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Beschluss

4 ABR 119/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist nur zulässig, wenn sich der Streit auf eine in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannte personelle Maßnahme (z. B. Ein- oder Umgruppierung) bezieht. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erstreckt sich auf die zutreffende Ein- oder Umgruppierung in das kollektive Entgeltschema, nicht jedoch auf die Prüfung persönlicher Vergütungsansprüche außerhalb des Vergütungsgruppensystems. • Zulagen, deren Gewährung und Höhe allein von persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers abhängen (z. B. Familienzuschlag), sind keine Bestandteile der Ein-/Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG und damit im Zustimmungsverfahren nicht mitzuprüfen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG: Familienzuschlag nicht Teil der Eingruppierung • Der Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist nur zulässig, wenn sich der Streit auf eine in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannte personelle Maßnahme (z. B. Ein- oder Umgruppierung) bezieht. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erstreckt sich auf die zutreffende Ein- oder Umgruppierung in das kollektive Entgeltschema, nicht jedoch auf die Prüfung persönlicher Vergütungsansprüche außerhalb des Vergütungsgruppensystems. • Zulagen, deren Gewährung und Höhe allein von persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers abhängen (z. B. Familienzuschlag), sind keine Bestandteile der Ein-/Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG und damit im Zustimmungsverfahren nicht mitzuprüfen. Die Arbeitgeberin beantragt die ersetzende Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur (Um-)Eingruppierung des seit 1990 beschäftigten ledigen Arbeitnehmers Dr. G in Vergütungsgruppe A15/12 nach dem Tarifvertrag für Altbeschäftigte (TV Alt) ohne Ausweis eines Familienzuschlags. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung ausschließlich mit Blick auf den Familienzuschlag. Streitpunkt ist, ob Dr. G ein Familienzuschlag nach Anlage 3 TV Alt zusteht oder ob dieser allenfalls als besitzstandswahrende Überleitungszulage zu sehen ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht fällten unterschiedliche Entscheidungen; das Landesarbeitsgericht ersetzte die Zustimmung, das Bundesarbeitsgericht wurde angerufen. Die Parteien haben im Vergleich die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens vereinbart, streiten aber nicht über die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe. • Zulässigkeit: Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten personellen Maßnahme (z. B. Ein- oder Umgruppierung) verweigert hat. • Begriff der Ein-/Umgruppierung: Eingruppierung ist die erstmalige Einordnung, Umgruppierung die Änderung der Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema; maßgeblich sind die der Wertigkeit von Tätigkeiten zuzuordnenden Faktoren, nicht sonstige Entgeltbestandteile. • Reichweite des Mitbestimmungsrechts: § 99 BetrVG erfasst die Prüfung und Bestimmung aller Teile der Ein-/Umgruppierung, soweit sie die Stellung des Arbeitnehmers im Vergütungsschema betreffen. • Abgrenzung zu sonstigen Vergütungsbestandteilen: Entgeltbestandteile, die der Struktur des Vergütungsschemas Ausdruck geben oder die Stellung im Schema beeinflussen, sind mitbestimmungspflichtig; Zulagen, die allein von persönlichen Verhältnissen abhängen, gehören nicht dazu. • Anwendung auf den Streitfall: Der Familienzuschlag nach § 2.1.2 und Anlage 3 TV Alt ist nicht durch die Eingruppierung im Vergütungsschema determiniert, sondern richtet sich nach Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen; deshalb ist er keine Ein- oder Umgruppierungsfrage im Sinne des § 99 BetrVG. • Folge: Das Beschwerdegericht ist von einem unzutreffenden Ein-/Umgruppierungsbegriff ausgegangen; das Zustimmungsersetzungsverfahren war für die allein streitige Frage des Familienzuschlags nicht statthaft. • Parteivereinbarung: Eine Vereinbarung der Parteien, außerhalb des Anwendungsbereichs liegende Streitfragen in das Zustimmungsverfahren zu ziehen, kann die gesetzliche Begrenzung des Verfahrens nicht überwinden. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist überwiegend erfolgreich; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist insoweit als unzulässig abzuweisen, als er sich allein auf die Frage richtet, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein Familienzuschlag zusteht. Die Gerichte dürfen im Verfahren nach § 99 BetrVG nur über Streitfragen entscheiden, die die Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG betreffen; persönliche Vergütungsansprüche außerhalb des Vergütungsgruppensystems sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Damit bleibt der Betriebsrat mit seinem Einwand gegen die Nichtgewährung des Familienzuschlags wirksam; die Arbeitgeberin kann die Herausnahme dieses Themas aus dem Zustimmungsverfahren nicht durch eine parteiübergreifende Vereinbarung erzwingen.