Beschluss
15 TaBV 131/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0916.15TABV131.24.00
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2024 – 3 BV 614/23 – wird zurückgewiesen und der Beschluss wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:
Die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe S7 Stufe 6 TVöD-B (VKA) wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2024 – 3 BV 614/23 – wird zurückgewiesen und der Beschluss wie folgt zur Klarstellung neu gefasst: Die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe S7 Stufe 6 TVöD-B (VKA) wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der Umgruppierung eines im Betrieb als Gruppenleiter im Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Arbeitnehmers. Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin verfolgt das Ziel, dass Menschen mit Behinderung in B gleichberechtigt leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 2 Beteiligte ist die gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Beteiligte zu 1 wendet in ihren Betrieben den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) an. Der TVöD - Allgemeiner Teil - und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend einer Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt. Die Beteiligte zu 1 wendet auf die Arbeitsverhältnisse des hier betroffenen Arbeitnehmers den TVöD (VKA) einschließlich des besonderen Teils für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), der nach der Prozessvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Januar 2003 für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen als „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)" erstellt wurde, an. In der von der Beteiligten zu 1 betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen in C ist der Arbeitnehmer A seit dem 1. Dezember 1993 beschäftigt. Der Arbeitnehmer A hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industrieelektroniker und eine sonderpädagogische Zusatzausbildung im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuchs. Er besuchte neben Fortbildungen im handwerklich-technischen Bereich auch solche zum Deeskalationstraining, über psychische Störungen bei Menschen mit intellektueller Entwicklungsstörung, zur Autismus-Spektrum-Störung, zum SEO (Schema der emotionalen Entwicklung), zu gewaltfreier Kommunikation, zu Aggression und Autoaggression und nahm an einer Fortbildung zur Entwicklung eines sexualpädagogischen Konzepts teil. Im Verlauf seiner Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 betreute der Arbeitnehmer A viele Gruppen sowohl erwachsener als auch jugendlicher behinderter Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten in ganz unterschiedlichen Abteilungen. So hat er beispielsweise bei händischer Mikroverfilmung die Klienten schrittweise an die Bearbeitung herangeführt, inklusive des Trainings der Feinmotorik und der Geduld. Im Rahmen der mechanischen Mikroverfilmung oblag ihm die Einführung und Anwendung neuer Technologien. Er erklärte dabei den Klienten in einfachen Schritten technische Geräte und Programme und erstellte dazu visuelle Arbeitsanleitungen, außerdem bot er bei technischen Problemen Unterstützung und motivierte die Klienten zur Selbstständigkeit. Im Verwaltungsbereich kümmerte er sich um die Anleitung in der Organisation und Strukturierung von Aufgaben, förderte gezielt die Konzentration und Genauigkeit bei Klienten mit kognitiven Einschränkungen und begleitete sie bei Verwaltungsarbeiten. Der Arbeitnehmer war in technischen Abteilungen für die Schaffung eines klaren Arbeitsablaufs, individuelle Anpassungen von Arbeitstischen für körperlich eingeschränkte Klienten und die Schulung von deren motorischen Fähigkeiten zuständig. Im Bereich Aktenvernichtung wies er Klienten in die sichere Bedienung der Maschinen ein und erklärte den Umgang mit sensiblen Daten und die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien zB mit Rollenspielen zur Stärkung des Bewusstseins für die Vertraulichkeit von Daten. Nachdem der Arbeitnehmer A zunächst als Gruppenleiter im Arbeitsbereich tätig war, beschäftigte die Beteiligte zu 1 ihn seit dem Jahr 2021 als Gruppenleiter in der Berufsbildung. Im Berufsbildungsbereich unterstützte er Klienten bei der beruflichen Orientierung, wobei es je nach Berufswunsch individueller Förderung bedarf. Der Arbeitnehmer A war dabei fallverantwortlich für die Durchführung von Praktika der Klienten und unterstützte sie bei Gesprächen mit dem Fachdienst vom Landeswohlfahrtsverband. Zu seinen Tätigkeiten gehörte das Erstellen von Bildungsplänen, individueller Förderplanung und die Betreuung von Schülern von Förderschulen bei Praktika im Betrieb. Dabei war er für die Abfragen über die Fortschritte und Entwicklung bei Praktika ebenso zuständig wie für Reflexionsgespräche, Hilfestellung bei arbeitsbezogenen oder persönlichen Problemen und die Überprüfung von Zielen. Er war Ansprechpartner bei auftretenden Konflikten und entwickelte Kommunikationsstrategien und arbeitete mit Psychologen zusammen, um Verhaltensziele für Klienten mit Aggressionsproblemen zu setzen und zu erreichen. In allen seinen Arbeitsbereichen übernahm er auch immer schon pflegerische Tätigkeiten für die Klienten. Da zu den Gruppenteilnehmern auch Menschen mit Rollstuhlabhängigkeit und Spastiken, Stuma-Versorgung und PEG-Sondennahrung gehörten, bot er pflegerische Hilfestellungen und leitete sie für den Aufbau ihrer Selbstständigkeit in der Grundpflege an. Er unterstützte Klienten bei WC-Besuchen, der Überprüfung von Blasenkathedern, der Stomaversorgung, der Nahrungsaufnahme und beim An- und Auskleiden und überwachte die Medikation. Als Gruppenleiter vermittelt und fördert er allgemeine und soziale Kompetenzen der Klienten und fördert die persönliche Entwicklung, Selbstbestimmung und Selbständigkeit der Klienten. Seine Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 umfasste dabei auch die Arbeit mit Klienten mit den geistigen Fähigkeiten von Kleinkindern. Darauf konnte er sich ohne weiteres einstellen. Diese letzte Beschäftigung war bis zum 31. August 2023 befristet. Während dieser befristeten Beschäftigung war der Arbeitnehmer A in die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-B (VKA) eingruppiert. Er betreute dabei mit einem Kollegen eine Gruppe von 16 behinderten Menschen über 18 Jahren, die vor der Entscheidung ihrer weiteren beruflichen Zukunft stehen, ob sie zB. in den Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen oder die Tagesförderstätte übergehen. Die Beteiligte zu 1 hat mit Einverständnis des Arbeitnehmers A entschieden, dessen Beschäftigung als Gruppenleiter in der Berufsbildung unbefristet über den 31. August 2023 hinaus fortzusetzen. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 12. September 2023 (erneut) zu der zum 20. September 2023 beabsichtigten unbefristeten und im Übrigen unveränderten Beschäftigung des Arbeitnehmers A als Gruppenleiter im Berufsbildungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen in C und zu der beabsichtigten Umgruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) an (Bl. 6 d.A.). Der Beteiligte zu 2 verweigerte einzig die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) mit Schreiben vom 19. September 2023 und vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer sei zutreffend in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) einzugruppieren. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens des Beteiligten zu 2 wird auf Blatt 7 der Akten verwiesen. Die Beteiligte zu 1 hat das Verfahren mit Schriftsatz, der am 27. Dezember 2024 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, eingeleitet. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer A sei in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) einzugruppieren. Er erfülle weder die für die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) noch die für die Entgeltgruppe S 8a TVöD-B (VKA) aufgestellten Voraussetzungen. So verfüge er nicht über die „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“, sondern nur über Fähigkeiten und Erfahrungen auf dem eng begrenzten Teilgebiet der Behindertenarbeit. Zutreffend sei innerhalb der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) die Stufe 6. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, 1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters A in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat gemeint, die beabsichtigte Eingruppierung entspreche nicht dem TVöD-B (VKA). Deswegen stehe ihm ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG zu, denn zutreffend sei die Tätigkeit des Arbeitnehmers A nach der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 Stufe 6 TVöD-B (VKA) zu vergüten. Der Arbeitnehmer A sei iSd. Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) „sonstiger Beschäftigter“ und übe aufgrund seiner gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie die ausdrücklich in dieser Entgeltgruppe benannten pädagogischen Fachkräfte aus. Der Berufsbildungsbereich stelle eine Einrichtung für behinderte Menschen iSd. Protokollnotiz Nr. 3 zur Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) dar. Es fielen dort auch schwierige fachliche Tätigkeiten an, denn die Bildungsbegleiter betreuten Gruppen iSd. Protokollnotiz Nr. 6 zur Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA). Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug im einzelnen wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2024 - 3 BV 614/23 - Bezug genommen (BI. 44, 45 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Umgruppierung des Arbeitnehmers A mit vorgenannter Entscheidung ersetzt. Es hat - kurz zusammengefasst - angenommen, die Beteiligte zu 1 habe den Beteiligten zu 2 ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG über die personelle Maßnahme unterrichtet und der Beteiligte zu 2 habe form- und fristgerecht seine Zustimmung verweigert. Es bestehe ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG nicht. Der Arbeitnehmer A verfüge nicht über die nach den tariflichen Regelungen der Entgeltgruppen S 8a oder S 8b TVöD-B (VKA) erforderlichen Kenntnisse. Zu unterstellen sei, dass es sich bei der Gruppenleitung um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinn handele. Da der Arbeitnehmer A keine Ausbildung zum Erzieher, zum Heilerziehungspfleger oder zum Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung habe, komme nur eine Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter in Betracht. Diese Eingruppierung in die Entgeltgruppen S 8a oder S 8b TVöD-B (VKA) erfordere, dass die so einzugruppierenden Beschäftigten über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Erzieher, Heilerziehungspfleger bzw. Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung verfügten. Dabei werde nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt werde, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichten. Solche gleichwertigen Fähigkeiten könnten insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei könnten aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübten. Sie seien aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet eines Erziehers, Heilerziehungspflegers bzw. Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung Leistungen erbringe, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig seien. Danach könne auf Grund der langjährigen Tätigkeit als Gruppenleiter im Arbeitsbereich und zuletzt im Berufsbildungsbereich nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer A über „gleichwertige Fähigkeiten“ verfüge. Die Erbringung von Leistungen auf einem eng begrenzten Gebiet genüge gerade nicht und der Arbeitnehmer A habe mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Gruppenleiter in der Werkstatt für behinderte Menschen keine weiteren Berufserfahrungen gesammelt, die in einem Zusammenhang mit den Fähigkeiten und Kenntnissen eines Erziehers, Heilerziehungspflegers bzw. Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung stünden. Auch aus seinen Fortbildungen ergebe sich nichts anderes. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 innerhalb der zur Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 15. September 2025 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hält an seiner Auffassung fest, zutreffend sei eine Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA). Er meint, das Arbeitsgericht habe sich für die Entscheidungsfindung nicht in ausreichender Weise mit dem Berufsbild des Heilerziehungspflegers befasst und nicht ausreichend berücksichtigt, in welchen Bereichen der Arbeitnehmer A während der 30-jährigen Tätigkeit bei der Beteiligten zu 1 eingesetzt gewesen sei und welche Fähigkeiten und Erfahrungen er hierdurch erworben habe. Ausgehend von der Tätigkeit des Arbeitnehmers sei für die Vergleichbarkeit der Beruf des Heilerziehungspflegers nach dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zu betrachten. Der Beteiligte zu 2 vertritt die Meinung, der Arbeitnehmer A habe aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 sehr breite berufliche Erfahrungen gewonnen. Aufgrund der Vielfältigkeit seiner Einsatzbereiche und Tätigkeiten während seiner langen Berufserfahrung verfüge er über die gleiche Verwendungsbreite wie ein ausgebildeter Heilerziehungspfleger. Der Beteiligte zu 2 behauptet, der Arbeitnehmer A erstelle selbständig Eingliederungspläne, sowohl zur Erstermittlung als auch zur Fortschreibung. Der Beteiligte zu 2 behauptet, der Arbeitnehmer A führe mit den Klienten angepasste Sprach- und Motorikübungen durch und verfüge über Kenntnisse, Erfahrungen und Übung für die pflegerische Assistenz der Klienten, die mindestens mit denen zu vergleichen seien, wie sie Heilerziehungspflegern in der Ausbildung vermittelt werde. Zu den Tätigkeitsmerkmalen „entsprechende Tätigkeit“ und „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ sei bereits erstinstanzlich vorgetragen, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werde. Der Beteiligte zu 2 beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2024 - 3 BV 614/23 - wird abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Beteiligte zu 2 in der Beschwerdebegründung einen völlig neuen Lebenssachverhalt geltend mache gegenüber den Zustimmungsverweigerungsgründen aus seinem Schreiben vom 19. September 2023 und damit den Streitgegenstand auswechsele. Er berufe sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund, den er bislang nicht geltend gemacht hatte. Das sei ihm verwehrt. Die Beteiligte zu 1 ist daneben nach wie vor der Meinung, der Arbeitnehmer A übe nicht „aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen“ eine Tätigkeit aus, die der eines Heilerziehungspflegers entspreche. Es sei nicht dieselbe Verwendungsbreite des Arbeitnehmers A wie für einen Heilerziehungspfleger gegeben. Dies ergebe sich aus der gültigen Rahmenvereinbarung über Fachschulen im Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder vom 7. November 2002 (Bl. 54 ff. .d.e.A.), der auch der Lehrplan für die Fachschule für Sozialwirtschaft für Heilerziehungspfleger entspreche (Bl. 83 ff. d.e.A.). Die Beteiligte zu 1 ist der Meinung, in seiner Beschwerdebegründung übergehe der Beteiligte zu 2 im Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht die Passage wonach Heilerziehungspfleger/innen bettlägerigen oder kranken Menschen bei der Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei An- und Auskleiden (Grundpflege) helfen und auch für die Versorgung der Patienten mit Medikamenten verantwortlich sind sowie organisatorische und verwaltungstechnische Arbeiten erledigen und beispielsweise das Freizeitprogramm planen und gestalten oder bei der Erstellung von Förderplänen mitwirken. Zudem seien dort als Beschäftigungsbetriebe nicht nur Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, sondern auch ganz allgemein Einrichtungen der Sozialpsychiatrie, Kindertageseinrichtungen und Schulen genannt. Heilerziehungspfleger betreuten eben gerade nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch solche mit Beeinträchtigungen oder solche, die „nur“ bettlägerig und/oder krank seien. Für solche Tätigkeiten - jenseits der Tätigkeit für Menschen mit Behinderungen – könne der Arbeitnehmer A nicht in voller Verwendungsbreite eingesetzt werden. Der Vortrag des Beteiligten zu 2 ergebe auch keine Einsetzbarkeit zB. im Rahmen musisch-kreativer Gestaltung, Recht und Verwaltung oder Religion/Ethik. Der Vortrag des Beteiligten zu 2 ergebe nur eine langjährige Betreuung schwerbehinderter Menschen, wenn auch in unterschiedlichsten Kontexten. Das sei aber – ebenso wie beim Erzieher – nur ein (kleiner) Teilbereich der Einsatzmöglichkeiten eines Heilerziehungspflegers. Besonders deutlich werde die nur eingeschränkte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers A auch daran, dass er bislang nur Personen betreut habe, die älter als 18 Jahre gewesen seien. Über irgendwelche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und/oder Jugendlichen, wie sie ein Heilerziehungspfleger haben müsse, verfüge er nicht. Die Behauptung des Beteiligten zu 2, der Arbeitnehmer A könne ebenso in Wohngruppen und Werkstätten wie auch in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche oder Sozialpsychiatrie arbeiten, hält die Beteiligte zu 1 für nicht hinreichend substantiiert. Außerdem sage der Umstand, dass er dort eingesetzt werden könnte, nichts über seine Verwendungsbreite aus, denn nicht der Einsatzort bestimme über die Einsatzmöglichkeiten, sondern die Einsatzmöglichkeiten bestimmten den Einsatzort. Der Arbeitnehmer A erstelle auch nicht selbständig Eingliederungspläne, sondern bereite diese nur vor. Es sei auch nicht seine Aufgabe, angepasste Sprach- und Motorikübungen zu machen, weil dies zum Berufsfeld von Logopäden und Physiotherapeuten gehöre. Die Beteiligte zu 1 behauptet, im Berufsbildungsbereich liege der Fokus der Aufgabe auf berufspraktischen, arbeitsprozessbezogenen und persönlichkeitsfördernden Aufgaben. Das setze eine Ausbildung als Heilerziehungspfleger nicht voraus, zumal arbeitspädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung von Heilerziehungspflegern ohnehin nur eingeschränkt vorkämen. Deswegen könne der Arbeitnehmer A diese Tätigkeit eines Gruppenleiters auch mit seiner Ausbildung ausüben. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründung (BI. 32 ff. d.e.A.), die Beschwerdeerwiderung ( BI. 301 ff. d.e.A.) jeweils nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2025 Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG insgesamt statthaft sowie nach §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil er - wie die Beteiligte zu 1 meint - den Streitgegenstand ausgewechselt hat. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers, die beabsichtigte Maßnahme auf der Grundlage eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Ersuchens endgültig durchzuführen (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03 – Rn. 57). Dieser Streitgegenstand ist nicht verändert worden. Der Beteiligte zu 2 hat auch nicht seinen Antrag auf Zurückweisung der Zustimmungsersetzung geändert. B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist jedoch unbegründet, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht besteht und demgemäß der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1 begründet ist. Der Antrag der Beteiligten zu 1 bedarf hingegen der Auslegung und deswegen bedurfte es dennoch der Abänderung des angegriffenen Beschlusses iS. einer Vervollständigung. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 1. Die Beteiligte zu 1 hat - wie die Auslegung des Antrags ergibt - die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Umgruppierung des Arbeitnehmers nicht nur in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA), sondern auch der zugehörigen Stufe 6 beantragt und damit - wie erforderlich - die gesamte Eingruppierung zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gemacht. a. Der Arbeitgeber kann das Mitbestimmungsverfahren - und damit auch das Zustimmungsersetzungsverfahren - nicht auf einzelne Teile einer zustimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränken. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur die Einreihung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern alle Faktoren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Umgruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Es betrifft damit auch die Zuordnung zu von Beschäftigungszeiten abhängigen Stufen (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 4 ABR 1/20 - Rn. 11 mwN.; 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 20). b. Die Angabe der Entgeltstufe fehlt zwar im Zustimmungsersetzungsantrag. Aus der an den Beteiligten zu 2 gerichteten Anhörung vom 12. September 2023 ist aber ersichtlich, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 1 eine Eingruppierung in Stufe 6 erfolgen soll. Es bestehen nach ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, der Zustimmungsersetzungsantrag sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet. c. Die Stufenzuordnung bei der zutreffenden Eingruppierung ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, wie es auch im Anhörungstermin erneut bestätigt wurde. II. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1 nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Unrecht verweigert. 1. Bei der durch die Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Das Arbeitsgericht hat die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmer als mit mehr als 20 festgestellt. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beteiligte zu 1 das Zustimmungsverfahren am 12. September 2023 ordnungsgemäß iSd. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG eingeleitet hat. Der Beteiligte zu 2 hat dem Zustimmungsersuchen mit Schreiben vom 19. September, also form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG widersprochen und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. a. Diese Gründe hat der Beteiligte zu 2 - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 - nicht im Verlauf des Verfahrens ausgetauscht. Ausweislich des Schreibens des Beteiligten zu 2 vom 19. September 2023 hat er immer die Auffassung vertreten, die beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) sei unzutreffend. Damit hat er sich hinreichend auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen, denn er hat gegenüber dem Akt der Rechtsanwendung des Arbeitgebers seine Meinung kund getan, dass die beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoße. Aufgrund welcher rechtlichen Argumente sich die Mitbeurteilung des Betriebsrats als zutreffend oder unzutreffend erweist sowie deren etwaige Ergänzung oder gar deren Austausch ist kein Fall des unzulässigen Nachschiebens weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zum Nachschieben etwa BAG 23. Januar 20 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17 mwN.). 3. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund besteht hingegen nicht. Die Umgruppierung verstößt nicht gegen die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) und nicht den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 8a oder S 8b TVöD-B (VKA). Der Arbeitnehmer A übt schon nicht als sonstiger Beschäftigter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten eines Heilerziehungspflegers aus - nur darauf beruft sich der Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren - , Entgeltgruppe S 8a TVöD-B (VKA). Darauf, ob er mit besonders schwierigen Aufgaben beschäftigt wird (Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA)) kommt es nicht mehr an. a. Bei den Regelungen des TVöD (VKA) und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) handelt es sich um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung. b. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD-B (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (VKA). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 S. 1, 2 TVöD- B (VKA). c. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte durch den Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht (vgl. zum Arbeitsvorgang ausführlich BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 f.). Letztlich dienen alle seine Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis der Leitung einer Gruppe im Berufsbildungsbereich. Zudem kann die Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach der Rechtsprechung regelmäßig als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen werden, der nicht mehr aufgespalten werden kann (vgl. BAG 2. Dezember 1998 - 4 AZR 59/98 - Rn. 28) und im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel. d. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (VKA) lauten: XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Entgeltgruppe S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassisten-tinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppen S 5 und S 6 sind nicht besetzt Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17) Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) Entgeltgruppe S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) Die Protokollerklärungen - soweit für das Verfahren von Belang - lauten: 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. … 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden, g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind. 17. Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist. e. Zutreffend ist bereits das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang des Arbeitnehmers A jedenfalls die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) erfüllt. Dies steht auch in der Beschwerde zwischen den Beteiligten nicht im Streit. f. Soweit das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung angenommen hat, der Arbeitnehmer A verfüge nicht über die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen S 8a oder S 8b TVöD-B (VKA) „nach den tariflichen Regelungen erforderlichen Kenntnisse“, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht, weil „Kenntnisse“ in keiner der genannten Entgeltgruppen als Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sind. g. Zutreffend und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist hingegen, dass der Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger oder zum Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung verfügt. h. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 ist der Arbeitnehmer aber auch nicht sonstiger Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen einem Heilerziehungspfleger entsprechende Tätigkeiten ausübt im Sinne der Entgeltgruppen S 8a oder S 8b TVöD-B (VKA). aa. Für die Annahme eines „sonstigen Beschäftigten“ im vorgenannten Sinne wird - wie bereits das Arbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet eines Erziehers, Heilerziehungspflegers bzw. Heilerziehers mit staatlicher Anerkennung Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (st. Rspr., vgl. BAG 5. Mai 2021 – 4 AZR 666/19 –, Rn. 46; BAG, 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15 –, Rn. 27; BAG 21. Februar 2001 – 4 AZR 14/00 –, Rn. 33; BAG 22. März 2000 – 4 AZR 105/99 –, Rn. 56; BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, Rn. 57). bb. Diesem Maßstab folgend ergeben die weitgehend unstreitigen Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer A im Verlauf seiner langjährigen Beschäftigung bei der Beteiligten zu 1 verrichtet hat, nicht durch Berufserfahrung erworbene, einem ausgebildeten Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung, gleichwertige Fähigkeiten. Er übt demgemäß0 auch nicht „entsprechende Tätigkeiten“ aus. aaa. Dies lässt sich bereits aus den im Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit für den Beruf des Heilerziehungspflegers aufgeführten Merkmalen ableiten, denn darin wird nicht nur die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderungen nach Vollendung des 18 Lebensjahres, wie sie der Arbeitnehmer A bisher ausschließlich betreut hat, aufgeführt, sondern die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen. Berufserfahrung im Umgang mit Kindern oder alten Menschen konnte der Arbeitnehmer A nicht sammeln. Aufgeführt ist im Steckbrief auch die Hilfeleistung an bettlägerige oder kranke Menschen. Auch insoweit ist der Arbeitnehmer A bisher unstreitig nicht beruflich tätig gewesen. bbb. Des weiteren folgt dies auch aus den in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 niedergelegten Ausbildungsbereichen für den Beruf des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers (Bl. 79 d.e.A.) und dem für diesen Beruf aufgestellten Lehrplan für die Fachschule für Sozialwirtschaft. So heißt es in dem Lehrplan für die Fachschule für Sozialwirtschaft unter „Berufsübergreifender Lernbereich – Fachrichtung Sozialdienste und Heilerziehungspfleger“ in der Vorbemerkung zu dem Lerngebiet insgesamt: „Aufgaben von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern ….. sind ua. Assistenz, Begleitung und Beratung von Menschen mit besonderen Entwicklungsbedürfnissen. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Entwicklungsbedingungen leisten sie Erziehungsarbeit….“ (vgl. Bl. 104 d.e.A.). Mit solcher Arbeit mit Kindern hat der Arbeitnehmer A unstreitig bisher keine Berufserfahrung gesammelt. Es heißt dort weiter für den zweiten Ausbildungsabschnitt des berufsbezogenen Lernbereichs – Fachrichtung Heilerziehungspflege zum Lerngebiet „Pflegerische, ernährungswissenschaftliche und medizinische Grundlagen“ (Bl. 137 f. d.e.A.) zum Aufgabenfeld der Pflege bei Erkrankungen zu Stoffwechselerkrankungen zu den zu erlernenden Kompetenzen gehören ua. „Krankheitsbild diagnostisch erkennen, Zusammenhänge verstehen, beraten, Gesundheit fördern, Ausübung von Kontrollfunktion, Präventive Maßnahmen einleiten…“ und bei Erkrankungen zu Demenz und Alltagsbewältigung in der Geriatrie zu den zu erlernenden Kompetenzen gehören ua.: „Prinzipien der Alltagsbegleitung von Menschen mit Behinderung und Demenz kennen und anwenden können“ und bei Erkrankungen zu genetisch bedingten Prä-, peri- und postnatalen Störungen in der Pädiatrie gehören zu den zu erlernenden Kompetenzen ua.: „Herleiten, Begründen von Entstehungsmechanismen, Ursachen, Auswirkungen, aktuellen Entwicklungsstand und Pflege- und Förderbedarf“. Der Vortrag des Beteiligten zu 2 lässt nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer A während seiner Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 auf diesen Gebieten Berufserfahrung gemacht hat. Demgemäß kann auch nicht auf den Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten eines Heilerziehungspflegers geschlossen werden. In dem Lehrplan heißt es des weiteren zum „Aufgabenfeld: Grundprinzipien heilerziehungspflegerischen Handelns“ (Bl. 156 f d.e.A.), dass bei sexuellem Missbrauch der Heilerziehungspfleger „Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung kennen, entwickeln und begründen“ als anzuwendende Kompetenz erlernen soll, dass bei Tod und Trauer der Heilerziehungspfleger den „Prozess von Sterben und Trauer begleiten, Verarbeitungsprozesse mit Ritualen und Medien unterstützen“ als anzuwendende Kompetenz erlernen soll. Auch zu diesen in der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger verankerten Kompetenzen lässt der tatsächliche Vortrag des Beteiligten zu 2 zu den bisherigen Berufserfahrungen sowie den daraus erworbenen Fähigkeiten des Arbeitnehmers A keine Rückschlüsse zu. i. Da den vorstehenden Erörterungen folgend bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer A als sonstiger Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen einem Heilerziehungspfleger entsprechende Tätigkeiten ausübt im Sinne der Entgeltgruppe S 8a TVöD-B (VKA) kommt es auf das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) „mit besonderes schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ nicht mehr an. C. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.