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Teilurteil

14 Sa 88/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:0831.14SA88.17.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016- IX ZR 257/15 - NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156). 2. Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Dass der Anspruchsteller eine solche Klage nicht beziffern muss, steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil eine Bezifferung zum einen zulässig ist und dem Anspruchsteller deshalb auch ermöglicht werden muss und zum anderen eine unbezifferte Klagerhebung für ihre Zulässigkeit jedenfalls eine Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs angeben muss, was ebenfalls den Anwendungsbereich des § 254 ZPO eröffnet. 3. Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage. 4. Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bezieht sich auf diejenigen Auskünfte, derer der Kläger bedarf, um gemäß seiner Obliegenheit vorzutragen und/oder zu beziffern, wel-che Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien insoweit auf Parameter geeinigt, bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Parameter, sofern insoweit die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet ist, der Bestimmungsberechtigte die Leistung also nicht bereits verbindlich festgelegt hat. 5. Es besteht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsbe-rechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat. Dies muss der Bestimmungsberechtigte darlegen, wenn er geltend machen will, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist jedoch nicht mehr maßgeblich, wie die Leistung bestimmt wurde, sondern wie sie zu bestimmen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 – 21 Ca 9185/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellten Mittel (Bonuspools); die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und Managing Director-Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, in den Jahren 2013, 2014 und 2015, wobei die Auskunft individuell, jedoch anonymisiert zu erteilen ist. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet (Auskunftsanträge) zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ausgeschlossen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016- IX ZR 257/15 - NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156). 2. Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Dass der Anspruchsteller eine solche Klage nicht beziffern muss, steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil eine Bezifferung zum einen zulässig ist und dem Anspruchsteller deshalb auch ermöglicht werden muss und zum anderen eine unbezifferte Klagerhebung für ihre Zulässigkeit jedenfalls eine Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs angeben muss, was ebenfalls den Anwendungsbereich des § 254 ZPO eröffnet. 3. Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage. 4. Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bezieht sich auf diejenigen Auskünfte, derer der Kläger bedarf, um gemäß seiner Obliegenheit vorzutragen und/oder zu beziffern, wel-che Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien insoweit auf Parameter geeinigt, bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Parameter, sofern insoweit die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet ist, der Bestimmungsberechtigte die Leistung also nicht bereits verbindlich festgelegt hat. 5. Es besteht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsbe-rechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat. Dies muss der Bestimmungsberechtigte darlegen, wenn er geltend machen will, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist jedoch nicht mehr maßgeblich, wie die Leistung bestimmt wurde, sondern wie sie zu bestimmen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 – 21 Ca 9185/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellten Mittel (Bonuspools); die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und Managing Director-Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, in den Jahren 2013, 2014 und 2015, wobei die Auskunft individuell, jedoch anonymisiert zu erteilen ist. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet (Auskunftsanträge) zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ausgeschlossen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. Die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO. II. Eine Sachentscheidung kann betreffend das Teilurteil ergehen. Zwar hätte das Arbeitsgericht nicht wie geschehen über die Stufenklage (erstinstanzliche Anträge 3-9) durch Teilurteil und über den angekündigten Hilfsantrag durch Schlussurteil entscheiden dürfen. Dies bedingt jedoch nicht die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht. 1. Das Teilurteil vom 28. Juli 2016 stellt ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil dar. Dabei kann offenbleiben, ob ein Teilurteil nur über die Auskunftsanträge hätte ergehen müssen. Jedenfalls durfte über den Zahlungsantrag zu 9 nicht durch Teilurteil entschieden werden. a) Ein Teilurteil darf grds. nur ergehen, wenn dadurch nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 – 3 AZR 770/12 – AP Nr 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 – 6 U 84/17 – Juris; BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris; BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris). Dabei kann hier offenbleiben, ob diese Gefahr bereits gegeben ist, wenn mehrere in einem Verfahren anhängige prozessuale Ansprüche in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gestellt wurden (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - BGHZ 157/13; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris), so dass bei einem Haupt- und Hilfsantrag ein Teilurteil nur über den Hauptantrag stets unzulässig ist (so LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris). Selbst wenn man annimmt, es könne zulässig sein, einen Hauptantrag durch Teilurteil zurückzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen – und damit aus dem Hilfsantrag im Ergebnis einen Hauptantrag zu machen – (so BGH in std. Rechtspr. etwa BGH 20. Juni 2017 – XI ZR 72/16 – ZPI 2017, 1755; ihm folgend BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – BAGE 128, 73) darf auch in dieser Konstellation ein Teilurteil jedenfalls nur ergehen, wenn mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird (BGH 20. Juni 2017 – XI ZR 72/16 – ZPI 2017, 1755; BGH 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79; 20. März 2014 - X ZB 18/13 - WM 2014, 1409 Rn. 14). Ein solches Vorgreifen ist immer dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 23.09.2015 – I ZR 78/14 –Juris; BAG 17.04.2013 – 4 AZR 361/11 – AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 08.09.2011 – 2 AZR 388/10 – NZA 2012, 400 Juris; BGH 11.05.2011 – VIII ZR 42/10 BGHZ 189/356; LAG Rheinland-Pfalz 31.05.2016 – 6 Sa 308/15 – Juris; OLG München 11.01.2016 –19 U 3924/14 – Juris; OLG Düsseldorf 25.02.2011 – I 23 U 150/10 – Juris; LAG Hessen 13.09.2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris; OLG München 27.11.2014 – 29 U 1004/14 – Juris). b) Dies ist hier der Fall. Haupt- und Hilfsantrag betreffen gleichermaßen mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Bonuszahlungen als Cash Bonus, Deffered Bonus und Aktien für die gleichen Jahre. Das Arbeitsgericht ist insoweit zuletzt sogar davon ausgegangen, Haupt- und Hilfsantrag beträfen den gleichen Streitgegenstand und hat aus diesem Grund den Hauptantrag in seinem Schlussurteil als unzulässig abgewiesen. Unabhängig davon ob dies zutrifft, stellt sich bei dem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag und bei dem Hilfsantrag jeweils die Frage, ob, in welcher Höhe und aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Kläger von der Beklagten Leistung verschiedener Bonusbestandteile für die Jahre 2014 und 2015 beanspruchen kann. 2. Es bedurfte gleichwohl keiner Aufhebung und Zurückverweisung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, da der Verfahrensfehler durch eine Verbindung der Verfahren 14 Sa 181/18 und 14 Sa 88/17 geheilt werden konnte. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (BGH 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13- NJW-RR 2014, 979; OLG Karlsruhe 26. September 2018 – 6 U 84/17 – Juris). Je nach konkreter Fallgestaltung kann ein einheitlicher Rechtsstreit auch faktisch dadurch wiederhergestellt werden, dass die Verfahren in der Berufungsinstanz verbunden werden (LAG Hessen 13.09.2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris). Eine solche Verbindung der Berufungsverfahren über das Teil- und das Schlussurteil ist hier erfolgt. III. Die erkennende Kammer hat durch Teilurteil über die Auskunftsanträge zu entscheiden. Der Antrag zu 7 und der Antrag gegen das Schlussurteil waren nicht entscheidungsreif, weil der Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mit den Anträgen zu 1 bis 7 (erstinstanzlich 3-9) eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO erhoben hat. 1. Bei einer Stufenklage gem. § 254 ZPO ist grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag Teilurteil zu ergehen hat (vgl. BGH 21. Februar 1991 –III ZR 169/88– NJW 1991, 1893; BGH 27. November 1998 –V ZR 180/97– ZIP 1999, 447; BGH 28. November 2001 –VIII ZR 37/01– NJW 2002, 1042). Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur in Betracht, wenn die unbezifferte Zahlungsklage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042; Zöller/Greger ZPO § 254 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 2. Die erhobene Klage ist betreffend die zweitinstanzlichen Anträge von 1) bis 7) als Stufenklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen vor. a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist dann gerechtfertigt, wenn das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruht, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016- IX ZR ZR 257/15 - NZI 2017, 105). Die Stufenklage dient also dazu, eine Abweisung des unbezifferten Leistungsantrags mangels Bestimmtheit zu verhindern. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143 / 15- NJW 2017,156). Dagegen ist die Erhebung der Stufenklage zulässig, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Ansprüche auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie bezwecken, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972). Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage. a. Die vom Kläger mit der Auskunftsklage begehrten Informationen stehen zumindest teilweise mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs, den er in seinem Antrag zu 7 erhebt, in dem erforderlichen prozessual gebotenen Zusammenhang (vgl. zu dieser Formulierung BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972). Dies reicht für die Zulässigkeit der Klage als Stufenklage aus. aa) Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht deshalb an der Erhebung einer Stufenklage gehindert, weil es einer Bezifferung des Zahlungsantrags ohnehin nicht bedarf. (1) Wie der Kläger im Berufungstermin klargestellt hat, macht er mit seinem Zahlungsanspruch zu 7) jedenfalls zweitinstanzlich allerdings ausschließlich den Anspruch gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auf gerichtliche Leistungsbestimmung geltend. Dagegen stützte er den Antrag (nicht mehr) auch auf den Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Soweit er zur Frage der Gleichbehandlung vorträgt, ist dieser Vortrag, wie er im Berufungstermin klargestellt hat, als Vortrag zur Frage der Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB zu verstehen. (2) Der auf richterliche Gestaltung gerichtete Anspruch aus § 315 Abs. 3 S. 2 BGB und die Erhebung einer Stufenklage schließen sich jedoch nicht aus. Zwar bedarf eine auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtete Klage nicht der Bezifferung des Anspruchs, sondern die Klage kann unbeziffert erhoben werden (BAG 28. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; LAG Düsseldorf 27. Februar 2009 -9 Sa 1300 3508- Juris). Dies lässt das Auskunftsbedürfnis des Klägers zur Erhebung einer zulässigen Zahlungsklage und damit die erforderliche Verknüpfung beider Anträge aber nicht bereits grundsätzlich entfallen. Auch ein solcher zulässigerweise unbezifferter Klageantrag muss nämlich die Tatsachen enthalten, die das Gericht für die Festlegung heranziehen soll und die die Größenordnung der geltend gemachten Forderung klarstellen. Nur dann kommt der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einer zulässig unbezifferten Zahlungsklage nach (BAG 28. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; BAG 31. Juli 2007- 3 AZR 810/05- AP BetrAVG § 16 Nr. 65; LAG Düsseldorf 27. Februar 2009- 9 Sa 1300 3508-Juris). Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, anders als bei dem Erfordernis einer bezifferten Zahlungsklage sei der Kläger bei § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auch bei fehlenden Informationen über die Höhe des Anspruchs nicht gehindert, Zahlungsklage zu erheben, weil es stets möglich sei, in der Klage einen Mindestbetrag zu benennen. Dies verkennt, dass der Kläger eines unbezifferten Zahlungsantrags ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, einen realistischen Mindestbetrag zu nennen und keine Angaben ins Blaue hinein vorzunehmen, die unter Umständen weit unter seinem tatsächlichen Anspruch liegen. Gleiches gilt für die Mitteilung eines willkürlich mitgeteilten auf jeden Fall zu hohen Mindestbetrags, zumal der in der Klage mitgeteilte Mindestbetrag auch dazu dient, die Kostenquote zu bestimmen. Im Übrigen ist die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage, wie der Kläger sich hier nach dem Wortlaut seines Antrags nach Auskunftserteilung offenbar beabsichtigt, auch im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gerichteten Klage gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB rechtlich möglich. Auch insofern begegnet die Zulassung der Stufenklage, die einer solchen Bezifferung dient, keinen rechtlichen Bedenken. bb) Nicht erforderlich für die Zulässigkeit der Stufenklage ist, dass alle vom Kläger begehrten Auskünfte der Bestimmbarkeit seines Zahlungsanspruchs dienen. Für die Frage, ob der Zahlungsantrag unbeziffert sein darf, ohne dass dies seine Abweisung als unzulässig wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Folge hat, kommt es allein darauf an, ob der Kläger in erster Stufe jedenfalls auch Auskünfte fordert, die der Bestimmbarkeit seines Zahlungsantrags dienen. Dies ist hier der Fall. So verlangt der Kläger mit seinem Antrag zu 5 etwa Auskunft darüber, welcher Bonuspool in den jeweiligen Jahren für seine Abteilung bereitgestellt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die entsprechende Auskunft verlangen kann, dient sie der Angabe eines Mindestbetrags im Rahmen seines Zahlungsantrags. IV. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Die im Rahmen der 1. Stufe zu bescheidenden Auskunftsanträge des Klägers sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Über die Frage, welche Auskünfte der Kläger jeweils begehrt, besteht kein Zweifel. 2. Die Auskunftsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. Ziff. 5, 6a des Arbeitsvertrags begründet. a) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55). Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 – BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Diese darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - BAGE 143, 292; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55). Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 274; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger gemäß §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. §§ 5, 6a seines Arbeitsvertrags zunächst Auskunft darüber verlangen, welche Mittel in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für Bonuszahlungen für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellt worden sind. Er kann weiter Auskunft verlangen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni derjenigen Mitarbeiter auf der Direktor- und Managing Direktor Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, in den Jahren 2013, 2014 und 2015, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, wobei die Auskunft individuell, aber anonymisiert zu erteilen ist. aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Leistung eines Cash Bonus, eines Deffered Cash Bonus sowie eines in CAP Awards gemäß Ziff. 5, 6a seines Arbeitsvertrags iVm. § 315 Abs. 3 BGB für die Jahre 2014 und 2015. Die Beklagte ist betreffend alle Bonusbestandteile passiv legitimiert (1). Dem Anspruch steht weder ein in der Klausel enthaltener wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt (2) noch eine wirksame Stichtagsklausel (3) entgegen. Die erfolgte Festsetzung für die genannten Jahre entspricht nicht billigem Ermessen und ist damit unverbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Bestimmung hat deshalb gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen (4). (1) § 5 des Arbeitsvertrags gewährt dem Kläger - unabhängig von der Wirksamkeit des in ihr enthaltenen „Freiwilligkeitsvorbehalts“ einen Anspruch auf Teilnahme an dem jeweils gültigen „Performance related Bonus Programm“. Er besteht damit nicht unbedingt, sondern ergibt sich für das jeweilige Geschäftsjahr erst nach einer Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach billigem Ermessen, § 315 BGB. Dass bereits Ziff. 5 des Vertrags festlegt, welche Parameter die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung jedenfalls auch berücksichtigen muss, nämlich seine persönliche Leistung, die weltweite Ertragslage der F Gruppe und die Betriebstreue des Klägers, steht der Annahme eines Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach § 315 BGB nicht entgegen. Ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB kann auch dann bestehen, wenn die Anspruchsgrundlage selbst bereits Parameter festlegt, die bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind (BAG 19. März 2014-10 AZR 622/13-BAGE 147,322).In diesem Falle ist bereits zwischen den Vertragsparteien eine Einigung darüber erfolgt, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB berücksichtigt werden sollen. Zumindest wenn dies Gesichtspunkte sind, die einer Festsetzung nach billigem Ermessen nicht entgegenstehen, bindet dies den Leistungsbestimmungsberechtigten bei seiner Ermessensausübung.Durch den Zusatz „u.a.“ ist hier zudem bestimmt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch insoweit passivlegitimiert, als der Kläger die Leistungsbestimmung aller Arten der Bonuszahlung - nämlich gegebenenfalls teilweise als Deffered Cash Bonus und als CAP - fordern kann. Aus Ziff. 5a des Arbeitsvertrags folgt, dass die Bonuszahlung nach Ermessen „der Gesellschaft“ teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien (deffered or districted shares) der D nach dem Kapitalbildungsplan CAP erfolgen kann, falls dieser in Deutschland eingeführt wird. Ziff. 6a regelt, dass der Kläger an dem CAP teilnehmen wird, falls ein solcher in Deutschland eingeführt worden ist. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte selbst sich zu der entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet hat. Sie ist Arbeitsvertragspartner des Klägers und für dessen Forderungen aus dem Arbeitsvertrag passiv legitimiert. Die Verpflichtung eines Dritten im Arbeitsvertrag führte zu dessen Unwirksamkeit als Vertrag zulasten Dritter. Der durch den Arbeitsvertrag begründete Anspruch des Klägers konnte durch die späteren Bonusschreiben der Beklagten, wonach die D die Gewährung der Bonusbestandteile Deferred Cash Award und CAP Award beschlossen hat, nicht abgeändert werden. Eine entsprechende Änderungsvereinbarung ist mit dem Kläger nicht getroffen worden. (2) Ziff. 5 des Arbeitsvertrags enthält keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Der Arbeitsvertrag vom 28. August 2002 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff BGB. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Legt man auch unter Beachtung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB die Formulierung, „Diese Sonderzahlung“ stelle eine freiwillige Leistung dar, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe, überhaupt dahingehend aus, dass die Beklagte sich nicht nur vorbehalten will, den Bonus jedes Jahr neu nach billigem Ermessen festzusetzen, sondern auch, eine Ermessensausübung zum Fälligkeitszeitpunkt ganz zu unterlassen, hielte die so verstandene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB nicht stand. Bezieht sich der Vorbehalt auf die Teilnahme an dem jeweiligen Bonusplan und damit auf die Ermessensausübung selbst, stellte dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil die Beklagte als Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Kläger in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). Auch durch die etwa in den Bonusschreiben 2010 und 2014 enthaltene Formulierung „Auch eine wiederholte Gewährung von Sonderleistungen begründet keinen Rechtsanspruch auf vergleichbare oder sonstige Sonderleistungen in der Zukunft“ wurde der arbeitsvertraglich begründete Anspruch auf Festsetzung eines jährlichen Bonus nach billigem Ermessen nicht unter einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt. Der Arbeitsvertrag kann durch ein einseitiges Schreiben des Arbeitgebers nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. (3) Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass ein Anspruch gemäß Ziff. 5. Arbeitsvertrags ausgeschlossen sein soll, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Bonuszahlung in einem gekündigten oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen sollte. Zum einen wurde der Arbeitsvertrag des Klägers nicht wirksam gekündigt, sondern besteht bis heute fort. Die Unwirksamkeit der Beendigungskündigungen vom 24. Juni 2014 und vom 14. Juli 2014 und der Änderungskündigung vom 19. Dezember 2014 sind rechtskräftig festgestellt. Zum anderen ist eine derartige Stichtagsklausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB unwirksam. Auch bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Der streitgegenständliche Bonus stellt unzweifelhaft jedenfalls auch eine Gegenleistung für im Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit dar. Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). (4) Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonusanspruchs des Klägers für das Geschäftsjahr 2014 auf null ist unverbindlich iSv. § 315 Abs. 1 3 S. 1 BGB, so dass die Bonusfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen hat. (a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB bleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - BAGE 147, 322; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48). (b) Die Beklagte hat hier weder betreffend das Jahr 2014 noch betreffend das Jahr 2015 dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung den Bonus des Klägers betreffend billigem Ermessen entspricht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich im Arbeitsvertrag verbindlich verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Ermessensausübung u.a. auf bestimmte Parameter abzustellen. Dies ist neben der persönlichen Leistung des Klägers zum einen die Ertragslage der F Gruppe weltweit und zum anderen die Betriebstreue des Klägers. Insoweit wäre die Beklagte gehalten gewesen, darzulegen, dass und wie sie in den Jahren 2014 und 2015 bei der Bonusbemessung die vertraglich vereinbarten Parameter berücksichtigt hat und welche anderen Gesichtspunkte -die Aufzählung im Arbeitsvertrag ist insoweit ausdrücklich nicht abschließend-sie bei der Bonusbemessung berücksichtigt hat. Zur Ertragslage der F Gruppe weltweit hat die Beklagte gar keinen Vortrag geleistet, weder betreffend das Jahr 2014 noch betreffend das Jahr 2015. Gleiches gilt im Hinblick auf die Betriebstreue des Klägers, an der angesichts der Tatsache, dass er sich die unveränderte Weiterbeschäftigung der Beklagten mit insgesamt drei Kündigungsschutzklagen erstritten hat, kein Zweifel bestehen kann. Soweit die Beklagte hinsichtlich zusätzlicher Gesichtspunkte ausgeführt hat, dass die Größe der bereitgestellten Bonuspools auf den jeweiligen Ebenen bei der Bonusbemessung eine Rolle spielt, ist auch hierzu weder das Jahr 2014 noch das Jahr 2015 betreffend Vortrag erfolgt. Für das Jahr 2014 ist die Beklagte im Hinblick auf die persönliche Leistung des Klägers nach eigenem Vortrag von dem bis zu seiner Freistellung erzielten Ertrag ausgegangen und hat die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls ab Juni 2014 keine Arbeitsleistung mehr auf seiner bisherigen Position erbringen konnte, gar nicht berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, welchen Ertrag der Kläger noch hätte generieren können, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Ertrag bei Null gelegen hätte. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger im ersten halben Jahr 2014 immerhin einen Ertrag i.H.v. 938.000 USD erzielt. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger habe keine wesentlichen Geschäfte in der Pipeline gehabt, als er freigestellt worden ist, vermag insofern nicht zu überzeugen. Nach ihrem eigenen Vortrag berücksichtigt die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB auch die in der Pipeline befindlichen Geschäfte. Warum bei einer Beschäftigung des Klägers auch im zweiten Halbjahr 2014 von diesem nicht zumindest Geschäfte hätten angebahnt werden können, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Betreffend die Bonusfestsetzung für das Jahr 2015 hat die Beklagte zudem ihrem eigenen Vortrag nach bei der Bonusfestsetzung nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach rechtskräftiger Entscheidung über die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung ab Mai 2015 nicht als Vice-President, sondern als MD vergütet werden musste. Eine derart unterschiedliche Position des Klägers in der Hierarchie der Beklagten, die durch eben diese Titel ausgedrückt wird, bei der Bonusfestsetzung in keiner Weise zu berücksichtigen, entspricht erkennbar nicht billigem Ermessen. bb) In dieser Situation hat der Kläger gegen die Beklagte nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte, derer es für die Festsetzung des Bonus durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bedarf. Der Kläger benötigt die ihm zugesprochenen Auskünfte, um seine materiellen Rechte aus dem Arbeitsvertrag wahrnehmen zu können. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt. Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. (a) Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen und findet unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs statt. Da das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann, ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, ohne dass insoweit eine Darlegungslast im prozessualen Sinne besteht. Dabei geht es zulasten des Bestimmungsberechtigten, wenn er Aspekte, die im Konzept seiner Leistungsbestimmung zu berücksichtigen wären, nicht einbringt. Der Anspruchsteller hat im eigenen Interesse die Obliegenheit die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Eine Darlegungslast trifft ihn insoweit nicht (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Umgekehrt kann der Bestimmungsberechtigte nicht aufgrund einer bestehenden Darlegungslast etwa durch entsprechende Auflagen veranlasst werden, Tatsachen vorzutragen, die für ihn im Rahmen der richterlichen Ersatz Leistungsbestimmung ungünstig sind. Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können. (b) Mit der generellen Anerkennung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen richterlicher Gestaltungsklagen nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB setzt sich die Kammer nicht zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Widerspruch. In seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (-10 AZR 783 / 11-BAGE 143,292) hat das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers verneint, der darauf gerichtet war, zu erfahren, wie die Festsetzung seines Zieleinkommens und seiner gesamten Bezüge zustande gekommen ist. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungslast nach § 315 BGB zu erläutern habe, wie sich die Höhe von Zieleinkommen und variabler Vergütung ergibt; dem insoweit berechtigten Anliegen des Klägers werde damit an anderer Stelle Rechnung getragen. Das Bundesarbeitsgericht hat damit gerade nicht über die Frage entschieden, ob dem Berechtigen gegen den Inhaber des Leistungsbestimmungsrechts Auskunftsansprüche zustehen können, wenn mangels ausreichenden diesbezüglichen Vortrags bereits feststeht, dass die erfolgte Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen entspricht und deswegen ein Anspruch auf richterliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB besteht. Auch in der Entscheidung vom 3. August 2016 (– 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verneint. Soweit es dort ausgeführt hat, der Arbeitnehmer könne nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, Auskunftsansprüche seien nicht denkbar. Die Entscheidung verhält sich nicht zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch zustehen kann, wenn er andernfalls nicht in der Lage ist, eine zulässige unbezifferte Zahlungsklage zu erheben oder zur Begründung seiner Klage lediglich Angaben ins Blaue hinein machen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Tatsachengerichte den gesamten Prozessstoff ausschöpfen müssen, um eine richterliche Leistungsbestimmung treffen zu können und nur im Ausnahmefall eine Festsetzung unterbleiben darf, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt. Hintergrund war, dass das Landesarbeitsgericht die Klage im dort zu entscheidenden Fall abgewiesen hatte, ohne eine ausreichende Ausschöpfung des Prozessstoffs vorzunehmen. Aus der Pflicht der Tatsacheninstanzen zur ausreichenden Würdigung des Tatsachenvortrags kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Anspruchsteller keine Möglichkeit haben soll, sich über einen Auskunftsanspruch Kenntnis von den für ihn günstigen Tatsachen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag der Parteien festlegt, welche Parameter bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen im Prozess aber zurückhält. Nach Auffassung der Kammer kann sich das Gericht bei seiner Ermessensausübung nicht über die vertraglich vereinbarten Parameter dergestalt hinwegsetzen, dass es diese überhaupt nicht berücksichtigt. Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass bei der Festsetzung seines Bonus auch durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat. (2) Der Kläger benötigt zur Verfolgung seiner materiell-rechtlichen Rechte auf (mögliche) Leistung eines weiteren Bonus für die Jahre 2014 und 2015 Auskunft über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellten Mittel. Zwar spielen bei der Leistungsfestsetzung nicht allein die Gesichtspunkte eine Rolle, auf die sich die ausgeurteilten Auskunftsansprüche beziehen. Dies ist jedoch unschädlich. Es ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich, dass sich aus der gewünschten Informationen allein die zutreffende Leistungsbestimmung ergibt. Diese müssen lediglich geeignet sein, den Kläger besser in die Lage zu versetzen, eine Größenordnung für die beanspruchte Leistung anzugeben oder diese konkret zu beziffern und Tatsachenvortrag zu den insofern maßgeblichen Parametern zu leisten. (a) Der Umfang der zu verteilenden Mittel spielt bei der Frage, welche Leistungsbestimmung für den einzelnen leistungsberechtigten Mitarbeiter billigem Ermessen entspricht, eine wesentliche Rolle (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Dabei bezieht sich der Anspruch auf das Volumen der Bonuspools auf den unterschiedlichen Ebenen. Ohne Kenntnis des zu verteilenden Volumens auf der Ebene der Beklagten kann der Kläger nicht beurteilen, ob der für seinen Bereich und seine Abteilung maßgebliche Bonuspool nach billigem Ermessen festgesetzt worden ist, ohne Kenntnis des Bonusvolumens für seinen Bereich, könnte er nicht beurteilen, ob der Bonuspool für seine Abteilung billigem Ermessen entsprechend festgesetzt worden ist. (b)Ebenso braucht der Kläger jedenfalls zur Verfolgung seines Anspruchs für das Jahr 2014 Auskunft über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und MD -Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden. Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss. Dies trifft auf den Kreis derjenigen Mitarbeiter zu, denen -wie es bei dem Kläger im Jahr 2014 der Fall war- Ertragsbudgets vorgegeben wurden. (c) Das Informationsbedürfnis des Klägers betreffend die ausgeurteilten Auskünfte beschränkt sich dabei nicht auf die Jahre, für die er einen zusätzlichen Bonus fordert oder in denen er selber unter Vorgabe eines Ertragsbudgets gearbeitet hat. Im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung können die in den Vorjahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter welchen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers, Unternehmenserfolg etc.) erreichen kann (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Hier kann der Kläger aus dem Verhältnis zwischen Ertragsbudgets, erzielten Erträgen und gezahlten Boni bei gleichzeitiger Kenntnis der Größe der Bonuspools über einen Zeitraum von drei Jahren etwas für die Größenordnung des für ihn nach billigem Ermessen festzusetzenden Bonus für das Jahr 2014 ableiten. Da es der ausgeurteilten Auskünfte bereits für seinen Anspruch betreffend das Jahr 2014 bedarf, kann im Rahmen dieses Teilurteils offenbleiben, ob er die Auskunft über erfolgte Zahlungen an Mitarbeiter mit Ertragsbudgets auch für die Verfolgung seines Anspruchs betreffend das Jahr 2015 benötigt. (3) Der Kläger ist in entschuldbarer Weise über die genannten bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigenden Parameter im Ungewissen. Die Beklagte hat nicht eingewendet, er habe die Möglichkeit, sich ohne die erhobene Auskunftsklage die begehrten Informationen zu verschaffen. (4) Die Beklagte kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Gegenteiliges trägt sie nicht vor. (5) Die ausgeurteilte Verpflichtung stellt auch keine übermäßige Belastung der Beklagten dar. Dass mit der Auskunftserteilung ein unzumutbarer Arbeitsaufwand verbunden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Gegen die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Auskünfte sind anonymisiert zu erteilen und weder nach den Titeln Director und MD noch nach den einzelnen Abteilungen des Bereichs getrennt, so dass ein Rückschluss auf die dem einzelnen Mitarbeiter gezahlten Boni aus Sicht der Kammer nicht möglich ist. Die Auskunft ist auch nicht aus anderen Erwägungen unzumutbar. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Bestimmungsberechtigten nach § 315 BGB, diejenigen Tatsachen zu verschweigen, die ihm im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung ungünstig sind, besteht nicht. (6) Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht nicht, dass durch die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess verletzt würde. Wie ausgeführt, besteht im Rahmen der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gar keine Darlegungslast. Dass der Kläger Auskunft über gerade diejenigen Tatsachen verlangt, die vorzutragen seine Obliegenheit ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr ist ja gerade Voraussetzung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, dass der Auskunftsberechtigte der Auskunft bedarf, um seine Ansprüche verfolgen zu können. 3. Im Übrigen ist die Klage soweit über sie durch Teilurteil entschieden wurde, unbegründet. a) Der Antrag zu 1 hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, wie und unter Zugrundelegung welcher konkreter Parameter diese seinen Bonus für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ermittelt hat und in welcher Gewichtung dabei welche einzelnen Faktoren von ihr berücksichtigt worden sind. Zum einen bedarf es zur Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keiner Information darüber, wie der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB unverbindlichen, weil nicht billigem Ermessen entsprechenden Leistungsfestsetzung vorgegangen ist. Dies spielt lediglich für die Feststellung der Verbindlichkeit der getroffenen Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Rolle und ist hier vom Bestimmungsberechtigten vorzutragen. Steht jedoch fest, dass die vom Arbeitgeber erfolgte Festsetzung unverbindlich ist, was die Voraussetzung für eine Anwendung des § 315 Abs. 2 S. 2 BGB bildet, kann der Leistungsberechtigte nur diejenigen Informationen verlangen, derer es bedarf, um eine nunmehr billigem Ermessen entsprechende Festsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vorzunehmen. Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist. Zum andern hat die Beklagte die entsprechende Auskunft aber auch bereits im Rahmen ihrer Darlegung zur Verbindlichkeit der erfolgten Bonusfestsetzung erteilt, so dass ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen wäre. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, wie sie bei der Bonusfestsetzung vorgegangen ist und dass sie für das Jahr 2014 den Bonus im Hinblick auf den erzielten Ertrag und die Benotung des Klägers auf Null festgesetzt hat. Auch dass keine Gewichtung einzelner Faktoren erfolgt ist, sondern letztlich der aus ihrer Sicht mangelhafte Ertrag maßgeblich war, hat die Beklagte dargelegt. Für das Jahr 2015 hat sie vorgetragen, wie sie den Bonus i.H.v. 15.000 € ermittelt hat. b) Der Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger bedarf keiner Auskunft über die vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung für die Jahre 2013, 2014 und 2015, da ihm seine Benotung in den genannten Jahren unstreitig bekannt ist und auch im vorliegenden Verfahren nochmals vorgetragen wurden. Seine Leistungen sind im Jahr 2013 mit einer der Schulnote 3 entsprechenden Bewertung, im Jahr 2014 mit einer der Schulnote 4 entsprechenden Bewertung und im Jahr 2015 mit einer der Schulnote 2 entsprechenden Bewertung benotet worden. Auf die Frage, wie die Beklagte die insofern erfolgte Beurteilung bei der Festsetzung der Bonusansprüche berücksichtigt hat, kommt es nicht an, weil die von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung für die Frage der richtigerweise vorzunehmenden Ermessensausübung wie oben dargelegt keine Rolle spielt. c) Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Auf die Frage, wie die Beklagte seinen Bonus für das Jahr 2014 und 2015 festgelegt hätte, wenn der Kläger aus ihrer Sicht seine persönlichen Ziele erreicht hätte, kommt es für die Leistungsfestsetzung durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht an. d) Der Kläger hat nicht wie im Antrag zu 4 gefordert Anspruch auf Auskunft über den für die F Gruppe weltweit zur Verfügung gestellten Bonuspool. Dessen Volumen spielt für die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle. Zwar ist der Ertrag der F Gruppe weltweit nach der Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags ein bei der Bonusfestsetzung zu berücksichtigender Parameter. Der weltweite Ertrag wird sich auch typischerweise auf das Volumen des Bonuspool auswirken, der der Beklagten zur Verfügung gestellt wird und der für die Bonusfestsetzung natürlich eine entscheidende Rolle spielt. Dem diesbezüglichen Auskunftsbegehren hat die erkennende Kammer auch stattgegeben. Auskunft über den weltweiten Ertrag selbst hat der Kläger nicht gefordert, so dass dahinstehen kann, ob ein entsprechender Anspruch neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung über das Volumen des Bonuspools bei der Beklagten bestünde. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche Rolle dem weltweit von der F zur Verfügung gestellten Bonuspool über die eines Indizes für deren weltweiten Ertrag hinaus für die Höhe des für den Kläger zu bestimmenden Bonus zukommen soll. Der weltweite Ertrag ist dem Kläger jedoch seinem eigenen Vorbringen nach bekannt, so dass er der Auskunft auch nicht wegen ihrer insofern ohnehin eher schwachen Indizwirkung bedarf. Das Auskunftsbedürfnis kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil es sein könnte, dass der für die Beklagte zur Verfügung gestellte Bonuspool angesichts des weltweit zur Verfügung gestellten Bonuspools zu gering ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Einflussmöglichkeit auf die Größe des ihr zur Verfügung gestellten Bonuspools nehmen kann. Dementsprechend könnte ein im Vergleich zu gering bemessener Bonuspool bei der Beklagten sich auch nicht auf die Höhe des Bonusanspruchs des Klägers auswirken. Die Beklagte kann nur diejenigen Boni verteilen, die von dem ihr zur Verfügung stehenden Bonusvolumen gedeckt sind. Der Kläger hat weiter nicht wie im Antrag zu 4 gefordert, Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welche Mittel 2013, 2014 und 2015 auf den jeweiligen Ebenen innerhalb der Beklagten für zusätzlich erfolgte Gehaltszahlungen auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt wurden. Ein unterstellter Auskunftsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Beklagte hat auf Seite 4 ihres Schriftsatz vom 19. Juli 2016 (Bl. 852 d.A.) ausdrücklich mitgeteilt, es habe bei ihr keine zusätzlichen „befristeten Gehaltszahlungen“, wie sie der Kläger behauptet, gegeben. Dies impliziert die Aussage, dass hierfür auch keine Mittel bereitgestellt wurden. e) Der Antrag zu 5 hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die von ihm begehrte Auskunft, wie die die Beklagte Mittel für eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013,2014 und 2015 verteilt hat, wäre ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter d) verwiesen. Der Kläger kann auch keine Auskunft darüber verlangen, wie die Beklagte die für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & Cbereitgestellten Bonuspools in den Jahr 2013,2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat. Es ist nicht erkennbar, wie eine entsprechende Auskunft in die richterliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB einfließen sollte. Der Kläger selbst stellt klar, dass sich die begehrte Auskunft gerade auch auf Mitarbeiter bezieht, deren Bonus gar nicht von der Erreichung eines Budgets abhängig ist und sich der Antrag hierdurch vom Antrag zu 6 unterscheidet, der diese Mitarbeiter gesondert erfasst. Soweit in die Frage der richterlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S.2 BGB auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte einfließen, kann es nur auf die Behandlung solcher Mitarbeiter ankommen, die dem Kläger im Hinblick auf die Bonusgewährung vergleichbar sind. Dies trifft für das Jahr 2014 nur auf diejenigen Mitarbeiter zu, für die gleichfalls ein Ertragsbudget festgesetzt war. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass der Kläger für seine eigene Verortung im Bonussystem der beantragten Auskunft bedarf. Hierfür müssten ihm die fraglichen Mitarbeiter zumindest strukturell vergleichbar sein, er müsste sich also unter- oder oberhalb dieser einordnen können. Im Hinblick auf die Bestimmung des Bonus für das Jahr 2015 steht dem Kläger die geforderte Auskunft nicht zu, weil die von ihm 2015 eingenommene Position des Businessmanagers wie von den Parteien im Termin unstreitig gestellt, gar nicht im Unterbereich A und damit auch nicht in der Abteilung B & Cverortet war. Damit kommt es auf die Verteilung der hier vorgesehen Bonuspools nicht an. Ob im Bereich Marketing & Austria Mitarbeiter beschäftigt sind, die ihm im Hinblick auf die eingenommene Position des Businessmanagers vergleichbar sind, kann dahinstehen. Ein Auskunftsanspruch könnte höchstens im Hinblick auf diese Personen und nicht auf sämtliche Mitarbeiter in den genannten Bereich bestehen. Eine Teilstattgabe ist insoweit ausgeschlossen, weil die entsprechend vergleichbaren Mitarbeiter vom Kläger nicht bezeichnet wurden. f) Die Teilabweisung des Antrags zu 6 beruht zum einen ebenfalls darauf, dass die Beklagte bereits Auskunft über die Frage zusätzlicher Gehaltszahlungen aufgrund befristeter Arbeitsverträge erteilt hat und ein möglicher Anspruch damit gemäß § 362 BGB erloschen wäre. Auf die Ausführungen unter d) wird verwiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuordnung der von ihm mit dem Antrag zu 6 begehrten Informationen zu den jeweiligen Titeln- Direktor bzw. MD - besteht nicht. Der Kläger selbst hat ausdrücklich vorgetragen, die Festsetzung der Boni stehe in keinerlei Zusammenhang mit den insoweit vergebenen Titeln. Er hat auch nicht behauptet, eine billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung müsse berücksichtigen, ob ein Mitarbeiter den Titel Director oder MD trage, sondern im Gegenteil dargelegt, eine unterschiedliche Einordnung in die Hierarchie bei der Beklagten sei mit diesen Titeln nicht verbunden und sich hiergegen auch nicht gewendet. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war auf Antrag der Beklagten im Urteil gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen. 1. Die Vollstreckung brächte der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSd. Vorschrift. Ein solcher liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4). Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen idR. keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; GMP/Germelmann § 62 Rz. 20). Dies wäre jedoch bei einer Vollstreckung der hier ausgeurteilten Auskunftsansprüche vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung der Fall. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht (LAG Hessen 27. Januar 2017 -14 Sa 95/16- Juris). Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht rückabgewickelt werden. 2. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es insofern nicht; diese ist nur für solche Tatsachen notwendig, die streitig sind (GMP/Germelmann § 62 Rz. 30). 3. Offenbleiben kann, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20, 49), so dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsmittel vorliegend keinesfalls Erfolg haben wird. Die Revision ist in der Entscheidung für die Beklagte zugelassen. 4. Auch ob in dieser Situation bei einer auf Vornahme einer Handlung gerichteten Klage eine Abwägung des Interesses des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit dem des Beklagten an ihrem Ausschluss vorzunehmen ist (so ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; a.A. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20) muss nicht entschieden werden. Während die vorläufige Vollstreckung hier zulasten der Beklagten zur endgültigen Erfüllung des vom Kläger erhobenen Anspruchs führt und die zugelassene Revision damit im Ergebnis nutzlos würde, steht dem kein besonderes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckbarkeit entgegen. Anders als etwa bei dem Beschäftigungsanspruch geht der Anspruch des Klägers nicht sukzessive durch Zeitablauf unter. Es handelt sich bei dem ausgeurteilten Anspruch um einen Annexanspruch zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Dass der Kläger auf dessen Ausurteilung zeitnah angewiesen ist, kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch nicht behauptet. VI. Die Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. VII. Die Revision ist für die Beklagte zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen insoweit vor. Die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichteten Klage ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen und insofern die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO vorliegen können, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 2016 (– 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38) lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer dürfe nicht auf die Auskunftsklage verwiesen werden, nicht aber darüber entschieden, ob eine solche im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage war vorliegend entscheidungserheblich. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist die Revision durch keinen der in § 72 ArbGG geregelten Gründe veranlasst. Die Parteien streiten zweitinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage und eines Hilfsantrags um Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Klägers betreffend Boni für die Jahre 2014 und 2015. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 5 d. A.) beschäftigt. Die Beklagte ist eine Investmentbank mit Sitz in Frankfurt am Main und wird als eigenständige Gesellschaft der D, einer US-Gesellschaft, in Deutschland tätig. Bis zu seiner vorübergehenden Freistellung im Juni 2014 war der Kläger als Managing Director (künftig: MD) in dem im Bereich Markets Germany & Austria verorteten Unterbereich Markets-A, Abteilung C tätig. Der Unterbereich Markets-A befasst sich mit Zinsprodukten. Hier existieren wiederum zwei Abteilungen, die Abteilung E einerseits und die Abteilung C & B andererseits. Dessen Unterbereich B hat die Entwicklung und den Verkauf von maßgeschneiderten Produkten und Lösungen für Banken zum Gegenstand. Die Hierarchiefolge gestaltet sich unterhalb der Vorstandsebene wie folgt: Analyst, Associate, Vice President, Direktor und MD. Der Kläger war im Jahr 2014 der einzige im Bereich C & B beschäftigte MD. In Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien auszugsweise folgende Bonusregelung: „Sie nehmen am jeweils gültigen “Performance related Bonus Program“ der Gesellschaft teil. Diese Sonderzahlung wird zu einem, durch die Gesellschaft festgesetzten Bonuszahltag im neuen Kalenderjahr fällig und stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar, auf die auch nach eventueller Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. Ein eventueller Bonus ist u.a. von Ihrer persönlichen Leistung, von der Ertragslage der F Gruppe weltweit und von der Betriebstreue abhängig. Ein Bonusanspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt seiner Zahlungen in einem gekündigten oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu uns stehen oder wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. a) (…) Nach Ermessen der Gesellschaft kann eine Bonuszahlung teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien (Deferred or Restricted Shares) der D nach dem Kapitalbildungsplan der F (Capital Akkumulation Programm- CAP“ gemäß Ziff. 6 a) für die Mitarbeiter erfolgen, falls er in Deutschland eingeführt wird. Jegliche Zuwendung in Form von Aktien (Deferred or Restricted Shares) untersteht der Veröffentlichung eines Prospektes, der eine solche Zuwendung begleitet und die für die Zuwendung geltenden Bedingungen enthält, einschließlich der Verwirkungsklausel für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der ersten Ausübungsmöglichkeit endet. b) (…)“ Unter Ziff. 6a des Arbeitsvertrags finden sich Vereinbarungen zum Capital Akkumulation Programm-CAP. Sie regelt auszugsweise: „ a) Aktienplan-Capital Akkumulations Plan (CAP) Wird ein Kapitalbildungsplan der F (CAP), ein Deferred-/Restricted Share Plan mit einer Haltefrist von 3 Jahren in Deutschland eingeführt, werden Sie daran teilnehmen. (…)“ Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird im Übrigen auf Bl. 4 ff. der Akte Bezug genommen. Der Kläger erhielt mit den jährlichen Bonuszahlungen jedenfalls ab 2010 jeweils Bonusschreiben. Das Schreiben vom 20. Januar 2010 lautet auszugsweise: „(…) Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass D, ebenfalls beschlossen hat, Ihnen für das Jahr 2009 eine freiwillige Sonderleistung anzubieten. Einzelheiten hierzu sehen Sie bitte zusammengefasst dargestellt in der Anlage (Incentive & Retention Award). Wir weisen Sie hiermit in jedem Jahr darauf hin, dass sowohl die Sonderzahlung der Bank in Geld als auch die Gewährung von Beteiligungsrechten durch die D freiwillige und ausschließlich auf das Geschäftsjahr 2010 beschränkte Zusatzleistungen darstellen, und dass über deren Gewährung, ebenso wie über die Höhe der Zusatzleistungen, die zugrunde gelegten Kriterien und die Art der Gewährung (z. B. in diesem Jahr teilweise in bar und teilweise in der Form von Optionen oder Aktien nach dem CAP-Plan der D) jeweils nach dem Ermessen unsere Geschäftsleitung bzw. dem für die Anwendung und Verwaltung der Beteiligungspläne zuständigen Komitee der D, unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der zuständigen Finanzaufsichtsbehörden und jeweils für das betreffende Jahr neu entschieden wird. (…) Bitte beachten Sie insbesondere auch, dass die Ihnen durch die D angebotene Gewährung von Beteiligungsrechten den jeweils geltenden Planbestimmungen der D sowie gegebenenfalls den Regelungen eines zwischen der D und Ihnen gesondert abzuschließenden Gewährungsvertrags unterliegt. (…) Diese Sonderleistungen begründen, auch nach wiederholter Gewährung, keinen Rechtsanspruch auf vergleichbare oder sonstige Sonderleistung in der Zukunft. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 71 d.A. verwiesen, hinsichtlich der Bonusschreiben für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wird auf Bl. 73-78 d.A., wegen des Bonusschreibens für 2014 auf Bl. 40 d.A. Bezug genommen. Der ursprüngliche Cash Bonus wurde später aufgeteilt in einen Anteil, der sofort zur Auszahlung kommt und einen zeitverzögerten Anteil, den sog. Deffered Cash. Eine ausdrückliche Vereinbarung mit der D über die Gewährung von Aktien hat der Kläger nie abgeschlossen. Die Bonusfestsetzung bei der Beklagten vollzieht sich in einer Gesamtschau einzelner Parameter, eine prozentuale Zuordnung zu diesen für die Bonusermittlung findet nicht statt. Zunächst wird auf übergeordneter Ebene nach billigem Ermessen entschieden, ob das Ergebnis des Konzerns weltweit, das globale Ergebnis der einzelnen Geschäftsbereiche sowie das jeweilige Ergebnis der Geschäftsbereiche und Organisationseinheiten auf lokaler Ebene eine Bonusgewährung zulassen. Ein dabei von der Konzernobergesellschaft in den USA beschlossener Bonuspool wird sodann für die jeweiligen lokalen Gesellschaften in den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Verteilung bereitgestellt. Danach machen die jeweiligen Vorgesetzten der Mitarbeiter in den lokalen Gesellschaften und Geschäftsbereichen (ggfs. mit dem zuständigen Bereichsleiter und/oder Vorstand) unter Berücksichtigung der konzerninternen sowie der regulativen Vorgaben - in Deutschland insbesondere den Vorschriften des KWG und der Institutsvergütungsverordnung - Vorschläge zur Bonusgewährung für einzelne Mitarbeiter. Die unterbreiteten Vorschläge werden sodann final mit dem obersten für die Bonuszahlung zuständigen Gremium abgestimmt, das bei der Konzernobergesellschaft in den USA angesiedelt ist. Maßgeblich für die Leistung des Bonus im Geschäftsbereich Markets-A ist dabei grundsätzlich neben der Verfolgung allgemeiner Ziele -etwa Ausrichtung an strategischen Zielen, Beachtung der Compliance-Vorgaben, Beachtung der Angemessenheitsgrundsätze, Verpflichtung zur angemessenen Anreizsetzung, Berücksichtigung der Aufgaben und Leistungen und der eingegangene Risiken - das Erreichen der jeweiligen Ertragsziele des Mitarbeiters. Die konkrete Bonusbemessung hängt insofern von den vorgegebenen Budgets, der Berücksichtigung der tatsächlich im Jahr eingetretenen Marktentwicklung und der Werthaltigkeit der vom Mitarbeiter erzielten Erträge ab. Wenn mehrere Mitarbeiter an einem Projekt arbeiten und es zu einem Geschäftsabschluss kommt, wird der für dieses Geschäft gebuchte Ertrag in der Regel entsprechend der jeweiligen Beteiligung der Mitarbeiter am Zustandekommen des Geschäftes aufgeteilt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. Der an den Kläger gezahlte Gesamtbonus der letzten Jahre setzte sich aus dem Cash Bonus, dem Deferred Cash und einer Aktiengewährung zusammen. Ob auch die letztgenannten Anteile durch die Beklagte oder durch die Konzernmutter geleistet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt für das Jahr 2010 einen Gesamtbonus i.H.v. 690.000 € brutto, der einen Cash Bonus i.H.v. 448.500 € brutto enthielt. Im Jahr 2011 erwirtschaftete der Kläger für die Beklagte einen Ertrag i.H.v. 14 Millionen USD und erhielt einen Gesamtbonus i.H.v. 525.000 € brutto, der einen Cash Bonus i.H.v. 367.500 € brutto enthielt. Für das Jahr 2012 erhielt er einen Gesamtbonus i.H.v. 450.698 € brutto bei einem erwirtschafteten Ertrag i.H.v. 18 Millionen USD. Hierin war in Cash Bonus i.H.v. 315.488,60 € enthalten. Im Jahr 2013 erwirtschaftete Kläger einen Ertrag i.H.v. 6 Millionen USD und erhielt einen Gesamtbonus i.H.v. 100.000 € brutto - auf den Cash Bonus entfielen hiervon 75.000 € brutto. Für das Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Bonus. Sein Ertragsziel betrug 12 Millionen -15 Millionen USD. Der vom Kläger erwirtschaftete Ertrag zum Zeitpunkt seiner Freistellung ist streitig. Die Leistung des Klägers wurde von der Beklagten im Jahr 2013 mit „consistently strong“ bewertet, was einer Bewertung mit der Note 3 entspricht. Im Jahr 2014 erhielt er die Bewertung „partially effictive“, was der Schulnote 4 entspricht. Betreffend den Bonus für das Jahr 2014 griffen erstmals die regulatorischen Begrenzungen von erfolgsbezogenen Vergütungen (“Bonus Cap“) im Hinblick auf ein festes Verhältnis von erfolgsabhängiger Vergütung zu Grundgehalt. Bei der Beklagten wurde durch die Hauptversammlung ein Verhältnis von bis zu 2:1 genehmigt. Unter dem 24. Juni 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung zum 15. November 2015 aus, unter dem 14. Juli 2014 eine weitere Kündigung zum 31. Dezember 2014. Gegen beide Kündigungen reichte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage ein, mit der er sowohl erstinstanzlich (21 Ca 4666/14) als auch vor der erkennenden Kammer zweitinstanzlich (14 Sa 587/15) obsiegte. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Nachgang zu den betriebsbedingten Kündigungen, denen der Betriebsrat widersprochen hatte, beschäftigte die Beklagte den Kläger zur Erfüllung seines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs ab dem 1. Dezember 2014 als Projektmanager im Bereich G weiter. Dieser Bereich ist ebenfalls in der Abteilung Germany & Austria verortet, aber außerhalb des Unterbereichs A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung zum 30. April 2015 aus. Sie bot ihm in deren Rahmen eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. Mai 2015 als Business Manager mit dem Titel Vice-President an. Der hiergegen eingereichten Änderungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Teilurteil vom 2. Juli 2015 – 21 Ca 9185/14 – (Bl. 421 d.A.) stattgegeben. Die erkennende Kammer hat das Teilurteil mit Urteil vom 21. Oktober 2016 – 1430/15 – (Bl. 887 ff. d.A.) bestätigt. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Für das Jahr 2015 leistete die Beklagte an den Kläger einen Bonus i.H.v. 15.000 € brutto. In diesem Jahr wurde seine Leistung mit der Notenstufe 2 bewertet. Der Bonusmitteilung für das Jahr 2015 zufolge orientierte sich die Ermessensausübung der Beklagten im Jahr 2015 an der Position Business Manager. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe über die gezahlten Boni hinaus für die Jahre 2014 und 2015 gegen die Beklagte ein Bonusanspruch zu. Dieser ergebe sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aus betrieblicher Übung und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den jährlichen Bonusschreiben ergebe sich ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt. Auch eine wirksame Stichtagsregelung liege nicht vor. Die von der Beklagten getroffene Bonusentscheidung in den Jahren 2014 und 2015 wahre nicht billiges Ermessen. Vor allem habe die Beklagte nicht ausblenden dürfen, dass er im Jahr 2014 die Hälfte der Zeit keine Arbeitsleistung habe erbringen können. Er könne daher die Festsetzung der Boni für die Jahre 2014 und 2015 durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beanspruchen. Da er nicht in der Lage sei, den Anspruch zu beziffern, stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu und könne er den Anspruch im Rahmen einer Stufenklage verfolgen. Auch der Anspruch auf die Leistung eines Bonus in Aktien und als Deferred Cash bestehe gegen die Beklagte, was sich bereits aus Ziff. 5 a Abs. 2 seines Arbeitsvertrags ergebe. Die Beklagte sei daher auch insoweit passiv legitimiert. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte haben habe ihn bereits vor der Freistellung ab dem 9. April 2014 von weiteren lukrativen Projekten, Kunden und Produkten ferngehalten. Bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Jahr 2014 habe er sehr erfolgversprechende Verhandlungen mit Kunden geführt. Es hätten sich mehrere Geschäfte in Anbahnung befunden, die zum Teil auch zustande gekommen seien, so dass das gesamte Team für das Jahr 2014 mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossen habe und alle Budgets übertroffen worden seien. In der Zeit seiner Freistellung hätten Geschäftspartner Geschäfte mit erheblichem Umsatz abgeschlossen, nur eben nicht mit der Beklagten, weil sie eben nicht auf ihn als langjährigen Ansprechpartner hätten zurückgreifen können. Insofern sei davon auszugehen, dass er eines oder mehrere dieser Geschäfte für die Beklagte abgeschlossen hätte, wäre er nicht freigestellt und dann versetzt worden. Ohne seine Freistellung hätte er an konkret bezeichneten Transaktionen teilgenommen und im Jahr 2014 einen Ertrag von mehr als 43 Millionen USD erzielt. Seine Bewertung der Schulnote 4 für das Jahr 2014 entspreche in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten und seinen Leistungen. Der Kläger hat behauptet, die Vergabe der Boni bei der Beklagten stehe nicht in Abhängigkeit zu dem Titel Director oder MD. Mitarbeiter mit dem Titel Director würden häufig höherer Boni erhalten als solche mit dem Titel MD. Unmittelbar vergleichbar sei er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner hierarchischen Stellung mit den Mitarbeitern des Bereichs Markets Germany & Austria, des Unterbereichs und der Abteilung. Die Ertragslage der F Gruppe weltweit im Kalenderjahr 2014 spreche den Pressemitteilungen der Muttergesellschaft nach für eine Bonusgewährung im Jahr 2014 in gleicher Höhe. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte habe im Jahr 2014 wegen des erstmaligen Eingreifens der regulativen Begrenzung von erfolgsbezogenen Vergütungen mit ausgewählten Mitarbeitern zusätzliche, befristete Arbeitsverträge mit einer festen Vergütung abgeschlossen, welche die Grundgehaltbasis erweiterten. Somit habe dann auch der Bonus erhöht und die beabsichtigte Gesamtvergütung erreicht werden können. Dies habe unter anderem die Herren H und I betroffen. Er hat die Ansicht vertreten, auch er habe auf den Abschluss solcher befristeten Verträge einen Anspruch gehabt. Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch auf die Erteilung der konkret mit seinen Anträgen geltend gemachten Auskünfte. Dass er keinen Bonus für das Jahr 2013 mehr beanspruche, stehe seinen Auskunftsansprüchen betreffend das Jahr 2013 nicht entgegen, da er diese Informationen benötige, um seinen Bonusanspruch für das Jahr 2014 zu beziffern. Wegen der Begründung seiner Auskunftsanträge im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2015 (Bl. 674 ff dA) verwiesen. Der Kläger hat soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse zuletzt beantragt, 3) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für ihn für die Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelnen Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind; 4) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die von ihr für ihn angenommene individuelle Leistungsbeurteilung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und wie die von ihr beurteilte persönliche Leistung des Klägers bei der Festsetzung der Bonusansprüche (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berücksichtigt worden ist; 5) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge für die Jahre 2014 und 2015, wenn er aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte; 6) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die F Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich A sowie der Abteilung des Klägers B & C; 7) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie sie den für den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich A sowie der Abteilung des Klägers B & C bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert im Bezug zu den internen Titeln der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind; 8) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 der Mitarbeiter des Bereichs Markets Germany & Austria, des Unterbereichs A sowie der Abteilung des Klägers B & C auf Director- und Managing Director-Ebene, wobei die Auskunft im jeweiligen Verhältnis zueinander und individuell, jedoch anonymisiert und den Titeln der Mitarbeiter zugeordnet (Director bzw. Managing Director) zu erteilen sind; 9) die Beklagte zu verurteilen, nach erteilter Auskunft gemäß der Anträge 3 – 8 den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages des Klägers für das Jahr 2014 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 sowie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrags des Klägers für das Jahr 2015 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Aktien zu übertragen, hilfsweise 10) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2014 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 sowie einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2015 abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass einem oder mehreren der Anträge 3 bis 8 des Klägers stattgegeben wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit der stattgegebenen Anträge 3 bis 8 auszuschließen. Der Kläger beantragt, die Zurückweisung des Antrages auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe für die Jahre 2014 und 2015 kein weiterer Bonus zu. Dies folge bereits aus dem in der Bonusklausel enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt sowie daraus, dass nach dieser Regelung kein Bonus an ausgeschiedene Mitarbeiter gewährt werde. Ihre Entscheidung, den Bonus des Klägers für das Jahr 2014 auf Null festzusetzen, entspreche aber auch vor dem Hintergrund der insofern geltenden Parameter billigem Ermessen. Sie hat behauptet, zum Zeitpunkt der Freistellung habe der Kläger einen Ertrag von 938.000 USD erwirtschaftet. Dass er im Jahr 2014 freigestellt worden sei, habe sich nicht ausgewirkt. Der Kläger hätte unabhängig hiervon keinen weiteren nennenswerten Ertrag generiert. Diese folge daraus, dass es im Zeitpunkt seiner Freistellung keine wesentlichen Geschäfte und Transaktionen gegeben habe, die auf ihn zurückzuführen gewesen seien. Im Übrigen habe die erfolgte Festsetzung auf Null auch nicht nur auf dem mangelnden Ertrag des Klägers beruht. Er habe auch die sonstigen Ziele im Jahr 2014 nur unzureichend erfüllt. Weder habe er den Kontakt zu wichtigen Kunden noch die Zusammenarbeit mit Banking intensiviert oder neue Produktideen generiert. Außerdem habe er keine aussichtsreiche Pipeline an Geschäften gehabt. Wegen ihres Vortrags zu den einzelnen vom Kläger behaupteten Projekten wird insbesondere auf Seite 18 ff. des Schriftsatzes vom 8. Februar 2016 (Bl. 727 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte hat behauptet, der durchschnittliche Cash Bonus für Mitarbeiter mit dem Titel MD und Director im Bereich A 2014 habe 127.500 € betragen. Alle bis auf den Kläger und einen unterjährig eingetretenen Mitarbeiter hätten dabei ihre Ertragsziele, die zwischen 11 und 15 Millionen USD gelegen hätten, nicht nur erfüllt, sondern übererfüllt. Der nach dem des Klägers niedrigste Cash Bonus für das Jahr 2014 in der Abteilung habe 56.000 € betragen. Die Leistungen des betreffenden Mitarbeiters seien mit der Note drei bewertet worden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auch der Bonus des Klägers für das Jahr 2015 i.H.v. 15.000 € sei billigem Ermessen entsprechend festgesetzt worden. Insoweit sei sie zu Recht bei der Bonusfestsetzung von der Position des Klägers als Business Manager im Bereich G auf dem Level eines Vice-President ausgegangen. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern auf der Position eines Business Manager sei dem Kläger damit ein hoher Bonus gewährt worden. Die Beklagte hat behauptet, soweit an den Kläger der Bonus in Form von Deferred Cash Bonus oder in Form von Beteiligungsrechten geleistet worden sei, habe es sich um Leistungen der Muttergesellschaft gehandelt. Sie hat die Ansicht vertreten, für Forderungen diese Bonusbestandteile betreffend sei sie nicht passiv legitimiert. Dementsprechend könne auch ein Auskunftsanspruch nur gegen über der Muttergesellschaft bestehen. Die Beklagte hat gemeint, Auskunftsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil hierfür erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer aus der erteilten Auskunft tatsächlich Anhaltspunkte zur Bezifferung eines etwaigen Anspruchs erhalte. Bestehe diesbezüglich nur eine unbestimmte Möglichkeit, liege kein rechtlich geschütztes Interesse für die Auskunftserteilung vor. Ein Auskunftsanspruch betreffend das Jahr 2013 scheide bereits aus, weil der Kläger für das Jahr 2013 keinen Bonus beanspruche. Die mit dem Antrag zu 3 geforderten Auskünfte habe sie bereits erfüllt. Zur Gewichtung der Faktoren könne sie nichts sagen, da eine mathematische Formel insoweit nicht angewendet werde. Die mit dem Antrag zu 4 geforderte Auskunft könne der Kläger nicht beanspruchen, weil ihm seine Leistungsbewertungen bekannt seien. Über hypothetische Bewertungsergebnisse könne der Kläger keinesfalls eine Auskunft verlangen, weshalb auch der Antrag zu 5 unbegründet sei. Ein Auskunftsanspruch betreffend den Umfang der zur Verfügung gestellten Bonuspools bestehe nicht, weil diese dem Kläger eine Bezifferung seiner Bonusansprüche nicht ermögliche. Die mit dem Klageantrag zu 7 geforderten Auskünfte scheiterten bereits daran, dass der Kläger mit „den Mitarbeitern“ des genannten Bereichs nicht vergleichbar sei. Keinesfalls habe der Kläger ein billigenswertes Interesse an der Offenlegung der Bonuszahlungen an ca. 67 Mitarbeiter, mit denen er nicht vergleichbar sei. Die mit dem Klageantrag zu 8 begehrten Informationen könne der Kläger nicht beanspruchen, da er lediglich mit Mitarbeitern auf der Ebene des MD vergleichbar sei, die es aber im Jahr 2014 in seinem Bereich gar nicht gegeben habe. Eine Vergleichbarkeit mit Mitarbeitern auf der Hierarchieebene Director in der Abteilung C & B oder der dieser übergeordneten Bereiche sei nicht gegeben. Insbesondere seien die im Bereich A tätigen Mitarbeiter H, I, J und K dem Kläger nicht vergleichbar. Bezogen auf die Abteilung C & B sei ein Anspruch auch deshalb abzulehnen, weil dieser neben dem Kläger für das Jahr 2014 lediglich vier Mitarbeiter betreffe und die Daten somit, auch wenn sie anonymisiert erteilt würden, vom Kläger einzelnen Personen konkret zuordenbar seien. Die Beklagte hat behauptet, Gehaltserhöhungen im Jahr 2014 seien nur mit einzelnen ausgewählten Mitarbeitern auf individueller Basis verhandelt worden und nicht Bestandteil eines eventuellen Bonusanspruchs. Umgehungsgeschäfte in Form von befristeten Gehaltserhöhungen, wie der Kläger sie behaupte, seien von ihr nicht abgeschlossen worden und auch gar nicht rechtswirksam möglich. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, jedenfalls sei ihr Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet, da eine vorläufige Vollstreckung des Auskunftsanspruchs für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringe und ein Rechtsmittel danach nicht mehr zielführend wäre. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teilurteil vom 28. Juli 2016- 21 Ca 9185/14- die Stufenklage insgesamt einschließlich des Zahlungsantrags abgewiesen, ohne jedoch über den hilfsweisen Zahlungsantrag zu entscheiden. Es hat die Stufenklage für unzulässig gehalten und dies damit begründet, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe, weil der Bonus gemäß § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht festzusetzen sei und er die Auskunft daher nicht benötige. Eben diese gerichtliche Festsetzung des Bonus gemäß § 315 Abs. 3 BGB begehre der Kläger ja auch mit seinem Hilfsantrag. Ausführungen zum Zahlungsanspruch im Rahmen der Stufenklage enthält die Entscheidung nicht. Hinsichtlich des hilfsweisen Zahlungsantrags hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer über die arbeitsgerichtlichen Teilurteile vom 2. Juli 2015 und vom 28. Juli 2016 sowie des Kündigungsrechtsstreits 14 Sa 587/15 ausgesetzt. Die erkennende Kammer hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin mit Beschluss vom 28. Februar 2017 -14 Ta 51/17- (Bl. 956 ff. d.A.) aufgehoben, soweit hierdurch das Verfahren bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 (21 Ca 9185/14) ausgesetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem die Urteile in den Verfahren 14 Sa 587/15 (Beendigungskündigungen) und 14 Sa 1430/15 (Änderungskündigung) bereits rechtskräftig waren, daraufhin mit Schlussurteil vom 20. November 2017 -21 Ca 9185/14- (Bl. 1088 ff. d.A.) auch den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Es hat dies damit begründet, der Antrag sei gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil das Klagebegehren des Klägers insoweit identisch mit demjenigen sei, dass er mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Stufenklage (Antrag zu 9) verfolge. Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Dezember 2016 zugestellte Teilurteil am 19. Januar 2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 20. März 2017, bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet (Az.: 14 Sa 88/17). Der Kläger rügt, zum einen habe ein Teilurteil nicht ergehen dürfen. Zum anderen verkenne das Arbeitsgericht, dass ein Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Auskunft habe, um die Leistungsfestsetzung durch den Arbeitgeber gemäß § 315 BGB nachvollziehen zu können. Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14 -) davon ausgehe, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nicht auf Auskunftsansprüche verwiesen werden dürfe, könne hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, Auskunftsansprüche seien in diesem Rahmen generell unzulässig. Zudem stelle sich die Frage, wie ein Arbeitnehmer vorgehen solle, der dem Gericht gar keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Festsetzung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vortragen könne. Für diesen Fall habe das Bundesarbeitsgericht in Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14-) explizit darauf verwiesen, dass eine Leistungsbestimmung durch das Gericht zu unterbleiben habe. Soweit das Arbeitsgericht den unbezifferten Zahlungsantrag abgewiesen habe, habe es verkannt, dass eine Bezifferung auch zulässig sei, wenn ein Arbeitnehmer auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB klage. Habe es die Voraussetzungen der Stufenklage abgelehnt, hätte das Arbeitsgericht zumindest eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB vornehmen müssen. Der Kläger ist der u.a. Meinung, ihm stehe ein Auskunftsanspruch darüber zu, in welcher Höhe die einzelnen Mitarbeiter des Bereichs Germany & Austria sowie des Unterbereichs und der Abteilung, in der er beschäftigt war, Bonuszahlungen und zusätzliche befristete Gehaltszahlungen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erhalten haben. Nur mit dieser Auskunft könne er nachvollziehen, wie die Beklagte bereitgestellte Bonusmittel in der Vergangenheit auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt habe. Dabei spiele auch eine Rolle, welche internen Titel die einzelnen Mitarbeiter trügen. Die Beklagte habe nämlich in ihrem bisherigen Vortrag deutlich gemacht, dass die Zuteilung von Bonusmitteln gerade auch vom jeweiligen internen Titel des einzelnen Mitarbeiters abhänge. Dass die Festsetzung des Bonus für das Jahr 2015 ermessensfehlerhaft sei, ergebe sich bereits daraus, dass er ab dem 1. Mai 2015 unstreitig infolge der unwirksamen Änderungskündigung als Vice-President beschäftigt worden sei. Dass ein Mitarbeiter, der drei Titelebenen höher eingestuft sei, den gleichen Bonus erhalte, wie der entsprechend niedriger eingestufte Mitarbeiter, sei abwegig. Die begehrten Auskünfte dürften sich nicht nur auf den Cash Bonus, sondern müsse sich auch auf die zeitverzögert zur Auszahlung kommenden Beträge (Deffered Cash) sowie die Aktien und die zeitlich befristete Erhöhung des Grundgehalts beziehen. Insofern behauptet der Kläger weiterhin, um internationalen Vorgaben Rechnung zu tragen seien die Boni durch die Beklagte bei gleichzeitiger Erhöhung des Grundgehalts der Mitarbeiter erhöht worden. Er vertritt die Ansicht, die mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 8 begehrten Auskünfte benötige er, weil nach dem Vortrag der Beklagten der Umfang des Erreichens von Ertragsvorgaben bei der Bonusfestsetzung eine erhebliche Rolle gespielt hätte. Der Kläger hat weiter gegen das ihm am 1. Februar 2018 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unter dem 9. Februar 2018 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 3. Mai 2018 mit am 14. April 2018 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz begründet (Az.: 14 Sa 181/18). Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe über den Hilfsantrag nicht gesondert durch Schlussurteil entscheiden dürfen. Der Hilfsantrag sei ja gerade für den Fall angekündigt worden, dass das Gericht im Rahmen des geltend gemachten Bonusanspruchs einen Auskunftsanspruch zur Bezifferung seiner Forderung ablehne und gleichzeitig die Auffassung vertrete, die Hauptanträge stellten einen anderen Streitgegenstand dar, als der Hilfsantrag, mit dem die Festsetzung des Bonus durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 BGB begehrt werde. Außerdem widersprächen sich das Teilurteil des Arbeitsgerichts Gerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 und das Schlussurteil vom 20. November 2017. Das Arbeitsgericht habe erkennbar im Rahmen seines Teilurteils die Auffassung vertreten, bei dem unbezifferten Leistungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 9) und dem Hilfsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 10) handele sich um unterschiedliche Klagegegenstände, so dass es möglich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung der Klageanträge über den Hilfsantrag zu entscheiden und hier gegebenenfalls den Bonus festzusetzen. Nun vertrete es aber im Schlussurteil die Auffassung, die Anträge zu 9 und zu 10 beträfen denselben Klagegegenstand. Im Berufungstermin hat der Kläger klargestellt (Protokoll Bl. 1228 d.A.), dass er mit seinen zweitinstanzlichen Zahlungsantrag zu 7 (erstinstanzlicher Antrag zu 9) ausschließlich den Anspruch gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auf gerichtliche Leistungsbestimmung geltend macht und ihn (nicht mehr) auch auf den Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Der Kläger beantragt zuletzt, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 – abzuändern und Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, 1) wie sie seinen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelnen Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind; 2) über seine von ihr vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und wie die von ihr beurteilte persönliche Leistung des Klägers bei der Festsetzung der Bonusansprüche (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berücksichtigt worden ist; 3) über die Höhe seines Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge für die Jahre 2014 und 2015, wenn er aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte; 4) über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferrred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die F Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich A sowie die Abteilung B & C; 5) wie sie den für den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich A sowie die Abteilung des Klägers B & C bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf der Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert im Bezug zu den internen Titeln der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind. 6) über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Bereichs Markets Germany & Austria, des Unterbereichs A sowie der Abteilung des Klägers B & C auf Director- und Managing Director-Ebene, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, in den Jahren 2013, 2014 und 2015, wobei die Auskunft im jeweiligen Verhältnis zueinander und individuell, jedoch anonymisiert und im Bezug zu den Titeln der Mitarbeiter zu erteilen sind. 7) nach erteilter Auskunft gemäß der Anträge 1) – 6) den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) den sich aus der Auskunft ergebenden Bruttobetrag für das Jahr 2014 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015 zu zahlen und die sich aus der Auskunft ergebenden Anzahl an Aktien auf den Kläger zu übertragen sowie den sich aus der Auskunft ergebenden Bruttobetrag für das Jahr 2015 abzüglich bereits gezahlter 15.000 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen und die sich aus der Auskunft ergebende Anzahl an Aktien auf den Kläger zu übertragen. Der Klägervertreter beantragte weiter, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 7), das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2017-21 Ca 9185/14- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2014 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015 sowie einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2015 abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich Teil- und Schlussurteil zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, das einem oder mehreren der Anträge 1) zu 6) des Klägers stattgeben wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit der stattgegebenen Anträge im Urteil auszuschließen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Ausschluss der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, hinsichtlich des Teilurteils vom 28. Juli 2016 sei ein unzulässiges Teilurteil gegeben, verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung aber im Ergebnis. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dem Kläger stünden keine Auskunftsansprüche gegen sie zu. Dies folge bereits daraus, dass die von ihr vorgenommene Leistungsbestimmung für die Jahre 2014 und 2015 billigem Ermessen entsprochen habe. Insoweit sei zu beachten, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Tätigkeiten des Klägers auf der Position des Business Manager ab dem 1. Mai 2015 auf dem Level eines Vice-President im wesentlichen dieselben gewesen seien wie seine Tätigkeiten auf der Position des Projektmanagers auf MD-Level ab dem 1. Dezember 2014. Da es sich bei den Aufgaben im Bereich G – unstreitig - nicht um einen Frontoffice-Bereich, sondern um eine unterstützende Funktion für Aktivitäten des Front Office handelte, habe dem Kläger auch kein höherer Bonus gewährt werden können, wenn er ab Mai 2015 als MD eingestuft worden wäre. Aber auch unabhängig davon, dass sie den Bonus bereits ermessensgerecht festgesetzt habe, stünden dem Kläger die geforderten Auskunftsansprüche nicht zu, weil nicht erkennbar sei, dass er zur Bezifferung seiner Klage dieser Auskünfte bedürfe. Jedenfalls habe sie etwaige erforderliche Auskünfte bereits erteilt. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf Seite 14 und 15 der Berufungserwiderung vom 31. Mai 2017 (Bl. 1024, 1025 d.A. Bezug genommen). Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2016 hält die Beklagte ebenfalls für unbegründet. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 hat die erkennende Kammer die Verfahren 14 Sa 181/18 und 14 Sa 88/17 gemäß § 147 ZPO verbunden, wobei das Az. 14 Sa 88/17 führt. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2018 Bezug genommen.