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Urteil

14 Sa 499/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0315.14SA499.23.00
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Leitsätze
Hat eine Partei in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Anwalt der Gegenseite klargestellt, wie ein von ihr bereits bei Gericht eingereichter Vergleichsvorschlag zu verstehen ist, muss sich die Partei dieses Wissen ihres Anwalts nach § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Nimmt sie den unterbreiteten Vergleichsvorschlag daraufhin schriftsätzlich an und stellte das Gericht diesen nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fest, haben sich die Parteien in dem vom Prozessvertreter klargestellten Sinne geeinigt. Einer Auslegung des Vergleichs im engegen Sinne bedarf es in diesem Fall nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 – 9 Ca 5596/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Partei in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Anwalt der Gegenseite klargestellt, wie ein von ihr bereits bei Gericht eingereichter Vergleichsvorschlag zu verstehen ist, muss sich die Partei dieses Wissen ihres Anwalts nach § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Nimmt sie den unterbreiteten Vergleichsvorschlag daraufhin schriftsätzlich an und stellte das Gericht diesen nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fest, haben sich die Parteien in dem vom Prozessvertreter klargestellten Sinne geeinigt. Einer Auslegung des Vergleichs im engegen Sinne bedarf es in diesem Fall nicht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 – 9 Ca 5596/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von geleisteten Verwaltungskosten iHv. 3.000 € aus dem gerichtlichen Vergleich. 1. Die Parteien haben sich im Rahmen des Vergleichs darüber geeinigt, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung der Schulungskosten nicht die geleisteten Verwaltungskosten zurückzahlt. Insofern bedarf es der Auslegung des Wortlauts des gerichtlichen Vergleichs nicht, weil ein gemeinsamer übereinstimmender Wille feststellbar ist. a) Der von der Beklagten am 8. Februar 2022 eingereichte Vergleichsvorschlag war als materiell-rechtliches Angebot nach § 145 BGB – unterbreitet freilich unter der Bedingung der Protokollierung durch das Gericht, § 154 Abs. 2 BGB – nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtet, der die Rückzahlung der Verwaltungskosten an den Kläger zum Gegenstand hatte. Dies hatte die Beklagte vor dem Anschluss des Klägers an ihren Vorschlag am 14. Februar 2022 gegenüber der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die ihn auch hierbei vertrat, klargestellt. Deren Wissen ist dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. aa) Auch nach dem Vortrag des Klägers war im Kammertermin vom 9. Februar 2022 klar, dass die Beklagte die Verwaltungskosten im Falle eines Aufhebungsvergleichs nicht an diesen auszahlen wollte. Ein Vergleich war zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht zustande gekommen, es ging also nicht darum, dass die Parteien abweichende Rechtsauffassungen zum Inhalt eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vertraten. Die Parteien standen vielmehr in intensiven Verhandlungen über die Beendigung des Schulungsverhältnisses, die für den Kläger von dessen damaliger Prozessbevollmächtigter geführt wurden. Der schriftliche Vergleichsvorschlag der Beklagten war am 9. Februar 2022 bereits bei Gericht eingereicht. Vor diesem Hintergrund kann die Mitteilung, die Beklagte wolle die Verwaltungskosten nicht an den Kläger auszahlen, nur so verstanden werden, dass sie sich in dem jedenfalls bereits dem Gericht vorliegenden Vergleichsvorschlag nicht zur Rückzahlung der Verwaltungskosten verpflichten will und kein hierauf gerichtetes Angebot abgibt. bb) Für die Feststellung eines übereinstimmenden Willens der Parteien, dass die Rückzahlung der Verwaltungskosten nicht von der Rückzahlung der Schulungskosten in Z. 2 des Vergleichs erfasst sein sollte, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger am 14. Februar 2022 über die Mitteilung des Beklagtenvertreters im Kammertermin vom 9. Februar 2022, die Rückzahlung der Verwaltungskosten werde von der Beklagten abgelehnt, informiert war. Der Kläger muss sich jedenfalls das Wissen seiner Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. § 166 Abs. 1 BGB ist auf Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Mandats anzuwenden (vgl. nur BGH 31. 5. 2012 − I ZR 45/11- Juris). Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen nicht nur im Kammertermin vom 9. Februar 2022, sondern auch im Hinblick auf den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Februar 2022 vertreten. b) Das Angebot der Beklagten auf Abschluss dieses Vergleichs, der die Rückzahlung der Verwaltungskosten ausschloss, hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte annehmen lassen. Ein anderes Angebot existierte nicht. Aus dem Beschluss vom 17. Februar 2022 folgt, dass ein Vorbehalt hinsichtlich der Verwaltungskosten vom Kläger nicht erklärt wurde- ein feststellender Beschluss nach § 276 Abs. 6 ZPO hätte dann nicht ergehen können, es hätte ein Dissens bestanden. Die Äußerung eines solchen Vorbehalts wird vom Kläger auch nicht behauptet. Ein geheimer Vorbehalt dergestalt, dem Vergleichsvorschlag einen anderen als den von der Beklagten ausdrücklich mitgeteilten Inhalt beizulegen, wäre wiederum rechtlich bedeutungslos. 2. Selbst wenn man einen unabhängig vom Vergleichstext festzustellenden übereinstimmenden Willen der Parteien verneint, bestünde kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Verwaltungskosten. Der Vergleich ist auch dann nicht dahingehend auszulegen, dass er eine derartige Rückzahlungspflicht begründete. a) Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Es handelt sich insoweit nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen – hiervon geht auch der Kläger nicht aus-, sondern um eine nach dem Austausch mehrerer Entwürfe verhandelte Individualvereinbarung, die durch beiderseitige Einreichung bei Gericht und die Feststellung des Gerichts nach § 276 Abs. 6 ZPO als gerichtlicher Vergleich wirksam wurde. Auf einen solchen gerichtlichen Vergleich finden die §§ 305 ff BGB keine Anwendung und die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze sind nicht einschlägig. b) Auszulegen ist damit, ob der in Z. 2 des gerichtlichen Vergleichs verwendete Begriff der „Schulungskosten nach § 10 des Schulungsvertrags“ Verwaltungskosten einschließt oder nicht. Insofern ist zwar für die Auslegung des Vergleichs § 10 SV von besonderer (aber eben nicht alleiniger) Bedeutung, dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Auslegung auf den gerichtlichen Vergleich bezieht und eine Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB bei der zu klärenden Frage, wie die Formulierung „Schulungskosten nach § 10 des Schulungsvertrags“ in der geschlossenen Individualvereinbarung zu verstehen ist, nicht in Betracht kommt, auch nicht indirekt über die Auslegung des § 10 SV. Der Regelungsgehalt des § 305 c Abs. 2 BGB richtet sich darauf, dass unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen sind und zwar bezogen auf die Rechte und Pflichten nach der auszulegenden Allgemeinen Geschäftsbedingung, nicht bezogen auf die Rechte und Pflichten aus einer auszulegenden Individualvereinbarung. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB findet aus den gleichen Gründen keine Anwendung. Ob etwas anderes gilt, wenn eine Individualvereinbarung ohne eine eigenständige Verpflichtung der Vertragsparteien zu begründen, auf eine durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung begründete Verpflichtung verweist, kann hier offenbleiben. Ein solcher Fall liegt nicht vor. c) Gegen eine Auslegung von Z. 2 des Vergleichs dergestalt, dass der Kläger die bereits gezahlten Verwaltungskosten als Teil der Schulungskosten zurückerhalten sollte, spricht, dass die Parteien, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, im Rahmen ihrer Verhandlungen und Entwürfe zwischen Schulungskosten und Verwaltungskosten unterschieden haben. Der gerichtliche Vergleich ist nicht aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags nach § 276 Abs. 6 2. Alt. ZPO zustande gekommen, sondern aufgrund übereinstimmender Vorschläge der Parteien, § 276 Abs. 6 1. Alt. ZPO, so dass es bei der Auslegung auf die zuvor zwischen diesen ausgetauschten Entwürfe ankommt. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, die Entwürfe zeigten, dass die Beklagte selbst von der Rückzahlung der Verwaltungskosten ausging - die Änderung des Textes im Vergleichsvorschlag vom 8. Februar 2022 gegenüber den zuvor gewechselten Entwürfen, in denen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Verwaltungskosten ausdrücklich gesondert geregelt war, spricht vielmehr dafür, dass nunmehr ein abweichendes Angebot unterbreitet wird. d) Aus dem Verweis des Vergleichs auf § 10 SV folgt nichts anderes, weil § 10 SV nicht regelt, dass die Verwaltungskosten Schulungskosten sind. aa) § 10 Abs. 1 SV definiert die Schulungskosten ausdrücklich dahingehend, dass damit der Betrag von 80.000 € gemeint ist. bb) Eine hiervon abweichende Definition findet sich an keiner Stelle des § 10 SV. (1) Der Begriff der Schulungskosten in § 10 Abs. 2 SV umfasst, wovon offenbar auch der Kläger ausgeht, Verwaltungskosten nicht. Im Gegenteil ist der hier verwendete Begriff der Schulungskosten ausschließlich auf die in § 10 Abs. 1 SV geregelten und dort definierten reinen Schulungskosten bezogen. Hierfür spricht nicht nur der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 SV, sondern auch der Zweck der Regelung. § 10 Abs. 2 SV sieht vor, dass die Beklagte berechtigt ist, die Schulungskosten fällig zu stellen, wenn der Kläger in Zahlungsverzug gerät oder andere Umstände eintreten, die aus Sicht der Beklagten die Verpflichtungen des Klägers aus dem Schulungsvertrag negativ beeinträchtigen. Besonders hervorgehoben ist insoweit der Fall, dass die Zahlungsoption 2 gewählt wurde. Nur bei dieser Option sind Verwaltungskosten zu leisten, nur bei dieser Option käme also überhaupt in Betracht, dass der Begriff der Schulungskosten den der Verwaltungskosten umfasst. Warum aber die Beklagte in die Lage versetzt werden sollte, die Verwaltungskosten als -aus Sicht des Klägers- Teil der Schulungskosten durch schriftliche Erklärung dem Kläger gegenüber fällig zu stellen, wenn aus ihrer Sicht die Gefahr besteht, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem Schulungsvertrag, insbesondere aus der Stundungsvereinbarung, nicht nachkommt, obgleich der Fälligkeitszeitpunkt der Verwaltungskosten ohnehin 30 Tage vor Beginn der Schulung eintritt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte ihrerseits noch keine Leistung erbracht hat, ist nicht erkennbar. Besteht die Pflichtverletzung des Klägers gerade darin, die Verwaltungskosten bei Fälligkeit nicht zu zahlen, ist die Beklagte nach § 10 Abs. 5 SV berechtigt, den Beginn der Schulung auszusetzen und den Schulungsvertrag zu kündigen - der Fälligstellung der bereits fälligen Verwaltungskosten bedarf es nicht. (2) § 10 Abs. 3 SV liegt ebenfalls der Begriff der Schulungskosten des § 10 Abs. 1 SV zu Grunde. Die Regelung geht davon aus, dass die höchsten entstandenen Schulungskosten, die der Kläger bei zu vertretendem vorzeitigem Schulungsende zu tragen hat, 80.000 € betragen - von 83.000 € ist hier nicht die Rede, obgleich sicher nicht beabsichtigt war, ihm in diesem Fall die Verwaltungskosten zurückzuzahlen. (3) § 10 Abs. 4 SV enthält keinen Hinweis darauf, dass der hier verwendete Begriff der Schulungskosten bei Wahl der Zahlungsoption 2 Verwaltungskosten umfassen soll. (4) Soweit die Berufungsbegründung aus dem Wortlaut der Regelung der Zahlungsoption 2 in § 10 Abs. 5 SV ableiten will, dass es sich bei den Verwaltungskosten um Schulungskosten handeln müsse, weil diese unter „Schulungskosten gesamt“ angegeben seien und damit als Teil der Schulungskosten verstanden werden müssten, verkennt sie, dass die Zahlungsoption 2 mit „Stundung der Schulungskosten“ überschrieben ist und die Stundungssumme sodann mit 80.000 € angegeben wird. Insofern ergibt sich auch aus der Regelung der Zahlungsoption 2, dass die Schulungskosten- nur diese werden gestundet- 80.000 € betragen. Die Verwaltungskosten iHv. 3.000 € werden hingegen auch in § 10 Abs. 5 SV an keiner Stelle als Schulungskosten bezeichnet. Das Argument, wenn die „Schulungskosten gesamt“ 83.000 € betrügen und sich aus 3.000 € Verwaltungskosten und 80.000 € Stundungssumme zusammensetzen, müsse es sich auch bei den Verwaltungskosten um Schulungskosten handeln, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Gesamtkosten einer Schulung können sich aus Kosten für verschiedene Leistungen zusammensetzen, die nicht alle als Gegenleistung für die Schulung zu entrichten sind, aber anlässlich der Schulung anfallen. So verhält es sich hier. Die Leistung von 3.000 € stellt die pauschalierte Gegenleistung für den mit der Stundung der unmittelbaren Schulungskosten verbundenen Verwaltungsaufwand dar und nicht die Gegenleistung für die Schulung selbst. Die Rückzahlung der "Schulungskosten gesamt" sieht der gerichtliche Vergleich jedoch nicht vor. Es ist gerade nicht der Begriff der "Schulungskosten gesamt", sondern der der Schulungskosten auszulegen. cc) Der vom Kläger angeführte Gleichlauf der Fälligkeit der Verwaltungskosten bei der Zahlungsoption 2 gegenüber der Fälligkeit der Raten bei der Zahlungsoption 1 rechtfertigt keine Auslegung dahingehend, dass die Verwaltungskosten nach § 10 SV als Schulungskosten anzusehen wären. Erfolgt eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, hat die Beklagte jeweils bestimmte Sanktionsmöglichkeiten, für die eben gleichlaufend 30 Tage zur Verfügung stehen sollen. Über die Qualifikation der Verwaltungskosten als Schulungskosten ist damit nichts ausgesagt. e) Der Verweis des Klägers auf die Widerrufsbelehrung zum Schulungsvertrag vermag seine Auffassung nicht zu stützen. Diese regelt nicht, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs alle Schulungszahlungen zurückerstattet, sondern, dass sie "alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben“ zurückzahlt. Bereits gezahlte Verwaltungskosten sind hiervon zweifellos umfasst, werden aber gerade nicht als Schulungskosten bezeichnet. f) Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vergleich die Pflicht zur Rückzahlung des SOB ausdrücklich ausschließt. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass dort, wo eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, eine Rückzahlung von Leistungen zu erfolgen hat. Wie mit einem bereits ausgezahlten SOB zu verfahren ist, war gesondert regelungsbedürftig, weil sich aus Z. 2 des Vergleichs hierfür nichts entnehmen lässt. Die Thematik eines bereits ausgezahlten SOB ist von Z. 2 bei keiner möglichen Auslegung erfasst, weil Z. 2 keine Rückzahlungspflichten des Klägers zum Gegenstand hat, sondern nur solche der Beklagten. Die Situation unterscheidet sich insofern also von der der Verwaltungskosten - sieht man diese als nicht von den Schulungskosten umfasst an, ergibt sich bereits hieraus, dass eine Rückzahlung der Verwaltungskosten eben nicht zu erfolgen hat. g) Schließlich folgt auch aus dem Zweck der Verwaltungskosten nicht, dass der Vergleich trotz aller dagegensprechenden Gesichtspunkte dahingehend auszulegen wäre, dass die Verwaltungskosten von der Beklagten zurückgezahlt werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass Verwaltungsaufwand mit Beendigung des Schulungsvertrags nicht mehr anfällt. Zutreffend ist aber auch, dass dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schulungskosten gestundet wurden, die bei Wahl der anderen Zahlungsoptionen von ihm ganz oder teilweise hätten aufgebracht werden müssen. Insofern hat der Kläger durchaus für die von ihm geleisteten Verwaltungskosten eine Gegenleistung erhalten. Auch wenn mit Beendigung des Schulungsvertrags der Zweck der Zahlung der Verwaltungskosten für die Zukunft entfallen ist, vermag dies nicht die aus verschiedenen Gesichtspunkten begründete Auslegung des Vergleichs infrage zu stellen, wonach Verwaltungskosten nicht zurückzuzahlen sind. Nachvollziehbare Interessen einer Partei sind bei der Vertragsauslegung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Vertragstext ausreichenden Niederschlag gefunden haben. Dies ist hier nicht der Fall. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer von der Beklagten im März 2020 abgebrochenen Schulung. Die Parteien schlossen unter dem 10. September 2018/ 20. September 2018 einen Vertrag über die Schulung des Klägers zum Flugzeugführer, die der Kläger auch begann. Im März 2020 unterbrach die Beklagte die Schulung. Nachdem der Kläger eine auf die Fortsetzung der Schulung gerichtete Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte, tauschten die Parteien zunächst verschiedene Vertragsentwürfe zur Regelung der Angelegenheit aus. Am 8. Februar 2022 reichte die Beklagte beim Arbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO ein. Am 9. Februar 2022 fand vor dem Arbeitsgericht ein Kammertermin statt, an dem neben Parallelfällen auch der Fall des Klägers verhandelt wurde. Der Kläger persönlich nahm nicht teil. Bei diesem Termin stellte die Beklagte klar, dass sie bei Aufhebung des Schulungsvertrags keine Rückzahlung geleisteter Verwaltungskosten vornehmen wolle. Am 14. Februar 2022 schloss sich der Kläger dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 8. Februar 2022 an, mit Beschluss vom 17. Februar 2022 wurde das Zustandekommen des Vergleichs vom Arbeitsgericht festgestellt (Bl. 22 d.A.). Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt: 1. „Der zwischen den Parteien geschlossene Schulungsvertrag wird einvernehmlich mit sofortiger Wirkung beendet. 2. Die Beklagten hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schulungskosten nach § 10 des Schulungsvertrages; etwa bereits gezahlte Schulungskosten werden von der Beklagten an die klägerische Partei zurückgezahlt. 3. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Sign-On-Bonus besteht nicht. 4. Im Übrigen bestehen keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Schulungsvertrag und aus dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob bekannt oder unbekannt. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der klägerischen Partei gegen die A oder deren Konzerngesellschaften.“ Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2023 abgewiesen. Es hat angenommen, ein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten ergebe sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Die Auslegung von Z. 2 ergebe, dass der dort geregelte Rückzahlungsanspruch nicht die vom Kläger geleisteten Verwaltungskosten iHv. 3.000 € umfasse. Dabei könne dahinstehen, ob der Wortlaut der Vereinbarung Unklarheiten enthalte, weil sich aus den zur Auslegung heranzuziehenden Begleitumständen des Vergleichsschlusses, insbesondere aus den zwischen den Parteien insofern geführten Verhandlungen, ergebe, dass eine Rückzahlung von Verwaltungskosten nicht von der Regelung habe umfasst sein sollen. Die Parteien hätten während der laufenden Verhandlungen begrifflich stets zwischen Schulungskosten einerseits und Verwaltungskosten andererseits unterschieden. So habe etwa das von der Beklagten im November 2020 unterbreitete Muster eines Aufhebungsvertrages einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Schulungskosten und hierzu separat einen Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten vorgesehen. Auch der auch der am 4. August 2021 von der damaligen Bevollmächtigten des Klägers übermittelte Vergleichsvorschlag habe für den Fall der Beendigung des Schulungsverhältnisses den Entfall von Schulungskosten und gesondert die Erstattung von Verwaltungskosten zum Gegenstand gehabt. Vor diesem Hintergrund hätten die Parteien einen Willen, als Ausnahme von der umfassenden Abgeltungsklausel einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Verwaltungskosten zu begründen, deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Nichts anderes folge aus einer Nachfrage des Klägers bei der Beklagten im Kammertermin vom 9. Februar 2022, ob Verwaltungskosten rückerstattet würden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Beklagte den Vergleich akzeptiert habe, obgleich sie gewusst habe, dass er die Zahlung der Verwaltungskosten begehre. Vielmehr zeige gerade die Nachfrage des Klägers, dass dieser selbst davon ausging, die mit der finalen Vergleichsfassung übereinstimmende Entwurfsfassung sehe nicht die Rückzahlung der Verwaltungskosten vor. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. März 2024 (Bl. 197, 198 d.A.) festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese begründet. Der Kläger hält die Annahme des Arbeitsgerichts für falsch, eine Rückzahlung der Verwaltungskosten sei in Z. 2 des Vergleichs nicht vorgesehen, so dass diese der Abgeltungsklausel in Z. 4 des Vergleichs unterfielen. Beziehe man den Verweis des Vergleichs auf § 10 des Schulungsvertrags (künftig: § 10 SV) ein, was das Arbeitsgericht nicht ausreichend getan habe, ergebe sich, dass es sich bei den Verwaltungskosten um Schulungskosten handele. § 10 Abs. 1 – 4 SV bildeten nur die Basis der Regelung, die für alle Flugschüler gelte, unabhängig davon, welche Zahlungsoption sie gewählt hätten. Maßgeblich für den Begriff der Schulungskosten sei aber, wenn wie hier die Zahlungsoption 2 gewählt worden sei, § 10 Abs. 5 SV. Die Formulierung in § 10 Abs. 5 SV “Schulungskosten gesamt“ lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die „Schulungskosten gesamt“ auch die Verwaltungskosten umfassten. Insofern sei auch § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot zur beachten, weil es sich bei dem Schulungsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ob die 3.000 € Teil der Stundungskosten seien, spiele keine Rolle. Die Verknüpfung von Schulungskosten und Verwaltungskosten zeige sich auch im Kündigungsrecht der Beklagten nach § 10 Abs. 5 SV, wenn der Kläger die Verwaltungskosten nicht rechtzeitig zahle. Zudem sei die Fälligkeit der Verwaltungskosten gleichlaufend mit denen der Schulungskosten bei Wahl der anderen Zahlungsoptionen geregelt, was auch zeige, dass die Verwaltungskosten Teil der Schulungskosten seien. Diese Auslegung werde durch die Widerrufsbelehrung bestätigt, die für den Fall des Widerrufs die Verpflichtung der Beklagten enthalte, alle enthaltenen Schulungszahlungen zurückzuerstatten, einschließlich der Verwaltungskosten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in dem Text des Vergleichs explizit die Leistungen geregelt seien, die nicht einer Rückzahlung unterlägen, nämlich ein ggfs. ausgezahlter Sign-On-Bonus (künftig: SOB). Die Verwaltungskosten seien aber gerade nicht gesondert aufgeführt. Außerdem habe die Beklagte aufgrund der Nachfrage des Klägers im Kammertermin zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gewusst, dass dieser die Rückzahlung der Verwaltungskosten begehre, dennoch habe sie den Vergleichstext akzeptiert. Es habe kein übereinstimmender Wille bestanden, dass aufgrund des vorliegenden Vergleichstextes die Rückzahlung ausscheide. Die vom Arbeitsgericht angezogenen Vergleichsentwürfe im Vorfeld belegten zudem gerade, dass die Beklagte selbst im Fall der Beendigung der Schulung davon ausgegangen sei, dass die Verwaltungskosten zurückgezahlt werden müssten. Dieses Verständnis werde durch den Zweck der Verwaltungskosten gestützt- mit Beendigung der Schulung entfalle der Verwaltungsaufwand. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 – 9 Ca 5596/22 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Arbeitsgericht habe zurecht auf die zuvor gewechselten Vergleichsfassungen abgestellt und sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Verweis des Vergleichs auf § 10 SV keine andere Wertung bedinge. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2024 Bezug genommen.