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Urteil

14 Sa 1611/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0906.14SA1611.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012- 17 Ca 2805/12 – wird auf Kosten des Klägers verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012- 17 Ca 2805/12 – wird auf Kosten des Klägers verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und damit gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu verwerfen, da der Kläger die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs.1 Satz 1 ArbGG, die am Montag, dem 31. Dezember 2012, abgelaufen ist, versäumt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren, da er nicht ohne das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, verhindert war, diese Frist einzuhalten. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch nicht ohne sein Verschulden die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zwar darf der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen und in seinem Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten und als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Dabei darf er sich auch darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Fristenkalender eingetragenen Fristen von seinem Büropersonal überwacht wird (LAG Köln 20.4.2011 – 9 Sa 35/11 – Juris). Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch – auch bei Übernahme eines neuen Mandats – die Handakten auf die laufenden Fristen zu überprüfen. Insoweit hat er die Pflicht, den Zustellungszeitpunkt des Urteils festzuhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen. Ihm obliegt die Fristenüberwachung also wieder selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden. Hierzu gehört es insbesondere auch, zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelbegründungsfrist durch das Büropersonal überhaupt im Fristenkalender eingetragen wurde, wenn er die Handakte zur Fertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt bekommt (BAG 31.1.2008 – 8 AZR 27/07– Juris; BAG 18.1.2006 – 9 AZR 454/04 – Juris; BGH 19.4.2005 – X ZB 31/03 – BRAK-Mitt 2005, 181; LAG B 20.4.2011 – 9 Sa 35/11 – Juris). Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BAG 31.1.2008 – 8 AZR 27/07– a.a.O; BGH 19.4.2005 – X ZB 31/03 – a.a.O.). Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat hier die Akte rechtzeitig vorgelegt bekommen, um die Berufungsschrift zu fertigen. Er hat auch in ihrem Rahmen den ihm bekannten Zustellungszeitpunkt des Urteils benannt und war damit in der Lage zu errechnen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Wie es zur – rechtzeitigen – Vorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsschrift kam, obgleich nach dem Vortrag des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten D keine Eintragung im Fristenkalender erfolgt war, erschließt sich aus dem Klägervortrag nicht. Dies kann aber auch offen bleiben. Jedenfalls wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der dargelegten gefestigten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, verpflichtet gewesen, neben der Prüfung der Berufungsfrist auch die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende Berufungsbegründungsfrist und ihre ordnungsgemäße Notierung im Fristenkalender zu überprüfen. Dies ist jedoch unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision nicht ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten darum, zu welchen Arbeitszeiten der Kläger zu beschäftigen ist sowie um Zahlungsansprüche in diesem Zusammenhang wegen nicht verdienter Zuschläge. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Luftfracht erbringt. Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1991 bei ihr beschäftigt und wurde mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden für das Hub in A als Hub- Handler eingestellt. Von 2001 bis 2010 war er ausschließlich in der Nachtschicht am Wochenende eingesetzt. Mitte des Jahres 2010 schränkte die Beklagte ihre Tätigkeit am A Flughafen ein und verlagerte Kapazitäten nach B. Seit dem wird der Kläger in der Wechselschicht eingesetzt und zwar seit 7. März 2012 im Bereich Shuttle Infeed. Der Kläger hat mit seiner am 19. April eingegangen Klage begehrt, künftig zweimal wöchentlich jeweils zehn Stunden am Wochenende im Zeitraum von Freitag 22.00 bis Sonntag 9.00 beschäftigt zu werden, hilfsweise eine monatliche Ausgleichszahlung wegen der entgehenden Schichtzuschläge zu erhalten sowie Schadensersatz für seinen verringerten Verdienst in der Vergangenheit. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn wie begehrt zu beschäftigen, weil die Beschäftigung zu den genannten Zeiten Inhalt seines Arbeitsvertrags geworden sei. Insoweit hat er behauptet, anlässlich eines Gesprächs mit seinem damaligen Manager Herrn C 2001 über eine Änderung der Verteilung seiner Arbeitszeit sei verbindlich vereinbart worden, dass er künftig nur noch freitags und samstags für jeweils zehn Stunden in der Nachtschicht eingesetzt werde. Er hat weiter die Ansicht vertreten, seine Beschäftigung in der Wechselschicht im Bereich Shuttle Infeed sei nicht leidensgerecht. Im Kammertermin hat der Kläger erklärt, seinen Antrag zu 1) wegen einer Änderung der Nachtschichtpläne der Beklagten hinsichtlich der begehrten Arbeitszeitverteilung umstellen zu wollen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. a) die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb am A Flughafen zu den bisherigen Bedingungen als Hub-Handler zweimal wöchentlich jeweils 10 Stunden im Zeitraum von sonnabends 0.00 Uhr bis sonntags 10.00Uhr zu beschäftigen. b) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ab September 2012 jeweils am Monatsende eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 900,00 brutto an ihn zu leisten und ihm den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.300,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hieraus zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, abgesehen davon, dass es eine verbindliche Zusage von Herrn C nicht gegeben habe, sei dieser hierzu auch gar nicht befugt gewesen. Der Einsatz des Klägers außerhalb der Nachtschicht liege vor dem Hintergrund der Kapazitätsverlagerung von A nach B und dem damit verbundenen Rückgang des Beschäftigungsbedarfs in der Nachtschicht im Rahmen ihres Direktionsrechts, zumal sie wegen vorliegender erstinstanzlicher Urteile auch gezwungen sei, bestimmte Mitarbeiter mit den verbleibenden Arbeiten in der Nachtschicht zu beschäftigen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens beider Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage einschließlich des Hilfsantrags durch Urteil vom 12. September 2012, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 29. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung eingelegt. Nach Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts durch Schreiben vom 7. Januar 2013, dem Klägervertreter zugestellt am 9. Januar 2013 (EB 234 d.A.), eine Berufungsbegründung sei bis dahin nicht eingegangen, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 – bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die Berufung. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Kläger vor, die Notierung der Berufungseinlegungsfrist und die der Berufungsbegründungsfrist erfolge nach der Büroorganisation des Klägervertreters zum einen handschriftlich im Bürokalender und zum anderen im elektronischen Fristenkalender. Habe das Mandat in der ersten Instanz noch nicht bestanden, erfolge die Notierung der Fristen in dem Moment, in dem im Büro des Prozessbevollmächtigten hierüber Unterlagen vorlägen. Zu den eigentlichen Fristen werde stets noch eine Vorfrist von einer Woche notiert. Die Eintragung der Fristen erfolge durch die Mitarbeiterin, die am fraglichen Tag den Posteingang bearbeite. Im vorliegenden Verfahren seien die Unterlagen erster Instanz als Anhang zu einer E-Mail versendet und im Büro ausgedruckt worden. Der Ausdruck sei durch die seit 41 Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte ausgebildete und seit mehreren Jahren im Büro der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten tätige Mitarbeiterin D erfolgt. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Büroorganisation sei so gehalten, dass derartige Fristversäumnisse nicht vorkommen können. Der von ihm in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten D zufolge ging die E-Mail mit den erstinstanzlichen Unterlagen am 20. November 2012 zwischen 13.39 Uhr und 13.50 Uhr ein. Warum sie nicht wie sonst sowohl die Frist zur Einlegung der Berufung als auch die zu ihrer Begründung nebst Vorfristen im Bürokalender und im elektronischen Kalender eingetragen habe, sei ihr unerfindlich. In der Sache vertritt der Kläger, wie zuletzt in der ersten Instanz die Ansicht, er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch, im Zeitraum von samstags 00.00 Uhr bis sonntags 10.00 Uhr beschäftigt zu werden und behauptet nun, es sei mit diesem Inhalt eine individuelle Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten, diese vertreten durch Herrn C, abgeschlossen worden. Außerdem sei, selbst wenn man in dieser Vereinbarung zu Unrecht keine Vertragsänderung erblicke, eine solche jedenfalls im Wege der Konkretisierung durch seine jahrelange tatsächliche Beschäftigung in der Nachtschicht am Wochenende erfolgt. Verneine man auch dies, halte sich die Weisung der Beklagten, wonach er nicht mehr in Nachtschicht am Wochenende eingesetzt werde, jedenfalls nicht im Rahmen des § 106 GewO, weil nur ein solcher Einsatz seine Interessen ausreichend berücksichtige. Der Kläger beantragt, 1. hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 – 17 Ca 2805/12 – teilweise abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb am Flughafen A zu den bisherigen Bedingungen als Hubhandler zwei mal wöchentlich jeweils zehn Stunden im Zeitraum von Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr zu beschäftigen; b) hilfsweise zum Antrag zu a) die Beklagte zu verurteilen, ab September 2012 jeweils am Monatsende eine monatliche Ausgleichszahlung i.H.v. 900,00 EUR brutto an den Kläger zu zahlen; c) unbedingt zum Antrag zu a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.300,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, die Beschäftigung des Klägers im Bereich Shuttle Infeed in der Wechselschicht sei mangels einer Vereinbarung mit Herrn C und mangels Konkretisierung vertragsgerecht und halte sich auch im Rahmen ihres Direktionsrechts. Insbesondere sei der entsprechende Einsatz des Klägers leidensgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. August 2013 Bezug genommen.