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Beschluss

16 TaBV 98/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0122.16TABV98.23.00
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Leitsätze
1. Gehören einem Unternehmen mehrere Betriebe an und wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben dieses Unternehmens eingesetzt, so erwirbt der Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu diesen Betrieben und ist dort wahlberechtigt. 2. Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich. Vielmehr liegt eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben auch der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind. Darauf, ob der Vorgesetzte über Befugnisse verfügt, die ihn zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern berechtigen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein. Ist die Führungskraft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben allerdings auch tatsächlich - partiell - im Betrieb anwesend, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe dar. 3. Dieses Verständnis der Eingliederung in den Betrieb gilt nicht nur im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach §§ 99ff BetrVG, sondern auch in Bezug auf die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 – 2 BV 860/22 – abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gehören einem Unternehmen mehrere Betriebe an und wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben dieses Unternehmens eingesetzt, so erwirbt der Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu diesen Betrieben und ist dort wahlberechtigt. 2. Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich. Vielmehr liegt eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben auch der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind. Darauf, ob der Vorgesetzte über Befugnisse verfügt, die ihn zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern berechtigen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein. Ist die Führungskraft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben allerdings auch tatsächlich - partiell - im Betrieb anwesend, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe dar. 3. Dieses Verständnis der Eingliederung in den Betrieb gilt nicht nur im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach §§ 99ff BetrVG, sondern auch in Bezug auf die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 – 2 BV 860/22 – abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber (Antragsteller) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Vertriebs von IT-Produkten. Er unterhält insgesamt 5 Betriebe, für die nach § 3 BetrVG jeweils ein Betriebsrat gebildet ist. Beteiligter zu 2 ist der im Betrieb „Region Mitte“ am 9. Juni 2022 gewählte Betriebsrat. Der Arbeitgeber stellte dem Wahlvorstand „Region Mitte“ eine Liste mit insgesamt 899 wahlberechtigten Mitarbeiter zur Verfügung (Bl. 14 ff. der Akte). Am 25. April 2022 hängte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben vom 21. April 2022 aus (Bl. 34 ff. der Akte). Die Wählerliste enthält insgesamt 997 Wahlberechtigte (Bl. 40 ff. der Akte). Darunter befinden sich insgesamt 94 sogenannte Matrix-Führungskräfte, die in der Anl. A4 (Bl. 62 ff. der Akte namentlich gekennzeichnet sind. Diese gehören grundsätzlich einem anderen Betrieb des Arbeitgebers an (siehe Bl. 4 unten, 5 oben der Akte), führen aber auch Arbeitnehmer des Betriebs „Region Mitte“. Sie leiten Arbeitnehmer in 5 Bereichen: Business Assurance, Business Application und Consulting Services, Enterprise Platform Services, Sales und Service und Service Delivery. Die Zuordnung der Matrix-Führungskräfte zu diesen Abteilungen ergibt sich aus Anl. A7, Bl. 88, 89 Akte. Ferner enthielt die Wählerliste die Namen von 4 Arbeitnehmern, die dem Betrieb „Region Mitte“ zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr angehörten. Darüber hinaus ist einer der Geschäftsführer des Arbeitgebers in der Wählerliste aufgeführt. An der Betriebsratswahl nahmen 9 dieser Matrix-Führungskräfte teil; insoweit wird auf Bl. 258 ff. der Akte Bezug genommen. Hätte die Liste 1 neun Stimmen weniger erhalten, hätte dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Hätte die Liste 2 neun Stimmen weniger erhalten, hätte die Liste 1 ein Mandat mehr erreicht. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (Bl. 92 der Akte) wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht. Mit einem am 29. Juni 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Arbeitgeber die Betriebsratswahl im Betrieb „Region Mitte“ vom 9. Juni 2022 angefochten. Er hat die Auffassung vertreten, die Matrix-Führungskräfte seien bei der streitgegenständlichen Wahl nicht wahlberechtigt gewesen. Diese seien nicht in den Betrieb „Region Mitte“ eingegliedert, insbesondere nicht berechtigt, den dortigen Arbeitnehmern Abmahnungen zu erteilen, Gehaltserhöhungen zu gewähren oder neue Aufgabenzuweisungen anzuordnen. Sie hätten auch keine Kompetenz, auf die Arbeitsabläufe des Betriebs „Region Mitte“ Einfluss zu nehmen. Der Eingliederungsbegriff in § 7 BetrVG sei nicht deckungsgleich mit dem des § 99 BetrVG. Ergänzend wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. April 2023 (Bl. 144 ff. der Akte) verwiesen. Demgegenüber hat der Betriebsrat vorgetragen, die Matrix-Führungskräfte seien schon aufgrund ihrer Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern ihres jeweiligen Teams im Regionalbetrieb Mitte eingegliedert. Dabei werde die Kette der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern im Regionalbetrieb Mitte von den unmittelbaren hier streitgegenständlichen Matrix-Führungskräften und dem zuständigen HR-Manager über die Matrix-Führungskraft gegenüber dessen Mitarbeitern, die Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind, lückenlos geschlossen. Die jedenfalls teildisziplinarischen Weisungsbefugnisse der Matrix-Führungskräfte würden in Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs des Arbeitgebers ausgeübt. Auch wenn die streitgegenständlichen Matrix-Führungskräfte keine Befugnis zu Kündigungen, Versetzungen oder Gehaltsfestsetzungen hätten, führten sie doch Personalentwicklungsgespräche, genehmigten Urlaub, machten Vorschläge im Gehaltsüberprüfungsprozess, vereinbarten Ziele und führten Zielerreichungsgespräche. Ihnen kämen daher neben dem fachlichen auch in nicht erheblichem Umfang disziplinarische Weisungsbefugnisse gegenüber ihren Mitarbeitern auch im Regionalbetrieb Mitte zu. Ergänzend wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 (Bl. 129 ff. der Akte) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 177R bis 179R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 179R bis 182 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 1. Juni 2023 zugestellt, der dagegen am 15. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Juli 2023 begründet hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Matrix-Führungskräfte als nicht aktiv wahlberechtigt angesehen. Es sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass diese im Sinne des § 99 BetrVG in den Betrieb eingegliedert sind. Hierfür seien nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2022 -1 ABR 13/21- disziplinarische Führungsbefugnisse nicht erforderlich. Vielmehr sei in solchen Fällen von einer Eingliederung auszugehen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachliche Weisungsbefugnis auch tatsächlich wahrnimmt. Sodann habe das Arbeitsgericht jedoch den von ihm eingeschlagenen Weg verlassen und angenommen, dass die Eingliederung im Sinne des § 99 BetrVG nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass die Matrix-Führungskräfte auch aktiv wahlberechtigt gewesen wären. Hierfür stütze sich das Arbeitsgericht letztlich auf einen einzigen Satz aus dem Beschluss des BAG vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18: „Ob dies zwangsläufig zur Folge hat, dass der betroffene Arbeitnehmer auch in allen Betrieben wahlberechtigt bzw. wählbar ist und bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“ Hieraus schlussfolgere das Arbeitsgericht, neben der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG seien zusätzliche Voraussetzungen erforderlich. Diese erfinde das Arbeitsgericht einfach, indem es fordere, dass die jeweilige Matrix-Führungskraft in gewissem Umfang (zeitlich und personell) Mitarbeiter in dem Betrieb „Region Mitte“ führt. Eine wie auch immer geartete quantitative und qualitative Betrachtung nehme das Arbeitsgericht nicht vor. Auch lasse die vom Arbeitsgericht geäußerte Auffassung jede Begründung vermissen. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide gerade nicht danach, in welchem Umfang die arbeitstechnischen Zwecke mitverwirklicht werden. Nach § 7 S. 1 BetrVG seien alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte setze demnach voraus, dass diese dem Betrieb „Region Mitte“ zuzuordnen sind, wofür die tatsächliche Eingliederung in diesen Betrieb maßgeblich sei. Dies wiederum hänge davon ab, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Diese Grundsätze gölten auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen. Maßgeblich sei alleine die tatsächliche Eingliederung der Arbeitnehmer in die Organisation des Betriebs oder Betriebsteils. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichte. Entscheidend sei vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt. Ein solcher könne auch in mehreren Betrieben verfolgt werden. Für die Eingliederung in einen Betrieb sei eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, dass durch die Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben auch der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Arbeitnehmer tätig sind. Hierfür sei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Die Matrix-Führungskräfte, die Arbeitnehmer im Betrieb „Region Mitte“ führen und selbst (auch) anderen Betrieben des Arbeitgebers angehören, seien in ihrer jeweiligen Funktion als Vorgesetzte von Beschäftigten des Betriebs „Region Mitte“ diesen gegenüber weisungsbefugt und insoweit in die Arbeitsprozesse dieses Betriebs eingebunden. Sie führten unstreitig dort beschäftigte Arbeitnehmer und seien damit in die Erfüllung der dort zu erledigenden operativen Aufgaben eingebunden. Umstände, die gegen eine Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb „Region Mitte“ sprechen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass der Führungskraft neben dem fachlichen auch ein nicht unerhebliches disziplinarisches Weisungsrecht zustehe. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 -2 BvR 860/22- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie lediglich erstinstanzlichen Vortrag wiederhole. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Matrix-Führungskräfte zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 9. Juni 2022 nicht in den Betrieb „Region Mitte“ eingegliedert gewesen seien, sodass ihnen kein Wahlrecht gemäß § 7 BetrVG zugestanden habe, weshalb die Betriebsratswahl unwirksam sei. Die Tatsache, dass das BAG in dem Verfahren 1 ABR 5/18 die streitgegenständliche Frage offengelassen habe, spreche dafür, dass es für die Eingliederung nach § 7 BetrVG andere Voraussetzungen annehme als für die nach § 99 BetrVG. Die vom Betriebsrat zitierten Entscheidungen beträfen sämtlich Verfahren nach § 99 BetrVG. Hier sei dagegen maßgeblich, wie der Eingliederungsbegriff des § 7 BetrVG auszulegen sei. Hierfür komme es nach dem Sinn und Zweck der Norm insbesondere vor dem Hintergrund betriebsbezogener Mitbestimmungsrechte darauf an, dass die erfassten Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung für den jeweiligen Betrieb erbringen und dabei jedenfalls in irgendeiner räumlichen Beziehung zum maßgeblichen Betrieb stünden. Damit seien die Matrix-Führungskräfte nicht dem Betrieb „Region Mitte“ zugehörig. § 99 BetrVG liege ein gänzlich anderer Schutzzweck zu Grunde als § 7 BetrVG. § 99 BetrVG diene dem kollektiven Schutz der Arbeitnehmer desjenigen Betriebs, zu welchem eine von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffene individuelle Person in Verbindung steht. Demgegenüber diene § 7 BetrVG dem Schutz individueller Rechte einzelner Arbeitnehmer, namentlich dem subjektiven, höchstpersönlichen Recht zur demokratischen Beteiligung an der Zusammensetzung der Interessenvertretung des individuellen Arbeitnehmers. Aus diesen unterschiedlichen Schutzzwecken folge, dass der Begriff der Eingliederung unterschiedlich weit auszulegen sei: § 7 BetrVG diene allein dem Schutz des individuellen Arbeitnehmers. Sobald das individuelle Wahlrecht des Arbeitnehmers jedenfalls gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber in einem von dessen Betrieben gewahrt ist, gebe es keinen Grund den Eingliederungsbegriff auszudehnen und weitere Wahlrechte zuzusprechen. Der Eingliederungsbegriff im Rahmen von § 7 BetrVG sei daher eng auszulegen. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck der Betriebsverfassung. Diese diene der Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer. Eine Befugnis zur Interessenwahrnehmung und –vertretung komme nur dann in Betracht, wenn dem jeweiligen Betriebsratsgremium für den einzelnen Arbeitnehmer auch Mitbestimmungsrechte zugesprochen werden können. Solche könnten sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben, die an eine Unterstellung unter das Direktionsrecht des betrieblichen Arbeitgebers anknüpfen. Dies könnte nur zusammen mit dem dortigen betrieblichen Arbeitgeber sinnvoll gelöst werden, in dem der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich seinen festen Arbeitsplatz habe. Bezogen auf die Matrix-Führungskräfte bedeute dies, dass die Mitbestimmungsrechte nur in dem Betrieb sinnvoll ausgeübt werden könnten, in welchem und für welchen die Führungskräfte tatsächlich ihre Arbeit verrichten. Ein Wahlrecht zum Betrieb „Region Mitte“ würde nie zur tatsächlichen Interessenvertretung durch das von den Führungskräften gewählte Gremium führen. Dies stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Betriebsverfassung, welche eine effektive Interessenvertretung gewährleisten wolle. Schließlich folge auch aus der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes, dass eine Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb „Region Mitte“ im Sinne von § 7 BetrVG nicht vorliegen könne. Die vom Betriebsrat angenommene „vielfache Wahlberechtigung“ der Führungskräfte stelle einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar. Allein aufgrund ihrer Position als Führungskräfte mit ihnen unterstellten Arbeitnehmern in verschiedenen Betrieben, wären die Führungskräfte vielfach wahlberechtigt. Dadurch könnten sie aufgrund ihrer hierarchischen Position durch die vielfache Repräsentanz in Gremien einen größeren Einfluss nehmen als Arbeitnehmer unterer Hierarchieebenen, die infolge fehlender Leitungsfunktionen nicht vielfach in Betriebe eingegliedert seien. Gleichzeitig führe die „vielfache Wahlberechtigung“ der Führungskräfte zu einer vielfachen Repräsentanz im Gesamtbetriebsrat. Das Stimmengewicht der Matrix-Führungskräfte wäre verhältnismäßig höher, gleichzeitig würde die einzelne Stimme eines Arbeitnehmers einer unteren Hierarchieebene entwertet. Auch für die Frage, wie eine aus der etwaigen Vielfach-Repräsentanz resultierende Kollision von Betriebsvereinbarungen unterschiedlicher Betriebe zu gleichen Regelungsgegenständen aufzulösen wäre, sei keine Antwort ersichtlich. Eine etwaige Lösung dieses Problems über Gesamtbetriebsvereinbarungen scheide gleichfalls aus, da die Frage der Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden einheitlichen Regelung regelmäßig zu verneinen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers setzt sich die Beschwerdebegründung auch ausreichend mit den Argumenten der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit (Seite 10 unten des Beschlusses), dass für die Bejahung der Wahlberechtigung jedenfalls erforderlich sei, dass die jeweilige Matrix-Führungskraft in gewissem Umfang (zeitlich und personell) Mitarbeiter in dem Betrieb „Region Mitte“ führe. Hierzu fehle jeglicher Vortrag. Der Betriebsrat rügt, die vom Arbeitsgericht geäußerte Auffassung lasse jede Begründung vermissen. Das Bundesarbeitsgericht unterscheide gerade nicht danach, in welchem Umfang die arbeitstechnischen Zwecke mitverwirklicht werden. Dies stellt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts dar. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die formellen Anforderungen der Wahlanfechtung liegen vor. Der Arbeitgeber ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Er hat auch die Frist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG eingehalten. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht gehört § 7 Satz 1 BetrVG (BAG 16. November 2011 – 7 ABR 48/10 - Rn.10). Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und allgemeiner Auffassung im Schrifttum geht das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 I 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 I 2 und 3, II und III erweitert sowie einschränkt. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs genügt allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer „des Betriebs“. Erforderlich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (BAG 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 – Rn. 22). Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auf dem Betriebsgelände verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt (BAG 5. Dezember 2012 – 7 ABR 48/11 – Rn. 18). Gehören einem Unternehmen mehrere Betriebe an und wird ein ArbN in mehreren Betrieben dieses Unternehmens eingesetzt, so erwirbt der ArbN die Zugehörigkeit zu diesen Betrieben und ist dort wahlberechtigt. Dabei ist unerheblich, ob die Bindung an einen Betrieb stark überwiegt (BAG 11.4.1958 – 1 ABR 2/57, AP BetrVG § 6 Nr. 1; LAG Köln 3.9.2007 – 14 TaBV 20/07, BeckRS 2008, 51325; LAG RhPf 24.8.2012 – 9 Sa 176/12, NZA-RR 2012, 636; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 7 Rn. 83). Erforderlich ist, dass die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer erbringt, den Zielsetzungen mehrerer Betriebe zuzuordnen ist, er in diesem Sinne in mehrere Betriebe eingegliedert ist (GK-BetrVG/Raab, 12. Auflage, § 7 Rn. 40, 53 am Ende). Demgegenüber stellt Richardi-Thüsing (BetrVG, 17. Auflage, § 7 Rn. 34) darauf ab, ob dem Arbeitnehmer, trotz einer Tätigkeit in verschiedenen Betrieben nur ein Arbeitsbereich übertragen ist. Ähnlich auch Wlotzke (Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 7 Rn. 17), der, sofern einem Arbeitnehmer nur ein Arbeitsbereich zugewiesen ist, mit dem auch kurzfristige Einsätze in anderen Betrieben des Unternehmens verbunden sind, diesen als nur in dem Betrieb wahlberechtigt ansieht, dessen Leitung er untersteht und die ihm den betreffenden Arbeitsbereich zugewiesen hat. Diese individualvertragliche Betrachtungsweise (Direktionsrecht) wird der vom BAG vorgenommenen Einordnung, die auf die Eingliederung in die Betriebsorganisation abstellt, nicht gerecht. Zudem führt sie zu Wertungswidersprüchen zur Rechtsprechung des BAG zu § 99 BetrVG. Dies gilt auch für die Auffassung von Schubert (NZA 2022, 145, 150), die im Falle eines drittbezogenen Personaleinsatzes einen Arbeitnehmer als betriebszugehörig im Betrieb eines anderen Unternehmens ansieht, wenn er dort eingesetzt wird und der Betriebsinhaber ihm gegenüber ein Weisungsrecht hat (ähnlich auch Salamon/Iser, NZA 2023, 200, 205). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BAG (22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 – Rn. 19) für die Eingliederung in einen Betrieb eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich. Vielmehr liegt eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben auch der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind. Lediglich der umgekehrte Fall der Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb und zur Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des BAG zur personellen Mitbestimmungin einem solchen Fall eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (BAG 26. Mai 2021 – 7 ABR 17/20 – Rn. 43; 14. Juni 2022 – 1 ABR 13/21 - Rn. 19). Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer des den Betrieb führenden Unternehmens, der zum Vorgesetzten bestellt wird, in den Betrieb der ihm jeweils unterstellten Arbeitnehmer eingegliedert wird, kommt es nicht darauf an, ob der Vorgesetzte über Befugnisse verfügt, die ihn zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern berechtigen (BAG 14. Juni 2022 – 1 ABR 13/21 - Rn. 23). Ob eine bei dem Betriebsinhaber beschäftigte Führungskraft, die zum Vorgesetzten von Arbeitnehmern eines Betriebs bestellt wird, dort eingegliedert und damit tatsächlich in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert wird, erfordert eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21). Typischerweise ist in solchen Fällen von einer Eingliederung auszugehen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt (vgl. Fitting 31. Aufl. § 99 Rn. 37b; Engels AuR 2021, 63, 65 f.; Bachner NZA 2019, 134, 135 f.). Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ sein (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, aaO). Ist die Führungskraft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben allerdings auch tatsächlich - partiell - im Betrieb anwesend, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe dar (BAG 14. Juni 2022 – 1 ABR 13/21 - Rn. 24). Dieses Verständnis der Eingliederung in den Betrieb gilt nicht nur im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach §§ 99ff BetrVG, sondern auch in Bezug auf die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG. Der Begriff der Eingliederung kann nur einheitlich verstanden werden. Zudem dient es der Rechtssicherheit, die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer der aufnehmende Betriebsrat nach § 99 BetrVG beteiligt wurde, dort als wahlberechtigt nach § 7 BetrVG anzusehen. Auch die Argumentation des Arbeitgebers, Mitbestimmungsrechte könnten nur zusammen mit dem dortigen betrieblichen Arbeitgeber sinnvoll gelöst werden, in dem der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich seinen festen Arbeitsplatz habe, trifft nicht zu. Auch wenn die Matrix-Führungskraft nur gelegentlich vor Ort in dem Einsatzbetrieb der ihm nachgeordneten Mitarbeiter ist oder Führungsaufgaben im Wesentlichen per Videokonferenz wahrnimmt, kann sie dort von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen sein, z.B. Nr. 1, 2, 6, 7. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor, wenn Arbeitnehmer in mehreren Betrieben, in die sie eingegliedert sind, wahlberechtigt sind. Sie haben dort jeweils nur eine Stimme. Eine Mehrfachrepräsentanz derselben Matrix-Führungskraft im Gesamtbetriebsrat erscheint zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, dürfte aber in der Praxis kaum vorkommen. Daher sprechen die besseren Gründe dafür, dass Matrix-Führungskräfte, die in einen anderen Betrieb eingegliedert sind, auch dort gemäß § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt sind (so auch Schaub-Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage, § 187 Rn. 11; Erfurter Kommentar-Koch, 23. Auflage, § 1 BetrVG, Rn. 16d; Kort, DB 2021, 1204, 1209). Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die 9 Matrix-Führungskräfte, die an der streitgegenständlichen Betriebsratswahl teilgenommen haben, gemäß § 7 S. 1 BetrVG wahlberechtigt. Dies ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung. Unstreitig führen sie fachlich Mitarbeiter des Betriebs „Region Mitte“. Sie sind hierdurch in die Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben sowie in die dortigen Arbeitsprozesse eingebunden. Welchen konkreten zeitlichen und personellen Umfang dies hat, ist für das Vorliegen einer Eingliederung in den Betrieb nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Matrix-Führungskräfte überhaupt Arbeitnehmer dieses Betriebs führen und auf diese Weise den arbeitstechnischen Zweck dieses Betriebs verwirklichen. Dass die Matrix-Führungskräfte mit den im Betrieb „Region Mitte“ tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse tatsächlich wahrnehmen, stellt der Arbeitgeber nicht in Abrede. Ob dies durch ihre persönliche Anwesenheit im Betrieb „Region Mitte“ oder online per Videokonferenz erfolgt, ist nicht entscheidend, wenngleich eine tatsächliche -partielle- Anwesenheit im Betrieb ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in die betrieblichen Arbeitsabläufe darstellt. Auf das Vorliegen disziplinarischer Befugnisse gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs „Region Mitte“ kommt es nicht an. Soweit die Wählerliste die Namen von 4 Arbeitnehmern, die dem Betrieb „Region Mitte“ zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr angehörten und den Namen eines der Geschäftsführer des Arbeitgebers enthielt, ist weder ersichtlich, dass diese an der Wahl teilgenommen haben, noch dass diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflussen konnten, § 19 Abs. 1 HS 2 BetrVG. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 19. Januar 2024 (Bl. 235 der Akte) haben die Beteiligten hierzu keinen entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.