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Beschluss

16 TaBV 31/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0817.16TABV31.20.00
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Leitsätze
1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Hierbei ist ein Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung angemessen. 2. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 315 BGB), dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Einigungsstelle) ein Stundenhonorar abrechnet, wenn der Vorsitzende zu einer Tagespauschale tätig geworden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2019 – 18 BV 612/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Hierbei ist ein Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung angemessen. 2. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 315 BGB), dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Einigungsstelle) ein Stundenhonorar abrechnet, wenn der Vorsitzende zu einer Tagespauschale tätig geworden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2019 – 18 BV 612/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über Vergütungsansprüche der Antragstellerin für die Tätigkeit eines ihrer Gesellschafter als externer Einigungsstellenbeisitzer. Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die Zahlung von 4019,06 € nebst Zinsen sowie über einen Widerantrag des Arbeitgebers wegen einer Überzahlung i.H.v. 8122,25 € nebst Zinsen. Der Forderung der Antragstellerin liegen 2 Rechnungen vom 15. Dezember 2017 über 2216,55 €, Bl. 37, 38 der Nebenakte, und über 1808,41 €, Bl. 39, 40 der Nebenakte, zugrunde. Hierbei handelt es sich jeweils um Zeithonorar für die Tätigkeit des Gesellschafters der Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzer in den Einigungsstellen „flexibler Arbeitsplatz“ und „Krankmeldung“. Der geltend gemachte Zeitaufwand betrifft nicht die Tätigkeit während der Sitzung der Einigungsstelle, sondern außerhalb dieser angefallenen Arbeitsaufwand für die Durchsicht von Entwürfen des Betriebsrats sowie deren Erörterung etc. Eine individuelle Honorarabrede zwischen Arbeitgeber und dem Rechtsanwalt des Betriebsrats bestand nicht. Mit dem Einigungsstellenvorsitzenden war ein Pauschalhonorar von 3000 € je Sitzungstag vereinbart. Die Einigungsstellen dauerten jeweils einen Sitzungstag. Die Antragstellerin rechnete unter dem 15. Januar 2018 das Honorar ihres Gesellschafters für die Tätigkeit in der Einigungsstelle jeweils auf Basis der 7/10-Regelung ab. Diese Rechnungen glich der Arbeitgeber aus. Dem Widerantrag des Arbeitgebers liegt die Rückforderung einer irrtümlichen Begleichung von geleistetem Zeithonorar i.H.v. 8122,25 € nebst Zinsen für die vorbereitende, teilweise auch begleitende Tätigkeit des Gesellschafters der Antragstellerin außerhalb der Sitzungen der Einigungsstelle „Gehaltsfindung“ zu Grunde. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 191-196 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat -soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse- den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und dem Widerantrag des Arbeitgebers stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 196-199 der Akte) Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 17. Januar 2020 zugestellt, die dagegen am 17. Februar 2020 Beschwerde eingelegt und diese am 2. März 2020 begründet hat. Die Antragstellerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin habe keine Umstände vorgetragen, die einen deutlich höheren Zeitaufwand als den des Vorsitzenden der Einigungsstelle nahelegen würden. Dies treffe nicht zu, weil der Gesellschafter der Antragstellerin seinen Zeitaufwand nach Datum und Dauer sowie Inhalt beschrieben habe. Beide Einigungsstellen seien in jeweils einem Sitzungstag abgeschlossen worden, was ohne die vorbereitenden Tätigkeiten des Gesellschafters der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre. Daher lägen objektive Umstände vor, die einen deutlich höheren Zeitaufwand als den des Einigungsstellenvorsitzenden rechtfertigten. Nichts Anderes gelte in Bezug auf die dem Widerantrag zugrundeliegende Regelung. In dieser Einigungsstelle habe der Gesellschafter der Antragstellerin etwa den doppelten Zeitaufwand wie der Vorsitzende der Einigungsstelle erbracht. § 76a Abs. 4 S. 4 Betriebsverfassungsgesetz schreibe gerade nicht vor, dass der Beisitzer im Ergebnis eine geringere Vergütung erhält als der Vorsitzende. Sie sei nur niedriger zu bemessen. Dies verkenne das Arbeitsgericht. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten auch außerhalb der Sitzungen der 3 Einigungsstellen teilweise mehrere Fassungen der später abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ausgetauscht, überarbeitet, diskutiert und für die Sitzungstage fortentwickelt. Hieran sei der Gesellschafter der Antragstellerin mit einem noch einmal so hohen Zeitaufwand beteiligt gewesen, wie die Sitzungen selbst erfordert hätten. Das Arbeitsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass auch dem externen Beisitzer einer Einigungsstelle ein Ermessensspielraum für die Abrechnung seines Honorars zustehe. Dieses beziehe sich insbesondere darauf, ob er nach der 7/10-Regelung oder in Kombination verschiedener Vergütungsmöglichkeiten abrechne. Auch die Stattgabe des Widerantrags durch das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Zahlung seitens des Arbeitgebers stelle ein Anerkenntnis dar, das einer Rückforderung entgegenstehe. Das Arbeitsgericht beschränke sich darauf, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu zitieren. Es berücksichtige nicht, dass der Arbeitgeber auf dem Formular für den Widerspruch angekreuzt hatte, dass er nur einem Teil der Ansprüche widersprechen wolle. Hierzu habe die streitgegenständliche Rechnung nicht gehört. Der Arbeitgeber habe damit bewusst zwischen den einzelnen Forderungen, die Gegenstand des Mahnbescheidsantrags der Antragstellerin waren, unterschieden. Auf Nachfrage des Mahngerichts habe der Arbeitgeber in der Widerspruchsbegründung sogar nochmals präzisiert, dass sich ihr Widerspruch gerade nicht auf die Rechnung beziehe, deren Rückforderung sie im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens begehre, sondern auf andere Honorarforderungen der Antragstellerin, die Gegenstand des Mahnbescheids waren. Damit lägen weitergehende Umstände vor, die über eine bloße (und versehentliche) Zahlung hinausgingen. Daraus ergebe sich der bestehende Rechtsbindungswille und letztlich das Anerkenntnis des Arbeitgebers. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, sie habe bereits früher auf Stundenbasis gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet, ohne dass dieser die Tätigkeitsbeschreibungen beanstandet hätte. Auch das Arbeitsgericht habe nicht die Auffassung vertreten, die Auflistungen der Antragstellerin seien nicht ausreichend konkretisiert. Es habe vielmehr gemeint, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass dieser Arbeitsaufwand außerhalb der eigentlichen Sitzungen der Einigungsstelle tatsächlich erforderlich gewesen sei. Gleichwohl erfolge hiermit eine nähere Beschreibung der erbrachten und abgerechneten Leistungspositionen; insoweit wird auf Bl. 302ff der Akte Bezug genommen. Für alle 3 Einigungsstellen habe die Antragstellerin mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen zur Regelung der Vergütung als Sachverständiger gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG abgeschlossen (Bl. 345 ff. der Akte). Allerdings habe der Betriebsrat diese nicht gegengezeichnet, weil ihm das Honorar zu gering erschien. Für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung komme es auf die Mitunterzeichnung des Betriebsrats nicht an. Der Honoraranspruch umfasse nicht nur den in den streitgegenständlichen Rechnungen fakturierten Tätigkeitsaufwand, sondern auch die übrige Vor- und Nachbereitungszeit. Entsprechend stütze sich der Antragsteller im Sinne einer Hilfsbegründung auf diese 3 Honorarvereinbarungen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2019 -18 BV 612/18-teilweise abzuändern und 1. der Beteiligten zu 2 aufzugeben, an die Antragstellerin 4019,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2018 zu zahlen, 2. den Widerantrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Mit dem Vorsitzenden aller 3 Einigungsstellen habe der Arbeitgeber ein Pauschalhonorar von 3000 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Sitzungstag vereinbart. Mit der Antragstellerin sei eine Vergütungsvereinbarung weder im Vorfeld der Einigungsstellen noch im Hinblick auf die Beisitzertätigkeit von Rechtsanwalt A zustande gekommen. Es habe auch keine Vereinbarung zum Ersatz von Reisekosten oder zur Vergütung von Reisetagen gegeben. Die Rechnungen der Antragstellerin auf Basis der 7/10-Regelung seien (unstreitig) beglichen worden. Daneben könne diese nicht für begleitende Tätigkeiten in denselben Einigungsstellen weitere Rechnungen stellen. Es bestünden auch keine Ansprüche aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Es sei nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen als Sachverständigentätigkeit zu werten wären. Die Stundenaufstellungen der Antragstellerin bezögen sich sämtlich auf die Vor- und Nachbereitung der Einigungsstellen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Vereinbarungen seien bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht mit dem Betriebsrat zustande gekommen. Sowohl der Betriebsrat als auch die Antragstellerin hätten seinerzeit die Unterzeichnung der Vereinbarungen aufgrund des als zu niedrig eingeschätzten Stundensatzes abgelehnt. Einzig im Hinblick auf die Einigungsstelle Gehaltsfindung sei zwischen den Beteiligten im Vorfeld der Einigungsstelle die erstinstanzlich als Anl. AG3 vorgelegte Vergütungsvereinbarung zustande gekommen, nach deren § 2 Abs. 2 eine Beratung des Betriebsrats durch den Sachverständigen zu einem künftigen Einigungsstellenverfahren von der Beauftragung nicht umfasst ist. Nichts Anderes ergebe sich im Hinblick auf einen möglichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Es habe sich nämlich um Vor- und Nachbereitungstätigkeiten der Einigungsstelle, die unter § 76a Betriebsverfassungsgesetz fielen, gehandelt. Alle Ansprüche aus § 76a Betriebsverfassungsgesetz seien aufgrund der 7/10-Regelung erfüllt. Die Pauschalvergütung umfasse alle Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat -soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse- den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgewiesen und dem Widerantrag des Arbeitgebers zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt als Bezugsgröße des Honorars für Einigungsstellenbeisitzer regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Es scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (BAG 14. Februar 1996 -7 ABR 24/95- Rn 19). Haben Arbeitgeber und Einigungsstellenvorsitzender sich über die Höhe des Vorsitzendenhonorars geeinigt oder hat der Arbeitgeber die vom Einigungsstellenvorsitzenden nach § 315 Abs. 1 BGB getroffene Bestimmung der Höhe seiner Vergütung nicht als unbillig beanstandet, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie billigem Ermessen entspricht. Wird die Höhe der Vergütung des Vorsitzenden nicht wesentlich von besonderen, nur bei ihm gegebenen individuellen Umständen, namentlich von der Höhe seines nach § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG bei der Honorarbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden Verdienstausfalls beeinflusst, so bestehen keine Bedenken, bei der Bestimmung der Höhe der Beisitzervergütung an das Vorsitzendenhonorar anzuknüpfen und sich hieran zu orientieren. Durch einen Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung wird im allgemeinen dem Unterschied in den Aufgaben und der Beanspruchung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle ausreichend Rechnung getragen. Eine solche Bestimmung der Beisitzervergütung hält sich deshalb beim Fehlen besonders zu berücksichtigender individueller Umstände im Rahmen billigen Ermessens (BAG 12. Februar 1992 - 7 ABR 20/91 - Rn. 23). Dem ist die Instanzrechtsprechung gefolgt (LAG Köln 29. Oktober 2014 – 11 TaBV 30/14 – Rn. 17). Danach erweist sich die von der Antragstellerin vorgenommene Festsetzung ihres Honorars als unbillig, § 315 BGB. Auszugehen ist von dem Vorsitzendenhonorar, das eine Tagespauschale von 3000 € zuzüglich Mehrwertsteuer beinhaltet. Dieses hat der Arbeitgeber nicht als unbillig beanstandet, so dass es auch der Festsetzung des Beisitzerhonorars zugrundezulegen ist. Dagegen wendet sich die Antragstellerin auch nicht, sondern geht davon aus, für weiteren Aufwand für begleitende Vor- und Nachbereitung sei ein zusätzliches Stundenhonorar zu veranschlagen. Dies trifft jedoch nicht zu, weil in dem mit dem Vorsitzenden vereinbarten pauschalen Tageshonorar Vor- und Nachbereitungszeiten enthalten sind. Gegen eine derartige Pauschalierung bestehen keine Bedenken, weil sie einerseits günstiger für den Vorsitzenden und die Beisitzer der Einigungsstelle ist (indem auch Sitzungstage von weniger als 8 Stunden voll zu vergüten sind), andererseits ungünstiger ist, soweit Nebentätigkeiten inkludiert sind. Letztlich handelt es sich also um eine Mischkalkulation. Die Antragstellerin weicht von dem Berechnungsmodus des Vorsitzenden ab, indem sie jede geleistete Stunde in Rechnung stellt. Aufgrund dessen stehen die von der Antragstellerin dem Arbeitgeber berechneten Honorare in den Rechnungen vom 15. Dezember 2017 nicht mehr in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin behauptet, weitere Aufgaben übernommen zu haben als der Vorsitzende. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass auch der Vorsitzende der Einigungsstelle deren Sitzungen vor- bzw. nachbereiten muss. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin hätte insgesamt für die Einigungsstelle mehr Zeit aufgewandt, als der Vorsitzende. Insbesondere lässt sich dies den den Rechnungen beigefügten Stundenaufstellungen nicht entnehmen. Diese enthalten Zeitaufwand für die Durchsicht und Erörterung von Entwürfen des Betriebsrats sowie für die Besprechung von Entwürfen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat. Hierbei handelt es sich um typischen Aufwand für die begleitende Vorbereitung der Einigungsstelle, die auch vom Vorsitzenden mit der Pauschalvergütung abgegolten ist. Er muss die Entwürfe zwar nicht mit dem Betriebsrat außerhalb der Sitzungen besprechen, aber lesen, rechtlich würdigen und Kompromissvorschläge erarbeiten. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem Inhalt der genannten Tätigkeiten nicht um eine Sachverständigentätigkeit, sondern um begleitende Tätigkeiten zu den Einigungsstellen handelt, die nicht nach § 80 Abs. 3 BetrVG, sondern nach § 76a Abs. 4 S. 3 BetrVG zu vergüten sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf § 40 Abs. 1 BetrVG. Soweit diese Rechnungen Reisekosten und die Vergütung für Reisetage enthalten, sind diese gleichfalls nur im Zusammenhang mit den an den Sitzungstagen aufgewandten Zeiten erstattungsfähig. Die insoweit geltend gemachten Rechnungsposten betreffen jedoch gerade andere Tage. Das Arbeitsgericht hat auch dem Widerantrag zu Recht stattgegeben. Die irrtümliche Leistung des Arbeitgebers kann von diesem nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückverlangt werden. Neben der Rechnungsstellung auf der Grundlage der 7/10-Regelung steht der Antragstellerin kein Zeithonorar für begleitende Vor- und Nachbereitungstätigkeiten zu. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2008 -VIII ZR 275/07- Rn. 11,12) erkannt hat, lag auch kein Anerkenntnis seitens des Arbeitgebers vor. Es gab keinen Anlass für den Arbeitgeber ein Anerkenntnis zu erklären, etwa um eine Forderung dem Streit zu entziehen. Das Bezahlen der Rechnung stellte eine reine Erfüllungshandlung dar. Sonstige besondere Umstände, die die Annahme eines Anerkenntnisses rechtfertigen, liegen auch nicht in dem teilweise erhobenen Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Daraus folgt lediglich, dass gegen die genannte Teilforderung kein Widerspruch gegenüber dem Amtsgericht eingelegt wurde. In Bezug auf diese Forderung ist also keine Erklärung abgegeben worden. Das Nichtabgeben einer Erklärung stellt jedoch kein Anerkenntnis dar. Im Übrigen erfolgte die Erklärung nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern gegenüber dem Amtsgericht und hatte einen bestimmten prozessualen Inhalt, aus dem nicht auf ein Anerkenntnis der Forderung Übrigen geschlossen werden kann. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist die Erklärung eines (nur) teilweisen Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nicht mit der Bestätigung einer (vormals streitigen) Forderung durch den Erklärenden gleichzusetzen. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.