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Beschluss

16 TaBV 107/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:1116.16TABV107.20.00
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Leitsätze
1. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer Schulungsveranstaltung ist vom Betriebsrat als Gremium zu fassen. Eine Entsendung durch Beschluss des Personalausschusses, dem nach der Geschäftsordnung des Betriebsrats die personellen Angelegenheiten übertragen sind, ist unwirksam. 2. Über die Entsendung entscheidet der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss. Ein Minderheitenschutz besteht insoweit nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 – 26 BV 559/20 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer Schulungsveranstaltung ist vom Betriebsrat als Gremium zu fassen. Eine Entsendung durch Beschluss des Personalausschusses, dem nach der Geschäftsordnung des Betriebsrats die personellen Angelegenheiten übertragen sind, ist unwirksam. 2. Über die Entsendung entscheidet der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss. Ein Minderheitenschutz besteht insoweit nicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 – 26 BV 559/20 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Betriebsrats von Schulungskosten. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2), einem Unternehmen auf dem Gebiet des Luftfahrt-Catering, gebildete, aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat, dem die Beteiligten zu 3 und 4 angehören. Vom 14. bis 15. März 2019 fand wegen bevorstehender Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen eine Inhouseschulung des Betriebsrats zum Thema „Sozialplan und Interessenausgleich“ statt. Hierfür waren 8 Betriebsratsmitglieder angemeldet, von denen tatsächlich 7 an der Schulung teilnahmen. Der Personalausschuss des Betriebsrats beschloss am 21. Juni 2019 (Bl. 31f der Akte), die Beteiligten zu 3 und 4 zu einer vom selben Veranstalter angebotenen Schulung in A vom 23. Juli bis 26. Juli 2019 zu entsenden. Nach der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist der Personalausschuss für sämtliche personellen Angelegenheiten zuständig. Der Arbeitgeber lehnte die Schulungsteilnahme ab. Die Beteiligten zu 3 und 4 nahmen gleichwohl daran teil. Mit Rechnung vom 24. Juli 2019 (Bl. 113 der Akte) stellte der Schulungsveranstalter dem Betriebsrat hierfür insgesamt 3893,68 € in Rechnung. Hiervon begehrt der Betriebsrat die Freistellung vom Arbeitgeber. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 53-55 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 56-59 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 26. Juni 2020 zugestellt, die dagegen am 15. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 25. September 2020 am 22. September 2020 begründet hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 3 und 4 an der Inhouse Schulung zum gleichen Thema hätten teilnehmen können. Der Arbeitgeber habe genau dies verhindert. Er habe nicht nur die Anzahl der Teilnehmer an dieser Veranstaltung beschränkt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Mitglieder der Liste „B“ keine Schulungskosten übernehmen werde. Die Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulung sei für die Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich gewesen. Ein konkreter betrieblicher Anlass habe auch noch im Juli 2019 bestanden. Das Wissen zum Thema „Interessenausgleich und Sozialplan“ sei für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich. Zwar seien die Beteiligten zu 3 und 4 nicht Teil der Verhandlungskommission gewesen. Dennoch müssten sie die Verhandlungen aktiv begleiten und Zwischenergebnisse beurteilen, um eigene Positionen und Forderungen aufstellen zu können sowie um ein erzieltes Verhandlungsergebnis zu beurteilen. Der Liste der „B“ stehe Minderheitenschutz zu. Im Übrigen sei eine Wissensvermittlung im Gremium schwer möglich. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 -26 BV 559/19- abzuändern und dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat von der Kostenrechnung der C vom 24. Juli 2019 mit der Kostenrechnungsnr. xxxxxxxxi.H.v. 3893,68 € brutto wegen der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder D und E an der Schulung „Sozialplan und Interessenausgleich aktiv gestalten und verhandeln“ in der Zeit vom 23. Juli 2019 bis 26. Juli 2019 in A freizustellen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Herr F habe zu keinem Zeitpunkt die Teilnahme der Beteiligten zu 3 und 4 an der Inouseschulung abgelehnt. Bei dem Seminar habe es sich um eine Spezialschulung gehandelt. Die Beteiligten zu 3 und 4 hätten dieses Wissen nicht benötigt, da sie nicht Teil der Verhandlungsgruppe des Betriebsrats waren. Das in der Inhouseschulung vermittelte Wissen hätte innerhalb des Gremiums weitergegeben werden müssen, so dass auch deshalb eine Entsendung zu der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich der Entsendung der Beteiligten zu 3 und 4 zu der streitgegenständlichen Schulung. Der Personalausschuss war nicht befugt, hierüber zu entscheiden. In der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist lediglich geregelt, dass sämtliche personellen Angelegenheiten dem Personalausschuss übertragen sind. Dazu gehört die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG nicht. „Personelle Angelegenheiten“ des Betriebsrats sind solche nach §§ 99 ff., 102 BetrVG. Darum geht es hier nicht. Unabhängig davon war die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3 und 4 auch nicht erforderlich. Nach § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2015 -7 ABR 95/12- Rn. 10; 20. August 2014 -7 ABR 64/12- Rn. 15). Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2015 -7 ABR 95/12- Rn. 12). Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (Bundesarbeitsgericht 28. September 2016 -7 AZR 699/14- Rn. 14-17; 14. Januar 2015 -7 ABR 95/12-Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Teilnahme der Beteiligten zu 3 und 4 an dem Seminar vom 23. bis 26. Juli 2019 in A nicht vor. Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Vertiefungsveranstaltung handelt. Zwar gehören die Themenbereiche Interessenausgleich und Sozialplan bereits zum Grundwissen des Betriebsrats, über das jedes Betriebsratsmitglied verfügen muss. Hier wurden jedoch zu diesem Thema vertiefende Kenntnisse in einer mehrtägigen Schulung vermittelt, die über das erforderliche Grundwissen hinausgehen. Dieses Wissen war aufgrund der vom 14. bis 15. März 2019 stattgefundenen Inhouseschulung, an der von 8 angemeldeten Betriebsratsmitgliedern 7 teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schulung im Juli 2019 bereits vorhanden. Es war dem Betriebsrat zuzumuten, dieses Wissen innerhalb des Gremiums an die übrigen Betriebsratsmitglieder weiterzugeben. Die Auffassung des Betriebsrats, aus Gründen des Minderheitenschutzes sei die Schulung der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich gewesen, trifft nicht zu. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 22. September 2020 (Bl. 86 der Akte) ausgeführt, ist die Listenzugehörigkeit der Betriebsratsmitglieder nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, bei denen ausdrücklich Verhältniswahl vorgesehen ist, von Bedeutung. Der Minderheitenschutz stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes dar (Bundesarbeitsgericht 11. Juni 1997 -7 ABR 5/96- zu B II 2 der Gründe). Über die Entsendung zu Schulungen entscheidet der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss. Ein Minderheitenschutz besteht daher insoweit nicht. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 2 90 Abs. 1, § 72 ArbGG.