Beschluss
16 TaBV 201/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:1126.16TABV201.12.0A
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Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 – 15 BV 197/09 - abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 – 15 BV 197/09 - abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Touristikbranche mit Reisebüros im gesamten Bundesgebiet. Auf der Grundlage zweier Zuordnungstarifverträge vom 11. Februar 2002 waren die Betriebsstätten des Arbeitgebers in den Bereichen „Privatkundengeschäft" und „Business Travel“ sowie „Touristik und Incentive“ besonderen Wahlregionen zugeordnet, in denen jeweils ein Betriebsrat errichtet wurde. Die Zuordnungstarifverträge wurden vom Arbeitgeber im Januar 2008 gekündigt. Die regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2010 erfolgten wieder auf der Grundlage der Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Für ihn gilt der zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag vom 26. August 2008 (GTV 2008). Nach § 3 II Nr. 1 Unterabsatz 1-3 GTV 2008 werden bestimmten Beschäftigtengruppen unter den dort genannten Voraussetzungen Leistungszulagen gewährt. Arbeitgeber und Betriebsrat können durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein von den tariflichen Vorgaben Abweichendes Beurteilungsschema regeln (§ 3 II Nr. 1 Unterabsatz 4 GTV 2008). Der Arbeitgeber und der bei ihm bis zum Frühjahr 2010 errichtete Spartengesamtbetriebsrat schlossen auf der Grundlage des Gehaltstarifvertrags vom 6. Juni 2005 eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung der tariflichen Leistungszulagen ab, deren Geltung am 31. Dezember 2008 endete. Am 21. Januar 2009 vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Privatkundengeschäft Region Mitte eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung von § 3 II GTV 2008 (BV GTV 2008), deren Laufzeit zuletzt bis zum 31. Dezember 2012 verlängert worden ist. Der Spartengesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die BV GTV 2008 sei unwirksam, da die Betriebsräte für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 II Nr. 1 Unterabsatz 4 GTV 2008 nicht zuständig sein. Der Spartengesamtbetriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des § 3 II des Gehaltstarifvertrags vom 26. August 2008 des Betriebs der Region Mitte keine Anwendung findet. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat Privatkundengeschäft Region Mitte haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für den Abschluss der Betriebsvereinbarung sei nicht der Spartengesamtbetriebsrat, sondern der Betriebsrat zuständig, da die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG nicht vorlägen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Spartengesamtbetriebsrats entsprochen. Es hat gemeint, der Gesamtbetriebsrat sei zuständig, weil ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem bestehe und wegen des Grundsatzes der Lohngerechtigkeit einheitliche Regelungen erforderlich seien. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 11. November 2009 zugestellt. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat der Region Mitte haben dagegen Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz ist das Verfahren vom Gesamtbetriebsrat anstelle des antragstellenden Spartengesamtbetriebsrats fortgeführt worden. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat Privatkundengeschäft Region Mitte beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 -15 BV 197/09- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Gesamtbetriebsrat und die im weiteren Verfahren beteiligten übrigen Betriebsräte beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 15. November 2012 einen rechtlichen Hinweis erteilt. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit für den Abschluss einer von § 3 II Nr. 1 Unterabs. 4 GTV 2008 zugelassenen Betriebsvereinbarung gerichtet ist. Es geht darum, ob hierfür der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder die einzelnen Betriebsräte zuständig sind. Der so verstandene Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist gegeben, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken nicht zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08- AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 17; 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - BAGE 133, 373, Rn. 17). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht den Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist hier betroffen, da darunter auch die Festlegung der materiellen Kriterien, die für die Lohnfindung von Bedeutung sein sollen, fällt (FESTL, BetrVG, 26. Aufl., § 87 Rn. 425). Bei Leistungszulagen zählt die Festlegung der maßgeblichen Bemessungsgrundsätze zum Entlohnungsgrundsatz (FESTL, BetrVG, § 87 Rn. 428). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt. Auch daraus, dass die im Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarung tarifersetzenden Charakter hat, ergibt sich nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010, a.a.O., Rn. 20). Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung hinsichtlich eines von § 3 II abweichenden Beurteilungsschemas besteht nicht. Die jeweiligen Betriebsräte können für ihren Betrieb mit dem Arbeitgeber ein vom Tarifvertrag abweichendes Beurteilungsschema vereinbaren. Dass sie dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren haben, ist lediglich eine materielle Anforderung an die Ausübung ihres Gestaltungsspielraums. Hinzu kommt, dass regionalen Besonderheiten durch die Wahrnehmung der Mitbestimmung auf der Ebene der Betriebsräte in besonderer Weise Rechnung getragen werden kann. Dass -wie der Spartengesamtbetriebsrat in der Antragsschrift im Einzelnen ausführt- hinsichtlich einzelner „lokaler Märkte“ verschiedene Betriebsräte zuständig sind, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist es auch dann den einzelnen Betriebsräten möglich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Soweit es um die Verteilung des nicht ausgeschütteten Zulagenvolumens entsprechend der Protokollnotiz zu § 3 II des Tarifvertrags geht, erfolgt diese auf der Grundlage einer weiteren, mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, so dass sie dem hier betroffenen Regelungsgegenstand nicht unterfällt. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen geklärt ist.