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Urteil

16 SaGa 601/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:1017.16SAGA601.22.00
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Leitsätze
Maßgeblich für die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Bundeslade ist das autonome Kirchenrecht, das sich die Eritreische Orthodoxe B Kirche gegeben hat. Danach ist die Heilige Bundeslade Eigentum der Kirche. Damit ist die Eritreisch-Orthodoxe Kirche, nicht die Ortsgemeinde und auch nicht deren privatrechtlicher Trägerverein gemeint
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2022 – 23 Ga 4/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2022 – 23 Ga 4/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt darauf Bezug. Das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erfordert zunächst das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (Eilbedürftigkeit). Dieser liegt vor, soweit die Herausgabe von Gegenständen im Rahmen des Besitzschutzes (§§ 858, 861 BGB) begehrt wird. Verbotene Eigenmacht genügt als Verfügungsgrund; eine besondere Dringlichkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber kann die Frage der Eigentümerstellung für einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB regelmäßig im Hauptsacheverfahren geklärt werden. 2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegt kein Verfügungsanspruch aus §§ 861, 858 BGB vor. Erforderlich hierfür ist ein Besitzverlust des Anspruchsberechtigten und fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungskläger jemals Besitzer der Bundeslade war. Der Verfügungskläger trägt auch nicht im einzelnen vor, dass ihm sein Besitz durch verbotene Eigenmacht vom Verfügungsbeklagten entzogen wurde. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hat der Verfügungskläger seine eigene vorherige Besitzerstellung nicht im einzelnen vorgetragen. Soweit der Verfügungskläger im Berufungsverfahren ausführt, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Verfügungskläger bis zur Wegnahme durch den Verfügungsbeklagten unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr wurde die Bundeslade dem Verfügungsbeklagten unstreitig vom Bischof der Kirche in C ausgehändigt. Sodann verwendete der Verfügungsbeklagte die Bundeslade nicht nur zu gottesdienstlichen Zwecken in der Gemeinde des Verfügungsklägers, sondern auch in einer anderen Gemeinde. Einen unmittelbaren Zugriff auf die Bundeslade (tatsächliche Sachherrschaft) hatten die Vorstandsmitglieder des Verfügungsklägers zu keinem Zeitpunkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gläubige, die nicht Pfarrer sind, die Bundeslade nicht berühren dürfen. Alleinigen Zugriff auf die Bundeslade und damit unmittelbaren Besitz hatte vielmehr der Verfügungsbeklagte als Pfarrer der Gemeinde. Daher ist es unerheblich, dass sich die Bundeslade ausweislich des Inventurberichts vom 5. September 2021 (Bl. 170 der Akte) in der Sakristei der Kirche (in der die vom Verfügungskläger repräsentierte Gemeinde zu Gast war) befand. Der Verfügungsbeklagte konnte ohne Zustimmung der Vorstandsmitglieder des Verfügungsklägers jederzeit (in Absprache mit dem Pfarrer der Ortsgemeinde, in deren Sakristei die Bundeslade in einem Schrank verschlossen war; vgl. die Erklärung des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, Protokoll Bl. 234R der Akte) auf die Bundeslade zu gottesdienstlichen Zwecken (auch zum Dienst in anderen Gemeinden) zugreifen. Ob der Verfügungsbeklagte mittelbaren Besitz an der Bundeslade erlangte, kann dahinstehen, denn dem mittelbaren Besitzer stehen Besitzschutzansprüche nur gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber dem unmittelbaren Besitzer zu, § 869 Satz 2 BGB. Im Übrigen war der Verfügungskläger nicht mittelbarer Besitzer der Bundeslade. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vollmacht vom 11. August 2015 (Bl. 168, 169 der Akte), ausweislich der der Verfügungsbeklagte bevollmächtigt wurde, eine Bundeslade im Namen der Gemeinde einzuholen und in die Kirche einzubringen. Dies gilt unabhängig von den seitens des Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Echtheit dieses Dokuments erhobenen Einwände. Zweifel bestehen darüber hinaus auch deshalb, weil dieses Dokument vom Verfügungsbeklagten selbst (was dieser bestreitet), also dem Bevollmächtigten und nicht etwa dem Vollmachtgeber unterschrieben sei. Hinzu kommt, dass die Erklärung vom 11. August 2015 (Bl. 169 der Akte) auf einem Briefbogen des „G.“ abgegeben wurde. Dieser Verein ist, wie sich aus der Eintragung im Vereinsregister unter der Nummer xxxx2 ergibt, nicht identisch oder Rechtsvorgänger des Verfügungsklägers, welcher im Vereinsregister unter der Nummer xxxx1 eingetragen ist. Entscheidend ist, dass die Zur-Verfügung-Stellung der Bundeslade durch den Bischof für Europa nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgte, sondern nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 46 Buchstabe a Kanon), die auch für den Bischof bindend sind. Deshalb kommt es auf die Vollmachtserklärung vom 11. August 2015 und den Inhalt sonstiger von den Parteien zur Akte gereichten Schreiben, deren Echtheit und Aussagekraft zwischen ihnen (teilweise) streitig ist, nicht an. Entsprechendes gilt für die Einholung von (nicht näher begründeten) Rechtsmeinungen verschiedener Stellen seitens der Parteien (vgl. Bl. 96ff, 175, 185 der Akte). Maßgeblich für die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Bundeslade ist das autonome Kirchenrecht, das sich die Eritreische Orthodoxe B Kirche gegeben hat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Nach § 28 des Kanons ist das oberste geistliche Organ die Heilige Synode. Dieser sind die Priester (Pfarrer) unterstellt. Gemäß § 46 a) des Kanons ist die Heilige Bundeslade das rechtliche Eigentum der Kirche. Die Heilige Synode erteilt ihrer Diözese Weisungen, dass die Sakralgegenstände (…), insbesondere die Bundeslade, ordnungsgemäß aufzubewahren ist. Für die Umsetzung dessen ist auf der Ebene der Ortsgemeinde der Pfarrer verantwortlich. Der Vorstand eines privatrechtlichen Trägervereins einer in Deutschland ansässigen Gemeinde ist nach dem Kanon der Eritreisch Orthodoxen B Kirche nicht die Leitung der Gemeinde. Dies folgt aus § 58 Nr. 4 Kanon, wonach die Heilige Synode neue Kirchen innerhalb der Diözese genehmigt. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden in der Organisationsstruktur der Heiligen Synode unterstehen. Der privatrechtliche Trägerverein hat nur die Funktion, der Gemeinde die Teilnahme am Rechtsverkehr in Deutschland zu ermöglichen. Er kann weder Eigentum noch Besitz an sakralen Gegenständen erwerben. Dies ergibt sich aus § 46 a) Kanon, wonach die Heilige Bundeslade das rechtliche Eigentum der Kirche ist. Mit „Kirche“ ist in diesem Zusammenhang die Eritreisch-Orthodoxe Kirche, nicht die Ortsgemeinde und auch nicht deren privatrechtlicher Trägerverein, gemeint. Die Kirche wird in Europa repräsentiert durch den Bischof in C sowie die Diözese in Deutschland. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 114 Nr. 3 Satz 3 Kanon, wonach auf die Tafel die christliche Gemeinde geschrieben werden kann. Daraus folgt nur, dass die betreffende Bundeslade (auch) der genannten Gemeinde gegeben werden kann. Das Eigentum an der Bundeslade bleibt in diesem Fall nach § 46 a) Kanon bei der Kirche. Eine derartige Eintragung behauptet der Verfügungskläger selbst nicht, sodass auch nach Kirchenrecht kein Besitz der Gemeinde (und auch nicht des Verfügungsklägers als deren privatrechtlichem Trägerverein) an der streitgegenständlichen Bundeslade begründet wurde. Daraus folgt, dass mit der 2016 erfolgten Übergabe der Bundeslade vom Bischof von Europa an den Verfügungsbeklagten als Pfarrer diesem nicht das Eigentum an derselben, sondern lediglich der unmittelbare Besitz zu deren Verwendung zu gottesdienstlichen Zwecken übertragen wurde. Der Verfügungskläger war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Bundeslade. Der Verfügungsbeklagte war auch hinsichtlich der Bundeslade nicht lediglich Besitzdiener, § 855 BGB. Erforderlich hierfür wäre, dass der Verfügungsbeklagte den sich auf die Sache (Bundeslade) beziehenden Weisungen des anderen (des Verfügungsklägers) Folge zu leisten hat. Dies ist hier aufgrund seiner Stellung als Pfarrer gegenüber der Gemeinde zu verneinen. Zwar steht der Pfarrer in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde. Kirchenrechtlich untersteht der Pfarrer – wie ausgeführt – der Heiligen Synode, vertreten durch den Bischof. Damit wäre eine Stellung des privatrechtlichen Trägervereins einer Gemeinde als Besitzherr der Bundeslade unvereinbar. Soweit sich der Verfügungskläger darauf beruft, der Verfügungsbeklagte sei von der Diözese Deutschland von seinem Dienst als Pfarrer suspendiert worden (Bl. 222 der Akte), was der Verfügungsbeklagte aus Rechtsgründen in Abrede stellt (Bl. 231 oben der Akte), führt dies nicht dazu, dass der Verfügungsbeklagte die Bundeslade an den Verfügungskläger herausgeben müsste. Ein derartiger Herausgabeanspruch stünde vielmehr der Eritreisch-Orthodoxen Kirche zu. Auch dies folgt aus § 46 a) des Kanons. Soweit der Verfügungsbeklagte schließlich die Fehlerhaftigkeit der vom Verfügungskläger vorgelegten Übersetzungen rügt, ergibt sich selbst unter deren Zugrundelegung keine für den Verfügungskläger günstige Entscheidung (wie ausgeführt). III. Der Verfügungskläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Herausgabe einer Bundeslade. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein. Er wurde ausweislich seiner Satzung (Bl. 4, 5 der Akte) am 30. Juli 2017 gegründet und ist unter der Registernummer VR xxxx1 in das Vereinsregister eingetragen (Bl. 6 der Akte). Der Verein ist Rechtsträger einer in A bestehenden Gemeinde der eritreisch-orthodoxen B Kirche. Der Verfügungsbeklagte war in Teilzeit als Pfarrer beim Verfügungskläger beschäftigt; insoweit wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.03.2021 Bl. 7R ff der Akte verwiesen. Nach den Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft darf ein Gottesdienst nur stattfinden, wenn eine Bundeslade, d.h. ein Behältnis, in dem sich eine Abschrift der Zehn Gebote befindet, im Raum ist. Die Bundeslade darf von den Gläubigen nicht berührt werden. Der „Kanon Recht der Orthodox B Kirche“ enthält unter anderem folgende Regelungen: § 46 Abteilung für Eigentum und historische Relikte und Denkmäler a) Die heilig Bundeslade ist das rechtliche Eigentum der Kirche (1. und höchste Eigentum). Der heilige Synod erteilt jeder Diözese Weisungen, dass die sakrale Gegenstände, Kleider, Bücher und diversen Reliquien der Kirche, angefangen bei der Bundeslade, ordnungsgemäß aufzubewahren sind. b) Er ordnet an, dass bewegliches und unbewegliches Eigentum der Kirche angemessen geschützt werden. § 58 Auftrag und Funktion des allgemeinen geistigen Rates des Bischofssitzes Nr. 4: Die Heilige Synode genehmigt neue Kirchen innerhalb der Diözese. Er tut, was er kann, um den neu gegründeten oder eröffneten Gemeinden zu helfen, in Bezug auf Ressourcen (Heilige Lade; Heilige göttliche Schriften bzw. Bibeln; das Gewand des Priesters; sowie sämtliche Heilige Gegenstände usw.) und Dienste und auf andere Weise autark zu sein. § 114 Bau oder Eröffnung einer Kirche 3. Eine Tafel (Gé ez tabot), die in irgendeiner Kirche gegeben wird, trägt den Namen Gottes (Alpha und Omega), gefolgt vom Namen des Engels, Märtyrers oder Gerechten, nach dem sie benannt ist. Es ist jedoch verboten, den Namen einer Person zu schreiben. Auf seinem Kopf am Fuß der Tafel steht jedoch die christliche Gemeinschaft jemand das Land (Dorf) geschrieben. Die Bundeslade wurde dem Verfügungsbeklagten im Jahr 2016 von dem inzwischen verstorbenen Bezirksbischof in C übergeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch der Verfügungsbeklagte oder aber der Verfügungskläger, vertreten durch den Verfügungsbeklagten, Eigentum an der Bundeslade erworben hat. Nachdem sich die Parteien im Dezember 2021 zerstritten, stellte der Verfügungsbeklagte die Bundeslade dem Verfügungskläger nicht mehr zur Abhaltung von Gottesdiensten zur Verfügung. Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, der Verfügungsbeklagte habe die Bundeslade durch verbotene Eigenmacht erlangt und sei deshalb nach § 861 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Er hat behauptet, dem Verfügungsbeklagten sei die Bundeslade 2016 von dem inzwischen verstorbenen Bischof für Europa in C nur als Vertreter des Verfügungsklägers übergeben worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 117-118R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zunächst stattgegeben und dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Bundeslade an den Verfügungskläger herauszugeben. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten hat das Arbeitsgericht die von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 14. März 2022 zugestellt, der dagegen mit einem am 14. April 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 19. April 2022 begründet hat. Der Verfügungskläger rügt, das Arbeitsgericht stütze sich darauf, dass zu Gunsten des Verfügungsbeklagten die Vermutung des § 1006 S. 1 BGB greife, weil er derzeit Besitzer der Bundeslade sei. Dabei übersehe das Gericht, dass der Verfügungskläger unstreitig bis zur Wegnahme durch den Verfügungsbeklagten unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen sei. Daher greife nach § 1006 S. 2 BGB die Vermutung aus S. 1 nicht. Stattdessen werde zu Gunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache war. Das Arbeitsgericht lasse außeracht, dass der Verfügungsbeklagte schon im Jahr 2016 für den Verfügungskläger gehandelt habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 18. Juli 2016 (Bl. 87 der Akte). Dort schreibe er als Stellvertreter des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger habe vorgetragen, dass im Rahmen seiner Anerkennung als zweite Gemeinde in A die Bundeslade an ihn übergeben und übereignet worden sei. Der Verfügungsbeklagte habe als Pfarrer des Vereins, dessen Amt er bis zur Wegnahme der Bundeslade im Dezember 2021 auch fortlaufend seit 2016 wahrgenommen habe, gehandelt. Dies lasse das Arbeitsgericht unberücksichtigt. Soweit das Arbeitsgericht fehlenden Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung zur Bevollmächtigung des Verfügungsbeklagten, die Bundeslade für den Verfügungskläger in Empfang zu nehmen rügt, widerspreche dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach erhalte ein Pfarrer der Gemeinde bzw. des Vereins nicht für jede Maßnahme eine schriftliche Vollmacht. Dies insbesondere deshalb, weil nach den Riten des Vereins Personen, die keine geistlichen Personen sind, die Bundeslade nicht transportieren dürfen. Der Verfügungsbeklagte sei bereits Pfarrer der Gemeinde gewesen, als diese um die Anerkennung bei der Diözese von Deutschland gerungen habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2015, welches der Verfügungsbeklagte ausdrücklich als Pfarrer der Gemeinde unterzeichnet habe (Bl. 164 der Akte). Die Gemeinde habe den Verfügungsbeklagten ausweislich der Vollmacht vom 11. August 2015 (Bl. 168 der Akte) gebeten, die Anerkennung voranzutreiben. Teil dieser Aufgabe sei gewesen, die Bundeslade in Empfang zu nehmen. Die Diözese Deutschland habe dann am 5. Oktober 2016 der Eröffnung der 2. Kirche zugestimmt. Ergänzend werde die Erklärung des Vorsitzenden der Diözese Deutschland vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Bundeslade nie im Eigentum des Pfarrers, sondern in dem der Gemeinde stehen. Der Verfügungskläger sei auch vorher unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen, was sich aus dem Protokoll der Inventur vom 5. September 2021 ergebe (Bl. 170 der Akte). Es werde bestritten, dass eine Bundeslade, wenn sie im Eigentum der Gemeinde steht, mit einem Vermerk gekennzeichnet werde. Der Verfügungskläger legt schließlich eine Bescheinigung der Eritreische Orthodox B Kirche, Diözese von Deutschland, vom 27. Mai 2022 vor. Dort wird ausgeführt, dass die Heilige Bundeslade den Gläubigen bzw. Mitgliedern der Kirche zur Nutzung überlassen wird, während Eigentümer der Bundeslade die Heilige Synode (hier: der Bischof von Europa) ist. Die Heilige Bundeslade sei niemals Privateigentum eines Priesters (Bl. 175 der Akte). Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2022 -23 Ga 4/22- abzuändern und dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, die Bundeslade des Verfügungsklägers an diesen herauszugeben. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger sei niemals unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen. Sie sei ihm auch nicht abhandengekommen. Die Behauptung, der Verfügungsbeklagte habe schon 2016 für den Verfügungskläger gehandelt, treffe nicht zu. Der Verfügungskläger sei erst im Herbst 2017 gegründet und am 12. Oktober 2017 erstmals im Vereinsregister eingetragen worden. Daher habe der Verfügungsbeklagte im März 2016 die Bundeslade nicht stellvertretend für den Verfügungskläger in Empfang nehmen können. Die Bundeslade sei dem Verfügungskläger niemals übergeben oder gar übereignet worden. Dies trage der Verfügungskläger auch nicht substantiiert vor. Soweit der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 (Bl. 81 unten der Akte) behaupte, „der Verein“ (gemeint ist der Verfügungskläger) habe im Jahr 2014 noch einen anderen Namen getragen, sei dieser nicht identisch mit dem Verfügungskläger, sondern vom 6. Februar 2015 bis 29. August 2018 im Vereinsregister unter der Registernummer xxxx2 eingetragen gewesen. Die weitere Behauptung, der Verfügungsbeklagte habe fortlaufend von 2016-2021 im Amt als Pfarrer des Verfügungsklägers gehandelt, sei falsch und solle den Eindruck erwecken, die Bundeslade sei fortwährend beim Verfügungskläger aufbewahrt worden. Dies sei unrichtig. Vielmehr habe der Verfügungsbeklagte seine Bundeslade bis 2018 nicht nur in Gottesdiensten der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde der Prophet Elias Kirche in D verwendet, sondern dies von Juni 2016 bis Dezember 2018 auch zweimal monatlich in der eritreischen Gemeinde der Koptisch-Orthodoxen Kirche in E und Umgebung. Es treffe auch nicht zu, dass die Bundeslade immer und ausschließlich im Eigentum der jeweiligen Gemeinde stehe. Gerade bei dem Verfügungskläger habe vor der Übernahme durch den Verfügungsbeklagten im Jahr 2018 der Priester F unter Verwendung seiner eigenen Bundeslade gepredigt. Tatsächlich stünden die von den Priestern in dieser orthodoxen Kirche in Gottesdiensten verwendeten Bundesladen regelmäßig im Eigentum der jeweiligen Priester. Wenn das Eigentum an der Bundeslade gemeindegebunden sein solle, werde dies auf der betreffenden Bundeslade ausdrücklich vermerkt. Ein solcher Vermerk finde sich auf der streitgegenständlichen Bundeslade jedoch nicht. Die Bundeslade sei ein ca. 24 × 44 cm großes Behältnis und damit eine bewegliche Sache. Entgegen der Darstellung des Verfügungsklägers sei der Verfügungsbeklagte am 15. Dezember 2015 nicht „Pfarrer der Gemeinde“ gewesen. Er habe dort lediglich als Erbringer von Dienstleistungen und als Nichtmitglied der Gemeinde ausgeholfen. Ein vom Verfügungsbeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 10. Dezember 2015 existiere tatsächlich nicht. Vielmehr sei das Originaldatum 18. Juli 2016 auf 10. Dezember 2015 abgeändert, der Originaltext auf einen Briefbogen der „G.“ eingefügt worden. Ferner sei die 4. Unterschrift unter dem Originaltext entfernt worden. Der Verfügungskläger lege mithin verfälschte Dokumente vor. Bei der vom Verfügungskläger vorgelegten „schriftlichen Vollmacht vom 11. August 2015“ zur Entgegennahme der Bundeslade (Bl. 168 der Akte), mit der der Verfügungsbeklagte durch Unterschrift diese Aufgabe anerkannt haben soll, handele es sich um eine Vollfälschung. Der Verfügungsbeklagte habe ein derartiges Dokument niemals unterzeichnet. Vielmehr sei erkennbar der Namensschriftzug des Verfügungsbeklagten von dem Schriftstück, welches der Verfügungskläger auf den 10. Dezember 2015 datierte, in die angebliche Vollmacht vom 11. August 2015 hineinkopiert worden. Der Verfügungskläger möge das Original dieser Vollmacht vorlegen. Eine Originalunterschrift des Verfügungsbeklagten sei auf dieser Vollmacht nicht vorhanden. Die vom Verfügungskläger vorgelegte Erklärung vom 27. Mai 2022 sei ohne Bedeutung, weil Herr H in der Kirche ausschließlich für die Religionsausübung im Inland I zuständig sei. Es bleibe richtig, dass auf der Bundeslade selbst immer und ausnahmslos vermerkt ist, wenn diese im Eigentum der Gemeinde stehen soll. Zusätzlich sei in diesen Fällen ebenso ausnahmslos vor Verwendung der Lade deren Einweihung durch einen Bischof notwendig. Ein Verein könne niemals Eigentümer einer Bundeslade seien; dies könnten nur Kirchen oder Priester sein. Ergänzend werde eine Erklärung des Oberhaupts der Eritreischen Orthodoxen B Kirche vorgelegt, der bestätige, dass dem Verfügungsbeklagten die Bundeslade damals vom Bischof J übergeben worden sei, damit er in die Lage versetzt werde, provisorische mobile kirchliche Dienste auszuüben (Bl. 185 der Akte). Soweit sich der Verfügungskläger auf eine Erklärung des „offiziellen Religionsministers“, Pfarrer K, vom 2. Februar 2022 berufe, sei diese Person weder Pfarrer noch Religionsminister, sondern einfacher Messdiener (Diakon). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.