Urteil
16 SaGa 1304/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1106.16SAGA1304.19.00
8mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne Angelegenheit und stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Streik dar. Verstöße gegen die Satzung haben für das Verhältnis zum Gegner keine Bedeutung.
2. Schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen sind einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
3. Die hier maßgebliche Frage vom fehlerhaften Organ im Vereinsrecht ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2019 – 15 Ga 146/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne Angelegenheit und stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Streik dar. Verstöße gegen die Satzung haben für das Verhältnis zum Gegner keine Bedeutung. 2. Schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen sind einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. 3. Die hier maßgebliche Frage vom fehlerhaften Organ im Vereinsrecht ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2019 – 15 Ga 146/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den beabsichtigten Streik zu Recht zurückgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der sehr sorgfältig begründeten Entscheidung an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, fehlt es am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Der Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen folgt grundsätzlich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 GG. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Ein Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig sind (Hessisches Landesarbeitsgericht 22. November 2016 -16 SaGa 1459/16- Rn. 54; 7. November 2014 9 SaGa 1406 90/14- Seite 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- Seite 11). Dies ist in Bezug auf die streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme nicht der Fall. Die Rüge der Verfügungsklägerin, es fehle an einer wirksamen Urabstimmung, trifft nicht zu. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne Angelegenheit und stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Streik dar (Däubler-Rheinfelder, Arbeitskampfrecht, 4. Aufl., § 15 Rn. 36). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung Konfliktbeilegung. Selbst wenn dort die Durchführung einer Urabstimmung vorgesehen ist, haben die Parteien keine Rechtsfolgen für den Fall vorgesehen, dass eine Urabstimmung unterbleibt. Dies ergibt sich auch nicht aus deren Ziffer 13.2. Danach wird die rechtliche Zulässigkeit von Streikmaßnahmen durch diese Vereinbarung nicht erweitert. Für die Unzulässigkeit von Streikmaßnahmen folgt hieraus nichts. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin haben die Tarifvertragsparteien daher hier keine Rechtsfolgeregeln für Arbeitskampfmaßnahmen vereinbart. Insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 9 Abs. 3 GG hätte es insoweit einer eindeutigen Regelung bedurft, wenn ein Verstoß gegen die Vereinbarung Konfliktbeilegung die Rechtswidrigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen hätte zur Folge haben sollen. Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte zu 1 eine Urabstimmung tatsächlich durchgeführt; die Verfügungsklägerin meint lediglich, diese sei fehlerhaft gewesen. Für Verstöße gegen satzungsmäßige Verpflichtungen ist anerkannt, dass diese im Verhältnis zum Kampfgegner regelmäßig keine Bedeutung haben (Ricken, in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 272 Rn. 34). Dies muss auch dann gelten, wenn zwar eine Vereinbarung der Tarifpartner vorliegt, die das Erfordernis einer Urabstimmung erwähnt, ohne jedoch die insoweit zu beachtenden Anforderungen zu nennen. Diese lassen sich dann nur unter Rückgriff auf verbandsintern gesetztes Recht feststellen, das im Verhältnis zum Kampfgegner keine Außenwirkung hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf mögliche Verstöße gegen die „Leitlinie Arbeitskampf“ der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte rügt zu Unrecht, das Arbeitsgericht habe die Bedeutung eines rechtswirksam gefassten Streikbeschlusses verkannt. Zwar trifft es zu, dass ein der Gewerkschaft zurechenbarer Streikbeschluss vorliegen muss. Ein solcher ist hier auch gefasst worden. Zweifelhaft ist lediglich, ob dies der Satzung entsprechend erfolgte. Verstöße gegen die Satzung haben jedoch -wie ausgeführt- für das Verhältnis zum Gegner keine Bedeutung. Die Rüge der Verfügungsklägerin, es fehle an der Tariffähigkeit, ist unbegründet. Zwar mag es sein, dass sich die Tatsachenlage im Vergleich zu 2004, dem Zeitpunkt, zu dem das BAG die Tariffähigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1 feststellte, geändert hat. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann jedoch die für die Tariffähigkeit zu beurteilende Tatsachenlage nicht abschließend festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vorliegt. Dies hängt von der Wirksamkeit der Kündigungen der Tarifverträge durch die Verfügungsbeklagte ab. Hierbei kann dahinstehen, ob die Auffassung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2019 – 9 Ca 2702/19 - zur Lehre vom fehlerhaften Organ (Seite 17ff des Urteils), der sich das Arbeitsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung angeschlossen hat, zutrifft. Schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen sind einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (Hessisches Landesarbeitsgericht 7. November 2014 – 9 SaGa 1496/14 – Rn. 229 am Ende). Die hier maßgebliche Frage der Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Organ im Vereinsrecht ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich beide Seiten Rat von auf diesem Gebiet spezialisierten Vereinsrechtlern eingeholt haben. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es der Kammer aufgrund der im Rahmen der Vorbereitung nur sehr knapp bemessenen Zeit von wenigen Stunden nicht möglich, sich insoweit abschließend festzulegen. Es muss reichen, dass sich die Kammer des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung auf die Entscheidung einer anderen Kammer desselben Gerichts in einem Hauptsacheverfahren bezieht und diese -was der Fall ist- jedenfalls gut nachvollziehbar begründet ist. Mit dem Streikaufruf verletzte die Gewerkschaft nicht ihre Verpflichtungen aus der Tarifvereinbarung Monitoring und Bündnis für Wachstum und Beschäftigung. Dort sind Verpflichtungen zu Einsparungen geregelt. Diese lassen sich auf vielerlei Weise erzielen. Eine Verpflichtung, sich bei künftigen Tarifabschlüssen entsprechend zu beschränken, enthält die genannte Tarifvereinbarung dagegen nicht. Soweit die Verfügungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe das Vorliegen eines wilden Streiks nicht geprüft und ob die verfügungsbeklagte Gewerkschaft überhaupt rechtlich in der Lage sei, einen Tarifvertrag abzuschließen, ist dem entgegen zu halten, dass der Streik auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet ist. Die Frage der rechtlichen Handlungsfähigkeit hängt auch insoweit von den vereinsrechtlich zu beurteilenden Vorfragen ab, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt werden können. III. Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Absatz 4 ArbGG. Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Verfügungsklägerin ist eine Fluggesellschaft. Verfügungsbeklagte zu 1 die für das Kabinenpersonal gebildete Gewerkschaft. Die Verfügungsbeklagten zu 2 und 3 treten als Vorstandsmitglieder der Verfügungsbeklagten zu 2 auf, wobei nach Auffassung der Verfügungsklägerin die Wahl der Verfügungsbeklagten zu 2 in den Vorstand nichtig und die Nachberufung des Verfügungsbeklagten zu 3 in den Vorstand ebenfalls unwirksam war. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 248-254 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 254-262 der Akte) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Verfügungsklägerin am 6. November 2019 zugestellt, der dagegen am selben Tag Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 6. November 2019 begründet hat. Die Verfügungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Gewerkschaft gegen die arbeitskampfbeschränkenden Regelungen der „Vereinbarung Konfliktbeilegung“ verstoßen habe. Ferner sei der Streikbeschluss unwirksam. Darüber hinaus sei der Streik auch deshalb rechtswidrig, da die Gewerkschaft nicht (mehr) tariffähig sei. Die Rechtswidrigkeit des Streiks ergebe sich auch daraus, dass die Friedenspflicht aus dem Manteltarifvertrag Nr. 2, Vergütungstarifvertrag Nr. 39 und dem Tarifvertrag Saisonalitätsmodelle Kabine Nr. 2 fortbestehe. Ferner verletze die Gewerkschaft ihre Verpflichtungen aus der Tarifvereinbarung Monitoring und Bündnis für Wachstum und Beschäftigung. Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob die Gewerkschaft überhaupt rechtlich in der Lage ist, einen Tarifvertrag abzuschließen, nicht behandelt. Der Streik sei nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet, und daher als „wilder Streik“ rechtswidrig. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2019 -15 Ga 146/19- abzuändern, 2. den Verfügungsbeklagten zu untersagen, Mitglieder der Verfügungsbeklagten zu 1 und sonstige Kabinenbeschäftigte der Verfügungsklägerin zu Arbeitsniederlegungen von Donnerstag, 7. November 2019, 0:00 Uhr, bis Freitag, 8. November 2019, 24 Uhr, betreffend alle Flüge der Verfügungsklägerin mit A-Flugnummern, die im genannten Zeitraum von allen deutschen Flughäfen durchgeführt werden sollen, aufzurufen und/oder Arbeitsniederlegungen im genannten Zeitraum durchzuführen, 3. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Verfügungsbeklagten zu 1 zu vollziehen an deren einzige Vorstandsmitglied, der Verfügungsbeklagten zu 2, anzudrohen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.