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Beschluss

14 Ta 64/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0226.14TA64.20.00
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Leitsätze
Gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 – 12 Ca 1034/19 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 – 12 Ca 1034/19 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer und Kläger (künftig: Kläger) macht in der Hauptsache gegen zahlreiche Beklagte Bestands-, Beschäftigungs- und Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2019 - 810 IN 412/19 W - wurde gegen die Beklagte zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin Dr. A als Insolvenzverwalterin ernannt (Bl. 65 d.A.). Mit Beschluss vom 26. Juli 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Bl. 70 d.A.). Der Beschluss wurde dem Kläger am 10. Oktober 2019 zugestellt (Bl. 96 d.A.). Unter dem 12. Oktober 2019 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 26. Juli 2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 99 d.A.) und insoweit ausgeführt, es fehle entgegen § 329 ZPO jegliche Begründung des Beschlusses. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2019 nicht abgeholfen und zur Begründung auf die des Beschlusses vom 26. Juli 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist allerdings gemäß § 252 ZPO analog zulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde zwar nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Keine dieser Konstellationen liegt vor, wenn das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO feststellt. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich vorliegend aber aus der analogen Anwendung von §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1, 252 ZPO. Die analoge Anwendbarkeit ist gegeben, wenn das Gericht im Verfahren untätig bleibt, etwa indem es keinen Termin bestimmt oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens ablehnt und damit faktisch einen Stillstand des Verfahrens herbeiführt (Schleswig-Holsteinisches OLG 30. Dezember 2014 – 16 W 168/14 –Juris). Über § 252 ZPO kann so mittelbar die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO der Beschwerdeprüfung zugänglich werden (MüKo-Stackmann § 252 Rz. 14). 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main geht zu Recht von der Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO aus. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren betrifft mit seinen Beschäftigungs-, Lohn- und Feststellungsanträgen die Insolvenzmasse. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Beschluss auch vom Arbeitsgericht begründet, nämlich damit, dass über das Vermögen der Beklagten zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. III. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.