Beschluss
13 Ta 688/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0126.13TA688.09.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. November 2009 - 5 Ca 314/08 - abgeändert.
Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 sind von der Klägerin 1016,02 € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Juli 2009 an den Beklagten zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 24. Juli 2009 zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte aus einem Beschwerdewert von 451,01 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. November 2009 - 5 Ca 314/08 - abgeändert. Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 sind von der Klägerin 1016,02 € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Juli 2009 an den Beklagten zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 24. Juli 2009 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte aus einem Beschwerdewert von 451,01 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Am 15. Dezember 2008 legte die Klägerin und Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht Berufung ein gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Januar 2009. Wegen des Berufungsantrags und der Begründung wurde auf einen folgenden Schriftsatz verwiesen. Die Berufungsschrift wurde dem Beklagtenvertreter am 15. Juli 2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009, beim erkennenden Gericht am 14. Juli 2009 eingegangenen, nahm die Klägerin die Berufung wieder zurück. Durch Beschluss vom 15. Juli 2009 wurden der Klägerin wegen der Berufungsrücknahme die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO). Gemäß der entsprechenden Verfügung wurde der Beschluss nebst Abschrift der Berufungsrücknahme am 15. Juli 2009 an den Beklagten abgeschickt. Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagtenvertreters erhielt er diesen Schriftsatz am 20. Juli 2009. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009, beim erkennenden Gericht am selben Tag per Fax um 10:17 Uhr eingegangen, hatte sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigter gemeldet und beantragt, die Berufung gegen das zitierte Urteil des Arbeitsgerichts Kassel zurückzuweisen. Der Beklagte beantragte sodann nach Kenntnis von der Berufungsrücknahme am 24. Juli 2009 Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen die Klägerin aus einem unbestrittenen Gegenstandswert von 25.500 € wie folgt: Gegenstandswert: 25.500 € 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV. § 13 RVG 1212,80 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7007 (pauschal) 20,00 € Zwischensumme 1232,80 € 19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 234,23 € Endsumme 1467,03 € Am 2. November 2009 setzte der Rechtspfleger die Kosten antragsgemäß auf 1467,03 € nebst beantragter Zinsen ab 27. Juli 2009 gegen die Klägerin fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 6. November 2009 zugestellt. Am 20. November 2009 legte dieser für die Klägerin sofortige Beschwerde ein mit der Rüge, dem Beklagtenvertreter sei nur eine verminderte Verfahrensgebühr in Höhe des 1,1-fachen Satzes entstanden. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 17. Dezember 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die gem. den §§ 104 Abs. 2; 567 Abs. 2 ZPO; 11 RPflG; 78 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. Der notwendige Beschwerdewert von mehr als € 200,00 ist erreicht. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagtenvertreter kann nur die verminderte 1,1- fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV RVG erstattet verlangen, nicht die volle 1,6- fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG. Im vorliegenden Fall ist zwar eine Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) als solche aus dem unbezweifelten Gegenstandswert von 25.500 € für den Beklagtenvertreter entstanden, denn er war von dem Beklagten beauftragt und erkennbar auch tätig geworden (KG JurBüro 2005, 418). Die Höhe der Gebühr in Höhe des 1,6- fachen reduziert sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf das 1,1-fache, weil der Auftrag vorzeitig beendet worden ist (Nr. 3201 VV RVG). Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, „…1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder ...“ Beendigt ist der Auftrag, wenn die Voraussetzungen für ein weiteres Tätigwerden des Rechtsanwalts weggefallen sind, sei es durch Kündigung des Auftrags seitens des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts, durch Erledigung der Sache oder des Verfahrens, Rückname des Klageauftrags, Tod des Rechtsanwalts, Zurücknahme seiner Zulassung usw. (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Auflage 2006, Verfahrensgebühr, Anmerkung 4.3, Seite 1068; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl. 2007, Nr. 3101 VV Rdz. 7). Hier endete der Auftrag des Beklagtenvertreters mit der Berufungsrücknahme der Klägerin am 13. Juli 2009. Bereits der Rechtspfleger hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass dem Beklagtenvertreter bei Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten am 17. Juli 2009 um 10:17 Uhr die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 13. Juli 2009, an den Beklagtenvertreter am 15. Juli 2009 abgeschickt, noch nicht vorgelegen haben kann. Der Beklagtenvertreter hat selbst unwidersprochen erklärt, den fraglichen Schriftsatz erst am 20. Juli 2009 erhalten zu haben. Gegenteiliges konnte auch die Klägerin nicht darlegen. Stellt der Rechtsmittelgegner jedoch einen Sachantrag nach Rechtsmittelrücknahme, wenn er keine Kenntnis von der Rücknahme hatte oder haben musste, verdient er die 1,6- fache Verfahrensgebühr (Gerold/.../RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3201, Randziffer 16, VV 3100 Randziffer 138). Die dagegen von der Beklagten ins Feld geführte angebliche Entscheidung des OLG Celle vom 3. April 2006 - 2 W 63/06 - ist nicht auffindbar. Das OLG Celle hat aber durch Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 W 49/08 -, zitiert nach juris, einen vergleichbaren Fall ebenso wie den vorliegenden entschieden. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Beklagte diese Kosten in voller Höhe von der Klägerin erstattet verlangen kann. Die Erstattungsfähigkeit setzt gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückweisung der Berufung enthaltenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchenden, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BVerfG vom 30. Januar 1990, NJW 1990, 3072 ; BGH vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 -, zitiert nach juris; BGH vom 2. Juli 2009, NJW 2009, 3102 ; BGH vom 3. Juli 2007, NJW 2007, 3723 ; BAG vom 16. Juli 2003, NJW 2003, 3796; OLG München vom 18. Juli 2005, NJW-RR 2006, 503). Nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der auch die erkennende Kammer folgt, ist es nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO, dass der Rechtsanwalt schon einen (höhere Gebühren auslösenden) Antrag auf Zurückweisung der Berufung eingereicht, eher diese begründet worden ist. Deshalb ist ein Erstattungsanspruch für eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH a.a.O.; BAG a.a.O. und BAG vom 14. November 2007, NJW 2008, 1340; Gerold/.../a.a.O., VV 3200 Randziffer 62 mit weiteren Nachweisen auch zu früheren entgegenstehenden Entscheidungen). Die Erstattung einer 1,6 fache Verfahrensgebühr scheidet sogar dann aus, wenn die Berufungseinlegung bereits mit einem Antrag verbunden war (BAG vom 16. Juli 2003, a.a.O.). Dies war hier noch nicht einmal der Fall. Der Erstattungsanspruch des Beklagten berechnet sich somit wie folgt: Gegenstandswert: 25.500 € 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV, § 13 RVG 833,80 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7007 (pauschal) 20,00 € Zwischensumme 853,80 € 19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 162,22 € Endsumme 1016.02 € Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 104 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der Differenz zwischen den vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten und der durch das Beschwerdeverfahren begehrten und erreichten Verminderung.