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Urteil

15 Sa 708/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0507.15SA708.12.0A
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Leitsätze
Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr) wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 – 15 Ca 7053/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr) wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 – 15 Ca 7053/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Beschwerdegegenstand gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO). Ihre Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil zugunsten des Klägers kein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) besteht und die Eingruppierungsfeststellungsklage daher unzulässig ist. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein, dass es früher einmal vorgelegen hat, genügt nicht (BAG 9. April 2008 – 4 AZR 104/07 - AP Nr. 43 zu § 1 TVG Rn. 69). Sein Vorliegen ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (st. Rspr., z.B. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - BAGE 98, 42, 45; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Zwar bestehen gegen die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage – jedenfalls soweit sie in die Zukunft gerichtet ist – auch im Bereich der Privatwirtschaft im allgemeinen keine Bedenken, weil der Arbeitnehmer in der Regel zukünftige Vergütungsdifferenzen zwischen der gewährten und der begehrten Vergütung nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (vgl. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - NZA 2010, 1448; 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - AP Nr. 46 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Vorliegend gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, weil das besondere Feststellungsinteresse fehlt, denn es ist nicht ersichtlich, welches über eine entsprechende Lohnzahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung für den Kläger bestehen könnte. Eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) kommt ebenfalls nicht in Betracht; es fehlt an der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 40). Im Verlauf des Rechtsstreits hat sich tatsächlich herausgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit – jedenfalls soweit eine Nachzahlung aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist zu realisieren wäre – Vergütung in Höhe der Vergütung jeweils erhalten hat, wie der LTV sie in der jeweiligen Fassung für die in § 3 genannten Anlagenführer gemäß LG2 jeweils vorsah. Im weiteren hat die Beklagte im Kammertermin vor der Berufungskammer eine Erklärung abgegeben, wonach dem Kläger zukünftig stets eine Vergütung gezahlt werde, die der Höhe nach der Vergütung gemäß LG2 des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und der Gewerkschaft NGG Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar entspricht sowie dass diese Verpflichtung für sämtliche Vergütungsbestandteile gelte. Daraus ergibt sich für den Kläger, dass er zukünftig Vergütung auf dem Niveau erhalten wird, wie es der LG2 des jeweils gültigen LTV entspricht. Diese Erklärung umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile, wie z.B. die Basis für zu zahlende Zuschläge und auch die Basis für die Jahressonderzuwendung nach § 9 Abs. 2 MTV. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers als Anlagenführer bleibt damit auch für künftige Tariferhöhungen nicht maßgeblich, weil selbst im Fall der künftigen Erhöhung der Vergütung nach den LG6 und LG2 und möglicherweise damit einhergehender Veränderung des absoluten Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Vergütungsgruppen, der Differenzbetrag von der Beklagten ausgeglichen wird. Auf die Benennung der Zulage als „freiwillige Zulage“ in den Lohnabrechnungen des Klägers kommt es dabei nicht an. Diese Bezeichnung und ein etwa damit einhergehender Freiwilligkeitsvorbehalt sind mit der Erklärung der Beklagten hinfällig geworden, so dass der Kläger daraus ein gesondertes Feststellungsinteresse nicht mehr herleiten kann. Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterungen des Kammertermins vor der Berufungskammer noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1986 – 4 AZR 737/85– abgestellt hat, so kann er daraus nichts herleiten, denn der angezogene Rechtsstreit betraf einen Zahlungsklage- und keinen Feststellungsklageantrag. Im Übrigen hat der Senat auch in der angezogenen Entscheidung sogar angenommen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genüge, wenn er eine Vergütung zahle, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspreche (BAG 12. November 1986 – 4 AZR 737/85– Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 – 4 AZR 13/88– Rn. 22). Es ist zudem unstreitig, dass die freiwillige Zulage, die die Beklagte zahlte und für die Zukunft zahlen wird, zur Vergütung des Klägers gehörte. Auch seine Auffassung, trotz tatsächlicher Bezahlung in einer Höhe entsprechend LG2 habe er ein Interesse daran, dass festgestellt werde, was er tue und deswegen in die LG2 einzugruppieren sei, überzeugt nicht, weil zwischen den Parteien kein Streit über die Tätigkeit des Klägers als Anlagenführer besteht und er nicht einzugruppieren ist, sondern kraft Rechtsanwendungsakts eingruppiert ist. Die Eingruppierung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09–, Rn. 19, zitiert nach juris). Dieser Rechtsanwendung entsprechend erhält der Kläger eben jene Vergütung in Höhe desjenigen Lohnes, den die Tarifvertragsparteien mit der LG2 u.a. für Anlagenführer festgelegt haben. Dann aber genügt der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 – 4 AZR 737/85– Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 – 4 AZR 13/88– Rn. 22). Ein isolierter Rechtsanspruch auf Feststellung der dem Wert seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe existiert entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn keinerlei Auswirkungen einer entsprechenden Feststellung ersichtlich oder denkbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1979, die sich zur Klage auf Feststellung verhält, dass ein Angestellter die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Fallgruppe erfüllt (BAG 28. März 1979 – 4 AZR 446/77– zitiert nach juris). Die Beklagte hat trotz Obsiegens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, weil sie aufgrund ihres neuen Vorbringens zu den zukünftigen und vergangenen Zahlungen an den Kläger obsiegt hat. Diesen tatsächlichen Vortrag hätte sie bereits erstinstanzlich halten können. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Vergütung an den Kläger gemäß einer bestimmten Lohngruppe des geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Sie ist seit mindestens 20 Jahren Mitglied des Verbandes Deutscher Großbäckereien e.V.. Der Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar haben am 5. September 2005 den am 1. September 2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für das Land Hessen, unter anderem für die Betriebe der Großbäckereien und für alle Arbeitnehmer (im Folgenden MTV) abgeschlossen. Außerdem haben sie am 7. Mai 2010 den zum 1. März 2010 und am 19. April 2012 den zum 1. März 2012 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag (im Folgenden LTV 2010 bzw. LTV 2012) abgeschlossen. Der LTV 2010 enthält in § 3 Regelungen zu den Löhnen. Dies sind in folgende Gruppen eingeteilt: Lohngruppe 1.5.2010 1.3.2010 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 16,79 € 17,22 € 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 16,06 € 16,47 € 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 15,33 € 15,72 € 4. Bäcker 100% 14,60 € 14,97 € 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 13,14 € 13,47 € 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% 11,97 € 12,28 € § 3 LTV 2012 enthält folgende Regelungen zu den Löhnen: Lohngruppe 1. April 2012 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 17,77 € 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 17,00 € 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 16,22 € 4. Bäcker 100% 15,45 € 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 13,91 € 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% 12,67 € § 5 MTV legt fest, dass die Entgeltzahlung nach dem jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag erfolgt. § 5 Abs. 2 Satz 1 lautet: „Für die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe ist der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit entscheidend.“ Außerdem enthält § 4 eine Regelung über Zuschläge, die in Prozentsätzen zur Effektivstundenvergütung berechnet und gezahlt werden und in 9 Abs. 2 Satz 1 MTV ist für die Zahlung der Jahressonderzuwendung auf ein tarifliches Monatsentgelt abgestellt. Der Kläger ist am 9. Mai 1969 geboren und aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag seit dem 30. September 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages – insbesondere seiner Ziffern 1. und 13. - wird auf Blatt 80a und 81 der Akten Bezug genommen. Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker. Für seine zuletzt seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Anlagenführer zahlte die Beklagte an den Kläger Vergütung gemäß LG4 und eine stetige Zulage, die fast die Höhe der Differenz zwischen der LG4 und der LG2 erreichte. Es fehlten monatlich € 0,58 brutto, auf deren Geltendmachung für die Vergangenheit hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus gleicht die Beklagte die Differenz zwischen den LG4 und der LG2 seit einem Zeitpunkt vor Klageerhebung vollständig aus. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der LTV in der jeweils gültigen Fassung und der MTV Anwendung. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und der Beklagten am 31. Oktober 2011 zugestellt worden ist (Bl. 11 d.A.), hat der Kläger eine so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Höhergruppierung in die LG2. Er hat behauptet, bei der Beklagten seien neun Arbeitnehmer als Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer) und Teigmacher beschäftigt und in LG2 eingruppiert. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 7. Mai 2010 zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei irrtümlich in die LG4 eingruppiert und gemeint, die richtige Lohngruppe für den Kläger sei die LG6. Sie hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die LG2 setze eine abgeschlossene berufsbezogene Ausbildung voraus. Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 32 - 34 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Feststellungsklage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag der Umfang der Vergütungspflicht der Beklagten als ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis geklärt und insbesondere der Streit darüber ausgeräumt werde, ob der von der Beklagten als freiwillige Zulage bezeichnete Teil der aktuellen Vergütung als solche übertarifliche Leistung zu qualifizieren sei oder bis zur Höhe des geltend gemachten Tariflohns ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers bestehe. Es hat im Weiteren angenommen, dass aus der Tätigkeit des Klägers als Anlagenführer eine Eingruppierung in LG2 folge. Diese Tätigkeit sei in der LG2 ausdrücklich genannt und die LG6 sei offensichtlich unzutreffend, weil der Kläger als Anlagenführer keine einfachen Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe ausübe. Eine Systematik, wie sie die Beklagte annehme, sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Das ergebe bereits der Wortlaut des Tarifvertrages, der die Tätigkeit des Anlagenführers ausdrücklich nenne und folge auch aus § 5 Abs. 2 MTV, wonach der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich seien. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 7. Mai 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 107, 108 d.A.). Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Eingruppierung in die LG4 bis LG1 eine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker voraussetze. § 5 Abs. 2 MTV stelle nur eine Auslegungshilfe für die Eingruppierung dar. Sie behauptet, mit dem Kläger sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach er nicht nur temporär – also im Falle der tatsächlichen Beschäftigung als Anlagenführer – sondern durchgängig den Tariflohn nach LG6 zuzüglich der freiwilligen Zulage in Höhe der Differenz zur jeweiligen Höhe der LG2 erhalte. Sie vertritt die Auffassung, er habe daher keinen Anspruch mehr, nach der LG2 eingruppiert zu werden, zumal er wirtschaftlich den gleichen Stundenlohn erhalte, wie diejenigen Mitarbeiter, die nach LG2 tatsächlich eingruppiert seien und demgemäß bezahlt würden. Sie beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, er habe über den Anspruch auf Vergütung entsprechend seiner Tätigkeit hinaus einen Rechtsanspruch auf Feststellung der dem Wert seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe. Im Kammertermin vor der Berufungskammer hat die Beklagte erklärt, dass dem Kläger zukünftig stets eine Vergütung gezahlt werde, die der Höhe nach der Vergütung gemäß LG2 des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und der Gewerkschaft NGG Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar entspricht sowie dass diese Verpflichtung für sämtliche Vergütungsbestandteile gelte. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 50 – 56 d.A.), die Berufungsbeantwortung (Bl. 63 – 70 d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2013 (Bl. 75 – 80 d.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 23. April 2013 (Bl. 96, 97 d.A.) und 1. und 3. Mai 2013 (Bl. 103, 104 und 106 d.A) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Mai 2013 (Bl. 107, 108 d. A.) und die dort überreichten Anlagen (Bl. 110 -146 d.A.) Bezug genommen.