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Beschluss

16 TaBV 32/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0210.16TABV32.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. 2. Die Wirksamkeit der Abstimmung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen dient. 3. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Absatz 3 BetrVG hat grundsätzliche dauerhafte Wirkung. 4. Die Dauerwirkung gilt allerdings nur solange sich an den betrieblichen Strukturen nichts ändert. 5. Eine nach § 3 Absatz 3 BetrVG relevante Strukturänderung liegt im Wegfall der Identität des Betriebs. 6. Die Identität der betrieblichen Einheit wird maßgeblich durch deren Leitung geprägt. 7. Weder das erhebliche Anwachsen der Beschäftigtenzahl, noch eine Abspaltung oder die Eingliederung von Betriebsteilen in die bestehende Organisation führen zum Verlust der Identität des Betriebs.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 18 und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 18 und 19 zugelassen. Dies gilt nicht für den Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beteiligten zu 19 vom 4. Oktober 2019; insoweit wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. 2. Die Wirksamkeit der Abstimmung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen dient. 3. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Absatz 3 BetrVG hat grundsätzliche dauerhafte Wirkung. 4. Die Dauerwirkung gilt allerdings nur solange sich an den betrieblichen Strukturen nichts ändert. 5. Eine nach § 3 Absatz 3 BetrVG relevante Strukturänderung liegt im Wegfall der Identität des Betriebs. 6. Die Identität der betrieblichen Einheit wird maßgeblich durch deren Leitung geprägt. 7. Weder das erhebliche Anwachsen der Beschäftigtenzahl, noch eine Abspaltung oder die Eingliederung von Betriebsteilen in die bestehende Organisation führen zum Verlust der Identität des Betriebs. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 18 und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 18 und 19 zugelassen. Dies gilt nicht für den Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beteiligten zu 19 vom 4. Oktober 2019; insoweit wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über die Betriebsratsstruktur nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 15) erbringt Ingenieurdienstleistungen im Wesentlichen für die Automobilindustrie an mehr als 30 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland und beschäftigt insgesamt etwa 4600 Arbeitnehmer. Antragsteller ist eine Gewerkschaft. Die erstinstanzlichen Beteiligten zu 2-13 sind am Verfahren nicht mehr beteiligt; siehe Beschluss vom 19. September 2019 (Bl. 831 der Akte). Beteiligter zu 14 ist der für das Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 15) gewählte unternehmenseinheitliche Betriebsrat. Beteiligter zu 16 ist der für den Standort des Arbeitgebers in A gewählte Betriebsrat. Beteiligter zu 17 ist der für den Standort des Arbeitgebers in B gewählte Betriebsrat. Beteiligter zu 18 ist der für den Standort des Arbeitgebers in C gewählte Betriebsrat. Beteiligter zu 19 ist der für den Standort D/E gewählte Betriebsrat. Beteiligter zu 20 ist ein Gesamtbetriebsrat. Am 26. April 2002 fand im Unternehmen des Arbeitgebers, für das keine tarifliche Regelung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG bestand und in dem bis dahin kein Betriebsrat gebildet war, eine Abstimmung der am Hauptsitz des Arbeitgebers in F sowie in allen Niederlassungen beschäftigten Arbeitnehmern über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats statt. Von den damals im Unternehmen beschäftigten 2472 Arbeitnehmern nahmen 1694 an der Abstimmung teil. 30 Stimmen waren ungültig. 1580 Arbeitnehmer stimmten mit Ja, 84 mit Nein (wegen des Abstimmungsergebnisses wird auf Bl. 146 der Akte Bezug genommen). Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 BetrVG. Über diese Wahl liegen keine Unterlagen mehr vor. Die Wahl wurden nicht angefochten. Dieser unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist seither im Amt. Anfang 2012 erfolgte die Übertragung des Teilbereichs Production Engineering (Anlagenbau) auf die neu gegründete, rechtlich selbstständige G. Zu diesem Zeitpunkt wechselten alle Mitarbeiter dieses Teilbereichs zur G. Im Zusammenhang damit wurde die Betriebsvereinbarung Nr. 33 a (Bl. 56-59 der Akte) geschlossen. Mit Bekanntmachung im Handelsregister vom 22. Juli 2014 wurde die (vormalige) H auf das Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 15) mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 ff., 4 ff., 60 ff. und 78 Umwandlungsgesetz verschmolzen. Infolge der Verschmelzung wurde unter dem 16. Juni 2014 ein Rahmeninteressenausgleich geschlossen (Bl. 147 ff. der Akte). Bei der vormaligen H war für einen Teil der Beschäftigten in C in der xxxx1 (linker Türeingang) ein Betriebsrat gewählt. An den weiteren Standorten der H war kein Betriebsrat gewählt. Am 3. Juni 2019 wurde die (vormalige) I auf das Unternehmen des Arbeitgebers verschmolzen. Hierdurch kamen 15 weitere Standorte, unter anderem in D und E hinzu; insoweit wird auf Seite 19 des Schriftsatzes des Vertreters des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vom 5. Juli 2019 auf Seite 19 (Bl. 784 der Akte) Bezug genommen. Dort bestand ein Betriebsrat, der noch vor der Verschmelzung zurückgetreten ist und einen Wahlvorstand einsetzte, welcher nach Wirksamkeit der Verschmelzung einen neuen Betriebsrat wählen ließ (Bl. 814, 815 der Akte). Am 4. Juli 2019 bildeten die örtlichen Betriebsräte in A (Beteiligter zu 16), B (Beteiligter zu 17) und C (Beteiligter zu 18) einen Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 20). Die Antragstellerin und die am Verfahren beteiligten örtlichen Betriebsräte (Beteiligte zu 16, 17, 18, 19) haben die Auffassung vertreten, die Abstimmung über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sei unwirksam gewesen. Jedenfalls hätten die inzwischen erfolgten Umorganisationen dazu geführt, dass die im Jahr 2002 vorhandene Unternehmensstruktur heute nicht mehr existiere. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 257-262 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat -soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse- festgestellt, dass eine auf die Beteiligte zu 15 bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers und dem des Beteiligten zu 18 am 24. Januar 2019 zugestellt. Die Beschwerde des Antragstellers ist am 25. Februar 2019 und die des Vertreters des Beteiligten zu 18 am 18. Februar 2019 eingegangen. Die Beschwerdebegründungsfrist wurde für den Antragsteller bis 24. Mai 2019 und für den Beteiligten zu 18 bis 24. April 2019 verlängert. Die Beschwerdebegründung des Vertreters des Antragstellers ist eingegangen am 23. Mai 2019, die des Vertreters des Beteiligten zu 18 am 24. April 2019. Mit Beschluss vom 19. September 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligten zu 19 und 20 am Verfahren beteiligt (Bl. 831 der Akte) dieser Beschluss wurde diesen am 25. September 2019 zugestellt. Am 7. Oktober 2019 hat der Beteiligte zu 19 eigene Sachanträge gestellt. Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nichtig sei. Nach § 3 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz könne nur die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen werden, nicht aber eine dauerhafte betriebsverfassungsrechtliche Struktur geschaffen werden. Mit der Betriebsvereinbarung 33 a hätten die (damalige) J auf Aktien, die G und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Schaffung eines einheitlichen Betriebs vereinbart. Deswegen sei die Betriebsratswahl von 2014 nichtig gewesen, mit der Konsequenz, dass bis heute keine wirksame Neuwahl eingeleitet werden konnte. § 3 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG erlaubten keinen unternehmensübergreifenden Betriebsrat. Daher sei die Wahl des unternehmensübergreifenden Betriebsrats im Jahr 2014 nichtig gewesen, weshalb von diesem Gremium kein Wahlvorstand für die beiden Betriebsratswahlen im Jahr 2018 habe bestellt werden können. Das negative Tatbestandsmerkmal des fehlenden Betriebsrats in § 3 Abs. 3 BetrVG habe bereits ab der 2. Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht mehr vorgelegen. Die H sei am 22. Juli 2014 auf die Beteiligte zu 14 verschmolzen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die H (unstreitig) einen eigenen Betriebsrat, den Beteiligten zu 18. Dieser sei durch die Verschmelzung nicht untergegangen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013-7 ABR 70/11-selbst die Tarifvertragsparteien keine unternehmensübergreifenden Repräsentationseinheiten vorsehen dürfen und zwar selbst dann nicht, wenn ein Unternehmen mit einem anderen einen Gemeinschaftsbetrieb führt. Ins Gewicht falle ferner, dass die Abstimmung aus dem Jahr 2002 deshalb keine Wirkung mehr entfalten könne, da die Arbeitnehmeranzahl im Unternehmen von 2472 im Jahr 2002 auf 4500 heute gestiegen sei. Eine sachgerechte Interessenvertretung durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat sei nicht möglich, da beteiligungspflichtige Angelegenheiten nicht zentral auf Unternehmensebene angesiedelt seien. Schließlich gehe das Arbeitsgericht fehlerhaft davon aus, dass von der Abstimmung der Arbeitnehmer über den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat nur durch einen „actus contrarius“ wieder zur Betriebsstruktur nach dem Betriebsverfassungsgesetz zurückgekehrt werden könne. Richtigerweise entfalte die erfolgte Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG nur Bindungswirkung, solange sich nichts ändere. Sodann (Bl. 578 ff.) trägt der Antragsteller neu vor, dass der Arbeitgeber seine betriebliche Organisation in einer Matrixstruktur organisiere. Der Beteiligte zu 18 rügt, das Arbeitsgericht sei hinsichtlich der Feststellung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abstimmung der Beschäftigten aus dem Jahre 2002 nach § 3 Abs. 3 BetrVG diese Struktur festgelegt habe. Dies treffe nicht zu. Nach § 3 Abs. 3 BetrVG könnten die Arbeitnehmer lediglich die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Eine auf Dauer angelegte betriebsverfassungsrechtliche Struktur könne damit nicht geschaffen werden. Schon in der auf diese erstmalige Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats folgenden Wahl treffe diese Voraussetzung nicht mehr zu. Es bestehe nun ein Betriebsrat der im Laufe seiner Amtszeit eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 BetrVG schließen könnte. Gelinge dies nicht, fänden für die nächste Wahl die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze, wonach örtliche Betriebsräte zu wählen sind, Anwendung. Die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, es bedürfe eines „actus contrarius“, um zu den sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Grundsätzen zurückzukehren, führe zu in der Praxis schwierigen Ergebnissen. Gerade bei einem stark wachsenden Unternehmen verbunden mit einem erheblichen Anstieg der Zahl der Betriebe stelle sich die Frage, wie eine erneute Abstimmung durchgeführt werden solle und wer diese organisiere. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber mit der G zumindest an dem Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte. Die Betriebsvereinbarung Nr. 33 a gelte unverändert für die gemeinsamen Standorte der beiden Unternehmen. Darüber hinaus ergebe sich eine Veränderung der Unternehmensstruktur bereits aus dem Anwachsen der Beschäftigtenzahl von ca. 2500 bei der Abstimmung in 2002 auf ca. 4600 im Jahr 2019. Für die Frage, welche Standorte einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, fehlten dem Beteiligten zu 18 die erforderlichen Kenntnisse über die exakte Leitungsstruktur bei dem Arbeitgeber an den einzelnen Standorten. Das Gericht möge dem Arbeitgeber aufgeben, sämtliche Standorte in Deutschland mit Betriebsadresse und Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmern zu benennen, mitzuteilen welche Person den Standort leitet und welche Personen Weisungsrechte gegenüber Arbeitnehmern am Standort ausüben. Am Standort C unterhalte der Arbeitgeber einen Betrieb mit zur Zeit 1100 Arbeitnehmern. Standortleiter für C, L und M sei N. Die verschiedenen Standorte in C seien weniger als 3 km voneinander entfernt und befänden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum O, wo der Großteil aller Beschäftigten des Arbeitgebers in C beim Kunden eingesetzt werde. L sei 12 km, M 17 km von den anderen Standorten in C entfernt. Am Standort C würden sowohl die Personalbedarfsplanung als auch die Einstellung von den Teamleitern und den Abteilungsleitern verantwortlich initiiert. Diese säßen vor Ort in C. Bereits der Hauptabteilungsleiter habe nur noch ein Einspruchsrecht innerhalb einer Woche. Bei der Einstellung gäben die Hauptabteilungsleiter diese nur noch frei. Auch die Hauptabteilungsleiter säßen zu einem großen Teil in den Standorten/Betrieben, also auch in C. Dort befänden sich derzeit mindestens 4 Hauptabteilungsleiter, 14 Abteilungsleiter und 37 Teamleiter. Die zentrale Personalabteilung habe nur ausführende, aber keine entscheidende Funktion. Die Fachbereichsleiter seien in dem Prozess überhaupt nicht beteiligt. Diese Prozessanweisungen gälten für das gesamte Unternehmen. Der Betriebsrat am Standort C führe regelmäßig nach § 74 BetrVG Gespräche mit dem Standortleiter über Problematiken wie Arbeitssicherheit, Ver- und Zusammenlegung der Büros, Zuweisung von Parkplätzen. Über Urlaubsanträge entschieden Teamleiter, die ganz überwiegend ebenfalls in C ansässig seien. Zuletzt seien Betriebsvereinbarungen zu den Themen „DeskSharing und Home Office“ sowie „Kurzarbeit“ mit dem Betriebsrat in C verhandelt worden. Über Einstellungen im Sinne des § 99 BetrVG entschieden die Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit der für C zuständigen „HR- Business Partnerin“, P. Diese bespreche in der Regel wöchentlich Personalangelegenheiten mit dem Betriebsrat in C, dieser werde nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet und gebe entsprechende Stellungnahmen ab. Arbeitsverträge würden zwar am Hauptsitz des Unternehmens in B ausgestellt, in C würden jedoch so genannte Recruiter vorgehalten, die in Abstimmung mit den Abteilungsleitern und gegebenenfalls Teamleitern die Einstellungsentscheidungen träfen. Am Standort K unterhielten der Arbeitgeber und die G einen gemeinsamen Betrieb, wobei auf den Arbeitgeber 720 und auf die G 50 Arbeitnehmer entfielen. Beide Arbeitgeber unterhielten eine gemeinsame Leitungsstruktur vor Ort in K. In E befänden sich ein Fachbereichsleiter, 2 Hauptabteilungsleiter, 8 Abteilungs- und 15 Teamleiter. Standortleiter sei Q. Sämtliche an diesem Standort organisierten Projekte würden beim oder für den örtlichen Kunden Audi ausgeführt. E sei vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 350 km entfernt. Für die Standorte R und S, die sich jeweils in unmittelbarer Nähe zum Kunden Mercedes befänden, gebe es eine gemeinsame Standortleiterin. An den Standorten befinde sich eine Hauptabteilungsleiterin, 4 Abteilungs- und 9 Teamleiter. Beide Standorte seien vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 200 km entfernt. Für die Standorte T und U, die sich im Abstand von 6 bzw. 4 km zum Kunden Porsche befinden, gebe es ebenfalls einen gemeinsamen Standortleiter, V. An den Standorten befänden sich 3 Hauptabteilungsleiter, 4 Abteilungs- und 21 Teamleiter. Beide Standorte seien vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 230 km entfernt. Ausgewiesene Standortleiter hätten nach Kenntnis des Beteiligten zu 18 auch die Standorte W, X, Y, Z, AA und BB. Bereits diese Beispiele zeigten, dass die Annahme von Betrieben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die sich an den räumlichen Standorten orientieren, den Tatsachen entspreche. Der Arbeitgeber betreibe an den genannten Standort jeweils organisatorische Einheiten, in denen unter dem Einsatz von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt werde. Eine einheitliche, zentrale Leitung der vor Ort in den Büroräumen des Arbeitgebers oder direkt beim Kunden durchgeführten Projekte gebe es nicht. Der Beteiligte zu 19 ist der Auffassung, dass es sich bei dem Standort D/E um eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit handele. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 1-3 BetrVG sei nur rechtlich zulässig, wenn dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Bildung von Betriebsräten erleichtere oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer diene. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssten dauerhaft vorliegen, damit von den ansonsten unabdingbaren Organisationsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes abgewichen werden könne. Bezogen auf den Beteiligten zu 19 träfe dies nicht zu. Für den Standort D/E habe bereits vor der Verschmelzung ein (örtlicher) Betriebsrat bestanden. Daher sei nicht ersichtlich, wieso nur die Bildung eines unternehmensweiten Betriebsrats die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer dieses Standorts erleichtern könne. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der unternehmenseinheitliche Betriebsrat von seinem ca. 300 Straßenkilometer vom Betriebsstandort des Beteiligten zu 19 entfernten Sitz die Interessen der Arbeitnehmer am Standort D/E wahrnehmen könne. Auch wenn nach § 3 Abs. 3 BetrVG ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden könne, bedeute dies nicht dass sich der für das ursprüngliche Unternehmen gebildete Betriebsrat auf alle hinzukommenden Betriebe automatisch ohne weitere Abstimmungen erstrecken könne, unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz vorliegen oder nicht. Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2013-7 ABR 71/11-13 die Frage stelle, ob eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG wirksam ist, die den hiernach gebildeten Unternehmensbetriebsrat auch auf künftig hinzukommende Betriebe erstrecken möchte, müsse eine derartige Folgewirkung erst recht bei einer Abstimmung, wie sie im Jahr 2002 erfolgt ist und bei der die Frage der Einbeziehung künftiger Betriebe überhaupt nicht zu Entscheidung anstand, verneint werden. Die damals abstimmenden Arbeitnehmer hätten nicht ahnen können, dass Ihr Unternehmen innerhalb von 15 Jahren derart expandieren würde. Vor diesem Hintergrund erscheine es widersinnig, von der jetzt verdoppelten Belegschaft eine Abstimmung in Form eines „actus contrarius“ zu verlangen. Im Übrigen sei die Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hier von Anfang an nichtig gewesen. Die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 Betriebverfassungsgesetz sei auf Betreiben der damaligen Unternehmensvorstände, der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie zweier angestellter Rechtsanwälte durchgeführt worden. Auf deren Anordnung hin hätten dann offenbar die Mitarbeiter der Personalabteilung und späteren Wahlvorstände, CC, DD und EE, die Urabstimmung durchgeführt. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass eine Wahl eines Unternehmenswahlvorstandes jemals durchgeführt wurde. Ohne gesetzlich legitimierten Wahlvorstand sei eine Betriebsratswahl nichtig. Hieraus folge, dass auch sämtliche Folgehandlungen dieses Betriebsrats nichtig seien. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- abzuändern, 1. festzustellen, dass die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats der Beteiligten zu 15 vom 18. Februar 2019 bis 21. Februar 2019 nichtig ist, 2. festzustellen, dass unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 festgestellt wird, dass keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisation mehr besteht, sondern vielmehr festzustellen ist, dass die folgenden Segmente der Beteiligten zu 15 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jeweils eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden: (1) festzustellen, dass die Betriebsstätte Bodyengineering in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (2) festzustellen, dass die Betriebsstätte Bodyengineering in C, xxxx3, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (3) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Dimensional Management/Bodyengineering in T eine betriebsratsfähige Einheit ist, (4) festzustellen, dass Betriebsstätte Abteilung Designstudio/Bodyengineering in K, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (5) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Designstudio/Bodyengineering in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (6) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in C, xxxx3, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (7) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in L bei C eine betriebsratsfähige Einheit ist, (8) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in C, xxxx5, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (9) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (10) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in U eine betriebsratsfähige Einheit ist, (11) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in S eine betriebsratsfähige Einheit ist, (12) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (13) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (14) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Entwicklung Aufbau/Bodyengineering in GG eine betriebsratsfähige Einheit ist, (15) festzustellen, dass die Betriebsstätte Projektmanagement in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (16) festzustellen, dass die Betriebsstätte Vehicleintegration in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (17) festzustellen, dass die Betriebsstätte Gesamtfahrzeug Absicherung/Vehicleintegration in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (18) festzustellen, dass die Betriebsstätte Antrieb Fahrwerk/Vehicleintegration in C, xxxx6, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (19) festzustellen, dass die Betriebsstätte Antrieb Fahrwerk/Vehicleintegration in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (20) festzustellen, dass die Betriebsstätte Antrieb Fahrwerk/Vehicleintegration in T eine betriebsratsfähige Einheit ist, (21) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Antrieb Fahrwerk/Vehicleintegration in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (22) festzustellen, dass die Betriebsstätte CAE und FZG Sicherheit/ Vehicleintegration in C, xxxx3, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (23) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in U eine betriebsratsfähige Einheit ist, (24) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (25) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in S eine betriebsratsfähige Einheit ist, (26) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (27) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (28) festzustellen, dass die Betriebsstätte C Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in GG eine betriebsratsfähige Einheit ist, (29) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in Z eine betriebsratsfähige Einheit ist, (30) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung CAE und FZG Sicherheit/Vehicleintegration in HH eine betriebsratsfähige Einheit ist, (31) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Versuch/Vehicleintegration in T eine betriebsratsfähige Einheit ist, (32) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Versuch/Vehicleintegration in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (33) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Versuch/Vehicleintegration in E, xxxx7, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (34) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Versuch/Vehicleintegration in Y eine betriebsratsfähige Einheit ist, (35) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Versuch/Vehicleintegration in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (36) festzustellen, dass die Betriebsstätte Product Quality& Care (PQC) in F, xxxx8., eine betriebsratsfähige Einheit ist, (37) festzustellen, dass die Betriebsstätte Product Quality& Care (PQC) in C, xxxx9, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (38) festzustellen, dass die Betriebsstätte Product Quality& Care (PQC) in T eine betriebsratsfähige Einheit ist, (39) festzustellen, dass die Betriebsstätte Product Quality& Care (PQC) in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (40) festzustellen, dass die Betriebsstätte Product Quality& Care (PQC) in A eine betriebsratsfähige Einheit ist, (41) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM) in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (42) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM), xxxx10 in C, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (43) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM), FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (44) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM) in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (45) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM) in T eine betriebsratsfähige Einheit ist, (46) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM) in S eine betriebsratsfähige Einheit ist, (47) festzustellen, dass die Betriebsstätte Prozess und Produktdatenmanagement (PPDM) in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (48) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (49) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in L bei C eine betriebsratsfähige Einheit ist, (50) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in FF, xxxx11, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (51) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in R eine betriebsratsfähige Einheit ist, (52) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in E, xxxx7, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (53) festzustellen, dass die Betriebsstätte Models & Vehicle Solutions (MVS) in W eine betriebsratsfähige Einheit ist, (54) festzustellen, dass die Betriebsstätte Recruiting in C, Max Diamand Straße, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (55) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in C, xxxx3 eine betriebsratsfähige Einheit ist, (56) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in C/II, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (57) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in FF, xxxx2, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (58) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in T, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (59) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in S, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (60) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (61) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in E, xxxx4, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (62) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in Z eine betriebsratsfähige Einheit ist, (63) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in AA eine betriebsratsfähige Einheit ist, (64) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik) in BB eine betriebsratsfähige Einheit ist, (65) festzustellen, dass die Betriebsstätte E/E (Elektrik Elektronik unter Leitung des Hauptabteilungsleiters in K eine betriebsratsfähige Einheit ist, (66) festzustellen, dass die Betriebsstätte Finanzierung/zentrale Buchhaltung in F eine betriebsratsfähige Einheit ist, (67) festzustellen, dass die Betriebsstätte Finanzierung/zentrale Buchhaltung in FF, xxxx12, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (68) festzustellen, dass die Betriebsstätte Human Resources in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (69) festzustellen, dass die Betriebsstätte Human Resources in F, xxxx8, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (70) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Facility Management/Human Resources in F, xxxx8, eine betriebsratsfähige Einheit ist, (71) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung Facility Management/Human Resources in B eine betriebsratsfähige Einheit ist, (72) festzustellen, dass die Betriebsstätte Abteilung IT/Human Resources in F, xxxx8., eine betriebsratsfähige Einheit ist. Der Beteiligte zu 18 beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- in Ziffer 2 ganz und in Ziffer 3, soweit er den Antrag des Beteiligten zu 18 zurückweist, abzuändern, 2. festzustellen, dass an den folgenden Standorten der Beteiligten zu 15 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jeweils eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht: (1) Standort unter der Adresse xxxx13, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx14, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx15, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx16, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx17, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx18, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx19, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx20 (2) Standort unter der Adresse xxxx21, (3) Standort unter der Adresse xxxx22, (4) Standort unter der Adresse xxxx23, (5) Standort unter der Adresse xxxx24, (6) Standort unter der Adresse xxxx25, (7-9) Standort unter der Adresse xxxx26, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx27, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx28, (10) Standort unter der Adresse xxxx29, (11) Standort unter der Adresse xxxx30, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx31, (12) Standort unter der Adresse xxxx32, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx33, (13) Standort unter der Adresse xxxx34, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx35, (14) Standort unter der Adresse xxxx36, (15) Standort unter der Adresse xxxx37, (16) Standort unter der Adresse xxxx38, (17) Standort unter der Adresse xxxx39, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx40, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse xxxx41, (18) Standort unter der Adresse xxxx42, (19) Standort unter der Adresse xxxx43, (20) Standort unter der Adresse xxxx44. Der Beteiligte zu 19 beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 15 keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, 2. festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 14 nichtig ist, Hilfsweise festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 14 für den Betrieb des Beteiligten zu 19 besteht. Im Anhörungstermin am 14. Oktober 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 19 den Antrag zu 2 zurückgenommen (Bl. 883R der Akte). Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 14 hat der Rücknahme des Antrags zu 2 nicht zugestimmt (Bl. 1054 der Akte). Die Beteiligten zu 14 und 15 beantragen, die Beschwerden der Antragstellerin zu 1 und des Beteiligten zu 18 sowie die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 zurückzuweisen. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 15) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Arbeitgeber unterhalte mit der G keinen gemeinsamen Betrieb, auch nicht in K. Die G habe einen eigenen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat und verfüge über eine eigene Leitungsstruktur. Soweit von den Antragstellern die Behauptung aufgestellt werde, bei der Urwahl seien die Interessen der Belegschaft nicht hinreichend beachtet worden, stehe dem entgegen, dass die Belegschaft mit absoluter Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiter offenbar von Gegenteiligem ausgegangen ist. Es sei bewusst eine einheitliche und flächendeckende Betriebsratsvertretung gewählt worden. Bis heute setze sich der unternehmenseinheitliche Betriebsrat aus Mitarbeitern der bundesweiten Standorte zusammen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine örtliche Nähe des Betriebsrats zu den Mitarbeitern bestehe. Selbst Mitglieder des Beteiligten zu 18 hätten sich in das Gremium des Beteiligten zu 14 wählen lassen. Auch die Mitarbeiter des Gebiets, welches der Beteiligte zu 18 für sich in Anspruch nehme, hätten ihr aktives Wahlrecht doppelt ausgeübt, nämlich sowohl bei der Wahl des Beteiligten zu 14 als auch der des Beteiligten zu 18. Das Arbeitsgericht habe auch richtig erkannt, dass das Argument der fehlenden demokratischen Legitimation nicht zutreffe. Diesem werde dadurch Rechnung getragen, dass eine gegenläufige Entscheidung durch erneute Abstimmung herbeigeführt werden könne. Zudem zeige § 4 Abs. 1 BetrVG, dass dem Betriebsverfassungsgesetz die Dauerwirkung einer durch Mitarbeiter durchgeführten Urwahl nicht fremd ist. Einer steigenden bzw. sinkenden Anzahl von Arbeitnehmern werde jedenfalls durch §§ 9, 13 Abs. 2 BetrVG Rechnung getragen. Die Beteiligten zu 16-18 seien nicht aktivlegitimiert, da deren Betriebsratswahl nichtig sei. Eine Wahl, die für einen Betrieb durchgeführt wird, für die bereits ein Betriebsrat gewählt wurde, sei nichtig. Per Definitionem sei der Bestand von Nebenbetriebsräten bei einem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat ausgeschlossen. Die Wahl des Beteiligten zu 16 sei vom Arbeitsgericht Leipzig inzwischen für nichtig erklärt worden. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat (Beteiligter zu 14) widerspricht der Ansicht des Beteiligten zu 18, § 3 Abs. 3 BetrVG stehe der Schaffung einer dauerhaften betriebsverfassungsrechtlichen Struktur entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesetz zunächst in einer Abstimmung aller Arbeitnehmer die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vorsehen und diese Abstimmung in der Folgezeit keine (dauerhafte) Wirkung haben sollte, sondern dies von dem Zustandekommen einer weiteren Betriebsvereinbarung abhängig sein sollte. Auch die Regelung des § 3 Abs. 5 BetrVG, der nicht ausdrücklich auf § 3 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, spreche nicht gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts. Die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, es bedürfe eines actus contrarius sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 18 bilde der Arbeitgeber mit der G am Standort K keinen Gemeinschaftsbetrieb. Es fehle bereits an einer entsprechenden Leitungsvereinbarung. In C ebenso wie in A gebe es keine zentrale Leitung im sozialen und personellen Bereich. Für diese Fragen sei der Standortleiter N nicht zuständig. Über Einstellungen in C entschieden auch nicht die Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit P. Vielmehr würden derartige Entscheidungen zentral und zwar standortübergreifend von den Bereichs- und Segmentleitern der Ebene L1 getroffen. Die Arbeitsverträge einzustellender Mitarbeiter würden zentral in F ausgestellt und gezeichnet. Die sogenannten Recruiter, die in C und F tätig seien, träfen keinerlei Einstellungsentscheidungen. Die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung Nr. 33 a sei verschiedentlich infrage gestellt worden. Hieraus lasse sich nicht die Verpflichtung ableiten, einen Gemeinschaftsbetrieb zu unterhalten. Die Betriebsratswahl des Beteiligten zu 14 im Jahr 2019 sei derzeit beim Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Az. 4 BV 3/19 anhängig. Insoweit dürfte eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen. Für die Frage der Wirksamkeit der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Jahr 2014 habe das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Antrag des hiesigen Beteiligten zu 18 auf Feststellung der Nichtigkeit abgewiesen (Beschluss vom 7. Dezember 2017-5 BV 8/17). Insofern könne eine erneute Entscheidung hierzu nicht ergehen. Die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG führe dazu, dass neu hinzutretende Einheiten unter die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG fielen. Die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG aus dem Jahr 2002 wirke bis zum heutigen Tag fort. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Gewerkschaft) könne die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG gar nicht gegen die Interessen der Arbeitnehmer verstoßen, da es sich um eine Abstimmung der Arbeitnehmer selbst handele, die diese durch eine gegenläufige Abstimmung aufheben könnten. Solange eine solche nicht durchgeführt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerinteressen nicht gewahrt seien. Im Übrigen ließen sich die Arbeitnehmerinteressen nicht abstrakt beurteilen. Allein der erfolgte Anstieg der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer könne die erfolgte Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG nicht hinfällig machen. Ein Anstieg der Arbeitnehmerzahl führe nicht zu einer Veränderung der betrieblichen Struktur. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG stehe auch nicht unter der weiteren Voraussetzung, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer zu verlangen bzw. gesondert zu prüfen wäre. Dies liefe darauf hinaus, den abstimmenden Arbeitnehmern die Einschätzung zu versagen, selbst zu beurteilen ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat sachgerecht ist. Anders als bei einer Festlegung durch die Tarifparteien seien die Mitarbeiter hier unmittelbar an der Abstimmung beteiligt, was ausschließe deren Willensbildung nochmals zu hinterfragen. Im Übrigen sei die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG das Ergebnis einer unmittelbaren demokratischen Willensbildung, was bei dem Abschluss von Strukturtarifverträgen nicht stets der Fall sei, da dort die Arbeitnehmer nicht unmittelbar beteiligt sind. Dem Demokratieprinzip werde dadurch Rechnung getragen, dass eine gegenläufige Abstimmung immer möglich bleibe. Auch die Ortsferne spreche nicht gegen eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG. Diese Norm lasse die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu, ohne (geographische) Grenzen zu setzen, wo ein Unternehmen seine Standorte habe. Im Übrigen lasse das Gesetz selbst, wie sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BetrVG ergebe, die Zurechnung weit entfernter Mitarbeiter zu einem Hauptbetrieb zu. Die erfolgten Wahlen örtlicher Betriebsräte in B, C, A und D/E zeigten nur, dass sich nicht alle an die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG halten möchten und (vermutlich) eigene Interessen verfolgten. Sie seien dagegen kein Beleg dafür, dass ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Eine Änderung betrieblicher Strukturen, die sich auf die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG hätte auswirken können, sei nicht erfolgt. Insoweit gelte zunächst, dass Änderungen der Gesellschaftsform, Zukäufe anderer Unternehmen, Neugründung von Unternehmungen nicht geeignet seien, Änderungen des Betriebsbegriffs herbeizuführen. Dies sei vielmehr erst der Fall, wenn ein Betrieb stillgelegt werde oder seine Identität verliere. Eine Stilllegung sei hier nicht erfolgt. Ferner könne ein Betrieb untergehen, wenn eine Spaltung des Betriebs so grundlegend sei, dass der Betrieb seine Identität verliere. Für den gesetzlichen Betriebsbegriff stelle das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsmandat bezieht, weitgehend unverändert bleibt, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb im Anschluss an die Spaltung noch besteht. Durch die Abspaltung des Teilbereichs Production Engineering auf die G sei weder der räumliche noch der funktionale Zusammenhang des unternehmenseinheitlichen Betriebs betroffen worden. Dessen Lebensfähigkeit habe sich durch die Abspaltung nicht verändert. Ein weiterer Fall des Untergangs eines Betriebs sei die Eingliederung in einen anderen Betrieb. Hierbei komme es grundsätzlich zum Untergang des aufgenommenen Betriebs, der allerdings nicht mit einem Identitätsverlust des aufnehmenden Betriebs verbunden sei. Entscheidend sei hier, dass es ein Nebeneinander zweier oder mehrerer Arbeitnehmervertretungen in einem Betrieb nicht geben kann, weshalb die aufgenommene Vertretung untergehe. Dies zugrunde gelegt, führe die Verschmelzung der H und des Standortes D/E nicht zu einem Untergang der Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG. Nach allgemeinen Grundsätzen seien diese Standorte jeweils in den unternehmenseinheitlichen Betrieb eingegliedert worden. Dies habe keine Auswirkungen auf dessen Betriebsidentität gehabt. Maßgeblich sei insoweit die Leitungsstruktur. Wie bereits erstinstanzlich eingehend ausgeführt, sei die H vollständig in die Aufbauorganisation des unternehmenseinheitlichen Betriebs eingegliedert worden. Entsprechendes sei in Bezug auf die Mitarbeiter der (ehemaligen) I erfolgt. Bereits vor der Verschmelzung sei das Segment „JJ“ strategisch gemeinsam ausgerichtet worden, um mit einem gemeinsamen Marktauftritt Kunden zu erreichen. Die Verwaltungsbereiche der I seien mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in die Verwaltungsbereiche der G eingegliedert worden. In der Folgezeit seien mit Wirkung zum August 2019 die wertschöpfenden Bereiche der I und die Bereiche der G E/E bereits grob teilweise organisatorisch zusammengeführt worden. Ab 1. Januar 2020 werde das Segment nach den grundsätzlichen Organisationsprinzipien der G umfassend und standortübergreifend/standortunabhängig nach Fachthemen neu strukturiert. Das Gericht hat den Beteiligten unter dem 9. Oktober 2019 (Bl. 861 der Akte), 4. November 2019 (Bl. 886 der Akte) und im Anhörungstermin am 10. Februar 2020 rechtliche Hinweise erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers (Gewerkschaft) ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (Bundesarbeitsgericht 23. Februar 2016 -1 ABR 5/14- Rn. 12). Danach ist die Beschwerde des Antragstellers unzulässig, denn mit ihr werden anstelle der bisherigen Anträge in vollem Umfang neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht. Die vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten Anträge ergeben sich aus Seite 6-8 des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 259, 259R, 260 der Akte). Anstelle des bisherigen Antrags zu 1 (Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 16. bis 19. April 2018) wird nunmehr als Antrag zu 1 die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 18. bis 21. Februar 2019 geltend gemacht. Der Antragsteller tauscht damit den Streitgegenstand (Anfechtung der Wahl aus 2018) aus gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl im Jahr 2019. Hinsichtlich des Antrags zu 2 wurde nach § 18 Abs. 2 BetrVG die Feststellung einer aus 27 Standorten bestehenden Betriebsstruktur beantragt, während ausweislich der Beschwerdebegründung nunmehr anstelle des erstinstanzlichen Begehrens eine vollständig andere Betriebsstruktur bezogen auf Abteilungen und Fachgebiete, bestehend aus 72 betriebsratsfähigen Organisationseinheiten geltend gemacht wird. Der Antrag zu 2 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass dessen erster Halbsatz „festzustellen, dass keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit mehr besteht“ einen eigenständigen Antrag dahingehend, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 14 zurückzuweisen, beinhaltet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der erste Halbsatz in einem inhaltlich untrennbaren Zusammenhang zum Rest des Antrags und der dort begehrten Feststellung von insgesamt 72 betriebsratsfähigen Einheiten steht, sodass der Eingangshalbsatz lediglich floskelhaft im Sinne eines unselbständigen Annexes mitteilt, dass keine unternehmenseinheitliche Organisation besteht, „sondern“ die nachfolgend festzustellende Organisationsform gilt. Zum anderen führt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2019 auf Seite 4 (Bl. 322 der Akte) ausdrücklich aus: „Die Beschwerde richtet sich gegen die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des diesseits gestellten Antrags zu Ziff. 2.“ Dieser findet sich auf Seiten 1-3 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2018 (Bl. 193-195 der Akte) und wird durch den Antrag zu 2 aus der Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2019 auf Seite 71-77 (Bl. 627-633 der Akte) vollständig ausgetauscht. Soweit der Antragsteller zu 1 meint, eine Antragsänderung sei auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig, trifft dies für sich genommen zwar zu, setzt jedoch ein zulässiges Rechtsmittel voraus. Das Gericht hat den Antragsteller unter dem 9. Oktober 2019 (Bl. 861 der Akte) auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, der mit Schriftsätzen vom 11. Oktober 2019 (Bl. 869ff der Akte) und 28. Januar 2020 (Bl. 1080ff der Akte) dazu Stellung genommen hat. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 18 ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 3. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 ist zulässig. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde (Bundesarbeitsgericht 17. Februar 2015 -1 ABR 45/13- Rn. 15). Die Anschlussbeschwerde wurde fristgerecht eingelegt. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Wird die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist (Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 524 Rn. 10 mwN). Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussbeschwerde (zur Klageänderung mit der Anschlussberufung vgl. BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 22; Bundesarbeitsgericht 17. Februar 2015 -1 ABR 45/13- Rn. 17). Der Beteiligte zu 19 wurde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 19. September 2019 (Bl. 831 der Akte) beteiligt. Die Ladung zum Anhörungstermin wurde ihm am 25. September 2019 zugestellt. Am 7. Oktober 2019 ging die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 ein (Bl. 842 ff. der Akte). Auch sonst ist die Anschließung wirksam. Nach § 524 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss sie in der Anschlussschrift begründet werden. Dem genügt der Schriftsatz des Vertreters des Beteiligten zu 19 vom 4. Oktober 2019 (Bl. 842ff der Akte). III. Die Beschwerde des Beteiligten zu 18 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 18 zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Die Ausführungen des Beteiligten zu 18 in der Beschwerdeinstanz führen zu keiner abweichenden Beurteilung. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 18 ist zulässig. Mit ihm soll festgestellt werden, dass die dort genannten Standorte jeweils oder (wie im Fall der Anträge zu 1 und 7-9) zusammengefasst eigenständige Betriebe im Sinne des BetrVG bilden. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO und nach § 18 Absatz 2 BetrVG zulässig. a) Nach 18 Absatz 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 -7 ABR 3/15- Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe). b) Durch die begehrte Entscheidung lässt sich für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären, ob die jeweiligen, im Antrag genannten Organisationseinheiten eigenständige Betriebe darstellen. c) Am Verfahren beteiligt sind sämtliche Stellen, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Für die beteiligten Betriebsräte (einschließlich des von den örtlichen Betriebsräten gebildeten Gesamtbetriebsrats) ergibt sich dies daraus, dass es im vorliegenden Verfahren um ihren Bestand geht. Der Arbeitgeber ist nach § 83 Absatz 3 ArbGG im Beschlussverfahren immer beteiligt. d) Die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 16 fehlt nicht deshalb, weil die Betriebsratswahl, aus der er hervorging, möglicherweise –wie das Arbeitsgericht Leipzig angenommen hat- nichtig ist. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht der Prozessfähigkeit im Urteilsverfahren. Maßgeblich ist § 10 ArbGG. In Fällen der Doppelrelevanz, in denen der Umstand für Zulässigkeit und Begründetheit bedeutsam ist, wird das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen angenommen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen und insoweit die Beteiligtenfähigkeit unterstellt (Bundesarbeitsgericht 17. April 2012 -1 ABR 84/10- Rn. 11). Dies muss auch für das Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG gelten, um die Betriebsstruktur rechtskräftig festzustellen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller und die Beteiligten zu 18 und 19 die Nichtigkeit der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats geltend machen. e) Der Beteiligte zu 18 und der Beteiligte zu 19 sind als (örtliche) Betriebsräte nach § 81 Absatz 1 BetrVG antragsbefugt, weil sie ein eigenes Recht aus § 18 Absatz 2 BetrVG geltend machen und dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Bundesarbeitsgericht 7. Juni 2016 -1 ABR 30/14- Rn. 15). 2. Der Antrag nach § 18 Absatz 2 BetrVG ist nicht begründet. Bei den im Antrag genannten „Standorten“ handelt es sich weder um Betriebe im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrVG, noch um selbständige Betriebsteile nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr wurde im Unternehmen des Arbeitgebers im Jahr 2002 rechtswirksam ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat nach § 3 Absatz 3 BetrVG gebildet. An dieser Struktur hat sich bis zum Schluss des Zeitpunkts der Anhörung im Beschwerdeverfahren (10. Februar 2020) nichts geändert. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. a) Diese Voraussetzungen lagen, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, in Bezug auf das Unternehmen der Beteiligten zu 14 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Jahr 2002 vor. Das am 26. April 2002 festgestellte Abstimmungsergebnis ergab eine deutliche Mehrheit für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Von 2472 Beschäftigten beteiligten sich 1694 an der Abstimmung, wovon bei 30 ungültigen Stimmen 1580 Beschäftigte dafür und 84 dagegen stimmten. Auch gab –und gibt es bis heute- für das Unternehmen keinen Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nr. 1a BetrVG. b) Dieser Beschluss wurde sodann umgesetzt und ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt, der bis heute (nach mehrfachen Neuwahlen gemäß § 13 Absatz 1 BetrVG) im Amt ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wahl nichtig gewesen ist, bestehen nicht und werden auch von den Beteiligten nicht im Einzelnen aufgezeigt. Schriftliche Wahlunterlagen der Betriebsratswahl 2002 sind nicht mehr vorhanden. Die Bedenken, ob der Wahlvorstand im Jahr 2002 wirksam gebildet wurde, lassen sich daher nicht mehr aufklären. Im Übrigen bliebe bei einem einfachen Errichtungsfehler die Bestellung des Wahlvorstands wirksam; die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, wäre aber nicht nichtig (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 47). c) Die Wirksamkeit der Abstimmung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient, wie § 3 Absatz 1 Nr. 1a BetrVG es für eine entsprechende tarifliche Regelung vorsieht. Wortlaut und Systematik führen bei der Auslegung insoweit zwar zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Sinn und Zweck von § 3 Absatz 3 BetrVG spricht jedoch dafür, diese (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BetrVG nicht auf den Fall des § 3 Absatz 3 BetrVG zu erstrecken. Im Unterschied zu einer tariflichen Regelung sind im Falle des § 3 Absatz 3 BetrVG die von der Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats betroffenen Arbeitnehmer an der Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung dieses Gremiums unmittelbar beteiligt. Sie artikulieren ihren Willen durch ihr Abstimmungsverhalten. Dabei werden sie genau die genannten Voraussetzungen, ob hierdurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert wird und die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient, im Auge haben. Eine (gerichtliche) Kontrolle, ob der im Abstimmungsergebnis zum Ausdruck kommende Wille der Mehrheit der Beschäftigten tatsächlich die „beste Lösung“ ist, würde an die Stelle des demokratisch herbeigeführten Mehrheitswillens der Belegschaft treten. Dies würde dem Sinn der Regelung des § 3 Absatz 3 BetrVG, der Belegschaft die Entscheidung über die Arbeitnehmervertretungsstrukturen (in einem kleinen Teilbereich) zu überlassen, zuwiderlaufen. Selbst wenn man dies anders sieht, liegen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BetrVG hier vor. In einem betriebsratslosen Unternehmen ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine mehrheitliche Abstimmung für einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 „dienlich“ ist, denn hierdurch wird gewährleistet, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens von einem Betriebsrat repräsentiert werden (Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 3 Rn. 94 am Ende). Dem kommt gerade dann, wenn –wie hier- eine Vielzahl von Betriebsstätten besteht und (was Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 BetrVG ist) noch in keiner ein Betriebsrat gebildet ist, eine besondere Bedeutung zu. Denn bei Beibehaltung der gesetzlichen Struktur des BetrVG wäre es sehr unwahrscheinlich, dass sämtliche Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen in absehbarer Zeit von Betriebsräten repräsentiert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es gut nachvollziehbar, wenn die Belegschaft bei ihrer Abstimmung den Nachteil einer schlechteren Erreichbarkeit des räumlich teils weit entfernten unternehmenseinheitlich gebildeten Betriebsrats hintanstellt. Im Übrigen lässt sich dieses Problem weitgehend durch die Wahl von Kandidaten, die sich auf die einzelnen Betriebsstätten angemessen verteilen, lösen. Dies trifft auf den hier gebildeten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat zu. Ferner trifft die Mitglieder des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eine besondere Verantwortung, auf die in den einzelnen Betriebsstätten Beschäftigten zuzugehen, sie über die im Betriebsrat anstehenden Entscheidungen zu informieren und sich nach den vor Ort anliegenden Problemen zu erkundigen. Unter Berücksichtigung dessen erleichterte die im Jahr 2002 erfolgte Abstimmung die Bildung von Betriebsräten und diente einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer. d) Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Absatz 3 BetrVG hat grundsätzlich dauerhafte Wirkung. Dies ergibt eine Auslegung der Norm. aa) Der Wortlaut von § 3 Absatz 3 BetrVG sagt nichts dazu, ob die Abstimmung nur für die erstmalige Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gilt, oder auch für künftige Betriebsratswahlen die Struktur vorgibt, also Dauerwirkung hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Singular („die Wahl“). Über die Dauer der so geschaffenen Struktur ist damit nichts gesagt. bb) Die Systematik der Norm spricht eher gegen eine Dauerwirkung der Abstimmung. Eine § 4 Absatz 1 Satz 5 BetrVG entsprechende Regelung fehlt in § 3 Absatz 3 BetrVG. Im Umkehrschluss würde daraus folgen, dass ein Widerruf der Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG nicht möglich ist. Dies wäre jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Abstimmung nur für die darauf folgende Betriebsratswahl gilt und damit keine Dauerwirkung hat. cc) Gegen eine derartige Auslegung spricht jedoch entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. § 3 Absatz 3 BetrVG will es ermöglichen, aufgrund der betrieblichen Besonderheiten im Einzelfall eine von der gesetzlichen Struktur des § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 BetrVG abweichende Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu schaffen. Diese betrieblichen Besonderheiten bestehen regelmäßig dauerhaft. Sie beruhen auf der Struktur des Unternehmens. Daher wäre es sinnwidrig, die Einrichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur für eine Amtszeit zuzulassen. Eine Folgeabstimmung für die anschließende Amtszeit wäre ausgeschlossen, weil bereits ein Betriebsrat besteht. Möglich wäre dann nur der Weg über § 3 Absatz 1 Nr. 1a BetrVG, der jedoch an zusätzliche Voraussetzungen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BetrVG) geknüpft ist. Es besteht (daher) in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG Dauerwirkung hat (Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 3 Rn. 92; GK-Franzen, BetrVG, 11. Auflage, § 3 Rn. 49; Trümner, in: D/K/K/W, BetrVG, 17. Aufl., § 3 Rn. 185; Koch, in: Erfurter Kommentar, 20. Auflage, § 3 BetrVG Rn. 10). Einigkeit besteht auch darüber, dass eine gegenläufige Abstimmung (sog. actus contrarius) möglich sein muss. Dies ist sachgerecht und bereits in der Norm angelegt: Wenn mit einer Abstimmung eine Organisationsstruktur geschaffen werden kann, muss diese auf dieselbe Weise auch rückgängig gemacht werden können. Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Abstimmung Dauerwirkung zukommt. Soweit Trümner (a.a.O.) ergänzend ausführt, es sei auch zulässig, dass der gewählte Unternehmensbetriebsrat die notwendigen Schritte zur (Wieder-) Einführung der gesetzlichen Vertretungsstruktur einleitet (…), versteht die Kammer dies dahin, dass dieser –neben den nach § 3 Absatz 3 BetrVG Abstimmungsberechtigten- gleichfalls berechtigt ist, eine gegenläufige Abstimmung einzuleiten oder zu initiieren. Dagegen kann der bestehende unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht von sich aus Wahlvorstände zur Bildung örtlicher Betriebsräte bestellen, ohne dass zuvor eine gegenläufige Abstimmung stattgefunden hat. Dies wäre mit dem vorangegangenen Votum der Beschäftigten, an das auch der Betriebsrat gebunden ist, unvereinbar. Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da der unternehmenseinheitliche Betriebsrat (Beteiligter zu 14) an der seit der Abstimmung im Jahr 2002 bestehenden Struktur nichts ändern möchte und auch keine gegenläufige Abstimmung im Unternehmen stattgefunden hat. Fitting (BetrVG, § 3 Rn. 100) macht eine weitere Einschränkung, dass die Entscheidung der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 3 BetrVG (nur) solange Dauerwirkung entfaltet, solange sich an den betrieblichen Strukturen nichts verändert. Dieser Auffassung folgt die Kammer. Dafür spricht, dass auch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 18 Absatz 2 BetrVG endet, wenn sich die „maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert“ haben (Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 -7 ABR 25/03- Rn. 19). Eine weitergehende Bindungswirkung kann auch ein Wählervotum nicht haben. Eine Änderung der betrieblichen Strukturen liegt nicht vor, wenn die Identität der bisherigen organisatorischen Einheit erhalten bleibt. Dann bestehen der bisherige Betrieb und sein Betriebsrat fort. Es gelten gegebenenfalls die Regelungen der §§ 21a, 21b BetrVG (eingehend hierzu und zur Frage der Änderung der Betriebsidentität: Linsenmaier, RdA 2017, 128ff). e) Die Identität der seit 2002 bestehenden Repräsentationseinheit besteht nach wie vor unverändert. Weder das erhebliche Anwachsen der Beschäftigtenzahl, die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G, noch die Verschmelzung der H und der I auf das Unternehmen des Arbeitgebers führten zum Wegfall der Identität. aa) Das bloße Anwachsen der Beschäftigtenzahl ist (für sich genommen) ohne Auswirkung auf die betriebliche Struktur. Gegebenenfalls ist nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG zu verfahren. bb) Dagegen kann bei einer Ausgliederung eine Spaltung des Betriebs im Sinne von § 21a Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegen. Eine Spaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die einheitliche Leitungsstruktur aufgelöst wird und zumindest 2 Leitungsapparate entstehen (Linsenmaier RdA 2017, 128, 129). Zu unterscheiden ist zwischen einer Auf- oder Abspaltung. Maßgeblich ist hierfür, ob der Ursprungsbetrieb seine Identität wahrt. Dies ist bei einer Abspaltung der Fall. Geht dagegen die Identität des bisherigen Repräsentationsbereichs verloren, liegt eine Aufspaltung vor. Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht, die zu einem Verlust der Identität des Betriebs infolge der organisatorischen Änderungen führt. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betrieb das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht. Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit maßgeblich durch deren Leitung geprägt. Die Leitung setzt die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt ein und steuert die menschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten (Bundesarbeitsgericht 15. Oktober 2014 -7 ABR 53/12-Rn. 29). Hier führte die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G nicht zu einem Verlust der bisherigen betrieblichen Identität der Beteiligten zu 15. Auch danach bestand und besteht nach wie vor eine einheitliche Leistung auf Unternehmensebene, die die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Durch die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G hat sich lediglich insoweit etwas geändert, als der Arbeitgeber in Bezug auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer keine Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten mehr trifft, sondern dies durch deren (neuen) Arbeitgeber geschieht. Dies führte nicht zu einem Verlust der Identität des Betriebs der Beteiligten zu 15. An der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur des Beteiligten zu 15 hat sich auch durch die Betriebsvereinbarung Nr. 33 und den Rahmeninteressenausgleich nichts geändert. Diese mögen wirksam oder unwirksam sein; Auswirkungen auf die Identität des Betriebs des Arbeitgebers haben sie nicht. cc) Auch die Verschmelzung der (ehemaligen) H und der I auf die Beteiligte zu 15 (Arbeitgeber) führte nicht zum Verlust der betrieblichen Identität auf Seiten der Beteiligten zu 15. Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung als solche ist zunächst für die Frage der betrieblichen Struktur unerheblich. Entscheidend ist, ob bzw. auf welche Weise die Verschmelzung mit einer faktischen Integration der betrieblichen Einheiten einhergeht. Werden die Betriebe des übertragenden Rechtsträgers in die betriebliche Struktur des aufnehmenden Rechtsträgers eingegliedert, erstreckt sich die Zuständigkeit des bei diesem bestehenden Betriebsrats auf diejenigen Mitarbeiter, die in den Käuferbetrieb eingegliedert wurden (Trappehl/Zimmer, BB 2008, 778, 780f). Entscheidend ist, dass eine Eingliederung der Mitarbeiter der (ehemaligen) H und der I in die bestehenden betrieblichen Strukturen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 15) erfolgte und dies nicht zu wesentlichen Änderungen der Leitungsstruktur in Bezug auf die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten führte. Allein, dass die Dienstleistungen des Arbeitgebers von weiteren Standorten aus als bisher erbracht werden, stellt keine wesentliche Änderung der Leitungsstruktur dar (vgl. Bundesarbeitsgericht 15. Oktober 2014 -7 ABR 53/12-Rn. 31). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 18 und 19 trifft es nicht zu, dass die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf die ehemaligen „Standorte“ der H und der I von dort aus dezentral getroffen werden. Zwar mag es sein, dass arbeitsvertragliche Weisungsrechte durch Vorgesetzte vor Ort ausgeübt werden (Fachbereichsleiter, Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter, Teamleiter). Andererseits hat der Vorsitzende des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Anhörungstermin am 14. Oktober 2019 im Einzelnen ausgeführt, dass die ehemaligen Betriebe der H „in die Aufbauorganisation der G eingegliedert“ wurden. Sie hätten nach der Fusion andere Chefs gehabt als zuvor. Ihre Berichtswege hätten sich geändert. Hinsichtlich der Leitung sei nie nach Standorten unterschieden worden (Anhörungsprotokoll Blatt 882 R, 883 der Akte). Der Verfahrensbevollmächtigte des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hat Entsprechendes auch in Bezug auf die Eingliederung der Mitarbeiter der I im Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 auf Seite 5 (Bl. 969 der Akte) im Einzelnen vorgetragen. Dem sind die Beteiligten zu 18 und 19 nicht mit einem erheblichen Gegenvortrag in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Für die Ausübung der Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten ist nicht entscheidend, ob auf örtlicher Ebene ein Mitarbeiter für Personal-Recruiting zuständig ist oder vor Ort ein HR Business Partner Ansprechpartner für den dortigen Betriebsrat ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, viele weitere Entscheidungen vor Ort würden von den Abteilungs- oder Teamleitern getroffen, so z.B. über Zeitarbeit, Werkverträge, Kurzarbeit, Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, Überstunden/Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaubsanträge, Mitarbeitergespräche, Arbeitsunfähigkeit, Arbeiten am Vertrauensort (Home Office), Abmahnungen (Bl. 1009f der Akte). Die Beteiligten zu 18 und 19 tragen dagegen nicht vor, dass die auf örtlicher Ebene tätigen Abteilungs- oder Teamleiter über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 BetrVG entscheiden und diese mit dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat verhandeln. Maßgeblich ist, wo die Leitungsmacht ausgeübt wird. Diese wird nicht vor Ort, auch nicht von den so genannten Standortleitern, wahrgenommen, wie die „Aufgabenbeschreibung Standortverantwortliche“ (Bl. 934, 935 der Akte) zeigt. Soweit diese gemäß Ziffer 3b Ansprechpartner für den Betriebsrat oder Mitarbeiter sind, gilt dies nur „soweit deren Ansprüche oder Interessen die Liegenschaft betreffen“. Dies bestätigt den Vortrag des Arbeitgebers und des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, dass die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Zentrale aus getroffen werden. Dem Antragsteller und den Beteiligten zu 18 und 19 musste hierzu – und der gegenüber dem Hinweis vom 4. November 2019 unter 2a (Bl. 887R der Akte) geänderten Rechtsauffassung der Kammer – auch nicht die Möglichkeit einer weiteren (schriftlichen) Stellungnahme eingeräumt werden. In dem Hinweisbeschluss hat die Kammer lediglich eine Tendenz ihrer Rechtsauffassung angedeutet und die Beteiligten um Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gebeten. Dem sind die Beteiligten nachgekommen. Dass die Kammer infolge dessen ihre Rechtsauffassung ändern könnte, lag von vornherein im Bereich des Möglichen und für die Beteiligten Vorhersehbaren. Gleich zu Beginn des Anhörungstermins vom 10. Februar 2020 hat der Vorsitzende auf die geänderte Auffassung der Kammer hingewiesen, diese im Einzelnen begründet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon haben insbesondere die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Beteiligten zu 18 und 19 ausgiebig Gebrauch gemacht und etwa von 13-14:30 Uhr mündlich vorgetragen. Sämtliche Argumente des Für und Wider waren bekannt und wurden ausgiebig diskutiert. Daher war die Gewährung einer weiteren Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme nicht veranlasst. IV. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 ist nicht begründet. 1. Der Antrag zu 1 ist dahin auszulegen, dass er keinen eigenen Sachantrag des Beteiligten zu 19 enthält, sondern lediglich die teilweise Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts und Zurückweisung des Feststellungsantrags des Beteiligten zu 14, dass eine auf die Beteiligte zu 15 bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, beinhaltet. Wollte man dies anders sehen, würde es sich bei dem Antrag zu 1 um denselben Streitgegenstand (lediglich formuliert als negativer Feststellungsantrag) wie bei dem Antrag des Beteiligten zu 14, dem das Arbeitsgericht stattgegeben hat, handeln. Der so verstandene Antrag, den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag zu 4 des Beteiligten zu 14 stattgegeben hat und den Antrag zurückzuweisen, ist unbegründet. Wie oben im Einzelnen ausgeführt hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass eine auf die Beteiligte zu 15 bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Darauf wird Bezug genommen. 2. Der Antrag zu 2, festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 14 nichtig ist, ist unzulässig. Der Antrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, weil sich aus ihm nicht ergibt, welche der seit 2002 stattgefundenen Betriebsratswahlen nichtig sein soll. Hierauf hat der Vorsitzende den Beteiligten zu 19 unter dem 9. Oktober 2019 (Bl. 861 der Akte) hingewiesen. Daraufhin hat der Beteiligte zu 19 diesen Antrag im Anhörungstermin vom 14. Oktober 2019 zurückgenommen (Seite 6 des Protokolls, Bl. 883R der Akte). Der Beteiligte zu 14 hat der Antragsrücknahme jedoch nicht zugestimmt (Bl. 1054 der Akte), sodass er der Kammer zur Entscheidung anfällt. Soweit der Vertreter des Beteiligten zu 19 den Antrag dahin verstanden haben will, dass sämtliche Wahlen nichtig sind (Anhörungsprotokoll vom 14. Oktober 2019, S. 6, Bl. 883R der Akte), ändert dies an dessen Unbestimmtheit nichts, weil dann deren jeweiliges Datum angegeben werden müsste. Ansonsten lässt sich nicht feststellen, welche Wahlen hiervon erfasst sind. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Betriebsratswahl 2019 anderweitige Rechtshängigkeit. Ist beantragt worden, die Wahl für unwirksam zu erklären, ist der Antrag in der Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, das heißt sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit überprüft werden soll (Fitting, BetrVG, § 19 Rn. 9). 3. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 14 für den Betrieb des Beteiligten zu 19 besteht, ist unbegründet, § 18 Absatz 2 BetrVG. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, haben die Beschäftigten im Jahr 2002 wirksam die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, der sodann gebildet wurde und seither im Amt ist. Durch die Verschmelzung der vormaligen I auf die Beteiligte zu 14 und die Eingliederung der Mitarbeiter in deren Betriebsorganisation änderte sich an dieser Struktur nichts. V. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, beruht dies auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.