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Urteil

16 Sa 670/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0219.16SA670.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2023 – 23 Ca 454/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2023 – 23 Ca 454/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden, da dem Kläger nicht zu widerlegen ist, dass -ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten- das Urteil des Arbeitsgerichts erst am 24. Juni 2023 zugestellt wurde. Soweit darüber hinaus gerügt wird, der Klägervertreter habe nicht für einen „E“ Berufung einlegen können, da ein Verein dieses Namens nicht existiere, war es dem Gericht immerhin möglich, aufgrund der Angaben in der Berufungsschrift das streitgegenständliche Verfahren zu identifizieren, was für die Zulässigkeit der Berufung ausreicht. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf sie sowie ergänzend auf die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (ArbG Frankfurt 23 Ga 4/22; Hess.LAG 16 SaGa 601/22) ergangenen Entscheidungen Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der Bundeslade aus § 985 BGB zusteht, weil er nicht Eigentümer der Bundeslade ist. Wie sich aus § 46 a) des Kanons Recht der orthodox Tewahdo Kirche ergibt, steht die Heilige Bundeslade im rechtlichen Eigentum der Kirche. Wie die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 16 SaGa 601/22 mit Urteil vom 17. Oktober 2022 im Einzelnen ausgeführt hat, richten sich die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Bundeslade nach autonomem Kirchenrecht, das sich die Eritreische orthodoxe Tewahedo Kirche gegeben hat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Nach § 28 des Kanons ist das oberste geistliche Organ die Heilige Synode. Dieser sind die Priester (Pfarrer) unterstellt. Gemäß § 46 a) des Kanons ist die Heilige Bundeslade das rechtliche Eigentum der Kirche. Die Heilige Synode erteilt ihrer Diözese Weisungen, dass die Sakralgegenstände (…), insbesondere die Bundeslade, ordnungsgemäß aufzubewahren sind. Für die Umsetzung dessen ist auf der Ebene der Ortsgemeinde der Pfarrer verantwortlich. Der Vorstand des privatrechtlichen Trägervereins einer in Deutschland ansässigen Gemeinde ist nach dem Kanon der Eritreischen orthodoxen Tewahedo Kirche nicht die Leitung der Gemeinde. Dies folgt aus § 58 Nr. 4 Kanon, wonach die Heilige Synode neue Kirchen innerhalb der Diözese genehmigt. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden in der Organisationsstruktur der Heiligen Synode unterstehen. Der privatrechtliche Trägerverein hat nur die Funktion, der Gemeinde die Teilnahme am Rechtsverkehr in Deutschland zu ermöglichen. Er kann weder Eigentum noch Besitz an sakralen Gegenständen erwerben. Dies ergibt sich aus § 46 a) Kanon, wonach die Heilige Bundeslade das rechtliche Eigentum der Kirche ist. Mit „Kirche“ ist in diesem Zusammenhang die Eritreisch-orthodoxe Kirche, nicht die Ortsgemeinde und auch nicht deren privatrechtlicher Trägerverein gemeint. Die Kirche wird in Europa repräsentiert durch den Bischof in B sowie die Diözese in Deutschland. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 114 Nr. 3 S. 3 Kanon, wonach auf die Tafel die christliche Gemeinde geschrieben werden kann. Daraus folgt nur, dass die betreffende Bundeslade (auch) der genannten Gemeinde gegeben werden kann. Das Eigentum an der Bundeslade bleibt auch in diesem Fall nach § 46 a) Kanon bei der Kirche. Eine derartige Eintragung behauptet der Kläger selbst nicht, so dass auch nach Kirchenrecht kein Besitz der Gemeinde (und auch nicht des Klägers als deren privatrechtlichem Trägerverein) an der streitgegenständlichen Bundeslade begründet wurde. Daraus folgt, dass mit der 2016 erfolgten Übergabe der Bundeslade vom Bischof von Europa in B an den Beklagten als Pfarrer diesem nicht das Eigentum an derselben, sondern lediglich der unmittelbare Besitz zu deren Verwendung zu gottesdienstlichen Zwecken übertragen wurde. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Bundeslade. Soweit der Kläger eine Erklärung der Diözese von Deutschland vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Bundeslade niemals im Eigentum des Pfarrers steht, sondern der Gemeinde, handelt es sich hierbei (lediglich) um die Mitteilung einer Rechtsauffassung. Im Übrigen heißt es in der genannten Erklärung (Bl. 121 der Akte): „Die Heilige Bundeslade wird den Gläubigen bzw. Mitgliedern der Kirche zur Nutzung überlassen. (…). So, Eigentümerin der Heiligen Bundeslade ist der eritreische Heilige Synode (hier Bischof von Europa).“ Daraus folgt in aller Deutlichkeit, dass die Bundeslade nach wie vor im Eigentum der eritreisch-orthodoxen Tawehdo Kirche, repräsentiert durch die Heilige Synode, in Europa vertreten durch den in B ansässigen Bischof, steht. Der Kläger als privatrechtlicher Trägerverein der Ortsgemeinde in A ist auch nach dieser Erklärung niemals Eigentümer der Bundeslade geworden. Aus diesem Grund greift auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht. Wie das Arbeitsgericht weiterhin zutreffend erkannt hat, ergibt sich auch kein Herausgabeanspruch aus §§ 861, 858 BGB. Der Kläger als privatrechtlicher Trägerverein war niemals Besitzer der Bundeslade. Gemäß § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Mitglieder des Klägers durften die Bundeslade noch nicht einmal berühren, geschweige denn tatsächliche Gewalt über sie erlangen. Dies war vielmehr dem Beklagten als Geistlichen vorbehalten. Es trifft auch nicht zu, dass die streitgegenständliche Bundeslade in den Räumen des Klägers aufbewahrt wurde. Zwar befand sie sich in der Kirche, in der üblicherweise der Gottesdienst der eritreisch- orthodoxen Tewahdo Kirche in A abgehalten wurde. Diese verfügt jedoch über keine eigenen Räume, sondern war Gast in einer griechisch-orthodoxen oder koptisch-orthodoxen Kirche. Dort wurde sie in einem Schrank von dem Ortspfarrer eingeschlossen, der sie dem Beklagten aushändigte um Gottesdienst abhalten zu können (vergleiche Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren 16 SaGa 601/22, Bl. 234R der Akte). Eine tatsächliche Sachherrschaft des Klägers wurde hierdurch nicht begründet. Auch aus der „Vollmacht“ vom 5. August 2007 (Bl. 117 der Akte), wonach der Beklagte eine Bundeslade im Namen der Gemeinde einholen und in die Kirche einbringen soll, ergibt sich kein (mittelbarer) Besitz des Klägers. Zum einen bestehen bereits an der Echtheit/Wirksamkeit der Erklärung ganz erhebliche Zweifel, weil diese vom Beklagten unterzeichnet sei, also dem zu Bevollmächtigenden. Im Übrigen konnte aus kirchenrechtlichen Gründen, wie ausgeführt, der nach deutschem Recht gegründete privatrechtliche Trägerverein der Ortsgemeinde weder Eigentum noch (mangels tatsächlicher Sachherrschaft über die Bundeslade) Besitz hieran erlangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Wege des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO, da der Beklagte als Pfarrer der Heiligen Synode, vertreten durch den Bischof, untersteht. Hinsichtlich der Wahrnehmung seiner geistlichen Funktion untersteht er keinen Weisungen des Klägers. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Bundeslade. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er ist Rechtsträger einer in A bestehenden Gemeinde der eritreisch-orthodoxen Tewahdo Kirche. Der Beklagte war in Teilzeit als Pfarrer beim Kläger beschäftigt. Nach den Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft darf ein Gottesdienst nur stattfinden, wenn eine Bundeslade, d.h. ein Behältnis, in dem sich eine Abschrift der Zehn Gebote befindet, im Raum ist. Die Bundeslade darf von den Gläubigen nicht berührt werden. Der „Kanon Recht der orthodox Tewahdo Kirche“ enthält unter anderem folgende Regelung: § 46 Abteilung für Eigentum und historische Relikte und Denkmäler a) Die heilig Bundeslade ist das rechtliche Eigentum der Kirche (erste und höchste Eigentum). Der Heilige Synod erteilt jeder Diözese Weisungen, dass die sakrale Gegenstände, Kleider, Bücher und diverse Reliquien der Kirchen, angefangen bei der Bundeslade, ordnungsgemäß aufzubewahren sind. b) Es ordnet an, dass bewegliches und unbewegliches Eigentum der Kirchen angemessen geschützt werden. Die Bundeslade wurde dem Beklagten im Jahr 2016 von dem inzwischen verstorbenen Bezirksbischof in B übergeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch der Beklagte oder aber der Kläger, vertreten durch den Beklagten, Eigentum an der Bundeslade erworben hat. Nachdem sich die Parteien im Dezember 2021 zerstritten, stellte der Beklagte die Bundeslade dem Kläger nicht mehr zur Abhaltung von Gottesdiensten zur Verfügung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gemäß § 46 a) des Kanon Recht stehe die streitgegenständliche Bundeslade in seinem Eigentum. Einem Geistlichen könne niemals Eigentum hieran zu stehen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm die Bundeslade weggenommen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 158R bis 159R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 159R bis 160 der Akte) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 24. Juni 2023 zugestellt, der dagegen am 3. Juli 2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25. September 2023 durch einen an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die kirchlichen Regelungen falsch ausgelegt. § 46 a) des Kanon sei dahin zu verstehen, dass die Bundeslade im Eigentum der Gemeinde stehe, während der Beklagte niemals Eigentümer der Bundeslade habe werden können. Das Arbeitsgericht hätte die benannten Zeugen hören müssen. Ferner habe es den Schriftverkehr nicht vollständig gewürdigt. Ausweislich des Schreibens vom 10. Dezember 2015, das der Beklagte als Pfarrer der Gemeinde unterzeichnete, beantragte diese ihre Anerkennung als Gemeinde. Die Diözese von Deutschland habe am 5. Oktober 2016 einer zweiten Kirche zugestimmt. Ergänzend werde auf eine Erklärung der Diözese von Deutschland Bezug genommen, in der bestätigt werde, dass die Bundeslade niemals im Eigentum des Pfarrers stehe, sondern in dem der Gemeinde. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen, sei der Kläger vorher selbst unmittelbarer Besitzer gewesen. Noch bei der Inventur des Vereins am 5. September 2021 habe sich die Bundeslade in den Räumlichkeiten der Gemeinde befunden. Dies habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen und pauschal behauptet, es fehle am Vortrag zu einem unmittelbaren Zugriff der Vorstandsmitglieder des Klägers auf die Bundeslade. Unstreitig habe sich diese in den kirchlichen Räumen des Klägers befunden. Von dort habe sie der Beklagte gegen den Willen des Klägers entfernt. Zu Gunsten des Beklagten greife nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Es dürfe unstreitig sein, dass der Kläger bis zur Wegnahme durch den Beklagten unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen sei. Daher greife die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu Gunsten des Beklagten. Stattdessen werde zu Gunsten des früheren Besitzers, d.h. des Klägers, nach § 1006 Abs. 2 BGB vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geworden sei. Die Bundeslade sei sodann dem Kläger durch Wegnahme seitens des Beklagten abhandengekommen. Der Beklagte habe die Bundeslade seinerzeit für den Verein, den Kläger, vom Bischof von Europa C erhalten, der 2017 verstorben ist. Sein Nachfolger D bestätige, dass es sich um das Eigentum des Klägers, nicht des Beklagten handele. Auch diesen Umstand habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt. Der Beklagte habe immer als Vertreter des Vereins gemeinsam mit anderen Vertretern des Vereins gehandelt. Es seien Zeugen benannt worden, dass die Bundeslade nie im Eigentum des Pfarrers stehe. Auch den Anspruch aus §§ 861, 858 BGB verkenne das Arbeitsgericht. Es behaupte pauschal, der Beklagte sei keinen Weisungen der Gemeinde unterlegen, sondern nur denen der Kirche. Wie es hierzu komme, werde nicht mitgeteilt. Dem widerspreche bereits der Wortlaut des § 106 GewO. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2023 -23 Ca 454/23- abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Bundeslade an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei bereits unzulässig. Während dem Beklagtenvertreter über beA das Urteil des Arbeitsgerichts am 17. Mai 2023 zugestellt wurde, behaupte der Klägervertreter, das Urteil erst am 24. Juni 2023 erhalten zu haben. Im Übrigen habe der Klägervertreter für einen „E“ eine Berufung nicht wirksam einlegen können, da ein Verein dieses Namens nicht existiere. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Der Kläger habe bis heute keine einzige Tatsache vorgetragen, auf die er das lediglich behauptete Eigentum an der Bundeslade stützen könne. Entsprechendes gelte für seinen Besitz. Der Kläger setze die Rechtspersönlichkeiten, Gemeinde und Verein gleich mit der unzutreffenden Auffassung, die Gemeinde symbolisiere die Kirche. Das Landesarbeitsgericht habe im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet, dass die Bundeslade im Eigentum der Kirche und nicht des klagenden Vereins stehe. Der Kläger müsse Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen er sein Eigentum ableite. Ob die Bundeslade im Eigentum des Beklagten stehe, sei unerheblich. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Übersetzungen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen. Auch dies habe das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt. Zum Zeitpunkt der Inventur sei der Beklagte unmittelbarer Besitzer der Bundeslade gewesen. Nur er habe als Priester mittels eines Schlüssels Zugang zu der Bundeslade gehabt. Soweit der Kläger seine unzutreffende Behauptung wiederhole, der Beklagte habe die Bundeslade seinerzeit für den Verein vom Bischof persönlich erhalten, habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden. Der Beklagte erhalte vom Kläger auch keinerlei Weisungen betreffend die Bundeslade, da er als Pfarrer lediglich der Synode und dem Bischof unterstehe. Zu einem Weisungsrecht habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Dieses ergebe sich auch nicht aus § 106 GewO. Danach bestehe ein Weisungsrecht im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 23 Ga 4/22 (Hess.LAG 16 TaBV 601/22) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.