Beschluss
16 W 168/14
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2014:1230.16W168.14.0A
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Leitsätze
Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag (Anschluss an BGH, 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, NJW-RR 2014, 683).(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. November 2014 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag (Anschluss an BGH, 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, NJW-RR 2014, 683).(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. November 2014 aufgehoben. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Beiträge in der Krankheitskostenversicherung für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von insgesamt 1.807,91 €. Die Beklagte rechnet teilweise mit Erstattungsbeiträgen auf und beantragt widerklagend festzustellen, dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wegen angeblicher Falschangaben bei Vertragsschluss unwirksam ist, und ferner hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, ihr Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Mit Wirkung vom 20. April 2012 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. Februar 2014 (71 IN 311/13) über das Vermögen der Beklagten, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. X. aus Hamburg bestellt worden (Bl. 204). Das Landgericht hat durch Verfügung vom 1. April 2014 den anberaumten Termin aufgehoben mit dem Hinweis, das Verfahren sei gem. § 240 ZPO unterbrochen. Den Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2014 (Bl. 206), das ihrer Ansicht nach zu Unrecht nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen, hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. November 2014 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 27. November 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014, per Fax eingegangen am 2. Dezember 2014, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde, der die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 entgegengetreten ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des Beschlusses. Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen. Nach § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Insolvenzmasse ist nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2014, 683) werden aber private Krankheitskostenversicherungsverträge in entsprechender Anwendung des § 850 b ZPO nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst. Zu den in § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Bezügen zählen nämlich auch die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. Kann danach der Insolvenzverwalter die Forderungen des Schuldners aus dem Krankenversicherungskostenvertrag nicht zur Masse ziehen, so ist auch kein Raum für die Anwendung von § 103 InsO. Der Sinn des Erfüllungswahlrechts nach § 103 InsO besteht darin, dass der Insolvenzverwalter durch die Erfüllung ggf. Vermögenswerte zur Masse ziehen oder anderenfalls die Belastung der Masse mit den Gegenforderungen vermeiden kann. Die Vorschrift setzt deshalb einen Massebezug voraus. Insolvenzfreie Schuldverhältnisse werden von ihr generell nicht erfasst (BGH a. a. O. Rn 14 bis 17). Entsprechend hatte bereits der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2013 (16 U 44/13) entschieden, dass der Krankenversicherungskostenvertrag mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten nur als ein sog. insolvenzfreies Schuldverhältnis begriffen werden kann. Weil die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag nicht unterfallen, gilt Entsprechendes auch für die vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Beitragsforderungen des Versicherers. Wenn man das private Krankheitskostenversicherungsverhältnis mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten als ein sog. insolvenzfreies Schuldverhältnis begreift, müssen auch die Beitragsforderungen vor Insolvenzeröffnung als insolvenzfrei angesehen werden. Das ist die Rechtsfolge aus der analogen Anwendung von § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf das Insolvenzrecht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zwar Prämienansprüche des Krankenversicherers für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Die gegebene Begründung lässt jedoch nicht erkennen, dass der Bundesgerichtshof für Krankenversicherungsbeiträge vor Insolvenzeröffnung zu anderen Ergebnissen kommen könnte. Richtigerweise sind auch die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Ansprüche schon zur Zeit der Eröffnung i. S. v. § 38 InsO begründet und werden demgemäß regelmäßig dem Insolvenzbeschlag unterliegen, wenn nicht ausnahmsweise Sonderregeln wie die hiesigen greifen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 (NZI 2012, 922) ist vor der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen und erfordert daher nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigten (BGH MDR 2006, 704; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rn 3).