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Urteil

9 Sa 35/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist berechtigt nur bei unverschuldetem Versäumnis zur Wiedereinsetzung; das Verschulden eines Rechtsanwalts ist der Partei nach § 85 ZPO zuzurechnen. • Ein Rechtsanwalt kann Routinefristen seiner zuverlässigen Büroangestellten übertragen, muss aber bei Übernahme eines neuen Mandats und bei Vorlage der Akte zur Fertigung eines Schriftsatzes die laufenden Fristen selbst prüfen und die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen kontrollieren. • Wird die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und ist Wiedereinsetzung zu Recht versagt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Kein Wiedereinsetzung bei anwaltlichem Prüfversäumnis • Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist berechtigt nur bei unverschuldetem Versäumnis zur Wiedereinsetzung; das Verschulden eines Rechtsanwalts ist der Partei nach § 85 ZPO zuzurechnen. • Ein Rechtsanwalt kann Routinefristen seiner zuverlässigen Büroangestellten übertragen, muss aber bei Übernahme eines neuen Mandats und bei Vorlage der Akte zur Fertigung eines Schriftsatzes die laufenden Fristen selbst prüfen und die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen kontrollieren. • Wird die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und ist Wiedereinsetzung zu Recht versagt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Beklagte wurde in zwei Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts Aachen zur Zahlung von Vergütungsansprüchen und Schmerzensgeld verurteilt. Gegen das zweite Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2010 legte die Beklagte fristgerecht Berufung ein; die Berufungsbegründung war jedoch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist am 9. März 2011 eingegangen. Die Berufungsschrift war am 11. Januar 2011 gefertigt worden; die Aktenbearbeitung lag zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und einer angestellten Mitarbeiterin. Die Kanzleiorganisation sah Fristenkontrolle durch die Mitarbeiterin und einen elektronischen Kalender vor. Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, die Fristversäumnis beruhe auf einem Fehler der Mitarbeiterin und auf unvollständiger Mandatsübernahme durch den Anwalt; sie machte zudem geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen einen Gerichtstermin versäumt. Die Klägerin hielt die Wiedereinsetzung für unbegründet und verwies auf die Zurechenbarkeit des Anwaltverschuldens. • Die Berufung war zwar statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt, jedoch nicht fristgerecht begründet; die Berufungsbegründungsfrist endete am 11.02.2011 und die Begründung ging erst am 09.03.2011 ein. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil die Fristversäumnis dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 85 ZPO). • Nach ständiger Rechtsprechung darf der Anwalt Routinefristen dem Büropersonal übertragen, muss aber bei Übernahme eines neuen Mandats und bei Vorlage der Akte zur Fertigung eines Rechtsmittels selbst den Zustellungszeitpunkt und die laufenden Fristen prüfen und die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen kontrollieren. • Hier lässt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht erkennen, dass der übernommene Anwalt den Zustellungszeitpunkt notiert und die Fristen eigenverantwortlich überprüft hat; er hat bei Fertigung der Berufung die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft. • Weil die Fristversäumnis verschuldet war, durfte keine Wiedereinsetzung gewährt werden; folglich war die Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorlagen. Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, weil die Nichtbeachtung der Berufungsbegründungsfrist dem beauftragten Rechtsanwalt zuzurechnen ist; er hat bei Mandatsübernahme und bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsschrift seine Pflicht zur Fristenprüfung nicht erfüllt. Mangels unverschuldeten Versäumnisses kann die Beklagte nicht nachholen; deshalb bleibt das erstinstanzliche Versäumnisurteil wirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wird nicht zugelassen.