich bei den genannten Zulagen um Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO handelt. 28 Im Anschluss an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, 29 Beschluss vom 17. September 2009 – 5 ME 186/09 -, juris, 30 und (vorgehend) des Verwaltungsgerichts Hannover 31 Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 B 1717/09 -, juris, 32 sieht die Kammer die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehende Wechselschichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ebenfalls als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit als unpfändbar an. 33 In den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei, wenn sie nicht nur dazu diene, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolge, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit, ihre Eigentümlichkeit verursacht wird. 34 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 850a, Rdn. 10; Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850a, Rdn. 10; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 850a, Rdn. 15; Becker, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 850a, Rdn. 5; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 850a, Rdn. 25; Lüke, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850a, Rdn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdn. 997. 35 Dieser Rechtsauffassung hat sich das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main – allerdings ohne nähere Begründung – angeschlossen, 36 Urteil vom 25. November 1988 - 13 Sa 359/88 -, Der Betrieb 1989, 1732. 37 Die Kammer folgt der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur allerdings nicht. Soweit die in der zitierten Kommentarliteratur vertretene Rechtsauffassung überhaupt näher begründet wird, 38 vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O.; Smid, in: Münchener Kommentar, a.a.O.; Brehm, in: Stein/Jonas, a.a.O.; vgl. auch Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25. November 1988 – 13 Sa 359/88 -, Der Betrieb 1989, 1732. 39 wird auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 – 13 281/52 –) verwiesen, in dem dieser ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952, S. 859) enthaltenen Hinweises im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulage im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert habe, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu gehörten "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit". Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit könnten hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen" klar unterscheide. 40 Die Kammer hält die in diesem Bescheid enthaltenen Erläuterungen und Aufzählungen als Begründung für die Rechtsauffassung der h.M. in der Kommentarliteratur indes nicht für überzeugend. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Umstand, wie eine Zulage in der tariflichen Praxis eingestuft wird, für die Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts letztlich keine verbindliche Vorgabe sein kann. 41 So auch Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 B 1717/09, juris, Rdn. 14. 42 Darüber hinaus gibt der Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen nichts her. Die Vorschrift führt vielmehr ausdrücklich neben den Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen an, die jeweils an die Art der ausgeübten Tätigkeit anknüpfen. Würde man mit der herrschenden Meinung für die Frage der Pfändbarkeit einer Zulage aber nur an die Art der ausgeübten – gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen, bliebe für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr. Unter den in § 850a Nr. 3 ZPO genannten Zulagen ist die Erschwerniszulage aber der umfassendste Begriff. 43 Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 B 1717/09, juris, Rdn. 15; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2009 – 5 ME 186/09 -, juris, Rdn. 9. 44 Im übrigen nimmt § 850a Nr. 3 ZPO – wenngleich nicht unter dem Begriff der Erschwerniszulage – u.a. auch Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen von der Pfändbarkeit aus, die, ähnlich wie die Gefahrenzulagen, nicht ausschließlich einen wirtschaftlichen Mehraufwand des Betroffenen voraussetzen. 45 Die Kammer versteht unter Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO folglich nicht nur Zulagen, durch die Erschwernisse auf Grund der Art der ausgeübten Tätigkeit abgegolten werden, sondern alle Zulagen, die zum Ausgleich von Erschwernissen gezahlt werden, die die Umstände einer Dienstleistung mit sich bringen. Dabei können die abzugeltenden Nachteile und Belastungen der Dienstleistung sowohl materieller als auch immaterieller Art sein und sie können sich auch aus der ungünstigen zeitlichen Lage und/oder dem zeitlichen Rahmen der Tätigkeit ergeben. 46 Vgl. auch Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15. September 2009 – 2 B 1717/09 -, juris, Rdn. 15. 47 Soweit es die vorliegend in Rede stehende Wechselschichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten betrifft, werden diese gemäß § 1 EZulV i.V.m. § 47 Satz 1 und 3 BBesG zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse gewährt. Ein mit der Erschwernis verbundenen Aufwand wird mit abgegolten (§ 1 Satz 2 EZulV). 48 Die besonderen Erschwernisse im Sinne des § 47 BBesG, die durch die Zulagen nach § 20 EZulV (Wechselschicht- und Schichtzulagen) abgegolten werden sollen, bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im "Schichtbetrieb", wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht. Hierdurch finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen auch eine besoldungsrechtliche Anerkennung. 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. März 1996 – 2 C 24/95 -, ZBR 1996, 260, 261, und juris, Rdn. 27, und vom 25. Januar 2007 – 2 C 28/05 -, ZBR 2007, 307, 310 f., und juris, Rdn. 39, jeweils mit Hinweis auf BT-Drucks. 8/4415 zu den Problemen des Wechselschichtdienstes im öffentlichen Dienst. 50 Damit ist es aber gerechtfertigt, die für die mit der Arbeit in wechselnden Schichten verbundenen besonderen Erschwernissen und Belastungen gewährte Zulage nach § 20 EZulV als Erschwerniszulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit als unpfändbar einzustufen. 51 Vgl. auch Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Januar 2012, § 20 EZulV, Rdn. 44. 52 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV). Dienst zu ungünstigen Zeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 EZulV u.a. der Dienst an Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr sowie an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Dieser Dienst stellt insofern eine Mehrbelastung dar, als mit der Tätigkeit zu ungünstigen Tageszeiten oder sonst allgemein dienstfreien Zeiten neben echtem erhöhtem Aufwand auch sonstige Erschwernisse und Beschränkungen des normalen Lebens verbunden sind, die mit der Besoldung aus dem Amt nicht abgegolten sind und die den im Einzelfall zu Dienst zu ungünstigen Zeiten verpflichteten Beamten gegenüber anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe ungleich härter treffen. 53 Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 47 BBesG, Rdn. 1 und FN 3, und § 4 EZulV, Rdn. 17; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2006 – 6 A 1565/04 -, juris, Rdn. 29. 54 Damit wird die Zulage aber ebenfalls als Ausgleich für Erschwernisse gezahlt, die ihre Einstufung als Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO rechtfertigen. 55 Die hier vertretene Auslegung steht schließlich im Einklang mit dem Zweck der Gewährung von Pfändungsschutz. Zweck des Pfändungsschutzes ist der Schutz vor sogenannter "Kahlpfändung", d.h. dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, wird ein Teil des Arbeitseinkommens pfändungsfrei belassen, der ihm und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht und ihn darüber hinaus in der Motivation stärkt, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Verschuldung zu überwinden. 56 Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850, Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 850, Rdn. 2; vgl. auch BT-Drucks. 14/6812, S. 8 zur Neufestsetzung der Pfändungsfreigrenzen. 57 Soweit es die vorliegend in Rede stehenden Erschwerniszulagen betrifft, erscheint es aber vor allem im Hinblick auf die damit verbundene Motivationsstärkung gerechtfertigt, sie als unpfändbare Bezüge i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO einzustufen. 58 Waren die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Zulagen mithin unpfändbar, hat der Kläger insoweit weiterhin einen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte. Dabei ist von den Nettobezügen auszugehen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, wonach für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge und die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dementsprechend hat die Beklagte die pfändbaren Bezüge des Klägers – einschließlich der in Rede stehenden Zulagen – nach dem Nettolohnprinzip berechnet und an den Beigeladenen überwiesen bzw. auf das Verwahrkonto gebucht. 59 Die Klage ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen ab der mit Klageerhebung am 25. August 2010 eingetretenen Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO). Da das einschlägige Fachgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz, keine gegenteilige Regelung enthält, ist § 291 BGB analog anzuwenden. 60 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 -, juris, Rdn. 18; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 3 BBesG, Rdn. 78 m.w.N. 61 Unschädlich ist, dass der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht beziffert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, wenn die geltend gemachte Forderung nicht beziffert ist, auch im Fall einer Verpflichtungsklage und sogar im Fall einer Feststellungsklage ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn die Geldforderung, die den Streitgegenstand bildet, der Höhe nach feststeht. Sie muss in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbe-trag zu beziffern. 62 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 -, juris, Rdn. 18. 63 Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Geldforderung hinreichend konkretisiert. Die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Erschwerniszulagen stehen der Höhe nach fest und es bedarf lediglich einer Nachberechnung durch die Beklagte, um den dem Kläger zustehenden Geldbetrag zu beziffern. Die Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der Verweisung des § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, konnten auch diese Kosten der Beklagten auferlegt werden, da der Kläger insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Feststellungsantrag, den der Kläger zurück genommen hat, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, so dass das Unterliegen des Klägers insoweit auch nur als geringfügig zu bewerten ist. 65 Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 67 Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.