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Urteil

6 SLa 185/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0408.6SLA185.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2024 - 4 Ca 2443/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2024 - 4 Ca 2443/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Juli 2024 mit am 02. August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz 10. Oktober 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB auf Zahlung von 1.247,61 Euro zusteht, da die Beklagte in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die zutreffenden, ausführlichen und wohl begründeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts unter Ziff. I und II (S. 5 ff. d. A. = Bl. 92 ff. d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung unterlag der Zurückweisung. Die Angriffe der Berufung geben Veranlassung zu den folgenden Ergänzungen. 1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Klägerin ausreichend substantiiert dargetan, inwieweit sie die Beklagte iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Bezug auf die geltend gemachte Klageforderung von 1.247,61 Euro bereichert sieht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagten aus dem seit 07. Dezember 2002 rechtswirksamen Vergleich vom 30. November 2022 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.560,00 Euro brutto geschuldet zu haben, was unstreitig einen Nettobetrag von 1.247,61 Euro netto ausmacht. Ebenfalls unstreitig wurde an die Beklagte am 30. Dezember 2022 nicht nur ein Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro netto ausgezahlt, sondern der doppelte Betrag in Höhe von 2.495,22 Euro netto, weshalb die Beklagte aus Sicht der Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.247,61 Euro netto ungerechtfertigt bereichert ist. Darauf, ob die Beklagte die ihr übersandten Lohnabrechnungen und Nachberechnungen für nachvollziehbar hält, kommt es für die Erfüllung der Darlegungslast der Klägerin zum Vorliegen einer Bereicherung der Beklagten nicht an. Soweit die Berufung meint, im Hinblick auf den nach § 3 Satz 2 1. Halbsatz MiLoG nur teilweise verzichtbaren Mindestlohnanspruch sei die Klägerin gehalten, sich festzulegen, welchen Gehaltsbestandteil sie ihm Wege der Kondiktion von der Beklagten fordert, hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass sie jedenfalls von einer Bereicherung der Beklagten in Bezug auf die Novembervergütung (2022) ausgeht. 2. Die Beklagte ist in Höhe des eingeklagten Betrages ungerechtfertigt bereichert, da die Klägerin ihr aus Ziff. 3 des im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz - 4 Ca 2539/22 - geschlossenen Vergleichs vom 30. November 2022/ 07. Dezember 2022 (im Folgenden: Vergleich) lediglich 1.560,00 Euro brutto, dh. 1.247,61 Euro netto schuldete und die Regelung auch nicht unwirksam ist. Die Beklagte hat den weitergehenden Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro netto von der Klägerin ohne Rechtsgrund erhalten. 2.1. Die Klägerin war nach Ziff. 3 des Vergleichs nicht zur Zahlung von zweimal 1.560,00 Euro brutto, mithin 2.495,22 Euro netto verpflichtet, sondern hatte lediglich 1.560,00 Euro brutto = 1.247,61 Euro netto zu zahlen. Dies ergibt die Auslegung des Vergleichstexts. a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 101/19 - Rn. 14, 25. Januar 2017 - 4 AZR 522/15 - Rn. 25; 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris). b) Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht mit richtiger und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass die Klägerin der Beklagten aus Ziff. 3 des Vergleichs lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.560,00 Euro brutto = 1.247,61 Euro netto schuldete. Bereits der Wortlaut von Ziff. 3 des Vergleichs spricht dafür, dass die Beklagte nur eine Bruttomonatsvergütung zur Abgeltung ihrer Vergütungsansprüche beanspruchen können sollte, denn die Parteien haben nicht lediglich - wie vom Arbeitsgericht zutreffend gesehen und gewürdigt - vereinbart, dass an die Beklagte (nur) "ein Betrag" für die beiden genannten Monate November und Dezember 2022 gezahlt werden sollte. Sie haben darüber hinaus ausdrücklich in ihren Vergleichstext aufgenommen, dass dieser Betrag "als Vergütung" für die beiden genannten Monate zu gewähren sei. Dies spricht dafür, dass die Höhe des geschuldeten Betrages gerade nicht der üblicherweise von der Beklagten bezogenen Vergütung entsprach, da ansonsten die besondere Betonung, die Summe solle "als Vergütung" gezahlt werden, nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Klägerin sich schlicht zur Zahlung der bezifferten regelmäßigen Vergütung hätte verpflichten oder gar in der Freistellungsklausel die Wendung "unter Fortzahlung der Vergütung" hätte aufgenommen werden können. Aus der von der Berufungskammer beigezogenen Verfahrensakte Arbeitsgericht Koblenz - 4 Ca 2539/22 -, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer gemacht wurde, ergibt sich, dass die Parteien im dortigen Rechtsstreit nicht nur um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, sondern auch um die Anfechtung eines in deren unmittelbarem Vorfeld von der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrages gestritten haben, weil die Klägerin der Beklagten vorgeworfen hatte, im Rahmen ihrer Beschäftigung als Restaurantfachfrau durch unterlassene Getränkebuchungen über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen ca. 15,00 Euro pro Tag "an der Kasse vorbei" kassiert zu haben. Auch wenn die Vorwürfe zwischen den Parteien streitig waren, erscheint gerade angesichts des zusätzlich zur Kündigung vorliegenden Beendigungstatbestandes eines Aufhebungsvertrages die Annahme des Arbeitsgerichts, man habe sich auf "die Hälfte" der in der Kündigungsfrist geschuldeten Vergütung geeinigt, anhand der äußeren Umstände des Vergleichsschlusses ohne weiteres nachvollziehbar. 2.2. Die Regelung in Ziff. 3 des Vergleichs scheitert nicht daran, dass die Beklagte nicht hätte wirksam auf eine Bruttomonatsvergütung verzichten können. Auch hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen und die Klägerin der Beklagten in diesem Fall zwei volle Monatsgehälter geschuldet hätte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit gemäß § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam sind. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung scheidet die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auch vorliegend nicht deshalb aus, weil die Parteien sich auf eine Freistellung geeinigt haben und deshalb mangels Arbeitspflicht eine Mindestlohnunterschreitung nicht hätte in Betracht kommen können. Da das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß unstreitig bis 31. Dezember 2022 fortbestanden hat und - ungeachtet der Vergütungsregelung in Ziff. 3 des Vergleichs - eine Freistellung üblicherweise unter Fortbestand des originären Vergütungsanspruchs erfolgt, welcher sich notwendigerweise auch auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch bezieht (vgl. zum Annahmeverzugslohn: Bayreuther NZA 2015, 385 (391)), hat das Arbeitsgericht zutreffend geprüft, ob die Beklagte wirksam auf Lohnansprüche verzichten konnte. Es hat insoweit zutreffend entschieden, dass dies im vorliegenden gerichtlichen Vergleich gemäß § 3 Satz 2 MiLoG jedenfalls für den bereits entstandenen Anspruch auf Vergütung für den Monat November 2022 der Fall war. Anders als die Berufung meint, musste sich aus dem Vergleichstext nicht wörtlich ergeben, dass die Beklagte auf eben diese Vergütung - und nicht etwa auf den bei Abschluss und Rechtswirksamkeit des Vergleichs noch nicht entstandenen Dezemberlohnanspruch 2022 - verzichtet hat. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB bezieht sich lediglich auf Rechte und Pflichten nach auszulegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht jedoch auf solche aus einer Individualvereinbarung und findet auf den vorliegenden Vergleich keine Anwendung (vgl. LAG Hessen 15. März 2024 - 14 Sa 499/23 - Rn. 38; siehe auch BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 101/19 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). Dass die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam auf ihr zustehende Urlaubsansprüche verzichtet hätte, macht sie nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der in der Berufung erhobene Einwand der Beklagten, sie sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), ist nicht begründet. 3.1. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklich bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 09. Februar 2005 -- 5 AZR 175/04 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris). Es kommt deshalb darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen. Auch die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehen bleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen. Die rechtsgrundlose Zahlung muss für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein (vgl. BAG 09. Februar 2005 -- 5 AZR 175/04 - Rn. 36, mwN, aaO; vgl. BGH 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - Rn. 7, zitiert nach juris). 3.2. Diese Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Überzahlung durch die Klägerin nicht restlos für ihre laufenden Lebensbedürfnisse, sondern nach eigenem Vorbringen jedenfalls auch dazu verwendet, um kurzfristig von Dritten geliehene Gelder zurückzuzahlen. Damit bestanden bleibende Vermögensvorteile bei der Beklagten, die dem Einwand entgegenstehen. 4. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14, 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Dass die Klägerin - oder das für sie handelnde Steuerbüro - die Zahlung an die Beklagte in positiver Kenntnis der Nichtschuld erbracht hätte, behauptet die Beklagte nicht, sondern macht im Gegenteil geltend, man sei - nach ihrer Auffassung zurecht - von einer Leistungspflicht ausgegangen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vor. Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen behaupteter Überzahlung im Rahmen der Abwicklung eines gerichtlichen Vergleichs. Die 1985 geborene, alleinerziehend einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Beklagte war seit 01. Februar 2015 bei der Klägerin zu einem Festgehalt von 1.560,00 Euro brutto (= 1.247,61 Euro netto) monatlich als Restaurantfachfrau beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Oktober 2022, hilfsweise zum nächsten Zeitpunkt. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag datierend vom 15. Oktober 2022, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2022 vorsah. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrags erklärt und am 02. November 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Oktober 2022 hinaus, zugleich eine Kündigungsschutzklage und eine auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung gerichtete Klage erhoben, die unter umgekehrten Rubrum unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2539/22 geführt wurde. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit 4 Ca 2539/22 vor dem Arbeitsgericht Koblenz durch einen im Gütetermin vom 30. November 2022 geschlossenen Prozessvergleich, der auszugsweise folgende Regelungen enthält: „1. Die Parteien stimmen darin überein, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14. Oktober 2022 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. 2. Die Klägerin wird für die Zeit ab dem 01. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf einen evtl. noch bestehenden Urlaubsanspruch und eventuell bestehender Ansprüche auf Freizeitausgleich von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. [ ... ] 3. Die beklagte Partei zahlt an die klägerische Partei als ausstehende Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2022 einen Betrag von 1.560,00 Euro brutto. … 8. Die beklagte Partei behält sich vor, diesen Vergleich durch einen beim Arbeitsgericht Koblenz einzureichenden Schriftsatz bis zum 07. Dezember 2022 zu widerrufen." Die Klägerin zahlte an die Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung des rechtswirksam gewordenen Vergleichs über ihr Steuerberaterbüro am 30. Dezember 2022 einen Betrag von 2.495,22 Euro (netto) aus. Mit Korrekturabrechnungen für November und Dezember 2022 vom 2. Januar 2023 (BI. 19 f. d. A ArbG) teilte die Klägerin der Beklagten über ihr Steuerberaterbüro mit, dass der Nettolohn für die vergleichsweise geregelten Monate November und Dezember 2022 versehentlich in Höhe von 1.247,61 Euro netto zuviel ausgezahlt worden sei. Mit Email-Schreiben vom 17. Januar 2023 bat die Klägerin den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolglos, für die Rückzahlung des irrtümlich doppelt angewiesenen Betrages Sorge tragen zu wollen. Mit Mahnbescheid vom 20. März 2023, der Beklagten zugestellt am 22. März 2023, hat die Klägerin die Rückzahlung von 1.247,61 Euro gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat am 27. März 2023 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und beim Arbeitsgericht Koblenz mit Schriftsatz vom 19. September 2023 Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe die Zahlung in Höhe von 1.247,61 Euro ohne Rechtsgrund erhalten, denn im Prozessvergleich vom 30. November 2022 sei unter Ziffer 3 vereinbart, dass die Beklagte für die Monate November und Dezember 2022 insgesamt „einen Betrag" von 1.560,00 Euro brutto erhalten solle. Den sich ergebenden Nettobetrag von 1.247,61 Euro habe die Klägerin versehentlich doppelt an die Beklagte ausgezahlt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.247,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, zur Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein. Eine irrtümlich doppelte Abrechnung werde bestritten. Aus der Klage ergebe sich nicht, wie der Klagebetrag sich zusammensetzen solle. Angesichts der Pfändungsfreigrenzen scheide die Rückforderung bereits materiell-rechtlich aus. Auch wenn Ziff. 1 des Vergleichs etwas mit der Kündigung vom 14. Oktober 2022 zu tun gehabt haben möge und die einschlägige Kündigungsfrist der 31. Dezember 2022 gewesen wäre, könne das Beschäftigungsende nicht vor dem 31. Dezember 2022 liegen. Für weitergehende Erwägungen gebe der Wortlaut des Vergleichs nichts her. Der Prozessvergleich habe den Aufhebungsvertrag vom 18. Oktober 2022 nicht aufgehoben. Dieser habe aber eine umfassende Abgeltungsklausel enthalten. Mit dem Prozessvergleich sei schließlich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Zahlungsvereinbarung unter Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 30. November 2022 verstoße gegen § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 3 MiLoG, denn auf Mindestlohn könne die Arbeitnehmerin nicht wirksam verzichten. Deshalb habe die Arbeitgeberin die zwei Nettomonatsgehälter zu je 1.247,61 Euro für die Monate November und Dezember 2020 völlig zu Recht an die Beklagte ausgezahlt. Dass in Ziffer 3 des Prozessvergleichs nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, die 1.560 Euro brutto „jeweils" für November und Dezember 2022 zu zahlen, sei unschädlich, denn das Wort „und" lasse eine Addition der monatlichen Vergütung für die beiden Monate erkennen. Eine Halbierung der Arbeitsvergütung sei nicht vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 03. Juli 2024 zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen seit dem 23. März 2023 verurteilt und die Klage hinsichtlich des überschießenden Zinsanteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klage sei bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung begründet.Die Klägerin fordere mit Erfolg Zahlung von 1.247,61 Euro von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).Dass die Klägerin der Beklagten aus Anlass des Prozessvergleichs vom 30. November 2022 / 7. Dezember 2022 einen Betrag von 2.495,22 Euro statt lediglich 1.247,61 Euro netto gezahlt habe, sei zwischen den Parteien nicht streitig. Soweit die Beklagte den Sachvortrag zur Forderungshöhe für nicht nachvollziehbar halte, seien die Einzelheiten doch den vorgelegten Lohnabrechnungen zu entnehmen, die Angaben zur Forderungshöhe mit allen Einzelpositionen enthalten hätten. Die Zahlung von 1.247,61 Euro sei auch ohne Rechtsgrund iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.Gemäß Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 7. Dezember 2022 habe die Klägerin der Beklagten als ausstehende Vergütung für die Monate November und Dezember 2022 „einen Betrag" von 1.560,00 Euro brutto geschuldet. Der eindeutige Wortlaut lasse keinen weiteren Interpretationsspielraum iSd. §§ 133, 157 BGB, denn Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen im Vergleichstext hätten nicht bestanden. Angesichts der Vorgeschichte im Verfahren - 4 Ca 2539/22 - erscheine es vielmehr naheliegend, dass mit dem Prozessvergleich das wirtschaftliche Risiko des Annahmeverzugs für die Monate November und Dezember 2022 (2 Bruttomonatsvergütungen) hälftig zwischen den Parteien habe aufgeteilt werden sollen und deshalb von der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin nur „ein Betrag" von 1.560,00 Euro brutto gezahlt werden.Der Regelungsinhalt sei eindeutig.Die weiteren Vereinbarungen des Aufhebungsvertrags vom 18. Oktober 2022 seien insoweit nicht mehr relevant, denn mit dem Prozessvergleich vom 30. November / 7. Dezember 2022 hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis insoweit auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt und die Aufhebung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses umfassend neu geregelt. Mit dem Prozessvergleich vom 30. November / 7. Dezember 2022 sei der Aufhebungsvertrag vom 18. Oktober 2022 vielmehr stillschweigend aufgehoben worden, indem die Materie des Aufhebungsvertrags umfassend neu geregelt worden sei. Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 30. November / 7. Dezember 2022 sehe einen (stillschweigenden) wirksamen Verzicht der Arbeitnehmerin auf den Mindestlohn in Höhe einer Monatsvergütung vor, indem für die beiden Monate November und Dezember 2022 nur die Zahlung einer Bruttomonatsvergütung vereinbart worden sei.Nach § 3 Satz 2 MiLoG könne der Arbeitnehmer auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Monat November 2022 sei bis zum 30. November 2022 entstanden und am 30. November 2022 auch fällig gewesen, denn gemäß § 614 BGB sei der Lohnanspruch am Monatsende fällig. Der Prozessvergleich sei aufgrund des Widerrufsvorbehalts zudem erst am 7. Dezember 2022 bestandskräftig geworden, also sogar weit nach Ende des Monats November 2022.Der Rechtsverzicht sei auch hinreichend deutlich erklärt worden, denn schon nach dem Wortlaut des Prozessvergleichs sei ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte für beide Monate nur eine Bruttomonatsvergütung habe erhalten sollen, sie also zugleich auf eine Bruttomonatsvergütung verzichte.Eine Auslegung der Prozessvereinbarung dahingehend, dass die Klägerin nun gerade auf die noch nicht entstandene Vergütung für den Monat Dezember 2022 habe verzichten wollen, was gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nicht möglich gewesen wäre, hätte gegen Treu und Glauben iSd. §§ 133,157 BGB verstoßen, denn eine Auslegung dahingehend, dass beide Parteien - also auch die Arbeitgeberin - in einem Prozessvergleich gerade eine unwirksame Vereinbarung hätten schließen wollen, verbiete sich von selbst.Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 12. Juli 2024 zugestellte Urteil mit am 02. August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 10. Oktober 2024 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Beklagte macht zweitinstanzlich zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 30. September 2024, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 38 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe im Jahre 2022 ihr Konto bei der Kreissparkasse Z. als P - Konto geführt und von den Eingängen auf diesem Konto als Alleinerziehende den Lebensunterhalt für das von ihr betreute, jetzt fünf Jahre alte Kind und sich selbst bestreiten müssen, soweit dieses den bankmäßig eingerichteten Pfändungsfreibetrag unterschritten habe. Die Zahlung der Klägerin vom 30. Dezember 2022 sei unverzüglich für den elementar notwendigen Lebensunterhalt des damals dreijährigen unterhaltsberechtigten Kindes und der Beklagten selbst verbraucht worden, da die Klägerin unstreitig im Monat November 2022 keine tatsächliche Lohnzahlung erbracht habe. Die Beklagte habe damit konkret die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters bedient, sowie offene Rechnungen über Strom und Versicherungen. Vom restlichen Betrag habe sie kurzfristig von Dritten geliehene Gelder zurückgezahlt, da ihr im November 2022 gar keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine Kondiktionslage scheide bereits gemäß § 818 Abs. 3 BGB aus. Soweit das Arbeitsgericht meine, die Klägerin habe alleine mit den „vorgelegten Lohnabrechnungen“ der sie treffenden Darlegungslast zur Höhe der hier eingeklagten Forderung genügt, so sei das nicht näher nachvollziehbar. Die unbelegte außergerichtliche Behauptung des Steuerberaterbüros der Klägerin, „fälschlicherweise“ sei der vergleichsweise vereinbarte Betrag „je Monat 11 und 12.2022 ausgewiesen und der Nettobetrag in Höhe von 2.495,00 Euro bereits am 30. Dezember 2022“ überwiesen worden", sei sachlich und rechnerisch falsch. Weder sei aus der einzigen zugehörigen Abrechnung vom 02. Januar 2023 für den Monat November 2022, die als „(1. NB)“ bezeichnet werde, erkennbar, was denn ursprünglich für den Monat November 2022 abgerechnet worden sei, denn denknotwendig folge eine 1. NB = 1. Nachberechnung einer ursprünglichen Abrechnung, die nun unstreitig gar nicht vorliege. Aus dieser 1. Nachberechnung folge ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.247,61 Euro. Die Klägerin habe schon selbst nicht behauptet, dass sie diesen ausgezahlten Betrag klageweise zurückverlange. Ebenfalls unter dem 02. Januar 2023 habe das Steuerbüro eine Abrechnung für den Monat Dezember 2022 erstellt, die mit einem Nettobetrag in Höhe von gleichfalls 1.247,61 Euro ende. Die Klägerin schweige sich jedoch auch darüber aus, ob das denn nun der Betrag sei, den sie klageweise zurückverlange. In einer weiteren vorgelegten Abrechnung für den Monat Dezember 2022 vom 05. Januar 2022, die gerade gar keinen nachvollziehbaren Bezug auf die Abrechnung Dezember 2022 vom 02. Januar 2023 nehme, werde nun eine „Abschlagszahlung“ in Höhe von 2.495,22 Euro dargestellt, die der Beklagten auch tatsächlich am 30. Dezember 2022 zugegangen, aber gerade nicht als Abschlagszahlung auf der Überweisung gekennzeichnet gewesen sei. Die Klägerin wolle aber klageweise weder die abgerechneten Zahlungen für November 2022 noch die für Dezember 2022 zurückhaben. Das eigene Steuerbüro mache demgegenüber eine an die Beklagte gar nicht erfolgte und auch nicht abgerechnete Nettozahlung in Höhe von 2.495,00 Euro geltend, aus der sich ein „zu Unrecht“ erhaltener Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro ergebe, was jedoch bereits rechnerisch falsch sei, da die Beklagte schon gerade gar keinen Betrag in Höhe „2.495,00 Euro" erhalten habe und sich dies auch aus keiner der vorgelegten Abrechnungen ergebe. Vielmehr sei das Klagevorbringen dem Grunde und der Höhe nach offensichtlich unsubstantiiert, da die Klägerin nicht darlege, ob sie nun die abgerechneten Nettobeträge für den Monat November 2022 aus der Ursprungsabrechnung oder aber nur aus der ersten Nachberechnung oder aber aus einer der beiden widersprüchlichen Abrechnungen für Dezember 2022 oder aber ob sie von einer „Abschlagszahlung“, wie vom eigenen Steuerbüro behauptet, in Höhe von „2.495,00 Euro“ ausgehe, die die Beklagte unstreitig auch gar nicht erhalten habe. Es sei offenkundig, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast hier nicht genüge, da sie nicht einfach bei insgesamt vier unterschiedlichen Abrechnungen und einer rechnerisch unzutreffenden Zahlungsaufforderung ihres Steuerbüros offenlassen könne, woraus sich denn nun die behauptete Überzahlung konkret ergeben solle. Da ein Verzicht auf den Mindestlohn für den Monat Dezember 2022 im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches vom 30. November 2022 gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei, könne das auch nicht dahinstehen. Damit könne eine Rückforderung der für den Monat Dezember erbrachten Leistungen nicht begründet sein. Das Steuerbüro spreche von einer fälschlichen erfolgten Zahlung, während die Klägerin sich zu keinem Zeitpunkt auf einen Irrtum im Rechtssinne berufe, weil es einen solchen auch nicht gegeben habe. Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung sei der abgeschlossene Vergleich gewesen. Im Lichte von § 3 MiLoG könne die Auslegung des Arbeitsgerichts, es könne angesichts der Wendung "ein Betrag" kein Spielraum bestehen, nicht zutreffen, da der verfallene Mindestlohnanspruch wegen einer Warnfunktion klar und deutlich bezeichnet sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch der Vorsitzende Richter habe in der Kammersitzung freimütig zugegeben, beim Vergleichsabschluss die Vorschrift des § 3 MiLoG nicht gekannt zu haben. Die vom Arbeitsgericht vertretene nahezu uferlose Auslegung des eigenen Vergleichs sei nicht haltbar. Die von der Klägerin vorgenommene Gesamtzahlung habe gerade der Vorstellung, dass die Vergleichszahlung als Summe für die Monate November und Dezember zu zahlen gewesen sei, entsprochen und nur diese Auslegung der Vereinbarung sei auch mit dem Gebot eines anderenfalls zu verdeutlichenden Verzichtes auf die Zahlung von Mindestlohn vereinbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2024 - 4 Ca 2443/23 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 09. Oktober 2024 (Bl. 56 ff. d. A. LAG), unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht geltend, Rechtsfehler und nicht auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer bei der Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts Koblenz würden nicht in nachvollziehbarer, die Berufungsbegründung tragender Weise gerügt. Auf das Berufungsvorbringen komme es jedenfalls nicht an, soweit dieses als Entreicherungseinrede ausgekleidet sei, da keine Luxusausgaben, sondern elementarnotwendiger Lebensunterhalt behauptet werde. Im Übrigen sei der Wortlaut des zwischen den Parteien im Ursprungsverfahren geschlossenen Vergleichs klar und vom Arbeitsgericht Koblenz im nachfolgenden Verfahren rechtlich zutreffend bewertet worden. Insbesondere ein Mindestlohnverstoß liege nicht vor. Im Ursprungsverfahren sei eine außerordentliche Kündigung mit Beendigungsdatum zum 31. Oktober 2022 streitig gewesen. Gehaltsansprüche für November und Dezember 2022 seien nicht eingeklagt. Die unwiderrufliche Freistellung von 1. November bis 31. Dezember 2022 habe dann zur Aufhebung der Arbeitspflicht geführt, so dass eine Mindestlohnunterschreitung mangels zeitlichen Anknüpfungspunkts für diese Monate gar nicht erst habe eintreten können. Einer eidlichen Parteivernehmung der Beklagten werde widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.