Beschluss
5 TaBV 17/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0531.5TABV17.21.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen. Die Wirksamkeit der Bestellung eines außerbetrieblichen Beisitzers - und damit dessen Honoraranspruch - hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte. Hierdurch entstehen zwar ggf. weitere von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten. Da jedoch jede Seite im Regelfall nicht mehr als zwei oder drei Beisitzer benennen kann, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Kostenlast.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.10.2021 – 2 BV 17/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.10.2021 – 2 BV 17/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars für die Tätigkeit eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers. Die Arbeitgeberin erbringt mit mehreren 100 Mitarbeitern Logistikdienstleistungen wie die Lagerung und Verteilung von Waren. Im Jahr 2019 verhandelte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitskleidung. Am 14.11.2019 stellte der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen fest und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen. Dem Vorschlag des Betriebsrats, jeweils vier Beisitzer zu bestellen, stimmte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 29.11.2019 zu. Der Betriebsrat benannte daraufhin mit Beschluss vom 23.01.2020 zwei im Betrieb beschäftigte sowie zwei betriebsfremde Beisitzer, nämlich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Beteiligten zu 1, der als Gewerkschaftssekretär langjährig für diesen Betrieb zuständig war und sich mittlerweile im Ruhestand befand. Der kurz zuvor neu gewählte Betriebsratsvorsitzende, der erstmalig einer Einigungsstelle angehörte und diesbezüglich noch über keine Erfahrungen verfügte, hatte den Beteiligten zu 1 um dessen Unterstützung gebeten. In seiner Funktion als Gewerkschaftssekretär war der Beteiligte zu 1 regelmäßig mit Fragen der Arbeitskleidung befasst. Die Einigungsstelle Arbeitskleidung verhandelte an insgesamt drei Tagen, nämlich am 05.10., 23.10. und 30.11.2020. Der Beteiligte zu 1 nahm an sämtlichen Sitzungen teil. Der Vorsitzende der Einigungsstelle stellte der Arbeitgeberin pro Sitzungstag ein Honorar in Höhe von € 3.500,00, insgesamt also ein Honorar in Höhe von € 10.500,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Unter Bezugnahme hierauf rechnete der Beteiligte zu 1 unter dem 05.06.2021 gegenüber der Arbeitgeberin ein Honorar in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden ab, also einen Betrag von € 7.350,00. Die Arbeitgeberin zahlte zwar das Honorar für den als Beisitzer benannten Fachanwalt für Arbeitsrecht, lehnte aber die Zahlung eines Honorars für einen weiteren betriebsfremden Beisitzer ab. Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er als nicht dem Betrieb angehörender Beisitzer nach § 76a Abs. 3 BetrVG ein Honorar beanspruchen könne. Jede Seite habe das Recht, diejenigen Beisitzer zu benennen, denen sie das nötige Vertrauen entgegenbringe. Den Beteiligten zu 1 habe der Betriebsrat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit und dessen Kenntnissen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitskleidung ausgewählt. Selbst wenn der Beteiligte zu 1 noch hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär gewesen wäre, hätte er als Beisitzer einer Einigungsstelle einen Vergütungsanspruch gehabt. Der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach dem Üblichen. Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1 für dessen Tätigkeit als Beisitzer in einer Einigungsstelle zum Thema Arbeitskleidung € 7.350,00 (ohne Mehrwertsteuer) zu zahlen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass neben der Bestellung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines zweiten betriebsfremden und somit vergütungspflichtigen Beisitzers nicht erforderlich gewesen sei. Angesichts des simplen Regelungsgegenstandes sei es unverhältnismäßig gewesen, zusätzlich zu der Beisitzervergütung für den Rechtsanwalt weitere Honorarkosten zu verursachen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass es zulässig sei, auch betriebsfremde Beisitzer für die Einigungsstelle zu bestellen. Die Anzahl der betriebsfremden Beisitzer sei gesetzlich nicht begrenzt. Der Betriebsrat dürfe ebenso wie der Arbeitgeber mehr als einen externen Beisitzer benennen. Ausschlaggebend sei das Vertrauen in die Person und in die Fachkompetenz des Beisitzers. Der Honoraranspruch des Beisitzers hänge nicht davon ab, ob seine Bestellung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Der Maßstab des § 40 BetrVG finde keine Anwendung. Auf die Erforderlichkeit komme es nur dann an, wenn es um die Anzahl der Beisitzer gehe. Im Hinblick auf den Umfang des Regelungsgegenstandes seien beide Seiten einvernehmlich davon ausgegangen, dass jeweils vier Beisitzer erforderlich gewesen seien. Ein Honoraranspruch sei allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung durch den Betriebsrat auf offenkundig sachwidrigen Motiven beruhe, die der Beisitzer gekannt habe oder habe kennen müssen. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Erforderlichkeit der Bestellung eines weiteren betriebsfremden Beisitzers zu prüfen. Der Arbeitgeber müsse grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der Betriebsratstätigkeit tragen. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich in der jeweiligen Norm erwähnt sei. Es handele sich um einen dem Betriebsverfassungsrecht immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da jedoch bereits ein Rechtsanwalt Mitglied der Einigungsstelle gewesen sei, habe es der Bestellung eines weiteren betriebsfremden Beisitzers nicht mehr bedurft. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 27.10.2021, Aktenzeichen 2 BV 17/21, abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf die Erforderlichkeit komme es gerade nicht an. Der Betriebsrat dürfe sogar ausschließlich externe Beisitzer bestellen. Die Heranziehung eines betriebsfremden Beisitzers sei nur dann unwirksam, wenn der Betriebsrat rechtsmissbräuchlich handele oder eine offensichtlich ungeeignete Person benenne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung entsprochen. Das Beschwerdegericht macht sich die Ausführungen der Vorinstanz zu eigen. Der Beteiligte zu 1 hat aus § 76a Abs. 3 BetrVG gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 7.350,00 für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle Arbeitskleidung am 05.10., 23.10. und 30.11.2020. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle. Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 24, juris = NZA 2020, 727). Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, besteht ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und seine Tätigkeit in der Einigungsstelle erbringt (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 28, juris = NZA 2020, 727). Ausnahmsweise kann sich der Beisitzer nicht auf eine wirksame Bestellung berufen, wenn der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und dies für den Beisitzer erkennbar war (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 29, juris = NZA 2020, 727). Ein Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu (BAG, Beschluss vom 22. November 2017 – 7 ABR 46/16 – Rn. 10, juris = NZA 2018, 732; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 7 ABR 40/95 – Rn. 19, juris = NZA 1996, 1171). Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat befugt, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 100 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Beide Betriebsparteien können auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören, wie sich aus § 76a Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG ergibt. Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend. Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 27, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 7 ABR 40/95 – Rn. 17 und 18, juris = NZA 1996, 1171). Die Beteiligten dürfen hingegen keine Personen benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 ABR 38/14 – Rn. 34, juris = ZTR 2016, 112). Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 26, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06 – Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 7 ABR 40/95 – Rn. 19, juris = NZA 1996, 1171). Die Wirksamkeit der Bestellung des außerbetrieblichen Beisitzers – und damit dessen Honoraranspruch – hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat die Bestellung einzelner oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 26 und 28, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 ABR 38/14 – Rn. 34, juris = ZTR 2016, 112; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06 – Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 7 ABR 40/95 – Rn. 21, juris = NZA 1996, 1171). Durch die Bestellung betriebsfremder Beisitzer entstehen zwar ggf. weitere von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten. Da jedoch jede Seite im Regelfall nicht mehr als zwei oder drei Beisitzer benennen kann, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Kostenlast. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Umfang der Regelungsstreitigkeit und deren Schwierigkeit bzw. Komplexität, d. h. nach dem jeweils erforderlichen Sachverstand zu den betrieblichen Abläufen und Verhältnissen sowie den zu behandelnden rechtlichen und technischen Fragestellungen. Andererseits kann die Effizienz und Arbeitsfähigkeit einer Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden. Im Regelfall sind zwei Beisitzer je Seite ausreichend (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 8 TaBV 597/21 – Rn. 66, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 3 TaBV 4/20 – Rn. 23, juris = AE 2021, 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 TaBV 15/18 – Rn. 26, juris = LAGE § 76 BetrVG 2001 Nr. 9; LAG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 9 TaBV 66/17 – Rn. 17, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 TaBV 23/17 – Rn. 27, juris = LAGE § 100 ArbGG 1979 Nr. 2; LAG Hamm, Beschluss vom 10. August 2015 – 7 TaBV 43/15 – Rn. 30, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 3. November 2009 – 4 TaBV 185/09 – Rn. 23, juris = NZA-RR 2010, 359; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2007 – 1 TaBV 63/07 – Rn. 19, juris = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 49a). Die Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers richtet sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG (§ 76a Abs. 3 Satz 2 BetrVG), also insbesondere nach dem erforderlichen Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Streitigkeit sowie einem eventuellen Verdienstausfall; die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Als Bezugsgröße kommt dafür regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht (BAG, Beschluss vom 18. September 2019 – 7 ABR 15/18 – Rn. 33, juris = NZA 2020, 458; LAG Hessen, Beschluss vom 17. August 2020 – 16 TaBV 31/20 – Rn. 21, juris = LAGE § 76a BetrVG 2001 Nr. 3). Ein Ansatz von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden ist regelmäßig nicht zu beanstanden (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 – Rn. 48, juris = NZA 2020, 727; LAG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 TaBV 75/16 – Rn. 86, juris = NZA-RR 2018, 28; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 5 TaBV 45/15 – Rn. 80, juris = NZA-RR 2016, 304). Die beteiligte Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben sich auf vier Beisitzer je Seite verständigt. Der Betriebsrat hat seinerseits zwei interne und zwei externe Beisitzer benannt. Ob er neben dem Rechtsanwalt einen zweiten betriebsfremden Beisitzer für erforderlich halten durfte, ist unerheblich. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Bestellung des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor. Das abgerechnete Honorar entspricht 7/10 des Vorsitzendenhonorars und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der vorliegende Beschluss orientiert sich an der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie anderer Landesarbeitsgerichte.