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Beschluss

14 Ta 278/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0205.14TA278.24.00
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Leitsätze
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG gilt nicht nur für Ansprüche iSd. § 194 Abs. 1 BGB, sondern auch für einen Anspruch auf eine Feststellung iSd. § 256 ZPO, der nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistungspflicht des Prozessgegners gerichtet ist (entgegen LAG Düsseldorf 30. Mai 2023 – 3 Ta 96/23 – juris). Der Rechtweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. lit a ArbGG für eine Feststellungsklage eröffnet, mit der der ausscheidende Arbeitnehmer die Feststellung begehrt , dass eine Aktionärsvereinbarung unwirksam ist, die für diesen Fall ein Recht des Arbeitgebers zum Rückerwerb der Aktien regelt, die der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Arbeitnehmerstellung erwerben konnte. Auf die Frage der Statthaftigkeit einer solchen Feststellungsklage oder ihrer sonstigen Zulässigkeit kommt es für die Feststellung der Rechtswegzuständigkeit nicht an.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 – 23 Ca 5397/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG gilt nicht nur für Ansprüche iSd. § 194 Abs. 1 BGB, sondern auch für einen Anspruch auf eine Feststellung iSd. § 256 ZPO, der nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistungspflicht des Prozessgegners gerichtet ist (entgegen LAG Düsseldorf 30. Mai 2023 – 3 Ta 96/23 – juris). Der Rechtweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. lit a ArbGG für eine Feststellungsklage eröffnet, mit der der ausscheidende Arbeitnehmer die Feststellung begehrt , dass eine Aktionärsvereinbarung unwirksam ist, die für diesen Fall ein Recht des Arbeitgebers zum Rückerwerb der Aktien regelt, die der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Arbeitnehmerstellung erwerben konnte. Auf die Frage der Statthaftigkeit einer solchen Feststellungsklage oder ihrer sonstigen Zulässigkeit kommt es für die Feststellung der Rechtswegzuständigkeit nicht an. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 – 23 Ca 5397/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Feststellungs-, Übertragungs- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit vom Kläger gehaltenen Aktien der Beklagten und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der gesamten, hilfsweise verschiedener Passagen, einer Aktionärsvereinbarung mit Stand 8. April 2011 und einer Aktionärsvereinbarung mit Stand 4. Juni 2016 begehrt. Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 2007 (Bl. 8 ff. d. A.) zuletzt zu einem Jahresbruttogehalt in Höhe von EUR 261.972,00 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024. Ausweislich Ziffer 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger berechtigt, an den Mitarbeiteraktienprogrammen der Beklagten teilzunehmen. Er hielt vor dem Hintergrund dieser Teilnahme insgesamt 94.782 Aktien der Beklagten. Am 21. Mai 2011 erklärte er seine Zustimmung zu einer Aktionärsvereinbarung, Stand 8. April 2011. Bei der Beklagten existiert eine Aktionärsvereinbarung Stand 4. Juni 2016, die auszugsweise wie folgt lautet: "§ 2 Veräußerungspflicht 1. Aktionäre, die Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind (die „ausscheidenden Aktionäre“), sind bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses oder ihrer Organstellung bei der Gesellschaft verpflichtet, der Gesellschaft Aktien nach Maßgabe der folgenden Absätze zu übertragen. 2. Für Aktionäre der Gesellschaft, die dieser Aktionärsvereinbarung bis zum 4. Juni 2016 beigetreten sind, gilt: i) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die „Optionsaktien Ia“) mit Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. ii) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem weiteren Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die „Optionsaktien IIa“) nach einer Frist von 12 Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. iii) Ein Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär gehaltenen Aktien kann dieser behalten. 3. Für Aktionäre der Gesellschaft, die dieser Aktionärsvereinbarung nach dem 4. Juni 2016 beigetreten sind, gilt: i) Die Gesellschaft hat das Recht, die Hälfte der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die „Optionsaktien Ib“) mit Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. ii) Die Gesellschaft hat das Recht, die weitere Hälfte der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die „Optionsaktien IIb“) nach einer Frist von 12 Monaten nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. 4. Der ausscheidende Aktionär erhält als Kaufpreis den aktuellen Wert der Aktie (vgl. § 3). Der ausscheidende Aktionär kann entscheiden, welche Aktienstücke er als Optionsaktien überträgt. Eine Wahl, die zu einer Verschiebung nach Abs. 6 führt, ist nicht zulässig. 5. Alle Aktionäre bieten der Gesellschaft hiermit ihre Optionsaktien Ia/Ib und IIa/IIb nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zum Kauf an und treten diese hiermit an die Gesellschaft ab (das "Veräußerungsangebot"). i) Der Vertrag über den Erwerb der Optionsaktien Ia/b und/oder der Optionsaktien IIa/b (der "Kaufvertrag") kommt jeweils dadurch zustande, dass die Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Aktionär schriftlich die Ausübung des Optionsrechts erklärt (die „Annahmeerklärung“). Die Annahmeerklärung muss im Falle von Absatz 2i) und 3i) innerhalb von 6 Wochen nach Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs, im Falle von Abs. 2ii) und 3ii) innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Frist von 12 Monaten seit Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs erklärt werden. ii) Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden des Kaufvertrages gem. i) und Zahlung des Kaufpreises gem. Abs. 4. 6. Liegt der aktuelle Wert der Aktien, den der ausscheidende Aktionär gemäß Abs. 4 erhielte, unter dem Betrag, den der ausscheidende Aktionär jeweils für die Optionsaktien gezahlt hat, zuzüglich einer Verzinsung von 4 Prozent pro Jahr seit Erwerb der Aktien (der "Mindest-Kaufpreis"), so kann der ausscheidende Aktionär die in Abs. 2 und Abs. 3 geregelten Fristen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft so lange verlängern, bis der aktuelle Wert der Aktien den Mindest-Kaufpreis erreicht hat. Macht der Aktionär von diesem Recht Gebrauch, so kann die Gesellschaft die Optionsaktien gleichwohl zum Mindest-Kaufpreis erwerben, so lange die Option besteht. Die Gesellschaft stellt in Aussicht, auf die Option in Bezug auf "Optionsaktien IIa/b" zu verzichten, wenn der Aktionär solche Aktien auf einen Mitarbeiter, Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft überträgt, der Mitglied der Aktionärsvereinbarung ist. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber ein Mitarbeiter der Gesellschaft ist, dessen Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs befristet ist oder wenn der Mitarbeiter sich noch in der Probezeit befindet oder wenn der Erwerber ein Mitarbeiter, Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft ist, in Bezug auf dessen Anstellungsverhältnis oder Organstellung bereits Beendigungserklärungen abgegeben wurden. 7. (…) 8. Die Gesellschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ausscheidenden Aktionär einen oder mehrere Dritte benennen, die statt der Gesellschaft die Optionsaktien Ia/b und/oder die Optionsaktien IIa/b erwerben. Macht die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch, kommt der Vertrag über den Erwerb und die Abtretung der Aktien gem. Abs. 1 - 6 mit dem oder den Dritten zustande. Die Gesellschaft kann den oder die Dritten rechtsgeschäftlich vertreten.“ Wegen des Inhalts der Aktionärsvereinbarung Stand 4. Juni 2016 wird im Übrigen auf Bl. 92 ff. der Akte Bezug genommen. § 2 Abs. 1 der Aktionärsvereinbarung in der Fassung vom 8. April 2011 ist wortgleich mit derjenigen mit Stand vom 4. Juni 2016. Wegen des Inhalts der Aktionärsvereinbarung in der Fassung vom 8. April 2011 wird im Übrigen auf Bl. 82 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 bot der Kläger der Beklagten die von ihm gehaltenen Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 32,00 pro Aktie, d.h. insgesamt zu EUR 3.033.024,00 zum Kauf an (vgl. Schreiben vom 19. Januar 2024, Bl. 151 ff. d. A.). Unter dem 5. April 2024 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und insoweit einen Unterlassungsantrag betreffend behaupteter ehrverletzender Äußerungen der Beklagten gestellt, der nach Abtrennung des vorliegenden Verfahrens vom erstinstanzlichen Verfahren 23 Ca 2060/24 durch den Abtrennungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. August 2024 (Bl. 288 d. A.) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der die Beklagte zur Unterlassung von Verfügungen über die von ihm gehaltenen Aktien verpflichtet werden sollte (21 GA 80/24). Dies hat er mit der Unwirksamkeit der im hiesigen Verfahren angegriffenen Aktionärsvereinbarungen begründet. Am 24. Juni 2024 hat die Beklagte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Rechtswegrüge erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2024 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat diese nach gerichtlichem Hinweis der erkennenden Kammer unter dem 30. August 2024 zurückgenommen. Die Beklagte übte mit Schreiben vom 1. Juli 2024 das Optionsrecht für 1/3 der vom Kläger gehaltenen Aktien aus und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 511.822,80. Für das vorliegende Verfahren (erstinstanzliches Aktenzeichen 23 Ca 5397/24) nach Abtrennung der Unterlassungsklage maßgeblich, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Aktionärsvereinbarungen, hilfsweise einzelne in ihnen enthaltene Regelungen unwirksam sind. Nachdem die Beklagte ihr Optionsrecht inzwischen ausgeübt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 16. August 2024 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Dividenden, Rückübertragung der eingezogenen Aktien, hilfsweise Ersatz-Aktien sowie höchsthilfsweise zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Aktienentzugs zu verurteilen (vgl. ausführliche Anträge: Bl. 45, 46 ff. d. A. und Bl. 243, 244 d. A.). Die Beklagte hat gerügt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die mit Klageerweiterung im Schriftsatz vom 13. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche nicht eröffnet sei. Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger begehrten Feststellungen stünden in keinem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG. Aktien an der Beklagten, die von Mitarbeitern gehalten würden, stellten keinen Vergütungsbestandteil dar und mit der Mitarbeiterbeteiligung werde auch keine Bindungswirkung bezweckt. Die von den Mitarbeitenden gehaltenen Aktien seien vollwertige Aktien, die dem jeweiligen Inhaber sämtliche Aktionärsrechte einräumten. Im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG müsse das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ des wirtschaftlichen Zusammenhangs hinreichend berücksichtigt und insofern eine klare Abgrenzung zu einem (nur) mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Der geforderte unmittelbare Zusammenhang sei im Streitfall schon zu verneinen, da – insoweit unstreitig – der Kläger einen Teil seiner Aktien durch Erwerb von anderen Aktionären erhalten habe, mithin gerade nicht im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis. Der Umfang seiner unternehmerischen Beteiligung sei daher nicht unmittelbar auf seine Arbeitnehmerstellung zurückzuführen. Im Übrigen fehle der unmittelbare Zusammenhang insbesondere bezogen auf das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers sei, da die Aktionärsvereinbarung keinen Willen des Arbeitgebers widerspiegele, denn sie selbst sei ja – unstreitig – nicht Partei derselben. Sie führe mit dem Erwerb von Aktien ausscheidender Mitarbeitenden lediglich den von den Aktionären in der Aktionärsvereinbarung manifestierten Willen der Aktionärsgemeinschaft der Beklagten aus. Zwischen den Bestimmungen der Aktionärsvereinbarungen und ihren Kapitalprogrammen sei zu differenzieren. Außerdem bestehe die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen, da die Rechtsstreite im Falle der Ausübung der Call-Option gegenüber Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären, wohingegen eine gegenüber Mitarbeitern ausgeübte Call-Option Entscheidungen der Fachgerichte nach sich zögen. Im Übrigen berechtige die Arbeitnehmerstellung allein nicht zum Aktienerwerb, zwingend erforderlich sei zusätzlich ein Betritt zur Aktionärsvereinbarung. Letztlich würde die Sonderzuständigkeit des Landgerichts ad absurdum geführt, wenn die Rechtsstreite betreffend Aktien, die von Arbeitnehmern gehalten würden, zwingend vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln wären, denn schließlich würden 70 % der Aktien der Beklagten von Mitarbeitern gehalten. Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil die von ihm geltend gemachten Ansprüche innerlich untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien zusammenhingen. Dies folge daraus, dass der Beklagten die Call-Option ihm gegenüber gerade deshalb zustehe, weil er ihr Arbeitnehmer gewesen sei. Überdies beruhten das Arbeitsverhältnis der Parteien und seine Aktionärsstellung auch auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, er habe schließlich lediglich aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit erhalten, Aktien der Beklagten zu erwerben. Letztlich bezwecke die hier streitige Vorschrift des § 2 der Aktionärsvereinbarung auch seine Bindung an den Betrieb der Beklagten, denn er werde schließlich durch die genannten Regelungen verpflichtet, im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen großen Teil seiner Aktien an die Beklagte zu übertragen. Jedenfalls faktisch ziele § 2 der Aktionärsvereinbarungen darauf ab, den Arbeitnehmer von einer Eigenkündigung abzuhalten. Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren aus § 2 Abs. 3 ArbGG, da hiernach die Teilung rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Verfahren und divergierender Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte zu vermeiden sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27. August 2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG für zulässig erklärt und angenommen, die geltend gemachten Ansprüche stünden in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis. Das Recht des Klägers, am Aktienprogramm der Beklagten teilzunehmen, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag und der Aktienerwerb seitens des Klägers erfolge im Rahmen des dazu aufgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Beklagten. Zwar stellte die Übertragung der Aktien keine Vergütung dar. Die Ausgabe von Vorzugsaktien erfolge gleichwohl regelmäßig im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis. Zum einen ziehe die Aktionärsvereinbarung den Kreis derjenigen, die Aktien der Beklagten halten sollen, eng, weil neben Mitarbeitern nur Vorstände und Aufsichtsräte genannt seien. Der Kläger habe nur aufgrund seiner Mitarbeiterstellung Aktien im genannten Umfang erwerben können. Dies sei maßgeblich; ob der verfolgte Anspruch hypothetisch auch ohne einen Arbeitsvertrag denkbar ist, sei dagegen irrelevant. Zum anderen gehe es dem Arbeitgeber bei Belegschaftsaktien gerade generell darum, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu erhöhen, jedenfalls bewirke die vereinbarte Veräußerungspflicht rein faktisch eine Mitarbeiterbindung. Der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG stehe auch nicht entgegen, dass im Ergebnis ggf. Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige mit Wirksamkeitsfragen in Bezug auf die Aktionärsvereinbarung befasst sein könnten, je nachdem, wem gegenüber die Call-Option ausgeübt werde. Gegen diesen ihr am 10. September 2024 zugestellten Beschluss hat die Beklagte unter dem 16. September 2024 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 313 ff d. A.), soweit der Beschluss die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Hinblick auf die mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 13. Juni 2024 angekündigten Anträge Nr. 2 bis 11 bejaht hat. Sie meint weiterhin, dieser Teil der vorliegenden Rechtsstreitigkeit stehe nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Allenfalls bestehe ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Feststellungsanspruch und dessen beendetem Arbeitsverhältnis mit ihr. Der Kläger begehre die Feststellung der Unwirksamkeit der Aktionärsvereinbarung in ihrer Gesamtheit, diese sei aber zwischen den Aktionären und unstreitig ohne ihre Beteiligung geschlossen worden. Zwar sei es richtig, dass der Kläger nur auf Grund seiner Mitarbeiterstellung bei ihr Aktien habe erwerben können. Die Inhalte der Aktionärsvereinbarung beträfen jedoch nicht die Modalitäten zum Erwerb von Aktien, sondern regelten unmittelbar nur das Verhältnis der Aktionäre untereinander. Die Regelungen, die eine Rechtsbeziehung zu ihr, der Beklagten, begründen, stünden nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit ihr und begründen im Verhältnis zu ihr keine Rechte und Pflichten. Es müsse jeweils mindestens ein weiterer Vollzugsakt hinzutreten, um ein Rechtsverhältnis zu ihr zu begründen. Auch sofern das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass aus der Aktionärsvereinbarung eine angebliche Bindungswirkung resultiere, fehle es diesbezüglich an der Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Zusammenhangs. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts, dass ein Arbeitnehmer finanzielle Folgen mitberücksichtigen müsse, wenn er überlege, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil die Aktionärsvereinbarung keinen Verkaufspreis festlege. Hierzu bedürfe es weiterer Vollzugsakte. Gehe man aber von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Aktionärsvereinbarung und festgesetztem Kaufpreis aus, so stünden auch (und erst recht) sämtliche Vollzugsakte für die Festlegung des Kaufpreises in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und würden somit die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen. Dann aber komme es zu Kollisionen von ausschließlichen Zuständigkeitszuweisungen. So könne beispielsweise die Hauptversammlung der Beklagten gemäß § 3 der Aktionärsvereinbarung das Bewertungsverfahren bestimmen, welches maßgeblich für die Ermittlung des Kaufpreises von Aktien sei; eine entsprechende Regelung enthalte auch ihre die Satzung. Entscheidungen der Hauptversammlung ergingen aber durch Beschluss, für dessen Anfechtung nach § 246 Abs. 3 AktG ausschließlich das Landgericht zuständig sei. Bejahe man also rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs und damit die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts, wäre sowohl dieses als auch das Landgericht am Sitz der Gesellschaft ausschließlich zuständig, wenn ein Arbeitnehmer den entsprechenden Beschluss anfechte. Inkonsistent wiederum sei es, eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Hinblick auf die Aktionärsvereinbarung zu bejahen, Vollzugsakte hingegen von einer ausschließlichen Zuständigkeitszuweisung auszunehmen. § 2 Abs. 3 ArbGG regele insofern, das die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nur gegeben sei, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorliege, was hier aber der Fall sei. Ebenfalls begründe die Aktionärsvereinbarung selbst nicht den Abschluss eines Kaufvertrages über die Veräußerung bzw. den Erwerb von Aktien. Auch hierfür müsse ein Vollzugsakt hinzukommen, durch welchen ein – unmittelbares – Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem ausscheidenden Mitarbeiter zustande komme. Dementsprechend sei die Annahme unzutreffend, dass die Aktionärsvereinbarung als solche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Schließlich bestehe die Gefahr, dass es im Hinblick auf denselben Sachverhalt zu divergierenden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte komme. Denn die Aktionärsvereinbarung begründe als Gesellschaftervereinbarung Rechte und Pflichten der Aktionäre untereinander. Jeder Aktionär könne von jedem anderen Aktionär die Einhaltung der Aktionärsvereinbarung verlangen. Es stehe aber außer Frage, dass für Streitigkeiten unter Aktionären – unabhängig, ob es sich bei diesen um Arbeitnehmer oder Organmitglieder handelt – die Zivilgerichte zuständig seien. Auch deshalb sei § 2 Abs. 3 ArbGG maßgeblich. Da sich die Rechtskraft eines möglichen Urteils in dem hiesigen Verfahren nur auf die Parteien dieses Rechtstreits erstrecke, könnten andere Aktionäre die Feststellung der Wirksamkeit der Bestimmungen der Aktionärsvereinbarung gegen den hiesigen Kläger oder auch die Beklagte beim Landgericht einklagen. Selbst durch eine Streitverkündung bzw. Nebenintervention könne sich die Rechtskraft eines Urteils in dem hiesigen Verfahren nicht auf andere Aktionäre erstrecken, weil eine Interventionswirkung rechtswegübergreifend nicht eintreten könne. Die Beklagte meint, von dem Hintergrund dieser Rechtslage müsse der Kläger den Feststellungsanspruch in einem Verfahren beim Landgericht gegenüber den anderen Aktionären geltend machen und nicht beim Arbeitsgericht ihr gegenüber. Für die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrags bezüglich der Aktien möge die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sein, nicht aber für Streitigkeiten zwischen den Parteien über die generelle Feststellung der Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung. Ein solcher Streit sei vor den Zivilgerichten auszutragen, der hiesige Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezüglich der Aktien müsse bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 teilweise abzuändern und den Rechtsweg zur den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf die mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 13. Juni 2024 angekündigten Anträge Nr. 2 bis 11, für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch hinsichtlich der Feststellungsanträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG weiterhin für gegeben und meint, der geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis liege vor. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2014 (10 AZB 12/14), des LAG Hessen vom 20. Dezember 2019 (14 Ta 398/19) sowie des LAG Köln vom 7. März 2019 (9 Ta 16/19) ergebe sich aus den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift nichts anderes. Es treffe nicht zu, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nicht gegeben sein könne, weil die Inhalte der Aktionärsvereinbarung nicht die „Modalitäten“ zum Erwerb von Aktien beträfen; die in § 2 Abs. 2 der Aktionärsvereinbarung verankerte Call-Option regele gerade das Recht der Beklagten, von ihren Mitarbeitern im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aktien zurückzufordern und begründe mithin ein Kaufrecht der Beklagten. Für die Ausübung dieses Kaufrechts sei auch kein weiterer Vollzugsakt notwendig, sondern es reiche aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden sei. Da er nur auf Grund seiner Mitarbeiterstellung Aktien habe erwerben können und verpflichtet sei, diese im Falle der Ausübung der Call-Option durch den Arbeitgeber an diesen zurück zu übertragen, werde hierdurch auch eine Mitarbeiterbindung bezweckt. Irrelevant sei dabei, dass der Kaufpreis für die Aktien nach § 3 der Aktionärsvereinbarung von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat festgesetzt werde. Dies stehe der Annahme des Unmittelbarkeitserfordernisses nicht entgegen, weil dieses nach der Rechtsprechung des BAG nur erfordere, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die gewechselten Beschwerdeschriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit durch die Kammer erlassenem Beschluss vom 5. November 2024 (Bl. 332 d.A.) nicht abgeholfen. Es meint, dass gerade die Gefahr divergierender Entscheidungen für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für die Feststellungsanträge spreche. Entscheide nämlich das Arbeitsgericht über die Ansprüche auf Rückgewähr der Aktien sowie über den Schadensersatz, so habe es inzident über die Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung oder einzelner in ihr enthaltener Regelungen zu entscheiden. Würden die – abstrakt gestellten – Anträge gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung oder einzelner in ihr enthaltener Regelungen hingegen vom Landgericht beurteilt, so bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen. Im Übrigen wiederholt die Kammer, dass für die Bejahung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG nicht entscheidend sei, ob der verfolgte Anspruch hypothetisch auch ohne einen Arbeitsvertrag denkbar ist, sondern, dass im konkreten Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Teilnahme am Programm vermittelte und verweist insoweit auf die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 20. Dezember 2019 (14 Ta 398/19 – juris). Die Feststellung der Geltung und Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung könne hier nur begehrt werden, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieses dem Kläger die Möglichkeit zum Beitritt zur Aktionärsvereinbarung vermittele. Dies genüge, um den von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG geforderten Zusammenhang zu begründen. Außerdem vermittle die Aktionärsvereinbarung der Beklagten sehr wohl Rechte, namentlich werde ihr die streitgegenständliche Kaufoption eingeräumt. Zudem enthalte sie auch Modalitäten zum Aktienerwerb, weil sie den Kreis der Aktionäre festlege. Inwieweit die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses in Streit stehe, werde nicht dargetan. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, § 78 Abs. 1 ArbGG iVm. § 569 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 5 ZPO. 2. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden § 78 Satz 3 ArbGG. 3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Die Einwendungen der Beschwerde bedingen keine andere Bewertung. a) Dabei ist allerdings zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Rechtswegentscheidung mit Bindungswirkung nur zu den Hauptanträgen aus dem Schriftsatz vom 13. Juni 2024 ergeht. Bei einer Haupt- mit Hilfsanträgen kombinierenden Klage bestimmt sich die Zuständigkeit für die gesamte Klage allein nach dem Hauptantrag. Kommt es später zur Entscheidung über den Hilfsantrag, ist insoweit ggfs. erneut vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden; ein vorhergehender Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Hauptanträge entfaltet keine Bindungswirkung für den Hilfsantrag (vgl. BAG 3. Dezember 2014 – 10 AZB 98/14 – juris; LAG Düsseldorf 30. Mai 2023 – 3 Ta 96/23 – juris). b) Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich für die Hauptanträge aus dem Schriftsatz vom 13. Juni 2024 aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. aa) Keine Rolle spielt bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit, ob die angekündigten Feststellungsanträge nach § 256 ZPO statthaft sind, ob sie nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben oder iSe. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht gerichtet sind. Gleiches gilt für die Frage, ob sie im Übrigen zulässig sind, ob etwa ein Feststellungsinteresse besteht oder die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO vorliegen. Über die Zulässigkeit der Klage hat (nur) das rechtswegzuständige Gericht zu befinden. bb) Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Hauptanträge aus dem Schriftsatz vom 13. Juni 2024 aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass insoweit die Rechtswegzuständigkeit für eine Feststellungsklage in Rede steht. Die Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG ist nicht auf die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern bezieht sich auf alle prozessualen Ansprüche, zu denen auch ein Feststellungsanspruch gehört (a.A. LAG Düsseldorf 30. Mai 2023 – 3 Ta 96/23 – juris). § 194 Abs. 1 BGB definiert den Begriff des Anspruchs als Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen und hat damit den materiell-rechtlichen Anspruch zum Gegenstand (MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 40). Von den Verjährungsregeln nicht erfasst wird dagegen das prozessuale Klagerecht, beispielsweise das Recht zur Erhebung einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die nicht auf die Feststellung einer Leistungspflicht des Prozessgegners gerichtet ist, sondern zur Folge hat, dass dieser eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen hat (BGH 2. Dezember 2010 − IX ZR 247/09- juris). Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 30. Mai 2023 (– 3 Ta 96/23 – juris) kann diese Definition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB jedoch nicht auf die prozessrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG übertragen werden. § 194 BGB regelt mit der Verjährung die Frage, wann eine Rechtspersönlichkeit von einer anderen aufgrund Zeitablaufs kein Tun oder Unterlassen mehr verlangen kann. Der Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB umschreibt damit stets ein bilaterales Verhältnis (MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 40). Dagegen geht es bei § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG um die Frage, das Gericht welchen Rechtswegs über den jeweiligen prozessualen Anspruch entscheiden soll. Hierfür ist es unerheblich, ob dieser eine Feststellung durch das Gericht oder die Verurteilung des Prozessgegners zu einem Tun oder Unterlassen zum Gegenstand hat. cc) Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2007 Arbeitnehmer der Beklagten, diese seitdem seine Arbeitgeberin. dd) Zwischen der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage und dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht jedenfalls ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Ob auch ein rechtlicher Zusammenhang besteht, kann offenbleiben. (1) Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder dessen wirtschaftliche Folge bildet, ohne dass er einen synallagmatischen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis darstellt oder als Nebenpflicht aus diesem resultiert. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (LAG Köln 7. März 2019 – 9 Ta 16/19- juris). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt dieser Zusammenhang dann, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen bezweckt (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14- juris). (2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Zusammenhang des erhobenen Feststellungsanspruchs zum Arbeitsverhältnis des Klägers ist derart, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. (a) Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die im Antrag bezeichneten Aktionärsvereinbarungen unwirksam sind, so dass eine Call-Option der Beklagten hinsichtlich der Rückübertragung der von ihm gehaltenen Aktien an sie durch diese Vereinbarungen nicht begründet wird. Ein mögliches Feststellungsinteresse für seine Klage kann nur aus diesem Aspekt resultieren, auf den er sich auch beruft. Der Kläger kann jedoch nur aus den Aktionärsvereinbarungen verpflichtet sein, weil er selbst Aktionär ist. Der Erwerb der Aktien, deren Rückübertragung Gegenstand der Aktionärsvereinbarungen ist - mag er sie auch zum Teil nicht von der Beklagten, sondern von anderen Mitarbeitern erworben haben – ist im Rahmen eines Mitarbeiterprogramms erfolgt, wobei der Kläger die Teilnahme an diesem nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen konnte. Eine potentielle Verpflichtung des Klägers aus den angegriffenen Aktionärsvereinbarungen, ergibt sich weiterhin gerade aus seiner beendeten Arbeitnehmerstellung. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2014 zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem Gesellschaftsvertrag und Arbeitsvertrag nicht miteinander verknüpft waren, weil keine der Vereinbarungen Bezug auf die anderen nahm, knüpft § 2 der beiden angegriffenen Aktionärsvereinbarungen an die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an und begründet eine Verpflichtung gerade des ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Unschädlich ist, dass die Aktionärsvereinbarungen insofern nicht nur Rechte der Beklagten gegenüber (ausscheidenden) Arbeitnehmern begründen, sondern auch gegenüber ausscheidenden Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG erfüllt sind, ist es nämlich nicht maßgeblich, ob der verfolgte Anspruch hypothetisch auch ohne einen Arbeitsvertrag denkbar ist, sondern, ob er im konkreten Fall mit diesem in Verbindung steht und deswegen vor den Gerichten für Arbeitssachen verhandelt werden soll (vgl. LAG Hessen 20. Dezember 2019- 14 Ta 398/19 - juris). Schließlich nimmt das Arbeitsgericht zu Recht an, dass sowohl der Erwerb als auch die in der Aktionärsvereinbarung geregelte Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die hiermit verbundenen mindestens potentiellen wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers eine Bindung der Mitarbeiter bezwecken soll. (b) Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, es fehle an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen streitigem Rechtsverhältnis und Arbeitsverhältnis, weil die Aktionärsvereinbarungen keine Rechte und Pflichten der Beklagten begründen, da sie nicht Partei derselben sei. Es trifft nicht zu, dass die angegriffenen Aktionärsvereinbarungen unmittelbar nur das Verhältnis der Aktionäre untereinander regeln und zu der Beklagten nur ein mittelbarer Zusammenhang bestünde. Es muss auch kein weiterer Vollzugsakt hinzutreten, um ein Rechtsverhältnis der vertragsschließenden Aktionäre mit der Beklagten zu begründen. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird im Falle der Verbindlichkeit der Aktionärsvereinbarungen durch diese bereits ohne weiteren Vollzugsakt hergestellt – nämlich in Gestalt der bereits in der Aktionärsvereinbarung geregelten Ansprüche der Beklagten und der dort enthaltenen Abtretungserklärung der Aktionäre. Aktionärsvereinbarungen sind schuldrechtliche Verträge der Aktionäre, die idR. zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen werden und gegenüber der Satzung selbstständig sind. Zwar ist die Gesellschaft nicht Vertragspartei der Aktionärsvereinbarung. Wie sich aus § 328 Abs. 1 BGB ergibt, kann ein Vertrag aber auch für nicht an seinem Abschluss Beteiligte unmittelbare Rechte begründen, die diese ohne Beteiligung der Vertragsschließenden geltend machen können. Die Aktionärsvereinbarung kann also so gestaltet werden, dass die Gesellschaft gem. § 328 Abs. 1 BGB aus der Vereinbarung der Gesellschafter unmittelbar eigene Rechte herleiten kann (BGH 15. März 2010 – II ZR 4/09 – juris). So verhält sich es sich nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarungen hier. Diese begründen nicht nur Rechte der Beklagten, sondern beinhalten in § 2 Abs. 6 bzw. § 2 Abs. 5 sogar bereits ein an sie gerichtetes, aufschiebend bedingtes Abtretungsangebot, das die Beklagte nach Bedingungseintritt nur noch annehmen muss. (c) Ebenfalls kann es nicht überzeugen, wenn die Beklagte das Vorliegen einer Bindungswirkung im Hinblick auf ihr potentielles Recht, die Aktien des Arbeitnehmers im Falle seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu erwerben, verneinen will, weil dann erst Recht die Festlegung des Kaufpreises in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünde. Dies ist kein Argument gegen die Bindungswirkung, die bereits die Regelungen der Aktionärsvereinbarungen begründen. Die Aktionärsvereinbarung bedingt unabhängig von der Frage, welchen Kaufpreis der Kläger erhält, den Verlust eines Teils der von ihm gehaltenen Aktien unabhängig von dessen aktuellem Veräußerungswillen und begründet bereits damit eine Bindung des ausscheidewilligen Arbeitnehmers. Zudem regeln § 2 Abs. 4 der Aktionärsvereinbarung Stand 4. Juni und § 2 Abs. 5 der Aktionärsvereinbarung Stand 8. April 2011, dass der ausscheidende Aktionär den aktuellen Wert der Aktie als Kaufpreis erhält und treffen damit bereits eine abstrakte Kaufpreisregelung. (d) Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG für die vorliegende Feststellungsklage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dann, wie die Beklagte meint, auch für sämtliche „Vollzugsakte“ zur Festlegung des Kaufpreises die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben wäre, was aber nicht sein könne, weil es dann zu Kollisionen von ausschließlichen Zuständigkeitszuweisungen kommen könne. Grundsätzlich haben die Gerichte sämtliche sich im Rahmen eines in ihrem Rechtsweg zu verhandelnden Rechtsstreits stellende Vorfragen in eigener Kompetenz zu klären. Die Tatsache, dass eine Materie in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fällt, hindert die Arbeitsgerichte nicht an einer Entscheidung. Im Gegenteil hat grds. jedes Gericht in einem seiner Zuständigkeit unterliegenden und vor ihm anhängigen Rechtsstreit alle für die Sachentscheidung erheblichen Vorfragen mit zu entscheiden (BAG 11. November 2008 -1 AZR 646/07- juris; BAG 21. März 1984 -5 AZR 320/82- juris). Gegebenenfalls ist es inhaltlich gebunden, etwa wenn es seiner Entscheidung einen nicht rechtskräftig aufgehobenen Verwaltungsakt zugrunde zu legen und dessen Wirksamkeit nicht selbst zu prüfen hat. Gegen welche von der Beklagten angeführten Vollzugsakte der Kläger sich isoliert wenden könnte und ob insofern sodann die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen und hat keinen Einfluss auf die Frage, ob für den hier streitgegenständlichen Anspruch – die Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung – eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Arbeitsgericht im Rahmen eines anderen Streitgegenstands im Sinne einer Vorfrage die Wirksamkeit von „Vollzugsakten“ selbst zu prüfen hätte oder insoweit eine Bindung besteht. (e) Schließlich steht einer Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Gefahr besteht, dass es im Hinblick auf denselben Sachverhalt zu divergierenden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte kommt. Es ist sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG als auch § 2 Abs. 3 ArbGG immanent, dass die gleiche Rechtsfrage von Gerichten für Arbeitssachen einerseits und von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit andererseits zu prüfen sein kann, je nachdem, ob der Anspruchsteller in einem Arbeitsverhältnis oder beispielsweise in einem Dienstverhältnis zum Anspruchsgegner steht. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Wird die Rechtswegentscheidung im Beschwerdeverfahren angefochten (§ 17 a Abs. 4 GVG), findet § 17 b Abs. 2 GVG keine Anwendung und ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und damit dem Maße des Obsiegens und Unterliegens nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. 5. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG iVm. § 574 ZPO zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Zulassung bereits aufgrund der Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 30. Mai 2023 (– 3 Ta 96/23 – juris) hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG auf Feststellungsklagen zu erfolgen hat, weil die Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG über § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. § 78 Satz 2 ArbGG auch im Rahmen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gelten (so Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl ArbGG § 48 Rn. 129, vgl. auch BAG 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 – BAGE 104) oder ob insofern allein auf die in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG geregelten Zulassungsgründe abzustellen ist und eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts die Zulassung deshalb nicht bedingt (so LAG Düsseldorf 28. Juni 2024 – 3 Ta 52/24 – juris). Die Zulassung hat jedenfalls nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zu erfolgen. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG auch für eine Feststellungsklage begründet sein kann oder ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche im Sinne des § 194 BGB, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist -soweit erkennbar- bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Angesichts der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 30. Mai 2023 (– 3 Ta 96/23 – juris) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage eindeutig ist, weil die Rechtsfrage sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Ausnahmefall der eindeutigen Rechtslage liegt nur dann vor, wenn divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zu der nämlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten sind (BAG v. 25.10.1989 – 2 AZN 401/89 NZA 1990, 536) und damit nicht, wenn sie bereits vorliegen.